AG-Info 4/2015
Impressum kavberlin.de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße 85 10623 Berlin T: ( 030 ) 21 45 81-11 F: ( 030 ) 21 45 81-18 E: kontakt@kavberlin.de www.kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich: Claudia Pfeiffer Geschäftsführerin Jahresabonnement: 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe
kavberlin.de Inhalt AG-INFO 4/2015 04 06 Seminare Überblick 10 I. Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes 11 15 17 13 13 20 II. Aus der Rechtsprechung 1. Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters 2. Erholungsurlaub für Sonderurlaub 3.Strukturausgleich gemäß 12 TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor Überleitung 4. Befristungsrecht Mittelbare und unmittelbare Vertretung III. Der aktuelle Praxisfall Beschäftigung von Altersrentnern - was erlaubt 41 Satz 3 SGB VI IV. Fachliteraturbesprechungen 26 V. Anlage Kooperationsangebot Schnell-Dienst Tarifrecht öd KAV Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm Für Sie beigefügt - Schnell-Dienst Tarifrecht öd 3
Seminare kavberlin.de Kindergeldworkshop I KAV SEMINAR 1615 Termin 07.05.2015 Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 270 EUR Nichtmitglieder 330 EUR Nachdem der Gesetzgeber nach der Bundestagswahl nun doch keine Änderungen im Bereich des Kindergeldes vorgenommen hat, könnte man denken, alle Schwierigkeiten sind mit der letzten Neuordnung (Entfall der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge) verschwunden. Ralph Jahn Im Gegenteil, die Feststellung, ob ein Kind bereits eine Erstausbildung erfüllt hat oder nicht, baut neue Hürden auf. Nicht zuletzt zum einen durch die Nichtveröffentlichung bereits entschiedener Verfahren und zum anderen durch die aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte mit unterschiedlicher Normierung, was eine Erstausbildung im Bereich des Kindergeldes ist. Des Weiteren ist durch das JStG 2015 eine Neudefinition des Begriffes einer Erstausbildung vorgesehen. Das Seminar wird die Auslegung der Verwaltung mit der bis dahin erfolgten Rechtsprechung abgleichen und evtl. Gegensätze und praxisgerechte Lösungen aufzeigen. Vor allem werden die Neuerungen (auch versteckte) der DA-KG 2014 sowie die Änderungen Materielles Recht Weitere Vereinfachung der Ermittlung des Selbstunterhaltes bei behinderten Kindern Erstausbildung Neudefinition (JStG 2015) anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit (neue Rechtsprechung?) Problem: dauerhafte Ausweitung zwei-monats- Grenze notwendige Prüfungsreihenfolge über 18-jähriger Kinder Nachweis der Haushaltszugehörigkeit Bewerbungen/Meldungen bei der Agentur für Arbeit Ende der Drei-Monats-Frist Notwendige Berechtigtenbestimmung Zuständigkeit des öffentlichen Dienstes durch das geplante JStG 2015 besprochen. Verfahrensrecht 4 Dienstanweisung Besprechung der umstrukturierten und ergänzten Dienstanweisung Kindergeld (DA-KG 2014), u. a. Ausstattungen der Familienkassen Prognosen, Anschlussprüfungen, abschließende Prüfung geänderte Prüfungsrhythmen Korrekturnorm 70 Abs. 3 EStG (Änderung durch JStG 2015) Kritik an der Befristung bei minderjährigen Kindern Neunantrag Anlage zum Kindergeldantrag für jedes Kind?
