Auskunftsformular für die Beurteilung der Studiengebührenpflicht oder Studiengebührenfreiheit internationaler Studierender gemäß 5 LHGebG

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Transkript:

Pädagogische Hochschule Freiburg Kunzenweg 21 79117 Freiburg Abteilung Studienangelegenheiten Abteilung Studienangelegenheiten Abteilungsleiterin Schaumann Tel. +49.(0)761.682-269 Fax +49.(0)761.682-604 patrizia.schaumann@ph-freiburg.de Auskunftsformular für die Beurteilung der Studiengebührenpflicht oder Studiengebührenfreiheit internationaler Studierender gemäß 5 LHGebG Bewerbernummer/Matrikelnummer: Name: Vorname: Geburtsdatum: E-Mail: Fach (Studiengang): Abschluss (Bachelor/Master): Ab dem Wintersemester 2017/18 erheben die Hochschulen für das Land Baden- Württemberg Studiengebühren von internationalen Studierenden in Höhe von 1.500 EUR je Semester. Laut 3 LHGebG sind internationale Studierende gebührenpflichtig, die keine Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates besitzen. Als internationaler Studierender sind Sie grundsätzlich gebührenpflichtig. Das Gesetz sieht jedoch einige wenige Ausnahmefälle vor, in denen Internationale Studierende nicht gebührenpflichtig sind. Erfüllen Sie diese und weisen uns dies rechtzeitig vor der Immatrikulation oder Rückmeldung durch entsprechende Unterlagen nach, müssen Sie die Studiengebühr für Internationale Studierende nicht bezahlen. Nur wenn eine der hier genannten Ausnahmen auf Sie zutrifft, füllen/drucken Sie bitte dieses Formular aus, beantworten die unten genannten Fragen und reichen dieses Formular und die dazu notwendigen Nachweise bis 06.02.2018 bei: Pädagogische Hochschule Freiburg Studierendensekretariat Kunzenweg 21 79117 Freiburg ein:

Ich bin Familienangehörige(r) einer/eines EU- oder EWR-Bürgerin/Bürgers, die/der sich in Deutschland aufhält und nach 2 Absatz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt ist. Familienangehörige in diesem Sinne sind: a) Ehegatten b) Lebenspartner in einer eingetragenen Partnerschaft in einem der EU-EWR- Herkunftsländer, wenn dort die Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist. c) Kinder - Ausnahme nach 5 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG -

Bei Ehegatten, Lebenspartner und Kinder bis 21 Jahre: Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte gemäß 5 Freizügigkeitsgesetz/EU Bei Kindern von EU-Bürgern, die über 21 Jahre alt sind und Unterhalt erhalten: Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte gemäß 5 Freizügigkeitsgesetz/EU Bei Kindern von EU-Bürgern, die über 21 Jahre alt sind und keinen Unterhalt erhalten: Identitätskarte oder Pass des EU-Elternteils (in Kopie) Meldebescheinigung des Elternteils Meldebescheinigung über Wohnsitz bei Eltern bis zum 21. Lebensjahr Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde mit vollständiger und beglaubigter deutscher ggf. Aufenthaltskarte Ich wohne bereits in Deutschland und habe einen der folgenden Aufenthaltsstatus Bitte geben Sie Ihren entsprechenden Aufenthaltsstatus oder Aufenthaltstitel an: [Art und Rechtsgrundlage sind auf Ihrem Aufenthaltstitel oder der Bescheinigung über den Aufenthaltsstatus vermerkt.] Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach 9a AufenthG - Ausnahme nach 5 Abs. 1 Nr. 2 LHGebG - Aufenthaltstitel Niederlassungserlaubnis bzw. Daueraufenthaltserlaubnis-EU Anerkennung im Ausland als Flüchtling nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) und Aufenthaltserlaubnis, die nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt - Ausnahme nach 5 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG - Nachweise: Ausländischer Reiseausweis, der aufgrund des Abkommens vom 28. Juli 1951 ausgestellt ist oder ein entsprechender Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz und Aufenthaltserlaubnis, die nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt (dies ist in der Regel bei Aufenthaltserlaubnissen der Fall, die nicht zu einem vorübergehenden Zweck erteilt wurden, und die in der

