Der verspätete Insolvenzantrag Hoffnung für die Gläubiger

Ähnliche Dokumente
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März in dem Insolvenzverfahren

7: GmbH in der Krise

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Abschnitt 2 Verjährung

9. Bonner Unternehmertage. Anfechtung im Insolvenzverfahren Ein Überblick

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.

Hinweis für die Praxis:

NEWSLETTER

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

DNotI. Dokumentnummer: 9zr220_09 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZR 220/09. InsO 60 Abs. 1, 61, 208, 209 Abs.

Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.v. Die Haftung des Sanierungsgeschäftsführers in der Eigenverwaltung

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

Der BLSV-Rechtsservice informiert

Die regelmäßige Verjährungsfrist betrug gemäß 195 BGB 30 Jahre.

Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz Abgrenzung von Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung der Gesellschaft

Auswirkungen der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln in Mietverträgen Schönheitsreparaturen. Jens Grundei, Rechtsanwalt

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Zeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort

Das Unternehmen in Krise und Insolvenz

Abstellen auf pflichtgemäßes Verhalten des Anwalts bei fehlerhafter oder unterlassener Beratung während der Insolvenzreife

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Professor Dr. Peter Krebs

Herbsttagung November Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld

Insolvenzrechtsänderungsgesetz

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Zivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen

Merkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8

- 1 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2011 durch

Fragen zur Haftung von Geschäftsführer und Gesellschafter

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung

Guter Rat bei Insolvenz

Frage 9: Wer trägt die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens? Frage 10: Kann der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich

00685-Z-BGH IX ZR 204/12_Püschel

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit

Bestätigung des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom L 3 U 151/06 -

Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Lösungsskizze Fall 10

INSOLVENZVERSCHLEPPUNG BEI JURISTISCHEN PERSONEN AUS STRAFRECHTLICHER SICHT

Rund ums Ehrenamt. Fragen und Antworten

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit

Brandenburgisches Oberlandesgericht

--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB)

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

Kanzlei am Steinmarkt RAe Kuchenreuter, Dr. Stangl & Alt Rundschreiben / Ausgabe 05/2005

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Insolvenzberatung.de

Das neue Verbraucherinsolvenzrecht

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

Hinweise zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

GmbHG 30 Abs. 1 u. 3, 43 Abs. 2 u. 3; HGB 110, 128, 161 Abs. 2 Verbotene Auszahlung an Gesellschafter; Haftung des Geschäftsführers

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Insolvenzverfahren

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Schlagworte: Kostenerstattungsanspruch, Zivilprozess, Verschweigen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Beklagter, Insolvenzschuldner

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

DIE HAFTUNG DES GESCHÄFTSFÜHRERS

a) eintragungsfähiges Recht b) Bestehender Anspruch c) Eintragung der Vormerkung vor Eröffnung des Verfahrens Rechtsfolgen...

GmbH, Geschäftsführer, Haftung, Schadensersatz, Insolvenzantragspflicht

Die Haftung im Verein

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 27. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:

Die Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserklärung

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

ENNA Selbst- und Fremdgefährdung. Wolfgang Jansen, MA, Dipl. Pflegewissenschaftler

KG Berlin, , Az: 23 U 116/08, Urteil; LG Berlin, , Az: 4 O 72/06, Urteil

GmbH-Recht Alt und Neu nach MoMiG Reform

Organ- und Gesellschafterpflichten

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung

Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern

Profilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.

Die Gläubigerposition im Insolvenzverfahren englischen Rechts

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 27. Juni 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.

FINANZGERICHT HAMBURG

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats

Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.v.

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Modernes Insolvenzrecht

Die Haftung des Drittschuldners

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn

Fachtagung Aktuelles Bankrecht - Sparkassenakademie Vortrag am

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Gekündigter Bauvertrag Abnahme und Aufmaß erforderlich

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.

Transkript:

