BGH-Entscheidung vom IV ZR 74/06 zur Umstellung der Zusatzversorgung der rentenfern Versicherten der VBL

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Transkript:

Albrecht Künstle (*) Feldbergstraße 18, 79336 Herbolzheim Tel. 07643/6110 0174-28 11 434 BAV-Kunst@gmx.de 03.01.2008 BGH-Entscheidung vom 14.11.2007 IV ZR 74/06 zur Umstellung der Zusatzversorgung der rentenfern Versicherten der VBL Kommentierung und Schlussfolgerungen zu den Startgutschriften Der BGH entschied erwartungsgemäß, dass die Umstellung der VBL- Zusatzversorgung von der umlagefinanzierten Gesamtversorgung auf das neue beitragsorientierte Punktesystem nicht rechtswidrig war zumindest nicht grundsätzlich sondern nur teilweise. Die Startgutschriften für 1947 geborene und rentenfernere Jahrgänge sind rechtsunwirksam. Die Tarifvertragsparteien haben eine Regelung zu treffen, die mindestens rechtswirksam ist, möglichst auch Recht im Sinne von Gerechtigkeit schafft. I. Vorbemerkung Die Begründung für das Recht, die Zusatzversorgung umzustellen und dabei teilweise deutlich zu verschlechtern, ist überwiegend schlüssig, teilweise aber nicht überzeugend. Der satzungsmäßige Änderungsvorbehalt, deren tarifvertragliche Grundlage und die hoch komplizierte Materie des Versorgungssystems hätten kein Vertrauen in den Fortbestand der Gesamtversorgung entstehen lassen. Die vollzogene Umstellung sei deshalb gerechtfertigt. Insbesondere die letzte Begründung der Komplexität der Zusatzversorgung ist bedenklich. Weil die meisten Versicherten das Gesamtversorgungssystem wegen dessen vielen Einflussfaktoren nicht durchschauten, soll kein Vertrauen darauf entstanden sein, die zugesagte Rente einmal zu bekommen? Folgender Vergleich sei erlaubt: Einer der erkennenden Richter kauft ein Flugticket nach Peking und erhält dafür ein bestimmtes Flugziel versprochen. Doch das Flugzeug landet nicht in Peking sondern in Kabul. Einen Anschlussflug gibt es nicht, aber der Fluggast wurde immerhin über die Hälfte der Strecke befördert. Das ist ja auch etwas. Als Rechtfertigung für die Nichterfüllung der Zusage der Landung in Peking teilt der Pilot im Namen der Fluggesellschaft mit: So ein Flieger ist eine sehr komplexe Sache. Deshalb konnte wegen der vielen Einflussfaktoren kein Vertrauen entstehen, das zugesagte Ziel auch zu erreichen. Wir hatten Gegenwind, einige von Ihnen überschreiten das kalkulierte Fluggewicht und das Kerosin ist auch teurer geworden. Eine Rechnung mit drei Unbekannten war uns zu kompliziert. Diejenigen unter Ihnen, die eine Zusatzversorgungsrente des öffentlichen Dienstes erhalten, kennen das ja. Auch dort lag eine Komplexität vor. Aber wir können Sie trösten, in Kabul

reicht ihre geschmälerte Rente länger als in Peking eine einzige Monatsrente vielleicht bis an Ihr Lebensende. Grotesk, zugegeben. Aber die BGH-Begründung ist diesbezüglich nicht weniger bedenklich. Auch der zweite Teil der Begründung, die Satzung beruhe auf einem Tarifvertrag und Tarifvertragsparteien ist alles zuzutrauen zumindest (fast) alles erlaubt (Zitat: Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen) entspricht zwar verfestigter Rechtssprechung. Aber ist sie deshalb kritiklos hinzunehmen? Zur nicht möglichen Inhalts- bzw. Richtigkeitskontrolle: Die Gerichte haben die (Tarif)Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere günstigere oder gerechtere Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären. Insbesondere dann nicht, wenn sie sich teilweise