Regel für die Dauer von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden oder seit mindestens 18 Monaten bestehen) Status als heimatloser Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung Heimatloser Ausländer (HAuslG) vom 25.4.1951 - Ausnahme nach 5 Abs. 1 Nr. 4 LHGebG - Bescheinigung oder Eintrag im Pass über den Status als heimatloser Ausländer nach HAuslG Aufenthaltserlaubnis nach 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, 23a, 25 Abs. 1 oder 2, 25a, 25b, 28, 37, 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 104a AufenthG - Ausnahme nach 5 Abs. 1 Nr. 5 1. Alt. LHGebG - entsprechende Aufenthaltserlaubnis (elektronischer Aufenthaltstitel oder Klebeetikett im Passersatzpapier oder Pass) Aufenthaltserlaubnis nach 30 oder 32 bis 34 AufenthG als Ehe-/Lebenspartner/Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis - Ausnahme nach 5 Abs. 1 Nr. 5 2. Alt. LHGebG - entsprechende Aufenthaltserlaubnis (elektronischer Aufenthaltstitel oder Klebeetikett im Passersatzpapier oder Pass) und Niederlassungserlaubnis des Ehegatten/Lebenspartners/der Eltern Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde mit vollständiger und beglaubigter deutscher oder Beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde mit vollständiger und beglaubigter deutscher Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder Abs. 5 oder 31 AufenthG und Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet. - Ausnahme nach 5 Abs. 1 Nr. 6, 1. Alternative LHGebG - entsprechende Aufenthaltserlaubnis (elektronischer Aufenthaltstitel oder Klebeetikett im Passersatzpapier oder Pass) und Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde über mindestens 15 Monate ununterbrochenen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Inland

Aufenthaltserlaubnis nach 30 oder 32 bis 34 AufenthG als Ehe-/Lebenspartner/Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis und Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet besteht - Ausnahme nach 5 Abs. 1 Nr. 6, 2. Alternative LHGebG - entsprechende Aufenthaltserlaubnis (elektronische Aufenthaltstitel oder Klebeetikett im Passersatzpapier oder Pass) und Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde über mindestens 15 Monate ununterbrochenen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Inland Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde mit vollständiger und beglaubigter deutscher oder Beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde mit vollständiger und beglaubigter deutscher Duldung und Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Inland - Ausnahme nach 5 Abs. 1 Nr. 7 LHGebG: Duldung (Pass mit Vermerk über Duldung oder Bescheinigung über Duldung nach 60 a AufenthG) und Bescheinigung der Ausländerbehörde über mindestens 15 Monate ununterbrochenen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Inland Ich habe mich insgesamt fünf Jahre in Deutschland aufgehalten und war in Deutschland fünf Jahre rechtmäßig erwerbstätig - Ausnahme nach 5 Abs. 1 Nr. 8 LHGebG - Formular über Berufstätigkeit und Steuerbescheide über den gesamten Zeitraum Nachweis des Arbeitsgebers (wenn aktuelle Steuerbescheide noch nicht vorgelegt werden können) Aufenthaltstitel während der Zeit der Erwerbstätigkeit in Deutschland Ein Elternteil von mir hat sich während der letzten 6 Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre in Deutschland aufgehalten und war in Deutschland drei Jahre rechtmäßig erwerbstätig. - Ausnahme nach 5 Abs. 1 Nr. 9 LHGebG

Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde mit vollständiger und beglaubigter deutscher und Formular über Berufstätigkeit eines Elternteils und Steuerbescheide des arbeitenden Elternteils über den gesamten Zeitraum Nachweis des Arbeitsgebers (wenn aktuelle Steuerbescheide noch nicht vorgelegt werden können) Aufenthaltstitel während der Zeit der Erwerbstätigkeit in Deutschland Ich habe bereits ein Bachelor- und ein Masterstudium in Deutschland abgeschlossen. - Ausnahme nach 5 Abs. 1 Nr. 10 LHGebG - Beglaubigte Kopien der beiden deutschen Studienabschlüsse Ich habe bereits einen Staatsexamens- oder einen Diplom- oder einen Magisterabschluss in Deutschland erworben - Ausnahme nach 5 Abs. 1 Nr. 10 LHGebG - beglaubigte Kopie des deutschen Studienabschlusses Ich habe die Schweizerische Staatsangehörigkeit und bin Arbeitnehmer in Deutschland oder ich bin Familienangehöriger eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers mit Schweizerischer Staatsangehörigkeit - Ausnahme nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 2. September 2001 - Aufenthaltserlaubnis, eigene oder der/des Familienangehörigen Formular über Berufstätigkeit4 ggf. der Eltern und Steuerbescheide über den gesamten Zeitraum Nachweis des Arbeitsgebers (wenn aktuelle Steuerbescheide noch nicht vorgelegt werden können) ggf. beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde mit vollständiger und beglaubigter deutscher ggf. beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde mit vollständiger und beglaubigter deutscher

