Rahmenvereinbarung nach 72a SGB VIII

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Transkript:

t in FACHBEREICH Rahmenvereinbarung nach 72a SGB VIII zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Stadt Recklinghausen - Fachbereich 51 Kinder, Jugend und Familie, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, und dem StadtSportVerband I Sportjugend Recklinghausen nachfolgend Jugendamt" nachfolgend Träger" Vorbemerkung: Diese Rahmenvereinbarung nach 72 a SGB VIII zwischen der Stadt Recklinghausen als dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhiife und dem StadtSportVerband / Sportjugend Reckiinghausen dient dazu, zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den einzelnen Trägern der freien Jugendhilfe sowie den Vereinen im Sinne des 54 SGB VIII eine einheitliche Vereinbarung nach 72 a SGB VIII zu erzielen. Die Regelungen dieser Rahmenvereinbarung werden für die einzelnen Träger der freien Jugendhilfe und die Vereine im Sinne des 54 SGB VIII durch die Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Beitrittserklärung des jeweiligen Trägers gegenüber dem Jugendamt und nach einer entsprechenden schriftlichen Annahmeerklärung durch das Jugendamt wirksam und verbindlich. Ziel der Vereinbarung nach 72 a SGB VIII ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen. Diese Vereinbarung regelt im Sinne des 72 a Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII wann Ehren- und Nebenamtliche ihre Tätigkeit beim Träger aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen nur nach vorheriger Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis nach 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausüben dürfen. Rechtsgrundlage hierfür ist 72 a SGB VIII (siehe Anlage 1).

1 (1) Die Regelungen dieser Rahmenvereinbarung nach 72 a SGB VIII werden auch für die einzelnen Träger der freien Jugendhiife sowie für die Vereine im Sinne des 54 SGB VIII, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes, d.h. im Stadtgebiet Recklinghausen, Leistungen und Angebote im Rahmen der Kinder - und Jugendhilfe nach dem SGB VIII erbringen, verbindlich und wirksam, wenn sie dieser Rahmenvereinbarung wirksam beigetreten sind. (2) Die Träger der freien Jugendhilfe sowie die Vereine im Sinne des 54 SGB VIII treten dieser Rahmenvereinbarung durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber dem Jugendamt und nach einer entsprechenden schriftlichen Annahmeerklärung durch das Jugendamt wirksam und verbindlich bei (siehe Anlage 2 - Muster einer Beitrittserklärung). Der Beitritt kann jederzeit erklärt werden. 2 Der Träger erbringt im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII folgende Angebote: - Betreuung im Spiel- und Trainingsbetrieb - Betreuung bei Turnieren - Betreuung bei Vereinsfahrten / Freizeitaktivitäten - Sport im offenen Ganztag Kommt es zu einer Erweiterung des Leistungsspektrums des Trägers hat er dies dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen; die Erweiterung ist in einer Ergänzung zu dieser Vereinbarung festzuhalten. 3 Der Träger verpflichtet sich in Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt worden ist, mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Kindern oder Jugendlichen zu beschäftigen oder diese in einem vergleichbaren Kontakt zu Kindern und Jugendlichen einzusetzen. Zur Sicherstellung des Ausschlusses dieser einschlägig vorbestraften Personen und damit zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes ist für die in 4 Abs. 2 genannten Angebote und Tätigkeiten die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis der neben- oder ehrenamtlichen Person durch den Träger erforderlich.

