Landeskanzlei Rathausstrasse 2 4410 Liestal T 061 552 50 06 landeskanzlei@bl.ch www.bl.ch Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal Herr Bundesrat Ueli Maurer Vorsteher EFD Bundesgasse 3 3003 Bern Liestal, 5. Dezember 2017 Steuervorlage 17 (SV17) Sehr geehrter Herr Bundesrat Am 6. September 2017 wurde die Vernehmlassung zur SV17 eröffnet. Die kantonalen Regierungen wurden in diesem Zusammenhang gebeten, bis 6. Dezember 2017 ihre Stellungnahmen einzureichen. Gerne tut dies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wie folgt: 1. Einleitende Bemerkungen Nach dem Scheitern der Unternehmenssteuerreform III (USR III) legte der Bundesrat am 6. September 2017 mit der Steuervorlage 17 (SV17) eine Neuauflage des Projekts vor. Die neue Vorlage enthält Anpassungen und trägt dem Abstimmungsergebnis der USR III Rechnung. Unverändertes Ziel der SV17 ist es, die Position der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb zu festigen, die internationale Akzeptanz der schweizerischen Unternehmensbesteuerung zurückzuerlangen sowie die Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen zu stärken. Gleichzeitig soll mit den vorgeschlagenen Massnahmen die Finanzierung der Staatsausgaben sichergestellt bleiben. Diese Zielsetzungen werden von der Baselbieter Regierung vorbehaltlos unterstützt, da das schweizerische Unternehmenssteuerrecht mit Blick auf die internationalen Entwicklungen und Anforderungen nach wie vor zu reformieren ist. Die Haltung des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft zur SV17 lässt sich wie folgt zusammenfassen: - Die Baselbieter Regierung befürwortet die folgenden zentralen Massnahmen und Elemente der SV17: Aufhebung der kantonalen Steuerstatus mit Übergangsregelung; Einführung einer Patentbox; Einführung zusätzlicher Forschungs- und Entwicklungsabzüge; Einführung einer Entlastungsbegrenzung; Entlastungen bei der Kapitalsteuer. 1/8
- Die Regierung fordert insbesondere: Flexiblere Ausgestaltung der Dividendenbesteuerung; Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer auf 21.2 Prozent. 2. Beantwortung der einzelnen Fragen 2.1 Fragebogen zur strategischen Stossrichtung und zu den einzelnen Massnahmen Frage 1: Befürworten Sie die strategische Stossrichtung der SV17, die aus folgenden Elementen besteht? Aufhebung von steuerlichen Regelungen, die nicht mehr im Einklang mit internationalen Standards stehen; Einführung neuer Sonderregelungen, die den internationalen Standards entsprechen, kombiniert mit kantonalen Gewinnsteuersatzsenkungen; Anpassung des Finanzausgleichs an die neuen steuerpolitischen Realitäten; ausgewogene Verteilung der Reformlasten. Auch nach Ablehnung der USR III am 12. Februar 2017 durch das Schweizer Stimmvolk erkennt der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die Notwendigkeit, das schweizerische Unternehmenssteuerrecht zu reformieren. In der Kritik stehen insbesondere die kantonalen Steuerstatus und die damit verbundene unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Erträgen von Unternehmen («ring-fencing»). Folglich ist hier eine international anerkannte Lösung zu finden, da sonst Nachteile für den Wirtschaftsstandort Schweiz drohen. Die Schweiz als kleine und offene Volkswirtschaft braucht eine Unternehmensbesteuerung, welche international akzeptiert ist. Der Regierungsrat befürwortet daher die strategische Stossrichtung der SV17. Er begrüsst die Einführung neuer Regelungen, die den internationalen Standards entsprechen, in Kombination mit kantonalen Gewinnsteuersenkungen. Der Regierungsrat unterstützt Anpassungen des Finanzausgleichs. Der Regierungsrat unterstützt eine ausgewogene Verteilung der Reformlasten. Er fordert