Ich habe die türkische Staatsangehörigkeit und wohne ordnungsgemäß bei meinen Eltern in Deutschland, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, und falle nicht bereits unter eine der oben genannten Ausnahmen und habe keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung. - Ausnahme nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (EWG/Türkei) - Meldebescheinigung/Meldeauskunft über Wohnsitz bei den Eltern bis zum Beginn der Ausbildung beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde mit vollständiger und beglaubigter deutscher Formular über Berufstätigkeit eines Elternteils und Steuerbescheide des arbeitenden Elternteils über den angegebenen Zeitraum Hinweis: Bitte schicken Sie das unterschriebene Formular mit den entsprechenden Dokumenten bis zum 06.02.2018 per Post an: Pädagogische Hochschule Freiburg Studierendensekretariat Kunzenweg 21 79117 Freiburg Ohne Einreichung der genannten Unterlagen in der geforderten Form kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden. Sollten wir bis zum o.g. Datum keine Unterlagen von Ihnen erhalten haben, die eine Ausnahme von der Gebührenpflicht nach 5 LHGebG begründen, gehen wir davon aus, dass Sie als Internationale(r) Studierende(r) gebührenpflichtig sind. Mitwirkungspflichten: Sie sind nach 10 Absatz 1 Satz 3 LHGebG verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Ich erkläre, dieses Formular wahrheitsgemäß ausgefüllt und den vorgedruckten Text nicht verändert zu haben. Ort, Datum Unterschrift

Hinweise: Dauer der Ausnahme von der Gebührenpflicht für Internationale Studierende Sind Sie aufgrund Ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht gebührenpflichtig, gilt dies vorläufig nur für die Dauer der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis. Reichen Sie daher nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis unverzüglich ein neues Auskunftsformular sowie eine beglaubigte Kopie der aktualisierten Aufenthaltserlaubnis ein. Bitte beachten Sie dabei die Rückmeldefristen. Die studiengebührenfreie Rückmeldung ist erst möglich, wenn das Formular eingereicht und bearbeitet worden ist. Wir empfehlen daher, das Folgeformular für das SoSe vor dem 15. Februar und für das WiSe vor dem 15. August einzureichen. Bezahlung weiterer Beiträge zur Immatrikulation oder Rückmeldung Bitte beachten Sie, dass zur Immatrikulation oder Rückmeldung folgende Beiträge auch dann bezahlt werden müssen, wenn Sie von Studiengebühren für Internationale Studierende ausgenommen sind: Studierendenwerksbeitrag, Verwaltungskostenbeitrag, Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft. Rückerstattung Die Rückerstattung bereits gezahlter Studiengebühren kommt insbesondere dann in Betracht, - wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme bis zur Immatrikulation oder Rückmeldung bereits vorlagen, aber nicht nachgewiesen werden konnten, - wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit eintreten. Beglaubigte Kopien Beglaubigte Kopien müssen von öffentlichen Stellen wie städtischen Ämtern (z.b. Rathaus, Bürgerbüro) oder Notaren amtlich beglaubigt sein. Beglaubigungen von anderen Stellen (z.b. AStA, Krankenversicherung) werden nicht akzeptiert. en en müssen von einem beeidigten oder ermächtigten bzw. öffentlich bestellten Übersetzer vorgenommen werden. Die muss mit Originalstempel und - unterschrift des Übersetzers bei der Hochschule vorgelegt werden. Weitere Informationen Weitere Informationen zu den Studiengebühren finden Sie unter https://www.phfreiburg.de/studium-lehre/bewerbung/internationale-studierende-nicht-eu.html. Bei Fragen können Sie sich im Studierendensekretariat an Ihren Sachbearbeiter oder an studsek@ph-freiburg.de wenden. en müssen von einem beeidigten oder ermächtigten bzw. öffentlich bestellten Übersetzer vorgenommen werden. Die muss mit Originalstempel und - unterschrift des Übersetzers bei der Hochschule vorgelegt werden. Weitere Informationen Weitere Informationen zu den Studiengebühren finden Sie unter https://www.phfreiburg.de/studium-lehre/bewerbung/internationale-studierende-nicht-eu.html. Bei Fragen können Sie sich im Studierendensekretariat an Ihren Sachbearbeiter oder an studsek@ph-freiburg.de wenden.