Finanzplatz Bulgarien AUSSENWIRTSCHAF T AUSTRIA. In Zusammenarbeit mit der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA.



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Transkript:

Finanzplatz Bulgarien AUSSENWIRTSCHAF T AUSTRIA In Zusammenarbeit mit der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA.

Länderprofil Bulgarien Stand: März 2015 Finanzplatz Bulgarien Währung: Lev Bruttoinlandsprodukt und Budget 2013 2014 2015f 2016f Reales BIP, in % p.a. 1,1 1,7 1,2 2,1 Nominelles BIP, in Mrd. EUR 41,0 42,0 41,2 42,9 BIP pro Kopf, zu Kaufkraftparitäten in EUR 12.300 12.600 12.800 13.000 Industrieproduktion, in % p.a. -0,1 1,9 2,4 3,4 Konsolidierter Budgetsaldo, in % des BIP -1,9-3,8-2,8-2,5 Inflation und Beschäftigung Arbeitslosenrate, Jahresdurchschnitt in % 12,9 11,4 11,0 10,7 Durchschnittliche monatliche Bruttolöhne, in EUR 409 418 425 468 Verbraucherpreise, Jahresdurchschnitt in % p.a. 0,9-1,4-0,1 2,2 Handels und Leistungsbilanz Güterexporte, in Mrd. EUR 22,2 22,1 22,5 24,1 Güterimporte, in Mrd. EUR 24,6 25,0 26,1 28,4 Leistungsbilanz, in Mrd. EUR 0,8 0,0-0,2-0,4 Leistungsbilanz, in % des BIP 1,8 0,0-0,5-0,8 Auslandsverschuldung, in % des BIP 90,0 94,2 98,4 96,9 1. Politische und wirtschaftliche Situation des Landes... 4 2. Gesellschaftsrecht... 5 3. Steuern, Abgaben und Recht... 8 4. Privatisierung..................................................................... 14 5. Schiedsgericht für Streitfälle... 15 6. Förderungen... 17 7. Risikoabsicherung und Finanzierungen... 19 8. Zahlungsverkehr & Kontoführung bei der Raiffeisenbank (Bulgaria) E.A.D.... 24 9. Raiffeisenbank (Bulgaria) E.A.D.... 27 10. Ihre Spezialisten für das Auslandsgeschäft in der Raiffeisenbank (Bulgaria) E.A.D. und das weltweite Raiffeisen-Netzwerk... 28 Wechselkurs und Zinsen Lokalwährung/USD (Durchschnitt) 1,47 1,47 1,88 1,90 Lokalwährung/EUR (Durchschnitt) 1,96 1,96 1,96 1,96 3m Geldmarktsatz SOFIBOR (Durchschnitt) 0,32 0,20 0,20 0,75 Länderrating S&P Moody s Fitch BB+ Baa2 BBB- Wichtiger Hinweis: Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung bzw. Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden. Ziel dieser Broschüre ist es, eine überblicksmäßige Erstinformation für Geschäftsbeziehungen mit Bulgarien zu geben. Die Inhalte dieser Publikation stellen keinerlei Beratung oder Angebot bzw. Aufforderung zur Stellung eines Angebotes dar. Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen Form angeführt. In Zusammenarbeit mit der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA. Quelle: Raiffeisen Bank International AG WKO: Länderreport Bulgarien; Fachreports: Firmengründung und Steuern in Bulgarien, Eigentum und Forderungen in Bulgarien, der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Redaktionsschluss: Mai 2015 2 3

1. Politische und 2. Gesellschaftsrecht wirtschaftliche Situation des Landes Gedämpfte Wirtschaftserholung Nachdem das BIP 2013 von 0,9 % p.a. gewachsen ist, fällt das Wirtschaftswachstum 2014 mit 1,4 % getrieben durch eine kräftigere Binnennachfrage und die Bruttoanlageinvestitionen etwas besser aus. Für 2015 beträgt die Schätzung des BIP-Wachstums derzeit 1,2 %, da die finanziellen Verwerfungen infolge des Kollapses der Corporate Commercial Bank (KTB), einst die viertgrößte Bank Bulgariens, werden im Jahr 2015 wirksam werden und das Wachstum hemmen. Dennoch bleiben die Probleme im Bankensystem, verursacht durch die KTB und die First Investment Bank (drittgrößte Bank) isolierte Fälle und haben die Stabilität des Bankensektors insgesamt und des Währungsboards nicht beeinträchtigt. Die Zentralbank gilt als sehr effektiv im Umgang mit dem Währungsregime und der Einführung einer durchdachten Bankaufsicht. Nichtsdestotrotz schränkt das Währungsboard-Regime, das den bulgarischen Lev bei 1,95583 an den Euro bindet, die geldpolitische Manövrierfähigkeit der Zentralbank erheblich ein, so dass die Fiskalpolitik als wichtigstes Instrument zur Wirtschaftslenkung übrig bleibt. Das Währungsboard ist stabil: im Oktober 2014 erreichte die Deckung der Geldbasis mit den Devisenreserven 175,5 %, wobei 100 % erforderlich sind. 2014 hat Standard & Poor s Bulgariens Bonität zweimal hinabgestuft, von BBB auf BBB- und schließlich auf BB+ und befindet sich somit auf Ramschniveau. Auf Grund der niedrigen Staatsverschuldung würde der Ausblick allerdings mit stabil bewertet. Begründet wurde die letzte Hinabstufung, mit der weiter andauernden Deflation und einen Überhang an wertgeminderten Privatkrediten die zukünftig ein Risiko für das Wachstum, die finanzielle Stabilität und das Haushaltsergebnis darstellen würden, sowie mit den Schwächen des Bankensektors. Während der Finanzkrise bildete Bulgarien einen der wenigen Lichtblicke in der europäischen Fiskallandschaft, zumal es gelungen war, das Budgetdefizit auf 0,5 % des geschätzten BIP in 2012 zu drücken und die zweitniedrigste Staatsschuldenquote der EU-27 zu erreichen (geschätzte 18 % des BIP im Jahr 2012). 