deshalb, den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf 21.2 Prozent zu erhöhen. Frage 2: Befürworten Sie folgende Massnahmen? Abschaffung der Regelungen für kantonale Statusgesellschaften; Einführung einer Patentbox; Einführung zusätzlicher Forschungs- und Entwicklungsabzüge; Einführung einer Entlastungsbegrenzung; Erhöhung der Dividendenbesteuerung; Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer; Berücksichtigung der Städte und Gemeinden; Erhöhung der Mindestvorgaben für Familienzulagen; Entlastungen bei der Kapitalsteuer; Aufdeckung stiller Reserven; 5. Dezember 2017 2/8
Anpassungen bei der Transponierung; Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung; Anpassungen im Finanzausgleich. a) Abschaffung der Regelungen für kantonale Statusgesellschaften Die kantonalen Steuerregimes werden international nicht mehr akzeptiert, weshalb Nachteile für den Wirtschaftsstandort Schweiz drohen. Der Regierungsrat ist daher der Auffassung, dass die Steuerstatus aufzuheben und durch geeignete Ersatzmassnahmen zu ersetzen sind. Dies führt zur notwendigen Planungs- und Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen. Zudem werden so Arbeitsplätze, Investitionen und Steuersubstrat in der Schweiz gesichert. Art. 78g E-StHG regelt die Folgen der Beendigung der Besteuerung von Statusgesellschaften, wonach die stillen Reserven und der selbst geschaffene Mehrwert bei Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert werden, soweit sie bisher nicht steuerbar gewesen sind. Der Regierungsrat begrüsst diese Regelung. Weiter befürwortet der Regierungsrat die gemäss Art. 72y Abs. 3 E-StHG mögliche vorzeitige Einführung der Sondersatzbesteuerung. b) Einführung einer Patentbox Die Baselbieter Regierung befürwortet als Massnahme für die wegfallenden kantonalen Steuerstatus die Einführung einer Patentbox auf kantonaler Ebene. Um die Region Nordwestschweiz auch in Zukunft als attraktiven Forschungs- und Innovationsstandort zu erhalten, ist die Einführung einer Patentbox notwendig. Im Vergleich zur USR III soll die Patentbox im Rahmen der SV17 enger ausgestaltet werden, indem nicht patentgeschützte Erfindungen sowie urheberrechtlich geschützte Software nicht von der Patentbox profitieren können sollen. Allgemein erscheinen die Gründe für die engere Ausgestaltung der Patentbox im Vergleich zur USR III nachvollziehbar. Sie erleichtert den rechtsgleichen und verwaltungsökonomischeren Vollzug dieser Bestimmung in der Praxis. Gemäss Art. 24a Abs. 1 Bst. c E-StHG würde eine im Ausland patentierte Software, welche in der Schweiz nicht patentiert werden kann, in den Anwendungsbereich der Patentbox fallen. Solche Patente sind nach dem Dafürhalten des Regierungsrates vom Anwendungsbereich der Patentbox auszunehmen und der Gesetzestext ist diesbezüglich anzupassen. Weiter weist der Regierungsrat darauf hin, dass gemäss Art. 24b Abs. 1 E-StHG als Grundsatz die patentbezogene Betrachtung Anwendung findet. Erst in Absatz 2 wird auf die produktbezogene Betrachtung eingeschwenkt. In Einklang mit Art. 24b Abs. 1 E-StHG muss sich daher Art. 4 E-VO- StHG auf Patente beziehen. c) Einführung zusätzlicher Forschungs- und Entwicklungsabzüge Der Regierungsrat begrüsst die Einführung von zusätzlichen Forschungs- und Entwicklungsabzügen als Massnahme für die wegfallenden kantonalen Steuerstatus. Auch diese Massnahme ist für den Forschungs- und Innovationsstandort Nordwestschweiz von grosser Bedeutung. Die im Vergleich zur USR III auf Gesetzesstufe vorgenommenen Präzisierungen erachtet der Regierungsrat als wichtig, da damit klare und sachliche Kriterien geschaffen werden. Dies dient der 5. Dezember 2017 3/8
