Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2010 Anna Alexandra Seuser



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Transkript:

Fall 1 Abgrenzung von Öffentlichem Recht und Privatrecht: Lösungsvorschläge 2. Gemäß 40 I 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche dem öffentlichen Recht angehören. Streitentscheidend für die Baueinstellungsverfügung ist hier 80 I 1 LBauO Rheinland- Pfalz. Dieser ist anerkannt öffentlich-rechtlicher Natur, weil er allein die zuständige Bauaufsichtsbehörde in ihrer Funktion als Trägerin hoheitlicher Gewalt zum Erlass entsprechender Verfügungen berechtigt, so dass es sich um öffentliches Sonderrecht handelt. Zudem stehen G und das Bauverwaltungsamt als Bauaufsichtsbehörde in einem Über- und Unterordnungsverhältnis i.s.d. Subordinationstheorie zueinander. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt demnach vor. Können wie hier die streitentscheidenden Normen zweifelsfrei festgelegt werden und haben diese ihre Grundlage in einem typischen öffentlich-rechtlichen Rechtsgebiet (öffentliches Baurecht, Polizeirecht, Kommunalrecht, Gewerberecht) genügt der Hinweis auf diesen Umstand. Die einzelnen Abgrenzungstheorien müssen in diesem Fall nicht dargelegt werden. Die Subordinationstheorie wurde Ihnen an dieser Stelle v.a. aus didaktischen Gründen noch einmal vorgestellt. b. Die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art. c. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht vorhanden. 3. Somit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Fall 2 1. Eine aufdrängende Sonderzuweisung zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht ersichtlich. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs richtet sich daher nach der Generalklausel des 40 I 1 2. Gemäß 40 I 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche dem öffentlichen Recht angehören. Streitentscheidend sind vorliegend diejenigen Normen, aus Seite 1

denen sich eine Zahlungspflicht der Stadtverwaltung ergeben könnte. Dafür kommen sowohl Regelungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag ( 54 ff. VwVfG) als auch Regelungen über den privatrechtlichen Vertrag ( 433 II BGB) in Betracht. Für die Einschlägigkeit der Regelungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag könnte die Beteiligung eines Trägers öffentlicher Gewalt (Stadtverwaltung Trier) sprechen. Allerdings folgt allein aus dessen Beteiligung nicht der öffentlichrechtliche Charakter des Rechtsverhältnisses und damit der streitentscheidenden Normen. Durch den Kauf von Druckerpapier tätigt die Stadtverwaltung Trier ein sog. fiskalisches Hilfsgeschäft (Geschäft des Beschaffungswesens), d.h. ein Rechtsgeschäft, mit dem der Staat die Bedarfsdeckung zur Erfüllung seiner Aufgaben vornimmt. Dabei nimmt das Stadtverwaltung Trier wie jeder andere am Wirtschaftsleben teil. Es handelt demnach nicht aufgrund sonderrechtlicher Vorschriften i.s.d. Sonderrechtstheorie. Zudem besteht auch kein Über-/Unterordnungsverhältnis. Fiskalische Hilfsgeschäfte unterfallen daher ausschließlich dem Privatrecht, so dass vorliegend allein 433 II BGB streitentscheidend ist. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt demnach nicht vor. 2. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, wird die Klage jedoch nicht unzulässig. Das VG Trier wird vielmehr gemäß 173 S. 1 VwGO i.v.m. 17 a II 1 GVG nach Anhörung der Parteien von Amts wegen (v.a.w.) durch Beschluss den von der Öko-Office GmbH beschrittenen Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklären und den Rechtsstreit an das nach 23 Nr. 1 GVG, 3, 12, 17 I ZPO sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Trier verweisen. Gemäß 17 a II 3 GVG ist das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, an die Verweisung gebunden. Liegt also ein entsprechender Beschluss vor, müssen nicht mehr die Voraussetzungen der Rechtswegeröffnung geprüft werden. Fall 3 2. Nach 40 I 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche dem öffentlichen Recht angehören. Dies ist hier fraglich, da laut Sachverhalt ein bürgerlichrechtliches Darlehen nach 488 ff. BGB gewährt wurde. Allerdings hat die Stadt Trier gegen A einen VA i.s.v. 35 I 1 VwVfG i.v.m. 1 LVwVfG Rheinland-Pfalz erlassen, der eine typische öffentlichrechtliche Handlungsform darstellt. Der Verwaltungsakt als solcher im Sinne des 35 I 1 VwVfG wird im weiteren Verlauf der AG noch Gegenstand der genaueren Betrachtung sein. Seite 2