2014 lag das Budgetdefizit mit 3,6 % über den Maastricht-Kriterien, dürfte aber 2015 und 2016 bei etwa 2 % liegen. Nach den sehr niedrigen Staatsschuldenquoten in den vergangenen Jahren (unter 20 % des BIP) dürfte die Quote 2014 auf etwa 28,8 % gestiegen sein. Wir gehen jedoch davon aus, dass die Staatsverschuldung 2016 auf etwa 22 % des BIP sinken wird. Während die Leistungsbilanz 2013 und 2014 positive Werte aufwies wird sie 2015 wahrscheinlich wieder ins negative rutschen. Die proeuropäische, pro-atlantische Regierungskoalition aus vier Parteien und Koalitionen wurde im November 2014 ins Amt gewählt. Sie erbte das Budgetdefizit in Höhe von 3,6 % des BIP, das mit neuen Staatsschulden (EUR 2,3 Mrd.) abgedeckt werden muss. Trotz der ungewöhnlich breit aufgestellten Koalition scheint die neue Regierung zumindest ein Jahr im Amt zu bleiben, da derzeit weder die Menschen noch die Parteien von den Vorteilen neuer Wahlen überzeugt sind. Sollte die Regierung ein starkes Bekenntnis zur Offenheit und zur Lösung realer Wirtschafts- und sozialer Probleme zeigen, könnte sie sogar bis zum Ende ihres Mandats im Amt bleiben. 2.1. Vertragliche Vertretung Das Handelsvertreterrecht ist im Handelsgesetz der Republik Bulgarien geregelt. Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der für einen anderen Kaufmann gegen Vergütung Handelsgeschäfte vermittelt oder abschließt. Mit Ausnahme des Konkurrenzverbotes und eines Abfertigungsanspruches bei der Kündigung ist die Vertragsgestaltung frei. Die Vertretersuche gestaltet sich oftmals äußerst schwierig, da es in Bulgarien keinen traditionellen Vertreterstand gibt. Manchmal kann eine bereits in Bulgarien niedergelassene ausländische Firma, sei es eine Handelsfirma oder ein komplementärer Hersteller, als Vertretung fungieren und auf diese Weise seine Niederlassung besser auslasten. 2.2. Vertretungsbüro Jede ausländische Person mit Kaufmannseigenschaft kann ein eigenes Vertretungsbüro ( Representative oder Liaison Office ) errichten. Juristisch gesehen besitzen Handelsvertretungen keine Rechtspersönlichkeit und können folglich keine eigene Wirtschaftstätigkeit ausüben ( unselbständige Zweigniederlassung ohne Handlungsvollmacht ). Erfahrungsgemäß ist mit einem Vertretungsbüro ein sehr einfacher Einstieg in den bulgarischen Markt gewährleistet, allerdings mit beschränkten Handlungsmöglichkeiten. Für die Errichtung eines Vertretungsbüros genügt die Registrierung bei der Handels- und Industriekammer. Äußerst wichtig ist natürlich die Auswahl des Büroleiters. Auch der Auswahl von Büroräumen kommt große Bedeutung zu, sofern nicht die Wohnung des Büroleiters dafür geeignet ist. Da ein solches Vertretungsbüro keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und keine eigene Wirtschaftstätigkeit ausüben darf, entfällt die Körperschaftsteuerpflicht. Für Büroleiter und allenfalls weitere Angestellte kann deren persönliche Steuerpflicht, nicht aber die Sozialversicherungspflicht, arbeitsvertraglich auf sie abgewälzt werden. Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit der Errichtung einer unselbständigen Zweigniederlassung mit Vertretungsvollmacht, welche bei Gericht eingetragen werden muss. 4 5