gesetzlicher Grundlagen bedienen wie der Rückgriff auf 18 Abs.2 BetrAVG. Doch genau diese Nachfolgeregelung der schon verfassungswidrigen Vorgängerregelung mochte der BGH nicht würdigen (siehe Seite 64, Der Senat war nicht gehalten die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zu überprüfen ). Interessant dürfte der entschiedene VBL-spezifische Fall werden, wenn es um Versicherte z.b. kirchlicher Zusatzversorgungskassen geht. Deren Versorgungszusagen waren so hervorragend ausfinanziert, schon während der Umlage-Ära fast vollständig kapitalgedeckt, wie manche Versicherungsgesellschaften nicht solvent sind. Aber auch die VBL leidet nicht mehr an Schwindsucht. Entgegen der (bestellten) Prognosen stellten sich keine hohen Verluste ein, sondern das Vermögen hat sich in den letzten sechs Jahren auf 12 Mrd. Euro verdoppelt. Es hat sich als zutreffend erwiesen, dass man die Nachwirkung der 1991 beschlossenen Absenkung der Versorgungsstaffel hätte abwarten können. Nach einem Hoch 1993 sanken die VBL-Renten bis 1997 drastisch. Ein nochmaliger Kahlschlag 2002 war nicht nötig. Doch das ist ein anderes Thema. Diese Urteilsbesprechung soll weder die neue Punkterente kritisieren, denn sie ist besser als ihr Ruf. Immerhin sind die VBL-Renten lt. dem VSZ e.v. seit 2002 wieder leicht gestiegen. Auch soll diese Urteilsbesprechung nicht juristisch belehrend sein, wozu der Verfasser nicht berufen wäre. Die Urteilsbesprechung soll nur die rechnerisch-materielle Reichweite der Entscheidung untersuchen, vertiefen und fachliche Lösungsmöglichkeiten aufzeigen. II. Der wichtigste Leitsatz der Entscheidung c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Artikel 3 Abs.1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenferner Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung. Kenner der Materie haben dieses Urteil erwartet. Aber der Schluss der Urteilsbegründung auf Seite 68 ist der eigentliche Paukenschlag, fast eine Ohrfeige an die Tarifvertragsparteien:

Zitatanfang Der Wegfall der Übergangsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften von ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten erschüttert die Kalkulationsgrundlagen für das neue Betriebsrentensystem in einem Maße, dass ein Festhalten an den neuen Satzungsregelungen im Übrigen nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, dass den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandungen des Senats Rechnung zu tragen. So können die Tarifvertragsparteien bei der Neugestaltung der bisher der Neufassung des 18 Abs.2 BetrAVG entnommenen Formel zur Berechnung der Startgutschriften entweder einen (gegenüber dem Wert von 2,25) veränderten Prozentsatz in die Formel einstellen. Sie können aber auch den anderen (Unverfallbarkeits-)Faktor der Formel ändern, um so im Ergebnis entweder auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren, oder aber auf das Verhältnis der erreichten gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit zur erreichbaren gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit abzustellen. Selbst eine Veränderung der gesamten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren) steht ihnen offen. Auch soweit die konkreten Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente weiterer Überprüfung bedürfen, eröffnen sich den Tarifvertragsparteien verschiedene Lösungswege. Zitatende III. Einzelheiten der Urteilsbegründung (Seite 33) Das Verhältnis des 18 Abs.2 zum 2 BetrAVG hinterfragt der