Die Befugnis zum Erlass eines VA kann sich nur aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben. Bedient sich also die Verwaltung einer öffentlich-rechtlichen Handlungsform, liegt stets eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vor. Dies gilt auch für andere typische öffentlich-rechtliche Handlungsformen wie die der Satzung und der Rechtsverordnung. Dabei ist es unerheblich, ob die Stadt Trier sich vorliegend dieser Handlungsform bedienen konnte. Dies ist wie auch die Frage der Rechtmäßigkeit des VA erst innerhalb der Begründetheit eines etwaigen Widerspruchs zu prüfen. b. Die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art. c. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht vorhanden. 3. Mithin liegt eine Streitigkeit vor, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Fall 4 2. Nach 40 I 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche dem öffentlichen Recht angehören. Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn an der Streitigkeit wenigstens auf einer Seite ein Träger öffentlicher Gewalt beteiligt ist, denn zwischen Privatrechtssubjekten unabhängig davon, ob es sich dabei um natürliche oder juristische Personen handelt kann es grundsätzlich keine öffentlich-rechtliche Streitigkeiten geben. Eine Ausnahme stellen Beliehene dar. Beliehene sind Privatpersonen (natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts), denen durch Hoheitsakt die Befugnis eingeräumt worden ist, bestimmte Verwaltungskompetenzen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung unter Inanspruchnahme der öffentlich-rechtlichen Handlungsformen auszuüben. Beispiele sind Notare, Sachverständige des TÜV, Luftfahrzeugführer. Zwar sind sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche gemäß Art. 140 GG, Art. 43 Verfassung für Rheinland-Pfalz jeweils i.v.m. Art. 137 V WRV Körperschaften (also juristische Personen) des öffentlichen Rechts. Katholische und evangelische Kirche sind also Träger öffentlicher Gewalt (wenn auch nicht staatlicher, sondern einer öffentlichen Gewalt sui generis). Dies gilt indes nicht für islamische Religionsgemeinschaften. Der Ruf des Muezzins ist daher von vornherein keine Ausübung von Hoheitsgewalt, so dass Streitigkeiten über ihn privatrechtlich zu beurteilen sind. Im Hinblick auf das Glockenläuten der katholischen Kirche kommen mehrere streitentscheidende Normen in Betracht. Etwaige Seite 3

Abwehransprüche könnten sich nämlich sowohl aus dem Privatrecht ( 906, 1004 BGB) als auch aus dem öffentlichen Recht (öffentlich- rechtlicher Unterlassungsanspruch) ergeben. Ein derartiges Nebeneinander mehrerer potentiell streitentscheidender Normen aus Privatrecht und öffentlichem Rechtliegt regelmäßig bei Realakten vor, also bei Verhaltensweisen eines Hoheitsträgers, die nicht auf einen rechtlichen, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind. Solche sind etwa eine Autofahrt, die Verursachung von Immissionen (Lärm vom Sportplatz, Lärm durch Feuerwehrsirene, störende Straßenbeleuchtung, Gestank einer öffentlichen Kläranlage), etc. Es bedarf daher eines weiteren Abgrenzungskriteriums, anhand dessen die unmittelbar streitentscheidenden Normen identifiziert werden können. Als solches Kriterium bietet sich der unmittelbare funktionale Zusammenhang an, in dem die Maßnahme bzw. ihre Auswirkungen stehen. Fraglich ist demnach, ob die von S angegriffenen Maßnahmen in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit stehen. Die Rechtfertigung für die Verleihung des Körperschaftsstatus an die Kirchen liegt in deren besonderem Auftrag, der sich in ihrer religiösen Tätigkeit ausdrückt. Deren Reichweite begrenzt daher auch den Bereich öffentlich-rechtlichen Handelns der Kirchen: Sofern die Kirchen in Ausübung ihres besonderen religiösen Auftrags tätig sind, handeln sie öffentlich-rechtlich, ansonsten privatrechtlich. Daher unterfallen insbesondere liturgische bzw. kultische Handlungen der Kirchen dem öffentlichen Recht. Eine solche Handlung ist das Angelus-Geläut, das als typisch kirchliche Lebensäußerung kultischen Zwecken dient. Der Streit hierüber ist daher öffentlich-rechtlich. Beim reinen Zeitschlagen der evangelischen Kirche geht es demgegenüber nicht um die Abwehr von Immissionen aus Anlass kirchlicher Kulthandlungen. Das Zeitschlagen ist religiös neutral und daher keine Handlung, die zum öffentlich-rechtlichen Handeln der Kirche zu rechnen ist. Es ist vielmehr in das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis eingebettet, so dass Streitigkeiten darüber privatrechtlich zu beurteilen sind. Im Ergebnis führt das Vorgehen der S gegen den Ruf des Muezzins zu privatrechtlichen Streitigkeiten, so dass insoweit der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Die Klage der S gegen das Angelus-Geläut des katholischen Dom führt dagegen zu einer öffentlichrechtlichen Streitigkeit. b. Diese ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art. c. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht vorhanden. 3. Daher ist insoweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Fall 5 2. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt und keine abdrängende Sonderzuweisung an andere Gerichtsbarkeiten besteht. Seite 4