Geschäftsordnung festgelegt. 2.3. Handelsgesellschaft Das Recht der Handelsgesellschaften ist im dritten Teil des zweiten Buches des Handelsgesetzes geregelt. Aufgrund der Inländergleichbehandlung gilt auch für ausländische Firmengründungen bulgarisches Handelsrecht. Handelsgesellschaften können als Offene Handelsgesellschaft ( Sabiratelno drushestwo, Abkürzung: SD ), ), Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( Drushestwo s ogranitschena otgowornost, Abkürzung: OOD ) ææ ) Kommanditgesellschaft ( Komanditno drushestwo, Abkürzung: KD KD ), ), Kommanditgesellschaft auf Aktien ( Komanditno drushestwo s akzii, Abkürzung KDA ) ) und als als Aktiengesellschaft ( Aktionierno drushestwo, Abkürzung: AD ) ) gegründet werden. Gemäß Handelsgesetz dürfen nur diese Arten von Handelsgesellschaften errichtet werden. Ein Konsortium von Kaufleuten kann aber auch in in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet werden. Im Unterschied zum österreichischen Recht sind alle Formen von Handelsgesellschaften juristische Personen und unterliegen der Körperschaftsteuer. Die für für ausländische Investoren mögliche Niederlassungsform als Einzelkaufmann (Voraussetzung: in in Bulgarien niedergelassene geschäftsfähige Person) ist ist ebenfalls im Handelsgesetz geregelt. Die österreichische Spezialität der GmbH als Komplementär, nämlich die GmbH Die & Co österreichische KG, ist im bulgarischen Spezialität Handelsrecht der GmbH als nicht Komplementär, vorgesehen, nämlich eine Eintragung die GmbH wäre & nicht Co KG, ausgeschlossen, ist im bulgarischen aber wegen Handelsrecht der Körperschaftsteuerpflicht nicht vorgesehen, eine der KG Eintragung wenig zielführend. wäre nicht Stattdessen ausgeschlossen, gibt es aber die wegen Möglichkeit der Körperschaftsteuerpflicht einer Kommanditgesellschaft der KG auf wenig Aktien, zielführend. bei der die Stattdessen Anteile der gibt Kommanditisten es die Möglichkeit in Form einer von Kommanditgesellschafgegeben werden. auf Aktien, bei der die Anteile der Kommanditisten in Form von Aktien ausgegeben Aktien aus- werden. Im Im Allgemeinen ist die die Niederlassung als als Personenfirma (Einzelkaufmann, Offene Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und Kommanditgesellschaft auf auf Aktien) nicht nicht üblich üblich und und mit mit vielen vielen Risken Risken und und sonstigen Nachteilen verbunden. Der allgemein übliche Weg ist der Einstieg mit Vertretungsbüro und bei bei steigendem Geschäftsumfang die Gründung einer GmbH. Gesellschaft mit beschränkter Haftung Die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ist in in Bulgarien ähnlich wie in in Österreich ohne große Probleme möglich. Die Organe sind wie in in Österreich die Gesellschafterversammlung und der/die Geschäftsführer. Ein Ein Aufsichtsrat ist ist nicht vorgesehen. Im Im Gründungsvertrag werden meist nur die gesetzlichen Mindesterfordernisse aufgenommen. Weitere Einzelheiten werden üblicherweise in in einer internen Geschäftsordnung festgelegt. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt derzeit BGN 2, das sind umgerechnet rund EUR 1,. Mindestens 70 % des Stammkapitals müssen bei der Gründung eingezahlt sein. Die Bewertung von Sacheinlagen erfolgt durch drei gerichtlich bestellte Sachverständige. Die Musterzeichnung des Geschäftsführers muss notariell beglaubigt werden. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Anteile am Stammkapital beschränkt. Es besteht auch die Möglichkeit der Gründung einer so genannten Einmann(Einpersonen)-GmbH, wobei 100 % des Stammkapitals im Eigentum des ausländischen Firmengründers bleiben können. In diesem Fall wird der bulgarischen Bezeichnung für GmbH, OOD (= Druschestvo ogranitschena otgovornost), ein E (= Ednolitschno - für Einmann ) vorangestellt. Der Gründungsvertrag wird bei einer EOOD durch einen Gründungsakt ersetzt. Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung können bei der EOOD in einem geschäftsführenden Gesellschafter vereinigt sein. Mit der Eintragung in das Handelsregister erlangt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Rechtspersönlichkeit. Aktiengesellschaft Das Mindestkapital der Aktiengesellschaft beträgt BGN 50.000 (d. s. ca. EUR 25.565). Für Banken-, Versicherungs- und Krankenversicherungs-Aktiengesellschaften wird das Mindestkapital in einem gesonderten Gesetz festgesetzt. Bei der Registrierung müssen mindestens 25 % des Grundkapitals eingezahlt sein. Die Gründung von Einmann-Aktiengesellschaften ( EAD ) ist erlaubt. Bei Gründung mit Sacheinlagen (Immobilien) ist eine notariell beglaubigte Zustimmungserklärung des Einlegenden samt Beschreibung der Sacheinlage notwendig. Die besonderen Bedingungen für das Entstehen und die Tätigkeit einer Publikumsaktiengesellschaft sind im Gesetz über das öffentliche Angebot von