BGH nicht bzw. sieht an der lex öffentlicher Dienst als Spezialregelung der Unverfallbarkeitsregelung für normalsterbliche Nicht-Staatsdiener kein Problem. Aber jedermann weiß, dass 18 BetrAVG zu schlechteren Teilansprüchen führt als nach 2; auch der BGH stellte dies im entschiedenen Fall fest. Ist der Umstand, dass sich der Gesetzgeber ein kostengünstiges Schutzgehege um seine Behörden errichten wollte, wirklich eine ausreichender Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung von staatlichen und privatwirtschaftlichen Angestellten? (Seite 35) Der BGH stellte in ständiger Rechtssprechung fest, dass bei der Umstellung der Zusatzversorgung auf die aktuellen Daten abzustellen war (Festschreibungseffekt). Warum hat der BGH dann nicht gerügt, dass die Tarifvertragsparteien entgegen der Vorschriften des BFM zum Näherungsverfahren den Korrekturfaktor 0,9086 vereinbart haben und nicht den maßgebenden Faktor 0,8658. Für den Korrekturfaktor ist nicht das Jahr das Ausscheidens (das auf die Umstellung angewendet wurde) maßgebend, sondern das Renteneintrittsjahr. Der Korrekturfaktor berücksichtigt Veränderungen des aktuellen Rentenwerts. Er ist kontinuierlich gesunken (Seite 53 unten), auch über die Renteneintrittsjahre 2001 ff. hinaus. Auch aus der Anwendung des Korrekturfaktors des Umstellungsjahres (obwohl die folgenden bekannt waren), ergeben sich sachlich nicht gerechtfertigte Nachteile. Die Tarifvertragsparteien sind gut beraten, auch diesen Punkt zu überdenken, um nicht neue Klagen zu riskieren. (Seite 37 ff) Die so genannte gehaltsabhängige Dynamik wird im Gegensatz zur dienstzeitabhängigen Steigerung grundsätzlich geschützt, so der BGH in verfestigter Rechtssprechung!

Deshalb versuchten einige Klägervertreter, dieses wesentliche Element der Unverfallbarkeit damit zu erreichen, indem die Multiplizierung der Startgutschrift mit dem maßgeblichen Altersfaktor erfolgen sollte. Dieser Sichtweise erteilte der BGH eine Absage. Zu Recht meint der Verfasser, weil damit nur das Ergebnis der unverfallbaren Anwartschaft hochgerechnet worden wäre statt deren Berechnungsbasis. Der angemessene Weg, den zugesagten Endgehaltsbezug der Versorgungszusage zu berücksichtigen, wäre die pauschale Dynamisierung des aktuellen, gesamtversorgungsfähigen Entgelts bis zum fiktiven Renteneintrittsalter 65 Jahre. Als Größe der Dynamisierung erscheint mindestens jenes Prozent als angemessen, das auch für die Rentenbezieher vereinbart wurden. 1 Prozent verfehlt zwar das Regelungsziel der Höhe nach. Aber immerhin wäre dem geschützten Endgehaltsbezug dem Grunde nach entsprochen. Erfolgt weder die Multiplikation mit dem Altersfaktor noch eine moderate Dynamisierung des Entgelts, bleibt der gesetzliche Schutz der gehaltsabhängigen Dynamisierung auf der Strecke und weitere Klagen wären abzusehen. (Seite 54-56) Der BGH konnte noch nicht abschließend beurteilen, ob die Behauptung vieler Klägervertreter, das Näherungsverfahren sei überwiegend nachteilig, zutreffend ist. Die VBL behauptet das Gegenteil, dass die von der Rentenversicherung bescheinigten und hochgerechneten Renten in einer Vielzahl von Fällen höher und damit die Näherungsrente für die Versicherten günstiger sei. Die VBL dürfte hier Recht haben. Die Klägervertreter scheinen die Hochrechnung der Rentenauskunft auf 65 Jahre vergessen zu haben. Nun rächte sich, dass man vereinbart hatte, diese Hochrechnung der Anwartschaft bis zum Rentenbeginn anderen zu überlassen, statt gleich