Planungs- und Rechtssicherheit (auf Seiten der Unternehmen) sowie der Vollzugstauglichkeit (auf Seiten der Steuerbehörden). d) Einführung einer Entlastungsbegrenzung Der Regierungsrat begrüsst die Einführung einer Entlastungsbegrenzung. Da nicht vorhersehbar ist, wie hoch die Ermässigungen aus der Patentbox und aus den zusätzlichen Forschungs- und Entwicklungsabzügen ausfallen werden, kann auf diese Weise eine unerwünscht tiefe Steuerbelastung oder gar eine Nullbesteuerung verhindert werden. Die vorgeschlagene Reduktion der maximalen Entlastung von 80 auf 70 Prozent trägt der stärkeren Gewichtung der Ergiebigkeit Rechnung. Art. 25b E-StHG verweist auf Art. 24b E-StHG als Ganzes, ohne Beschränkung auf die Absätze 1 und 2. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass bei strenger Betrachtung die steuersystematische Realisation bei Eintritt in die Patentbox ebenfalls in die Entlastungsbegrenzung einbezogen werden könnte. Dies würde jedoch im Widerspruch zum Zweck der Gesamtentlastungsbegrenzung stehen. Der Regierungsrat betragt deshalb, Art. 25b E-StHG wie folgt zu formulieren: 1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 24b Abs. 1 und 2 sowie (und) Art. 25a darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrags nach Artikel 28 Abs. 1 und 1 bis, und vor Abzug der vorgenommenen (vorgenannten) Ermässigungen. e) Erhöhung der Dividendenbesteuerung Im Rahmen der Erhöhung der Dividendenbesteuerung ist für die Kantone auch ein zwingender Wechsel vom Teilsatzverfahren zum Teilbesteuerungsverfahren vorgesehen. Entsprechend müsste der Kanton Basel-Landschaft sein heute geltendes System umstellen. Dies ist aus Gründen der formellen Steuerharmonisierung hinzunehmen, da auf diese Weise interkantonale Sachverhalte und damit verbundene Steuerausscheidungen künftig vollzugstechnisch einfacher zu handhaben sein werden. Nicht einverstanden ist die Baselbieter Regierung mit der Erhöhung der Dividendenbesteuerung für die Kantone auf mindestens 70 Prozent. Diese einfach erscheinende Massnahme führt zu einem Ergebnis, dessen Wirkung schwer abschätzbar ist. So befürchtet der Regierungsrat, dass betroffene Personen aufgrund der heute stark überdurchschnittlichen Belastung von hohen Einkommen im Kanton Basel-Landschaft Wege suchen werden, um ihre Steuerbelastung zu verringern. Entsprechend kann im Kanton Basel-Landschaft im Zusammenhang mit der Erhöhung der Dividendenbesteuerung auch nicht von einer Gegenfinanzierung gesprochen werden. Mit der vorgeschlagenen Mindestgrenze von 70 % wird die Autonomie der Kantone in unnötiger Weise eingeschränkt. Im Ergebnis handelt es sich dabei um eine materielle Steuerharmonisierung. Eine materielle Steuerharmonisierung hat der Kanton Basel-Landschaft jedoch stets abgelehnt. Gestützt auf diese Überlegungen fordert der Regierungsrat den Bundesrat auf, den Kantonen mehr Spielraum und Flexibilität einzuräumen und die untere Grenze der Dividendenbesteuerung bei 60 Prozent festzusetzen. f) Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer Die Baselbieter Regierung fordert den Bundesrat auf, den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer wieder mit 21.2 Prozent festzusetzen. 5. Dezember 2017 4/8
Der im Rahmen der USR III vorgesehene Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer in Höhe von 21.2 Prozent entsprach einem ausgewogenen Kompromiss zwischen Bund und Kantonen. Die aktuell vorgesehene Reduktion auf 20.5 Prozent ist nicht nachvollziehbar. Dieser Punkt war im Abstimmungskampf zur USR III unbestritten und wurde vom Bundesrat auch unterstützt. Wegen der geringeren Erhöhung verlieren die Kantone Handlungsspielraum, um die Steuereinnahmen von mobilen Statusgesellschaften zu sichern. Die Gegenfinanzierung der zu erwartenden Steuerausfälle wird dadurch geschmälert, was sich