Wertpapieren geregelt. Die Organe einer Aktiengesellschaft bestehen aus der Generalversammlung und im Unterschied zu Österreich wahlweise einstufig nur aus einem Direktorenrat oder zweistufig aus Aufsichtsrat und Verwaltungsrat. Für die Gründungs- und Registrierungsformalitäten und auch für die Erstellung der Statuten empfiehlt sich unbedingt die Einschaltung eines versierten Rechtsanwaltes bzw. für das Rechnungswesen und die Bilanzerstellung die Einschaltung eines Steuerberaters. Eine Aktiengesellschaft erlangt mit ihrer Eintragung in das Handelsregister Rechtspersönlichkeit. Beteiligungsinvestition Gemäß Investitionsförderungsgesetz ist die Beteiligung an einem bulgarischen Unternehmen in jeder Form gestattet, am einfachsten natürlich durch den Erwerb von Aktien, aber auch durch die Übernahme offener oder stiller Geschäftsanteile. Beteiligungen im Verhältnis von 50 %: 50 % oder weniger sind ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein öffentliches oder privates Unternehmen handelt, nicht ratsam. 6 7

3. Steuern, Abgaben und Recht Die Finanzabgaben sind in Bulgarien mit dem Steuer- und Sozialversicherungsverfahrenskodex (GBl. 105/29.12.2005 idf 99/16.22.2011), dem Einkommensteuergesetz (GBl. 95/24.11.2006, in Kraft seit 01.01.2007, idf GBl. Nr. 99/16.12.2011), dem Körperschaftsteuergesetz (GBl. 105/22.12.2006, idf GBl. Nr. 99/16.12.2011), dem Gesetz über die örtlichen Steuern und Gebühren (GBl. 117/97, idf GBl. Nr. 39/20.05.2011), dem Gesetz über die Akzisen und Steuerlager (GBl. 91/15.11.2005, idf GBl. Nr. 99/16.12.2011) und dem Gesetz über die Umsatzsteuer (GBl. 99/2006, idf GBl. Nr. 99/16.12.2011) geregelt. Die Bestimmungen über die Buchhaltung und Bilanzierung (Buchführungsgesetz, GBl. 98/2002, idf GBl. Nr. 99/16.12.2011) sind den in Österreich geltenden sehr ähnlich. Bei den nachfolgend angeführten Steuersätzen handelt es sich um Richtwerte. Die genaue Höhe hängt von zahlreichen Einzelbestimmungen ab und bedarf einer umfassenden Betrachtung des betreffenden Falles. Langzeitarbeitslosen (über ein Jahr arbeitslos) älteren Arbeitslosen (über 50 Jahre) Arbeitslosen mit verringerter Arbeitsfähigkeit Die Steuerermäßigung erfolgt durch Abzug der ausbezahlten Entlohnung der betreffenden Personen und der für sie entrichteten Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge vom buchhalterischen Finanzergebnis für die ersten zwölf Monate der Anstellung. Allgemeine Voraussetzung für die Anwendung dieser Präferenz ist die Erfüllung der Anforderungen gem. Reglement Nr. 2204/2002 der Europäischen Kommission (z.b. Anstellung von Arbeitslosen, die neuen Arbeitsstellen sollen mindestens drei Jahre erhalten bleiben, etc.). Eine Steuerermäßigung (60 %) genießen auch Erzeuger nicht verarbeiteter landwirtschaftlicher Produkte. 3.1. Unternehmensbesteuerung Die Besteuerung der Gewinne juristischer Personen ist im Körperschaftsteuergesetz geregelt. Es besteht ein einheitlicher Körperschaftssteuersatz von 10 % (flat tax). Grundlage für die Bemessung der Gewinnsteuer ist der zu versteuernde Gewinn. Ein Verlustvortrag ist für Unternehmen auf bis zu fünf Jahre und für Banken bis zu zehn Jahren möglich. Nach Art. 184 KStG sind Unternehmen zur Gänze von der KöSt befreit, wenn in der Gemeinde der Produktionsstätte die Arbeitslosenquote den Landesdurchschnitt für das Vorjahr um 35 % übersteigt. Die Bestimmung gilt auch für Lohnfertigung. Nach Erhöhung der Beschäftigtenquote gilt die Präferenz weitere fünf Jahre, gerechnet ab dem Jahr des Entfallens der Voraussetzung. Allgemeine Voraussetzungen für die Anwendung der obigen Präferenzen: Die betreffende steuerpflichtige Person soll die Anforderungen für staatliche Unterstützung für Regionalentwicklung gem. der de-minimis-regelung der EU und dem Gesetz über die staatliche Unterstützung erfüllen, wie z.b. Verwendung der erlassenen Steuer bzw. der Steuerermäßigung für Erstinvestition, etc. Das Unternehmen darf keine Steuer- und Versicherungsschulden beim Staat haben. Weiters werden Steuerermäßigungen zur Förderung der Arbeitsbeschäftigung vorgesehen, und zwar für die Anstellung über zwölf Monate von: Im KöStG (Kapitel: Versteuerung der Ausgaben) sind noch weitere Steuern geregelt: jeweils 10 % Sozialaufwandssteuer, Repräsentationsausgabensteuer und Pkw-Unterhaltsausgabensteuer. Diese Ausgaben und die jeweilige Steuer werden als Betriebsausgaben anerkannt. 