durch die Rentenversicherung vorzunehmen wie sie es bei den Renteninformationen tut. Nochmals: Das Näherungsverfahren ist nicht das Kernproblem. Aus sachlichen und rechtlichen Gründen plädiert der Verfasser dennoch für die Anwendung des Korrekturfaktors 0,8658. (Seite 57 ff.) Der Kern der Entscheidung, der Unverfallbarkeitsfaktor, findet sich auf den letzten Seiten. Unter cc) stellt der BGH zwar richtig fest, dass der Unverfallbarkeitsfaktor nicht losgelöst von der Berechnungsmethode für die Voll-Leistung betrachtet werden kann. So ist es. Doch genau das hat der BGH nicht deutlich genug herausgestellt, obwohl er einen Satz zuvor zugab, Es wäre auch denkbar gewesen, die ratierliche Berechnungsweise des 2 Abs.1 BetrAVG zu modifizieren, wie es übrigens auch Bundesarbeitsrichter a.d. Dr. Heither vorgeschlagen hatte. Dazu noch am Schluss dieser Kommentierung. Der BGH begründet die Rechtswidrigkeit des Versorgungssatzes von 2,25% je Jahr anders als das OLG Karlsruhe damit, dass Akademiker nie eine Voll-Leistung erreichen können, weil diese wegen langer Ausbildung keine 44,44 Pflichtversicherungsjahre (von 20 bis 65) für die Voll-Leistung (100%) zusammen bekommen. Stimmt, doch auch im alten System war das kaum noch möglich. Ein Arzt brachte kaum mehr als 35 gesamtversorgungsfähige Jahre zusammen, was einen Gesamtversorgungsprozentsatz von 80,29% ausmacht, aber keine nach dem alten System maximalen 91,75% Höchstversorgungssatz. Der BGH bleibt unpräzis: In einem ersten Rechenschritt wird die so genannte Voll-Leistung nach 18 Abs.2 BetrAVG ermittelt (Seite 34). Doch das ist genau besehen schon der 5. Schritt, nachdem zuvor das gesamtversorgungsfähige Entgelt, das fiktive Nettoentgelt, die Höchstversorgung und die gesetzliche Rente ermittelt wurden. Aus diesen vier Faktoren resultiert die Voll-Leistung. Mit dem Unverfallbarkeitsfaktor bzw. Versorgungssatz im Sinne des 18 Abs.2 BetrAVG wird die Voll-Leistung nicht zu verwechseln mit dem Höchstversorgungsprozentsatz zeitanteilig gekürzt, wie es auch nach den Grundsätzen des 2 BetrAVG geschieht.

Allerdings zu pauschal. Ohne Berücksichtigung der unterschiedlichsten Erwerbsbiographien wird für die Voll-Leistung der Höchstversorgungsprozentsatz unterstellt, den es in vielen Fällen nicht gäbe. Die obigen 35 Jahren führen nach der Rechenweise der Zusatzversorgungskassen nicht zu 80,29% von 91,75% = 87,5 / 100 sondern zu 78,75% (35 x 2,25%) von 100% = nur 78,8 / 100. Obwohl grundsätzlich eine Höchstversorgung unterstellt wird, weshalb auch die Halbanrechnung bei rentenfernen Jahrgängen ein Nebenkriegsschauplatz ist, führt der Prozentsatz von 2,25% je Jahr der Pflichtversicherung zwangsläufig zu schlechteren Ergebnissen als nach 2 Abs.1 BetrAVG. Eine Annäherung an die Grundsätze des 2 BetrAVG kann nur erzielt werden indem die bisher nach 40 Jahren erreichte Höchstversorgung als Voll-Leistung = 100% durch diese 40 Jahre geteilt wird = 2,5% je Jahr der Pflichtversicherung. Ergebniskontrolle: 35 x 2,5% = 87,5% = 87,5 / 100. Also genau dasselbe Ergebnis wie oben nach dem bisherigen System. Und wenn das Endergebnis bei 35 (repräsentativen) Jahren wie im Beispielsfall stimmig ist, relativieren sich auch die Ergebnisse mit anderen Zeiten. Beispiel 20 Jahre: Der Gesamtversorgungsprozentsatz hätte 45,88% betragen also 50 / 100 der 91,75% Höchstversorgung. 20 x 2,5% ergeben 50% also ebenfalls 50 / 100. 