letztlich auch negativ auf die Gemeinden und die Landeskirchen auswirken wird. Hinzu kommen weitere Aspekte, welche das Festhalten am auf 21.2 Prozent erhöhten Kantonsanteil rechtfertigen: Dank des Verzichts auf die zinsbereinigte Gewinnsteuer im DBG erzielt der Bund Einsparungen im Umfang von rund CHF 220 Mio. Die Erhöhung des Kantonsanteils auf 21.2 Prozent lässt sich auch mit dem ursprünglich angestrebten Grundsatz der Opfersymmetrie begründen, wonach die Lasten der Unternehmenssteuerreform anteilsmässig auf Bund und Kantone zu verteilen sind. Dabei ist die unterschiedliche Ausschöpfbarkeit der Erträge von Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus zwischen Bund und Kantonen zu berücksichtigen: Die Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus zahlten im Durchschnitt der Jahre 2011-2013 knapp CHF 3.5 Mrd. (61.8 Prozent; ohne Kantonsanteil) an den Bund und ca. CHF 2.15 Mrd. (38.2 Prozent; inkl. Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer) an die Kantone. Dieses Verhältnis hat sich im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage zur USR III zugunsten des Bundes verschoben: Es betrug damals 58.8 Prozent für den Bund und 41.2 Prozent für die Kantone und ihre Gemeinden. Es ist deshalb noch berechtigter, dass der Bund rund 60 Prozent und die Kantone 40 Prozent der Lasten der SV17 tragen. Daraus ergibt sich auf Basis des für die Berechnungen verwendeten Modells eine Ausgleichssumme von heute rund CHF 900 Mio. und hochgerechnet auf den Zeitpunkt der Umsetzung der SV17 im Jahr 2020 von rund CHF 990 Mio. Dies entspricht einer Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17 auf 21.2 Prozent. Weiter tragen die Kantone und ihre Gemeinden die administrativen Mehraufwendungen und schwergewichtig die politischen Risiken der Umsetzung der SV17. Die Umsetzung der SV17 erfordert bei den kantonalen Vollzugsbehörden einen enormen Ausbau des Fachwissens und der personellen Kapazitäten. Weitere internationale Entwicklungen (z.b. die Einführung des spontanen und automatischen Informationsaustausches sowie die Umsetzung des BEPS-Projekts der OECD) verstärken diese besorgniserregende Entwicklung noch zusätzlich. Der Schwerpunkt der politischen und finanziellen Risiken der SV17 liegt eindeutig auf Seiten der Kantone, die allgemeine Gewinnsteuersenkungen finanziell verkraften, politisch durchsetzen sowie den kantonsinternen Ausgleich mit den Gemeinden finden müssen. Durch die Gewinn- und Kapitalsteuersenkungen erhöhen sich die Gewinnsteuereinnahmen des Bundes. Unternehmen haben weniger kantonalen und kommunalen Steueraufwand, was den steuerbaren Gewinn bei der direkten Bundessteuer erhöht. g) Berücksichtigung der Städte und Gemeinden Für den Regierungsrat ist die Berücksichtigung der Gemeinden bei der Umsetzung der SV17 selbstverständlich und sinnvoll. 5. Dezember 2017 5/8
Schon im Rahmen der USR III hat der Regierungsrat die Baselbieter Gemeinden miteinbezogen. So hat man bereits die Grundsätze der Verteilung des erhöhten Bundessteueranteils vertieft diskutiert. Die Mehrerträge hätten entsprechend den heutigen Steuererträgen von juristischen Personen auf den Kanton, die Gemeinden und die Landeskirchen verteilt werden sollen. Zudem hat der Regierungsrat verschiedene Informationsveranstaltungen für alle 86 Baselbieter Gemeinden durchgeführt. Auch im Hinblick auf die SV17 wird der Regierungsrat auf die Gemeinden und Landeskirchen zugehen und diese rechtzeitig informieren. Vor diesem Hintergrund begrüsst der Regierungsrat die explizite Regelung in Art. 196 Abs. 1 bis E- DBG, welche von einer angemessenen Beteiligung der Gemeinden spricht. Eine weitergehende Vorschrift, wie diese Beteiligung konkret auszusehen hat, würde der