3.2. Umsatzsteuer / UID-Nummer Die Umsatzsteuer beträgt größtenteils 20 % und ist im Gesetz über die Umsatzsteuer geregelt. Hotelnächtigungen werden mit 9 % besteuert. Bestimmte Lieferungen und Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Der Umsatzsteuer-Registrierungspflicht unterliegen alle Personen (natürliche und juristische Personen, bulgarische Staatsbürger und Ausländer) die innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate einen steuerpflichtigen Umsatz von über BGN 50.000 (d.s. EUR 25.565) erwirtschaftet haben. Vor der Beantragung der USt.-Registrierung muss das Unternehmen gem. dem Steuer- und Sozialversicherungsverfahrenskodex angemeldet werden, wobei ihm eine vorläufige Identifizierungsnummer erteilt wird. Der Antrag auf USt.-Registrierung (Formular) wird bei der zuständigen lokalen Direktion der Nationalen Einnahmen-Agentur (NAP) eingereicht. 8 9

Der Antrag wird eingereicht: persönlich (von natürlichen Personen und Einpersonenhändlern) von einer Person, die nach Gesetz Vertretungsbefugnis hat (bei juristischen Personen und Kooperativen) von einer Person, die lt. Gründungsvertrag Vertretungsbefugnis hat (gilt für Kapitalgesellschaften und Sozialversicherungskassen) von einem akkreditierten Vertreter (Fiskalvertreter gilt für ausländische Personen) von einer ausdrücklich dafür ermächtigten Person mit notariell beglaubigter Vollmacht Dem Antrag sind nachstehende Unterlagen beizulegen: 1. Information über den besteuerbaren Umsatz nach Monaten für die letzten zwölf Monate vor dem laufenden Monat 2. Information über die Gesamtsumme der innergemeinschaftlichen Erwerbe im laufenden Jahr 3. Deklaration, dass die Mitglieder der Firmenführung wegen Steuerhinterziehung nicht vorbestraft sind bzw. dass gegen sie kein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung läuft Zusätzlich für ausländische Personen: 4. Bescheinigung der aktuellen Steuerregistrierung im Ausland der betreffenden ausländischen Person mit Bulgarisch-Übersetzung 5. notariell beglaubigter Fiskalvertretungsvertrag zwischen der ausländischen Person und dem akkreditierten Vertreter (Original) 6. Bescheinigung der aktuellen Firmenregistrierung des akkreditierten Vertreters (falls Gesellschaft) bzw. Kopie des Personalausweises (falls natürliche Person) 7. beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrags bzw. Gründungsaktes (falls juristische Person) wenn der Leistungsempfänger USt.-registriert ist. Lieferung von Waren, die vom bzw. auf Kosten des Lieferanten montiert bzw. installiert werden, wenn der Warenempfänger USt.-registriert ist und der Lieferant in einem anderen EU-Land niedergelassen ist. Dienstleistungen (Überlassung/Übertragung von Rechten auf Lizenzen, Patente, Urheberrechte, Handelsmarken, Computerprogramme etc.; Werbung; Dienstleistungen von Konsulenten, Ingenieuren, Buchhaltern, Rechtsanwälten etc.; Datenverarbeitung bzw. Überlassung von Information; Überlassung von Personal; Bank-, Finanz-, Versicherungsdienstleistungen etc.), wenn der Empfänger steuerpflichtig ist Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen fällt die USt. üblicherweise für den Leistungsempfänger an. Bei Lieferungen an Privatkunden (B2C) hat der Lieferant die USt. abzuführen. 3.4. Verbrauchssteuer Für bestimmte Luxuswaren wie z.b. Alkohol und alkoholhaltige Getränke (Bier, Wein, Spirituosen) und Rauchwaren ist bei der Einfuhr neben der Umsatzsteuer auch eine Verbrauchssteuer ( Akzise ) zu entrichten. Akzisen bestehen etwa auch für Treibstoffe und Strom. Seit 2006 kann die Entrichtung der Akzisen gestundet werden, solange die Ware nach ihrer Einfuhr in einem lizenzierten Steuerlager aufbewahrt wird. Eine Umweltabgabe für Autoreifen- und Motorradimporte wird eingehoben. 3.5. Doppelbesteuerungsabkommen Seit dem 1.1.2012 ist ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Bulgarien in Kraft. Die bulgarische UID-Nummer harmonisiert in der EU - setzt sich aus 9 Ziffern zusammen und beginnt mit BG. Beispiel BG123456789. 3.3. Reverse Charge System Die USt. fällt üblicherweise für den Lieferanten bzw. Leistungserbringer an. Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger (B2B) über, wenn der Lieferant bzw. Leistungserbringer in Bulgarien nicht niedergelassen ist und folgende Lieferungen tätigt: Erdgas über eine Übertragungspipeline auf dem EU-Territorium bzw. Strom, Wärme- bzw. Kühlungsenergie 10 11

