Auflistung Ersthelfer
Name Ihr Vorteil als Know-NOW User: Auflistung Ersthelfer Freie Grundausbildung 1. Fortbildung* 2. Fortbildung* Arbeitsbereich Nutzung kostenloser Tools und Experten-Links Bemerkungen (Datum) (Datum) (Datum) Einsparungen durch attraktive Bonusprogramme Kostenlos und unverbindlich registrieren unter * Fortbildung mindestens alle 2 Jahre Unternehmensleitung Betriebsrat (wenn vorhanden) T_ListeErsthelfer - Rev. 1.1 Seite 2 von 6 25.01.2018
Hinweise zur Nutzung der Liste Ersthelfer: Auflistung Ersthelfer In jeder Betriebsstätte müssen aus dem Kreis der anwesenden Versicherten ausgebildete Ersthelfer zur Verfügung stehen: - Bei 2 bis zu 20 Beschäftigten mindestens ein Ersthelfer, - Bei mehr als 20 Beschäftigten = a) Verwaltung: 5 % der Belegschaft b) Produktion: 10 % der Belegschaft "Zur Verfügung stehen" heißt, dass Ersthelfer ausgebildet wurden, im Betrieb namentlich bekannt gemacht wurden und während der gesamten Arbeitszeit in ausreichender Zahl anwesend sind (wichtig bei Mehrarbeit und Schichtarbeit). Art und Umfang der Ausbildung Ihr Vorteil als Know-NOW User: Freie Nutzung kostenloser Tools und Experten-Links Einsparungen durch attraktive Bonusprogramme Kostenlos und unverbindlich registrieren unter Die Ausbildung erfolgt typischerweise in einem 8 Doppelstunden umfassenden Erste Hilfe-Lehrgang. Sie enthält auch die Herz- Lungen-Wiederbelebung in der 1-Helfer-Methode. Achtung wichtiger Hinweis: Die Ausbildung in den lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Sinne des 8a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) umfasst nur 4 Doppelstunden und reicht als Erste-Hilfe Ausbildung nicht aus. Diese für die Erlangung der Fahrerlaubnis vorgeschriebene und für den Teilnehmer kostenpflichtige Ausbildung ist andererseits nicht erforderlich, wenn die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang nachgewiesen wird. Neben der Grundausbildung der Ersthelfer hat der Unternehmer auch für deren Fortbildung in angemessenen Abständen zu sorgen. Hierzu bieten die Hilfsorganisationen das 4 Doppelstunden umfassende Erste-Hilfe-Training an. Erfahrungsgemäß ist eine Teilnahme nach jeweils spätestens 2 Jahren notwendig. Im Erste-Hilfe-Training wird u.a. die Herz-Lungen- Wiederbelebung sowohl in der 1-Helfer-Methode als auch in der 2-Helfer-Methode geübt, bei der ein Ersthelfer die Herzdruckmassage und ein zweiter die Atemspende durchführt. So bleibt der Ersthelfer besser in der Übung und wird schneller mit Neuerungen in der Ersten Hilfe vertraut gemacht. T_ListeErsthelfer - Rev. 1.1 Seite 3 von 6 25.01.2018
Auflistung Ersthelfer Die sich unmittelbar auf den Themenkreis Ersthelfer erstreckenden gesetzlichen Forderungen finden Sie nachfolgend dargestellt. Quellen: - BGV A1 Grundsätze der Prävention, vom 1. Januar 2004, Herausgeber: HVBG Hauptverband Ihr Vorteil der gewerblichen als Berufsgenossenschaften, Know-NOW User: - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 89 G v. 5.2.2009. Freie Nutzung kostenloser Tools und Experten-Links Einsparungen Unfallverhütungsvorschrift durch attraktive BGV A1 Grundsätze Bonusprogramme der Prävention Kostenlos und unverbindlich 26 Zahl und Ausbildung registrieren der Ersthelfer unter (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen: 1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer, 2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, b) in sonstigen Betrieben 10 %. Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden. (2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen. T_ListeErsthelfer - Rev. 1.1 Seite 4 von 6 25.01.2018
Auflistung Ersthelfer Arbeitsschutzgesetz ArbSchG 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen Ihr Vorteil als Know-NOW User: (1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. Freie Nutzung kostenloser Tools und Experten-Links Einsparungen durch attraktive Bonusprogramme Kostenlos und unverbindlich registrieren unter (2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt. T_ListeErsthelfer - Rev. 1.1 Seite 5 von 6 25.01.2018
Auflistung Ersthelfer Hinweise zur Anpassung des Dokumentes an die Organisation: Um das Tool an Ihre Dokumentenstruktur anzupassen, gehen Sie (hier am Beispiel der Version MS Office 2010 dargestellt) bitte folgendermaßen vor: 1. Aktivieren Sie in der Leiste Start, Gruppe Absatz das Symbol Alle anzeigen. Alternativ können Sie in der Leiste Datei auf Optionen klicken, im sich öffnenden Fenster Anzeige auswählen und das Häkchen bei alle Formatierungszeichen anzeigen setzen. 2. Löschen Sie nun zuerst das Textfeld mit dem Titel und danach die Grafik, indem Sie diese Objekte jeweils markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 3. Danach löschen Sie den verbliebenen Abschnittswechsel (oben), indem Sie diesen markieren und ebenfalls die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 4. Mittels Doppelklick auf die Kopf- oder Fußzeile können Sie diese nun öffnen und die Texte und deren Formatierungen entsprechend Ihren Wünschen gestalten. 5. Löschen Sie das Kopfzeilen-Logo wie vorher, indem Sie dieses markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 6. Ein neues Logo fügen Sie ein, indem Sie in der Leiste Einfügen, Gruppe Illustrationen auf das Icon Grafik klicken und Ihre Datei auswählen. 7. Diese Hinweisseite entfernen Sie, indem Sie (ab dem letzten Seitenumbruch) alles markieren und die Entfernen-Taste (Entf) betätigen. 8. Das Dokument ist im Kompatibilitätsmodus (*.doc) zu vorherigen Office-Versionen gespeichert. In der Leiste Datei, können Sie das Dokument durch Betätigen der Schaltfläche Konvertieren in das aktuelle Format *.docx umspeichern. Nutzungsbedingungen von Fachinformationen: (1) Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet der Lizenzgeber. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen. (2) Für Garantien haftet der Lizenzgeber unbeschränkt. (3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. (4) Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen des Lizenzvertrags nicht gerechnet werden musste. (5) Für Datenverlust haftet der Lizenzgeber nur, soweit dieser auch bei der Sorgfaltspflicht entsprechender Datensicherung entstanden wäre. (6) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Lizenznehmer sowie für sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen. (7) Der Lizenzgeber haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg des Einsatzes der Tools oder Trainings. (8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. T_ListeErsthelfer - Rev. 1.1 Seite 6 von 6 25.01.2018