4 (1) Für die in 4 Abs, 2 aufgelisteten Angebote und Tätigkeiten des Trägers ist diesem von den für ihn tätigen, strafmündigen neben- oder ehrenamtlichen Personen dem Träger ein erweitertes Führungszeugnis nach 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Einsicht vorzulegen. Grundlage für die Entscheidung über das Erfordernis der Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses ist die Bewertung aller neben- und ehrenamtlichen Angebote und Tätigkeiten durch den Träger unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien, nach der Art, der Intensität und der Dauer des Kontakts der neben- oder ehrenamtlichen Personen mit den Kindern und Jugendlichen. Für diese Bewertung durch den Träger ist als Arbeitshilfe ein Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis für die neben- oder ehrenamtliche Person beigefügt, in der die gesetzlich vorgegebenen Kriterien berücksichtigt werden (Anlage 3). Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung. (2) Für folgende Angebote bzw. Tätigkeiten sind erweiterte Führungszeugnisse durch den Träger einzusehen: - Betreuung im Spiel- und Trainingsbetrieb - Betreuung bei Turnieren - Betreuung bei Vereinsfahrten / Freizeitaktivitäten - Sport im offenen Ganztag Bei Tätigkeiten, die eine gemeinsame Übernachtung mit Kindern und Jugendlichen vorsehen, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis. (3) Ist aufgrund eines spontanen ehrenamtlichen Engagements der neben- oder ehrenamtlichen Person die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht möglich, ist - zunächst - durch diese Person eine Selbstverpflichtungserklärung abzugeben (Anlage 4). Eine derartige Selbstverpflichtung ist ebenfalls von den neben - oder ehrenamtlich Tätigen abzugeben, deren Wohnsitz sich im Ausland befindet. (4) Das erweiterte Führungszeugnis sollte bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Tätigkeit bzw. des Zeitpunktes der letztmalig erfolgten Vorlage ist ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen. Das Jugendamt stellt dem Träger ein Muster einer Bescheinigung zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses zur Verfügung (Muster, siehe Anlage 5).

(5) Unter der Voraussetzung, dass die neben-/ehrenamtliche Person ihr Einverständnis zu der Speicherung der erhobenen Daten erklärt, ist die Vorlage des Führungszeugnisses unter Verwendung des als Anlage 6 beigefügten Musters durch den Träger zu dokumentieren. Andernfalls erfolgt eine solche Dokumentation (Speicherung, Veränderung, Nutzung der erhobenen Daten) gem. 72 a Abs. 5 S. 2 SGB VIII nur, soweit diese für den Ausschluss der Person von der Tätigkeit aufgrund der erfolgten Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach 72a SGB wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. 5 (1) Die Einsichtnahme in das (erweiterte) Führungszeugnis der neben- / ehrenamtlichen Personen ist lediglich ein Bestandteil des durch den Träger zu erstellenden und vorzuhaltenden Präventions- und Schutzkonzeptes. Ein solches Gesamtkonzept sollte sich nicht nur auf die Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII, sondern darüber hinaus auf alle beziehen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Das Jugendamt verpflichtet sich, den Träger gegebenenfalls bei der Entwicklung und Umsetzung seines Präventionskonzeptes durch Beratung zu unterstützen. (2) Der Träger verpflichtet sich, die Qualifizierung seiner neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihre Tätigkeit sicher zu stellen, 6 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt zum 20.12.2013 in Kraft. Beide Vereinbarungspartner können die Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist eine frühere Kündigung bzw.. Veränderung der Vereinbarung möglich. Die Kündigung bzw. Veränderung bedarf der Schriftform. 7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Klausel soll durch eine solche ersetzt werden, die der gewollten Regelung -unter Beachtung der Zielsetzung des SGB VIII- am nächsten kommt. Die der Rahmenvereinbarung beigefügten Anlagen sind Bestandteil der Vereinbarung.

Anlagen: - Anlage 1: Gesetzestext 72 a SGB VIII - Anlage 2: Muster einer Beitrittserklärung - Anlage 3: Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme ins Führungszeugnis - Anlage 4: Selbstverpflichtungserklärung - Anlage 5: Muster einer Bescheinigung zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses -Anlage 6: Dokumentation der Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse Recklinghausen,^.^:.^./^ Recklinghausen,. Für die Stadt Recklinghausen FB 51 Kinder, Jugend und Familie - Jugendamt - vertreten durch den Fachbereichsleiter Herrn Volker Hülsmann Für den StadtSportVerband / Sportjugend Reckiinghausen vertreten durch die Jugendleiterin Frau Elisabeth Prahl-Sievert Elisabeth Prahl-Sievert