2,5 % sind für die meisten Versicherten sachlich geboten, mit folgender (hypothetischer) Ausnahme: Versicherte die weniger als 19,6 gesamtversorgungsfähige Jahre erreichen, hätte trotzdem die Mindestversorgung von 45% zugestanden. Dieser erreichbare Versorgungssatz würde auch mit einem Jahressatz von 2,5% nicht korrekt in das neue System überführt. Beispiel 15 Jahre: 45% von 91,75% wären 49 / 100 im Sinne 2 BetrAVG. Jedoch würden 15 x 2,5% nur 37,5% = nur 37,5 / 100 ergeben. Doch solche Fälle dürfte es kaum geben. Beweis: War jemand vom 20. Lebensjahr an beschäftigt, setzte 8 Jahre aus und trat erst mit 50 in den öffentlicher Dienst ein, hatte er zum Umstellungszeitpunkt 11-16 gesamtversorgungsfähige Jahre (22 / 2 + die Jahre zwischen 50 und 55). Bis zum Renteneintritt hätte er 26-31 Jahre erreicht. Auch dieser Versicherungsfall ist auf der sicheren Seite, siehe oben. Der BGH rechnete (Seite 62/63) folgendes Akademiker-Beispiel vor: Berufseintritt in den öffentlicher Dienst mit 28 Jahren, Systemumstellung mit 54 Jahren. 26 x 2,25% = 58,5%. Dagegen würde die Berechnung nach 2 Abs.1 BetrAVG 26/37 = 70,27% oder 70,3 / 100 ergeben. Hier liegen Welten dazwischen. Denn dieser Versicherte hätte tatsächlich den Höchstversorgungsprozentsatz 91,75% erreicht. Wäre der gleiche Versicherte aber erst nach 1991 in den öffentlicher Dienst wieder- /eingetreten, hätte dieser nur noch 84,88% erreicht; das sind 92,5% der Höchstversorgung. Trotzdem wird mit der Rechenweise des 18 Abs.2 BetrAVG von 100% ausgegangen. Wird der Steigerungssatz auf 2,5% festgesetzt, ergeben sich für 26 Jahre 65% = 65 / 100 oder umgerechnet auf die nur 92,5% der Maximalversorgung 70,3 / 100 wie vom BGH vorgerechnet. Leider hat der BGH dann nicht weitergerechnet, wie sich die Anwendung der 2 BetrAVG - Grundsätze auf Fälle mit Eintritt vor 1992 und nach 1991 auswirken.

IV. BGH-Fazit und die Empfehlungen an die Tarifvertragsparteien Noch einmal sei die schonungslose Feststellung des BGH auf Seite 67 in Erinnerung gerufen: Der Wegfall der Übergangsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften von ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten erschüttert die Kalkulationsgrundlagen für das neue Betriebsrentensystem in einem Maße, dass ein Festhalten an den neuen Satzungsregelungen im Übrigen nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, dass den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandungen des Senats Rechnung zu tragen. Der BGH erachtet nicht nur die Anwendung des 18 Abs.2 BetrAVG als nicht sinnvoll und empfiehlt einen anderen Prozentsatz. Er gibt einen Unverfallbarkeitsfaktor nach dem Muster des 2 Abs.1 BetrAVG zu bedenken. Entweder nach den erreichten/erreichbaren Pflichtversicherungszeit oder der erreichten/erreichbaren gesamtversorgungsfähigen Zeit (Seite 68). V. Der Verfasser empfiehlt den Tarifvertragsparteien, wie teilweise schon in früheren Ausführungen u.a. zu den OLG-Entscheidungen ausgeführt, hier konkretisiert und in einem Punkt erweitert, die rentenfernen Versicherten in zwei Gruppen einzuteilen und zwei weitere Änderungen vorzunehmen: 1. Die vor dem 1.1.1992 eingetretenen Versicherten haben aufgrund der besseren Versorgungsstaffel einen höheren Anspruch erworben. Meist hätten diese die Höchstversorgung erreicht, weil sie schon nach zehn gvf. Jahren unter die Versorgungsstaffel von 2,35% fielen. Hier würde das Quotelungsprinzip nach 2 Abs.1 BetrAVG zu sachgerechteren und rechtssicheren Ergebnissen führen. 