dem öffentlichen Recht angehören. Streitentscheidend sind hier diejenigen Vorschriften, aufgrund derer beurteilt werden kann, ob W in der Wellnessanlage zum Tragen einer Bademütze verpflichtet war und ob ihre Weigerung es rechtfertigte, sie am Betreten des Schwimmbades zu hindern. Da die Wellnessanlage von der Stadt Trier als öffentliche Einrichtung (Leistungsverwaltung) betrieben wird, ist zunächst zu klären, ob die Streitigkeit den Zugang zu der öffentlichen Einrichtung oder nur die Ausgestaltung ihrer konkreten Benutzung betrifft (sog. Zwei-Stufen-Theorie). aa. Der Zugang zu einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung (das Ob ) ist in 14 GemO Rheinland- Pfalz geregelt, der zu einem typischen öffentlich-rechtlichen Rechtsgebiet (Kommunalrecht) gehört. Hiernach sind die Gemeindeeinwohner berechtigt, die öffentlichen Gemeindeeinrichtungen nach gleichen Grundsätzen zu benutzen; eine privatrechtliche Dispositionsbefugnis der Gemeinde besteht insoweit also nicht. Unmittelbar streitentscheidend für Fragen des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung ist daher eine öffentlich-rechtliche Norm. Entsprechende Streitigkeiten sind demnach stets öffentlich-rechtlich zu beurteilen. bb. Demgegenüber kann die konkrete Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses (das Wie ) auch in privatrechtlicher Form vorgenommen werden (insoweit verfügt die Verwaltung also über eine Wahlfreiheit bzgl. der Handlungsformen). In diesem Fall liegt nach der Zwei-Stufen-Theorie eine zweite Stufe vor. Streitigkeiten hierüber sind dann anhand privatrechtlicher Vorschriften zu beurteilen und dementsprechend vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Bei Streitigkeiten sowohl auf der Zulassungs- als auch auf der Benutzungsebene sind somit ggf. Gerichte unterschiedlicher Rechtswege zu bemühen! cc. Ist das Benutzungsverhältnis jedoch öffentlich-rechtlich ausgestaltet, liegt eine einheitliche Rechtsbeziehung zwischen dem Betreiber der öffentlichen Einrichtung (Gemeinde) und dem Benutzer vor. Sämtliche diese Rechtsbeziehung betreffenden Streitigkeiten sind in diesem Fall nach öffentlichem Recht zu beurteilen. Sie sind folglich vor den Verwaltungsgerichten zu klären. Für die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung eines Benutzungsverhältnisses sprechen insbesondere folgende Indizien: Gebühr (statt Eintrittspreis bei privatrechtlichen Nutzungsverhältnis; die Bezeichnung als Entgelt ist wohl nicht abgrenzungskräftig) Satzung (statt Allgemeinen Geschäftsbedingungen; die Bezeichnung als Benutzungsordnung ist wohl nicht abgrenzungskräftig) Benutzungszwang (z.b. Benutzung von Schlachthöfen, Bestattungseinrichtungen; vgl. 26 I GemO Rheinland-Pfalz) Androhung und eigene Durchsetzung mittels Zwangsmitteln Hier wurde W nicht der Zugang zur Einrichtung selbst, sondern nur das Betreten des Schwimmbeckens verwehrt. Damit wurde nur eine bestimmte Art der Benutzung reglementiert. Der Streit betrifft hier also nicht den Zugang zur öffentlichen Einrichtung, sondern die Ausgestaltung ihrer Benutzung. Für diese ist nun zu prüfen, ob sie privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich geregelt ist. Hierbei ist auf die einzelnen Umstände (zusammen ein Indizienbündel ) abzustellen, die das streitige Benutzungsverhältnis kennzeichnen. Seite 5