Mit Urteil vom 15.03.2011 Aktenzeichen II ZR 204/09 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die entscheidenden Grundsätze seiner eigenen Rechtsprechung, auf deren Grundlage ein Insolvenzgläubiger sich bei den Geschäftsführern seines ehemaligen Vertragspartners schadlos halten kann, klar umrissen. Die Entscheidung ist eingebettet in eine bisher höchstrichterlich ungeklärte verjährungsrechtliche Frage, die der BGH zugunsten der Gläubiger entschieden hat. Das Urteil des BGH ist wichtig für alle Gläubiger, mit denen noch Verträge abgeschlossen wurden und die Leistungen erbracht haben, nachdem der Vertragspartner bereits insolvenzreif geworden war und die später mit ihren Forderungen beim Vertragspartner ausgefallen sind. I. Der Sachverhalt, über den der BGH zu entscheiden hatte, sah zusammengefasst wie folgt aus: Der Kläger betrieb ein Elektroinstallationsgeschäft. Die spätere Insolvenzschuldnerin war seine Auftraggeberin, für die er in den Jahren 1995 1997 mehrere Bauvorhaben durchführte. Für diese Bauvorhaben ist ein restlicher Werklohn in Höhe von über 90.000,00 offen geblieben. Die Beklagte war bis Februar 1998 Geschäftsführerin der Schuldnerin. Im Juli 1998 ist Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens (Dies entspricht seit 1998 bundesweit dem Insolvenzverfahren.) gestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist mangels Masse nicht eröffnet worden. II. Der Kläger hat im November 2004 Klage eingereicht mit der Behauptung, dass er als sog. Neugläubiger von der Beklagten Schadensersatz verlangen könne. Der BGH hat in seinem Urteil folgende rechtliche Gesichtspunkte hervorgehoben: 1. Ausgangspunkt der Haftung des Geschäftsführers ist, dass er seine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags (im BGHFall 64 Abs. 1 GmbHG a. F. jetzt 15 a InsO) verletzt hat und dadurch den Vertragspartner geschädigt hat. Dieses Delikt ist ein Dauerdelikt, das solange 1 / 5

begangen wird, wie der Insolvenzantrag nicht gestellt wird, obwohl eine materielle Insolvenzlage besteht. Wenn der geschädigte Gläubiger beweisen kann, dass Insolvenzreif e für einen früheren Zeitpunkt als seinen eigenen Vertragsabschluss vorgelegen hat, gilt der Nachweis der im Zeitpunkt des (späteren) Geschäftsabschlusses noch andauernden Verletzung der Insolvenzantragspflicht jedenfalls bei relativ zeitnah erteilten Aufträgen als grundsätzlich geführt. Aus dem Jahresabschluss zum 31.12. kann also grundsätzlich gefolgert werden, dass auch noch etwa im März oder April die materielle Insolvenzreife vorgelegen hat und der Geschäftsführer dazu verpflichtet gewesen ist, den Insolvenzantrag zu stellen. Entgegen der Vorinstanz muss der Gläubiger also nicht bezogen auf jedes einzelne Datum eines Vertragsabschlusses im einzelnen den bestehenden Insolvenzgrund (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) darlegen. Der Geschäftsführer kann sich im Falle einer nachgewiesenen vorangegangenen Insolenzreife lediglich dadurch entlasten, dass er seinerseits nachweist, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung der Insolvenzgrund bereits nachhaltig beseitigt und die Antragspflicht wieder entfallen war. 2. Zur Darlegungslast der geschädigten Gläubiger bezüglich der Insolvenzreife der Vertragspartnerin hat der BGH weiter ausgeführt, dass eine gewöhnliche Handelsbilanz, die eine Überschuldung ausweist, lediglich eine indizielle Bedeutung hat. D. h., dass aus einer negativen Handelsbilanz nicht zwangsläufig auf eine materielle Insolvenzlage geschlossen werden kann, andererseits aber auch, dass aus einer positiven Handelsbilanz nicht zwingend darauf geschlossen werden kann, dass nicht doch eine materielle Insolvenzlage vorgelegen hat. Eine negative Handelsbilanz führt aber zu einer umgekehrten Beweislast. In dem vom BGH entschiedenen Fall lag zum 31.12. eine negative Handelsbilanz vor, die eine Überschuldung auswies. Dies reichte für den Kläger aus um zunächst darzulegen, dass eine Überschuldung zu diesem Stichtag vorgelegen hat. Der Beklagte hätte es nun seinerseits in der Hand gehabt darzulegen, warum die Handelsbilanz im Hinblick auf die wahre Vermögenslage unzutreffend war, weil z. B. sog. stille Reserven außer Ansatz geblieben waren. Dies hatte der Beklagte nicht vermocht, so dass aus der Handelsbilanz aufgrund ihrer indiziellen Bedeutung die materielle Insolvenzlage gefolgert werden konnte. Gem. dem zu Ziff. 1 Dargelegten folgte aus der Insolvenzlage am 31.12. auch die für die nächsten Monate. 2 / 5

3. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie die materielle Insolvenzlage zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe an den Kläger nicht gekannt habe, sie also nicht schuldhaft gehandelt habe. Der BGH führt dazu aus, dass ein Verschulden vermutet wird, sofern die Insolvenzreife erkennbar war. Erkennbar ist die Insolvenzreife grundsätzlich immer dann, wenn eine materielle Insolvenzlage vorgelegen hat. Der BGH lehnt es also gerade ab, dass eine positive Kenntnis des Geschäftsführers vorliegen muss. Zusammengefasst läuft die Rechtsauffassung des BGH darauf hinaus, dass das Merkmal des Verschuldens in aller Regel keiner Überprüfung bedarf, da aus der materiellen Insolvenzlage die Erkennbarkeit folgt und aus der Erkennbarkeit das Verschulden. 4. Der BGH hat eine seit Jahren bestehende Rechtsfrage zugunsten der Gläubiger geklärt. Fraglich war, ob die Verjährung des Anspruchs der Gläubiger gegen den Geschäftsführer unabhängig von der Kenntnis eines vorliegenden Verstoßes gegen Insolvenzantragspflichten und auch unabhängig von der Kenntnis eines eigenen Schadens innerhalb von fünf Jahren eintritt oder ob der Beginn der Verjährung eine entsprechende Kenntnis des geschädigten Gläubigers voraussetzt. Der BGH hat entschieden, dass der Verjährungsbeginn nach altem Recht eine entsprechende Kenntnis des geschädigten Gläubigers vorausgesetzt hat. Die Ansprüche des geschädigten Neugläubigers verjähren nach neuem Recht nach den Vorschriften der 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren, wobei die Dreijahresfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 5. Der Höhe des zu ersetzenden Schadens des Gläubigers besteht nicht in der Höhe dessen, was bei einer vereinbarungsgemäßen Erfüllung des Vertrages an ihn zu zahlen gewesen wäre. Es besteht also kein Anspruch, die volle Höhe des vertraglich Vereinbarten zu erhalten. Geschützt wird der Insolvenzgläubiger lediglich hinsichtlich seines sog. Vertrauensschadens. Das bedeutet, dass er so zu stellen ist, wie er gestanden haben würde, wären mit ihm die später fehlgeschlagenen Verträge nicht abgeschlossen worden. Ersetzungsfähig sind damit eigene Kosten, die der Gläubiger zur Erfüllung seiner Verpflichtung eingegangen ist. Ein entgangener Gewinn kann lediglich dann ersetzt werden, wenn der Gläubiger darlegen und ggf. beweisen kann, dass er wegen der Erfüllung seiner Pflichten aus dem nicht erfüllten Vertrag mit dem Schuldner andere Geschäftsmöglichkeiten nicht nutzen konnte, aus denen er einen entsprechenden Gewinn erzielt hätte. 3 / 5

6. Aufgrund der Rechtsänderungen seit dem Zeitpunkt, in dem sich der vom BGH zu entscheidende Fall abgespielt hat, ist auf folgende Punkte hinzuweisen: Nach neuem Recht ist zu berücksichtigen, dass die Insolvenzantragspflicht weitgehend recht sformneutral auch für andere Gesellschaften als nur GmbHs und AGs besteht. Sie gilt auch nicht mehr nur für Geschäftsführer und Vorstände sondern in Ausnahmefällen auch für Gesellschafter. Sie gilt v. a. auch z. B. für die Organe von Limiteds und anderen ausländischen Gesellschaften, die ihren Betrieb in Deutschland haben. Entgegen dem alten Recht beginnt die Verjährung nicht erst mit positiver Kenntnis des Gläubigers von Anspruchsgrund und gegner sondern bereits bei grob fährlässiger Nichtkenntnis. III. Zusammengefasst stellt das Urteil des BGH eine Aufforderung an die Insolvenzgläubiger zur Beteiligung am Insolvenzverfahren dar. Denn durch die Beteiligung am Insolvenzverfahren kann der Insolvenzgläubiger Erkenntnisse darüber gewinnen, wann eine Insolvenzlage materiellrechtlich vorgelegen hat. Ein guter Insolvenzverwalter wird bereits in seinem Gutachten zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens, spätestens zur ersten Gläubigerversammlung darüber berichten, wann spätestens nach seiner Auffassung eine Insolvenzlage vorgelegen hat. Dieser 4 / 5

Bericht ist allen Insolvenzgläubigern auf Nachfrage zugänglich zu machen. Das Urteil des BGH ist auch eine Aufforderung an die Gläubiger von insolventen Unternehmen zu klären, ob es möglich ist, sich bei den Geschäftsführern dieser Unternehmen schadlos zu halten. Der Anspruch ist ein deliktischer Anspruch. Im Falle der Verurteilung des Geschäftsführers kann dieser sich selber nicht mit einer eigenen Insolvenz aus der Verantwortung retten, weil diese Forderung gegen ihn nicht restschuldbefreiungsfähig wäre, 302 InsO. Der geschädigte Gläubiger kann also unter diesem Gesichtspunkt einen erheblichen Druck ausüben. Weiterführende Links: Website des Bundesgerichtshofs PDFDownload: Entscheidung II ZR 204/09 5 / 5