2. Die nach dem 31.12.1991 eingetretenen Versicherten mündeten erst nach 19,6 gesamtversorgungsfähigen Jahren in die Versorgungsstaffel von 2,294%. Hier führt auch 18 Abs.2 BetrAVG zu vertretbaren Ergebnissen, wenn der Prozentsatz auf 2,5% angehoben wird, wie obige Berechnungen zeigen. Sachgerecht wäre außerdem die Anwendung des Korrekturfaktors von 0,8658, wie er im Jahr 2001 dem BMF-Schreiben entsprochen hat. Der nachträglich nochmals gesenkte Korrekturfaktor ist gegenstandslos, weil diese Änderungen unbeachtlich sind. 3. Unabhängig von den beiden Gruppen, müsste das Entgelt der Jahre 1999-2001 mit mindestens 1 Prozent bis zum 65. Lebensjahr hochgerechnet werden, um dem geschützten Endgehaltsbezug Rechnung zu tragen. Für die Jahre nach 2001 geschieht das, weil auf-grund der beitragsorientierten Punkterente steigende Entgelte in die Höhe der Betriebsren-ten einfließen. 4. Auch die nichtkirchlichen Zusatzversorgungskassen sollten die frühere Mindest- Betriebsrentenregelung von 0,4% des Bruttoentgelts je Beschäftigungsjahr für die Berechnung der Startgutschriften übernehmen. Damit lassen sich i.d.r. die Steuerklasse I - Fälle einigermaßen auffangen. Oder aber den Versicherten wird zugesagt, dass eine Nachberechnung der Startgutschrift mit der Steuerklasse IV erfolgt, wenn der Versicherte bei Rentenbeginn noch verheiratet ist (kindergeldberechtigte Kinder dürfte kaum mehr vorhanden sein).

Die Tarifvertragsparteien könnten auch ihre ursprüngliche Absicht aufgeben, keine zwei Systeme nebeneinander haben zu wollen. Die Altfälle mit Gesamtversorgungszusagen können weitergeführt werden und nur die Neufälle mit Eintritt ab 2002 erhalten die Punkterente. Diese Kombination lässt sich sowohl praktisch durchführen, wäre gut auszufinanzieren und sehr rechtssicher obendrein. Die Gesamtversorgung wäre kalkulierbar und hätte Bestand, wenn sie von der Nettoversorgung auf eine abgespeckte Bruttoversorgung umgestellt würde. So wie auch in anderen Bereichen geschehen. VI. Schlussbemerkungen Der vor Jahren vom Verfasser entwickelte Rechner zur Gegenüberstellung der verschiedenen Berechnungsmethoden hat sich als richtig und vorausschauend erwiesen. Einige Anwälte haben damit ihre Klagen beziffert um beweisen zu können, ob und in welcher Höhe durch die Systemumstellung eine unvollständige Überführung von Besitzständen in das neue System erfolgte oder nicht erfolgte. In der Spalte 1 wurde die Startgutschrift eingegeben (die Punkterente wurde hinzugerechnet). In der Spalte 2 wird mit dem Versorgungssatz von 2,5% statt 2,25% ermittelt, was der BGH beanstandet hat, aber auch mit dem richtigen Korrekturfaktor. In der Heither-Spalte 4 wurde nach dem zeitratierlichen Verfahren des 2 BetrAVG gerechnet, wie es der BGH empfiehlt, darüber hinaus endgehaltsbezogen. Nur die Spalte 3 rechnete in den Fällen der Neueinsteiger mit einem Mindestversorgungssatz von 45% zu hoch. Denn diese Berechnung addiert sachlich nicht korrekt die Vorteile des alten und neuen Systems zusammen. Diese Ergebnisse sind des Guten zuviel. ------------------ * Der Verfasser ist von Beruf Personalfachkaufmann, tätig als Rechtssekretär, war einige Jahre freiberuflich als BAV- Spezialist tätig und veröffentlichte dazu viele Artikel, Kritiken, Urteilsbesprechungen und Problemlösungsmöglichkeiten rund um die Betriebliche Altersversorgung. 2003 wurde eine einfache Vorgängerversion des obigen Rechners vom Wirtschaftsmagazin WISO vorgestellt und vertrieben, nachdem der bekannte Lüneburger RA Bernhard Mathies in jener WISO-Sendung dazu interviewt wurde.