Regierungsrat jedoch ablehnen. h) Erhöhung der Mindestvorgaben für Familienzulagen Mit der geplanten Erhöhung der Mindestvorgaben für Familienzulagen findet eine Vermischung von Steuer- und Familienpolitik statt, welche es im Rahmen einer Unternehmenssteuerreform eigentlich nicht geben dürfte. Der Bundesrat will mit diesem Vorgehen jedoch die Akzeptanz des Reformpaketes bei der breiten Bevölkerung erhöhen. Der Regierungsrat stimmt dieser Massnahme mit wenig Begeisterung zu. Damit die SV17 sozialpolitisch ausgewogener und ihre Akzeptanz erhöht wird, sind die vorgeschlagenen Mindestvorgaben für Familienzulagen wohl hinzunehmen. i) Entlastung bei der Kapitalsteuer Der Regierungsrat befürwortet grundsätzlich die vorgeschlagenen Anpassungen bei der Kapitalsteuer und die reduzierte Besteuerung von auf Beteiligungen und Immaterialgüterrechten entfallendem Eigenkapital. Diese Massnahme dient dazu, dass sich die Kapitalsteuerbelastung von bisherigen Statusgesellschaften nicht zu stark erhöht. Zusätzlich fordert der Regierungsrat, dass auch Konzerndarlehen bei der Kapitalsteuer entlastet werden sollen. Dies erhöht die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz. j) Aufdeckung stiller Reserven Die steuersystematische Regelung zur Aufdeckung der stillen Reserven wird vom Regierungsrat befürwortet. Bei Zuzug in die Schweiz können ausländische Unternehmen stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts (Goodwill) in der Steuerbilanz aufdecken. Dadurch wird sichergestellt, dass stille Reserven, die vor dem Zuzug in die Schweiz gebildet wurden, nicht der hiesigen Gewinnsteuer unterstellt werden. Im Vergleich zur USR III ist im Rahmen der SV17 das Umlaufvermögen von der Aufdeckung der stillen Reserven ausgenommen. Der Ausschluss einer einzelnen Kategorie von Vermögenswerten erscheint systematisch nicht nachvollziehbar. Der Regierungsrat fordert deshalb, an der ursprünglichen und nicht umstrittenen Regelung gemäss USR III festzuhalten. 5. Dezember 2017 6/8
k) Anpassung bei der Transponierung Der Regierungsrat begrüsst zwar die vorgesehene Anpassung des Transponierungstatbestandes. Sie ist aus steuersystematischen Überlegungen richtig und konsequent. Allerdings steht dieser Punkt inhaltlich nicht in direktem Zusammenhang mit der SV17. Entsprechend ist die beabsichtigte Gesetzesänderung aus der Vorlage herauszunehmen und die SV17 auf ihre Kernpunkte zu beschränken. Fraglich bleibt auch, ob diese Anpassung tatsächlich einen Beitrag zur Gegenfinanzierung leisten würde. l) Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung Der Regierungsrat begrüsst die vorgesehene Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung, welche bereits im Rahmen der USR III völlig unbestritten war. Mit der geplanten Gesetzesänderung kann die pauschale Steueranrechnung auch von schweizerischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Anspruch genommen werden. Internationale Doppelbesteuerungen werden dadurch verhindert, was die Standortattraktivität der Schweiz diesbezüglich erhöht. m) Anpassungen im Finanzausgleich Der Regierungsrat unterstützt Anpassungen des Ressourcenausgleichs an die neuen steuerpolitischen Rahmenbedingungen. Mit dem Wegfall der Steuerregimes ergibt sich eine andere Ausgangslage beim Ressourcenausgleich. Der Regierungsrat anerkennt daher die Notwendigkeit von Anpassungen. Der Vorschlag des Bundesrats, neu sämtliche Gewinne juristischer Personen mit einem reduzierten Gewicht in der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage (ASG) zu berücksichtigen (erster Zeta-Faktor), wird grundsätzlich unterstützt. Als problematisch wird hingegen die Beeinflussbarkeit empfunden, die sich durch Steuersenkungen in Kantonen mit viel Gewinnsteuersubstrat ergibt. Der Regierungsrat befürwortet auch die Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausschöpfbarkeit von Gewinnen innerhalb und ausserhalb der Patentbox mit einem zweiten Zeta-Faktor. Frage 3: Welche anderen Massnahmen schlagen Sie vor? Der Regierungsrat gibt generell gibt zu bedenken, dass bei der Einführung weiterer zusätzlicher Massnahmen die Reformvorlage überladen wird. Dies würde die Akzeptanz bei der Bevölkerung erneut verringern. 