kavberlin.de Seminare Kindergeld-Bescheide KAV SEMINAR 1815 Termin 18.06.2015 Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 270 EUR Nichtmitglieder 330 EUR Das Seminar bietet einen Überblick über die Formen möglicher Entscheidungen der Familienkasse. Insbesondere wird dargestellt, welcher Inhalt bei den einzelnen Entscheidungen unbedingt vorhanden sein muss. Es werden die Folgen fehlender bzw. unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrungen aufgezeigt. Ralph Jahn Des Weiteren werden dem Teilnehmer zahlreiche Musterentscheidungen sowie Formulierungshilfen an die Hand gegeben. Die Teilnehmer werden gebeten, Fragen zur Bescheiderteilung aus der Praxis mitzubringen und anzusprechen. Überblick über die Muss -Inhalte von Bescheiden gem. 157 AO Formulierungshilfen für Begründungen Adressierung (Berechtigte; Steuerberater usw.) Rechtsbehelfsbelehrung - Auswirkungen bei fehlender oder unrichtige Erteilung Bescheidkombinationen Berücksichtigung von Zählkindern Abhilfeentscheidung Einspruchsentscheidung - Aufbau - Formulierungsbeispiele Besprechung von Problemen der Teilnehmer/innen bei der Bescheiderteilung in der Praxis Aufforderungsschreiben Informationsschreiben Muster für Abzweigungsentscheidungen Muster für Rücknahme einer Abzweigungsentscheidung Musterbescheide - betragsmäßige Festsetzung (befristet und unbefristet) - materieller Ablehnungsbescheid - formeller Ablehnungsbescheid (3 Möglichkeiten) - geänderte Festsetzung - Aufhebung (auch befristet) - berichtigte Kindergeldfestsetzungen 5
Überblick kavberlin.de Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung - MiLoDokV) Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2014 eine Verordnung über die Gehaltsgrenze (Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen) zur Kenntnis genommen, ab der die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz für die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt. Aus der Rechtsprechung Die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) wurde im Bundesanzeiger vom 29. Dezember veröffentlicht und ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. 1. Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters Urteil des BAG vom 11.02.2015-7 AZR 17/13-33 Abs. 1 Buchstabe a TVöD bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendet hat. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 11.02.2015-7 AZR 17/13 - mit der Frage befasst, ob der Bezug der gesetzlichen Altersrente die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund ( 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG) rechtfertigt. 6
kavberlin.de Überblick 2. Erholungsurlaub für Sonderurlaub In unserer AG-Info 5/2014 haben wir über das Urteil des BAG vom 6. 5. 2014 9 AZR 678/12 berichtet. Danach berechtigt die Vereinbarung eines unbezahlten Sonderurlaubs den Arbeitgeber nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs. Da unbezahlter Sonderurlaub auf Wunsch der/des Beschäftigten vereinbart wird, liegen während einer Beurlaubung über den 31. Dezember hinaus die Voraussetzungen für eine Urlaubsübertragung in das Folgejahr nicht. 3. Strukturausgleich gemäß 12 TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor Überleitung Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2015 6 AZR 646/13 Der klagende Beschäftigte begehrt vom Arbeitgeber die Zahlung eines Strukturausgleichs gemäß 12 TVÜ-Bund. Der Kläger war kurz vor der Überleitung in den TVöD von der Vergütungsgruppe III in die IIa aufgestiegen. Zwar sei nur für die Vergütungsgruppe III nicht aber für die IIa ein Strukturausgleich vorgesehen. Diese Schlechterstellung hätten die Tarifvertragsparteien versehentlich übersehen. Diese unbewusste Regelungslücke müsse dahin gehend geschlossen werden, dass auf die ursprüngliche Vergütungsgruppe zurückgegriffen wird. Außerdem habe die Beklagte bei Überleitung den Strukturausgleich schriftlich zugesagt. 7
Überblick kavberlin.de 4. Befristungsrecht Mittelbare und unmittelbare Vertretung Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.02.2015 7 AZR 113/13 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. Die Klägerin war bei dem Beklagten als Vertretungskraft im Team 231 (Sachgebiet ALG 1) eingestellt worden. Die zu vertretende Beschäftigte F gehörte zum Team 231 (Sachgebiet BAB). Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beschäftigte F nicht (auch nicht mittelbar) vertreten zu haben, da F die Aufgaben der Klägerin nicht hätte übernehmen können. Außerdem sei eine Neuverteilung der Aufgaben zum Zeitpunkt des Befristungsbeginns befristungsschädlich. Der aktuelle Praxisfall Beschäftigung von Altersrentnern - was erlaubt 41 Satz 3 SGB VI Der demografische Wandel beschäftigt die Arbeitsrechtler in vielfältiger Weise. Fitte ältere Beschäftigte sind z.b. daran interessiert, auch nach dem Erreichen der Altersgrenze bei ihrem Arbeitgeber tätig zu werden. Für Arbeitgeber kann es attraktiv sein, eingearbeitete und motivierte Kräfte einzusetzen, aber nur im Bedarfsfall und befristet. Der Gesetzgeber hat das Interesse an einer Flexibilisierung der Altersgrenze aufgenommen. Am 1. Juli 2014 ist 41 S. 3 SGB VI in Kraft getreten, der die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erlaubt. Zur Reichweite dieser Norm und zu den sonstigen Rahmenbedingungen der Beschäftigung von Rentnern erreichen uns vermehrt Anfragen öffentlicher und privater Arbeitgeber. Die folgenden Fälle sind unserer aktuellen Beratungspraxis entnommen. 8
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