3.6. Vorsteuerabzug Wie in allen EU-Ländern ist der Vorsteuerabzug von einigen Bedingungen abhängig (z.b.: es muss sich um eine unternehmerische Tätigkeit bzw. um steuerpflichtige Umsätze handeln, ordnungsmäßige Belege usw.). 3.7. Vergütungsverfahren Grundvoraussetzung für ein erfolgreiches Vergütungsverfahren ist, dass der Antrag auf Rückerstattung rechtzeitig eingereicht wird. Genaue Fristen und Informationen erhalten Sie hierzu vom Außenwirtschafts Center Sofia. 3.8. Vorsteuererstattung / Rechnungslegung Die USt.-Refundierung an ausländische juristische Personen ist in der Verordnung Nr. N-9 vom 18.12.2009, in Kraft seit 01.01.2010 des Finanzministeriums (idf Gbl Nr. 96 vom 07.12.2010) festgesetzt. Anspruch auf USt.-Refundierung haben steuerpflichtige ausländische Personen, die nachstehende Anforderungen gleichzeitig erfüllen: Kein Sitz und Verwaltungsadresse, kein ständiges Objekt, keine ständige Adresse bzw. üblicher Aufenthalt in Bulgarien Keine Warenlieferungen bzw. Dienstleistungserbringungen in Bulgarien gem. dem USt.-Gesetz mit Ausnahme von: o Lieferungen mit 0% Steuersatz o Transportdienstleistungen und mit internationalen Transporten verbundene Dienstleistungen im Sinne des Art. 30 und 31 des USt.-Gesetzes o Waren und Dienstleistungen, für die der Lieferungsempfänger die USt. abzuführen hat Registrierung für USt.-Zwecke in einem EU-Land, in dem sie niedergelassen sind 2. Waren und Dienstleistungen, die für die Durchführung von Lieferungen gem. Art. 30 und 31 des USt.- Gesetzes (Transportdienstleistungen und mit internationalen Transporten verbundene Dienstleistungen) bestimmt sind Die Refundierung erfolgt durch das einheitliche EU-Portal für USt.-Refundierung. 3.6. Einkommensteuer Die Besteuerung des Einkommens der natürlichen Personen (Personenbesteuerung) ist im Einkommenssteuergesetz geregelt. Die Einkommensteuer (Einkommen natürlicher Personen mit Dienstvertrag) beträgt 10 % (Pauschalsteuer - flat tax). Für im Ausland ansässige Steuerpflichtige gibt es eine Quellensteuer in der Höhe von 10 % für Einkünfte aus Zinsen, Lizenzgebühren, Miete, Dienstleistungen und dergleichen. Die Quellensteuer für Dividenden beträgt grundsätzlich 5 %. Die Bestimmung wird nicht angewendet, wenn die ausländische Person im steuerrechtlichen Sinne lokale Person eines EU- bzw. EWR-Staates ist. Für Österreicher kann die Quellensteuer unter Umständen entfallen (Antrag bei der bulgarischen Steuerbehörde), gemäß bilateralem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (BGBl III 30/2011), in Kraft seit 03.02.2011/01.01.2012. Bei Erfüllung der oben angeführten Anforderungen kann die USt. für nachfolgende Waren und Dienstleistungen refundiert werden: 1. Waren und Dienstleistungen, die von der betreffenden Person für besteuerbare Lieferungen in ein Land, in dem diese niedergelassen ist, genutzt werden, und die in Bulgarien ein Anrecht auf Steuerkredit gehabt hätten, wären diese Lieferungen für Bulgarien bestimmt. 12 13

4. Privatisierung 5. Schiedsgericht für Streitfälle Zuständig für Privatisierungen ist die eigens geschaffene PRIVATISIERUNGSAGENTUR Internet: http://priv.government.bg, Korrespondenzsprache: Englisch Interessante Branchen im Rahmen der Privatisierung waren bisher vor allem Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Bekleidung, gewisse Baumaterialien-, Holz- und Metallwarenbereiche sowie Dienstleistungsunternehmen. Im Industriesektor ist die Privatisierung bereits weitgehend abgeschlossen. Besonders erfolgversprechend für Privatisierungen erscheint derzeit der Energie-, Umwelt- und Transportsektor. Aktuelle Informationen zu Privatisierungsprojekten enthält die o. a. Internetseite der Privatisierungsagentur. Für Investitionen im Rahmen von Privatisierungen empfiehlt sich die Einschaltung einer darauf spezialisierten Consultingfirma. Bei Bedarf stellt die Außenhandelsstelle Sofia gerne diesbezügliche Informationen zur Verfügung. Bulgarien hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Es kann daher im Vertrag mit Ihrem bulgarischen Vertragspartner die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich, der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris oder eines anderen international