2.2 Fragebogen zum Finanzausgleich 1. Stichtag bezüglich des freiwilligen Verzichts auf den Status Artikel 23a Absatz 1 E-FiLaG sieht vor, dass die Gewinne von Statusgesellschaften, die ihren Status freiwillig vor Inkrafttreten der SV 17 und der kantonalen Regelungen aufgeben, weiterhin mit den Faktoren Beta gewichtet werden. Der Stichtag, ab wann diese Weiterführung der Gewichtung erfolgt, wurde auf den 1. Januar 2017 ("nach dem 31. Dezember 2016") festgelegt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass vor diesem Zeitpunkt nicht viele Statusgesellschaften ihren Status aufgegeben haben. 5. Dezember 2017 7/8
Frage: Entspricht dieser Stichtag den realen Gegebenheiten bezüglich des Effekts der Statusaufgaben? Für den Kanton Basel-Landschaft entspricht der Stichtag 1. Januar 2017 den in der Praxis festgestellten Gegebenheiten. Es sind keine Statusaufgaben aus dem Jahr 2016 bekannt, sodass der vorgeschlagene Stichtag als sinnvoll betrachtet wird. Hingegen erachtet der Regierungsrat die Formulierung im letzten Satz von Art. 23a Abs. 1 E- FiLaG als präzisierungsbedürftig. Eine Reduktion der mit Beta gewichteten Gewinne soll ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten erfolgen. So wird sichergestellt, dass die angestrebte fünfjährige Übergangsfrist in der Praxis umgesetzt wird. 2. Unter- und Obergrenzen der Faktoren Zeta in der Übergangsphase Nach Artikel 23a Absatz 3 E-FiLaG kann der Bundesrat Unter- und Obergrenzen für die Faktoren einführen, mit denen die Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial berücksichtigt werden. In den Ausführungsbestimmungen von Artikel 57d E-FiLaV ist vorgesehen, diesen Faktor vorerst auf eine Spannweiten von 25 35 Prozent festzulegen. Frage: Ist eine Bestimmung der Spannweite über zehn Prozentpunkte genügend präzise oder müsste bereits ein engerer Wert fixiert werden? Das vorgeschlagene Ausmass der Reduktion durch die Zeta-Faktoren begünstigt einseitig Kantone mit hohem Anteil an juristischen Personen. Zudem reduzieren Steuersatzsenkungen der Kantone die Höhe des Zeta-Faktors. Mit der neu geschaffenen Einflussmöglichkeit der Kantone auf die Höhe des Zeta-Faktors wird ein zentraler Grundsatz des bisherigen NFA gebrochen. Kantonale Steuersenkungen erhöhen das Gewinnsteuersubstrat bei der direkten Bundessteuer. Kantone mit viel Gewinnsteuersubstrat beeinflussen somit die Ausschöpfbarkeit stärker. Mit dem Vorschlag einer Bandbreite von zehn Prozentpunkten dokumentiert der Bund faktisch diese Problematik, ist doch derzeit noch unklar, in welchem Umfang die einzelnen Kantone ihre Gewinnsteuersätze reduzieren. Klar ist beim vorgeschlagenen Mechanismus indessen, dass unternehmensstarke und grosse Kantone ein höheres Gewicht erhalten sollen als kleinere und solche mit einem tiefen Unternehmenssteueranteil. Aus diesen Gründen fordert der Regierungsrat, die vorgeschlagene Bandbreite von 25 bis 35 Prozent auf fünf Prozentpunkte zu reduzieren und bewusst im oberen Bereich des Vorschlags, nämlich bei 30 bis 35 Prozent anzusiedeln. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie die Berücksichtigung unserer Anliegen. Hochachtungsvoll Dr. Sabine Pegoraro Regierungspräsidentin Dr. Peter Vetter Landschreiber 5. Dezember 2017 8/8