Das Bestehen einer Benutzungsordnung ist im Gegensatz zu einer Benutzungssatzung keine typische öffentlich-rechtliche Handlungsform (a.a. wohl auch vertretbar). Auch die Möglichkeit einer Verweisung aus der Schwimmhalle spricht nicht zwingend für öffentliches Recht, denn diese könnte sich ein privater Betreiber ebenso gut vorbehalten (jedoch nicht selbst zwangsweise durchsetzen). Allerdings wird hier als Gegenleistung für die Benutzung der Einrichtung eine Gebühr verlangt. Gebühren bilden gemeinsam mit Steuern, Beiträgen und Sonderabgaben das System der öffentlichen Abgaben. Die Bezeichnung des Benutzungsentgelts spricht damit für eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, zumal nach dem Sachverhalt kein Indiz vorliegt, das augenscheinlich auf Privatrecht hindeuten würde. Damit liegt mangels privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses ( 2. Stufe, wie ) ein einheitliches, insgesamt nach öffentlichem Recht zu beurteilendes Rechtsverhältnis vor. Die Streitigkeit ist daher eine öffentlich-rechtliche. b. Zudem ist die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. c. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist ebenfalls nicht ersichtlich. 3. Demnach ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Fall 6 1. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die unmittelbar streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht angehören. Da das versehentliche Überbauen eines fremden Grundstücks zu keinem rechtlichen, sondern nur zu einem tatsächlichen Erfolg (hier: Errichtung der Kläranlage) führt und es hier somit um die rechtliche Beurteilung eines Realaktes geht, kommen sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Vorschriften als mögliche streitentscheidende Normen in Betracht. Welche Normen unmittelbar streitentscheidend sind, muss sich daher nach einem weiteren Kriterium richten, nämlich dem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang, in dem die angegriffene Maßnahme bzw. ihre Auswirkungen stehen. Für diesen Zusammenhang ist es zunächst unerheblich, dass B einen Anspruch wegen Eigentumsverletzung geltend macht. Denn das Eigentum ist nicht nur privatrechtlich (z.b. durch 903, 985 BGB), sondern auch öffentlich-rechtlich (z.b. durch Art. 14 GG) vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen durch Träger öffentlicher Gewalt geschützt. Die Errichtung einer Kläranlage geschieht aber zum einen in Erfüllung öffentlicher Aufgaben und ist Ausdruck der kommunalen Daseinsvorsorge. Sie steht zum anderen in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang, der es ausschließt, sie und den in ihr liegenden Eingriff unabhängig von diesem Zusammenhang bewerten und begreifen zu wollen. Deshalb stehen Eingriffsakt und Eigentumsbeeinträchtigung hier in einem öffentlich-rechtlichen Sachzusammenhang und sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Dann ist aber auch die Rückgängigmachung des Eingriffs als dessen actus contrarius öffentlich-rechtlicher Natur (sog. Kehrseitentheorie). 2. Folglich liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Der Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben kann regelmäßig nur als Indiz für den öffentlichrechtlichen Charakter eines Rechtsverhältnisses gewertet werden, da sich die Verwaltung zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben auch des Privatrechts bedienen kann. Seite 6