anerkannten Schiedsgerichts vereinbart werden. Im Gegensatz zu den Urteilen staatlicher Gerichte sind Schiedssprüche praktisch weltweit vollstreckbar. Damit ein Streitfall durch ein Schiedsgericht entschieden werden kann, muss seine Zuständigkeit vorher schriftlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich daher, in den Vertrag mit Ihrem ausländischen Geschäftspartner eine Schiedsklausel aufzunehmen. Die Wirtschaftskammer Österreich bietet Ihnen die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit als Dienstleistung an: Das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich. Die Schiedsklausel des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich lautet (sie ist in den für österreichische Exporteure wichtigsten Fremdsprachen verfügbar): Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Zweckmäßige zusätzlich zu ergänzende Vereinbarungen: die Anzahl der Schiedsrichter beträgt... (einer oder drei); es ist...materielles Recht anzuwenden; (applicable law) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist... Detaillierte Auskünfte: Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich Dr. Manfred Heider, T 05 90 900-4398, F 05 90 900-216, E arb@wko.at, W http://wko.at/arbitration 14 15

6. Förderungen Das Faktum, dass Sie als österreichische Firma Mitglied der Wirtschaftskammer sind, kann einen starken ausländischen Partner unter Umständen stören. In diesem Fall empfehlen wir, ein anderes Schiedsgericht, wie z.b. jenes der Internationalen Handelskammer, zu vereinbaren. Diese hat ihren Sitz in Paris und ist in Österreich durch ICC Austria vertreten. Daraus ergeben sich folgende Varianten: Sollte Ihre Firma in den Vertragsverhandlungen eine günstige Ausgangsposition haben bzw. Sie und Ihr Partner in etwa die Waage halten, empfehlen wir Ihnen zur Streitbeilegung die Schiedsklausel der Wirtschaftskammer Österreich. Sollte umgekehrt Ihre Firma eine schwächere Position haben, oder Ihr gleich-starker Partner ist mit der Schiedsklausel der Wirtschaftskammer Österreich nicht einverstanden, empfehlen wir Ihnen die Vereinbarung eines anderen Schiedsgerichts, wie z.b. jenes der Internationalen Handelskammer (ICC). Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules. Auch in anderen Sprachen verfügbar. Detaillierte Auskünfte: ICC Austria, Internationale Handelskammer Dr. Maximilian Burger-Scheidlin, T 05 90 900-3701, F 05 90 900-3703, E icc@wko.at, W www.icc-austria.org. EU- Kohäsionspolitik / Regionalpolitik 2014 2020 Ausgangssituation/ Status Quo Die verschiedenen Regionen Europas, vornehmlich Zentral- und Südosteuropa, weisen große Unterschiede in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung auf. Um einen Ausgleich zwischen den Regionen zu schaffen hat sich die EU im Rahmen der Strategie Europa 2020 folgende Ziele gesetzt: Schaffung neuer Arbeitsplätze Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen Förderung des Wirtschaftswachstums und einer nachhaltigen Entwicklung Verbesserung der Lebensqualität der EU- Bürger Die Kohäsions-/ bzw. Regionalpolitik richtet sich an alle Regionen in der EU um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu schaffen. Die Kohäsionspolitik wird für einen Siebenjahreszeitraum festgelegt (2014-2020). Innerhalb dieser Zeitspanne ist für die Erreichung der o.a. Ziele ein Budget ihv. EUR 351,8 Mrd. also fast ein Drittel des gesamten EU Haushalts vorgesehen. Im Rahmen dieses Budgets werden Förderungen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüsse vergeben. Aufbau der Förderprogramme / Vom EU-Ziel zum nationalen Förderprogramm Aus den im Rahmen der Europa 2020 Strategie festgelegten EU Zielen definieren die einzelnen EU Mitgliedsstaaten ihre nationalen und regionalen Prioritäten, aus denen sich die einzelnen Operationalen Förderprogramme (OPs) ableiten. Die Operationalen Programme werden nach Regionen und nach Themen strukturiert. Innerhalb dieser Programme sind Förderschwerpunkte ( Priority Axis ) festgelegt, für die durch die Europäische Kommission genehmigte Richtlinien gelten. Als Schwerpunkte für die einzelnen Länder gelten folgende Themen: Innovation, Forschung & Entwicklung, Schaffung von Arbeitsplätzen, Umweltschutz, Ausbildung, KMU, Transport und Regionalförderung. Für die Vergabe der Förderungen sind eigene nationale Förderstellen (Ministerien und Investitionsagenturen) zuständig. Während in Österreich Förderungen in Rahmenprogrammen laufend beantragt werden können, werden die Förderungen in Osteuropa vorwiegend im Rahmen von Calls (Auschreibungen) vergeben. Für jeden der oben genannten Förderschwerpunkte gibt es ein- bis zweimal im Jahr Ausschreibungen, die für ein bis drei Monate geöffnet sind. Die wesentlichen Bewertungskriterien für Unternehmensförderungen sind Firmengröße, Standort, Inhalt und Auswirkungen des Förderprojektes. Wie kommt Ihr Unternehmen zu Förderungen? Während die Ausschreibungen geöffnet sind, können klar definierte Projekte eingereicht werden. Akzeptiert werden nur vollständige Anträge (Projektbeschreibung, Genehmigungen, Planungsrechnung, ) in der jeweiligen Landessprache. Die eingereichten Projekte werden dann von Evaluatoren anhand eines Punktesystems gemäß den im Programm vorgeschriebenen/festgelegten Richtlinien bewertet. Alle Projekte innerhalb eines Calls unterliegen einem Wettbewerb. Nur jene mit der höchsten Punktezahl kommen in die engere Auswahl für Förderzusagen. 16 17

7. Risikoabsicherung und Finanzierungen 2 Wo 2 3 Wo 6 8 Wo 45 Tage 45 Tage 30 Tage 30 Tage 6 Mo ( )( )( ) ( )( )( )( )( ) Beispiel: Antrag & Abwicklung für innovative Investition > Problem + Analyse 1. Projektbeschreibung > Klärung rechtl. Details+ Unterlagen > Ausarbeitung Detailantrag + alle Beilagen Einreichen Antrag Deadline! Nationale Förderungen Zusätzlich zu den EU Strukturmitteln können Unternehmen auch Förderungen aus nationalen Mitteln beantragen. Für die Förderfähigkeit des Investitionsprojektes ist die wirtschaftliche Bedeutung für das Land oder die Region sehr wichtig. Bewertungskriterien sind dabei Mindestinvestitionsvolumen und die Anzahl von geschaffenen Arbeitsplätzen sowie deren Mindestbehaltefrist. Folgende Investitionsanreize sind möglich: Steuermäßigungen, -stundungen und -erlässe Zuschüsse Darlehen Bürgschaften Beteiligungen Begünstigter Grundstückserwerb Diese unterliegen allerdings den jeweiligen nationalen Vorschriften und müssen bei regionalen Förderstellen beantragt werden. Achtung! Der Förderantrag muss vor Beginn des Projektes (=erste rechtsverbindliche Verpflichtung) gestellt werden. Richtlinien können sich während der Ausschreibung im Detail ändern und müssen daher immer aktuell verfolgt werden. So früh wie möglich mit der Hausbank/ Förderstelle in Kontakt treten. Ansprechpartner Raiffeisen Netzwerkbank: International Desk > Formale Prüfung Prüfung Inhalt + Evaluierung Start ca. 3 Mo ca. 6. Mo ca. 7. Mo ca. 8. Mo Vom Antrag bis zur möglichen Auszahlung der Fördermittel ist es ein komplexer und zeitintensiver Prozess. Erfahrung im Umgang mit öffentlichen Stellen und deren Zielvorgaben ist gefordert. > > Förder-Vertrag > 1. Rate Zahlung > Zwischenbericht + Zwi. Abrechnung Risikoabsicherung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbh (aws, Förderstelle des Bundes) Rechtliche Rahmenbedingungen: Mit 2014.07.01 erfolgte eine Neugestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Garantien, die seitens der aws angeboten werden. Im Detail basieren die Regelungen auf der Richtlinie des BMF für Garantieübernahmen der aws gem. Garantiegesetz 1977. Ergänzende Förderungsbedingungen sind in den folgenden Programmdokumenten zu finden: - Garantien für Kreditfinanzierungen - Garantie für Mezzaninfinanzierungen - Garantien für Internationalisierungsprojekte Garantieübernahmen für KMUs werden im KMU- Förderungsgesetz bzw. im Programmdokument aws Garantien für Gründungs -, Innovations - und Wachstumsfinanzierungen geregelt. Die aws bietet kleinen bzw. mittelständischen Unternehmen (max. 3.000 Beschäftigte) mit Sitz und Betriebsstätte in Österreich Garantien für Kredit- und Lesaingfinanzier-ungen für inländische als auch ausländische Investitionen. Garantien für nationale Investitionen: Die aws garantiert österreichischen Unternehmen Finanzierungen von volkswirtschaftlich wünschenswerten Projekten d.h: Errichtungs-, Erweiterungsinvest-itionen, Modernisierung von Produktionsanlagen, Innovationen von Verfahren und Abläufen, Umweltmaßnahmen oder dem Kauf von bzw. der Beteiligung an Unternehmen. Die aws garantiert bis zu 80% (max. EUR 7,5 Mio., in begründeten Einzelfällen auch höher) des Finanzierungsbetrages in Form einer Finanzierungsgarantie und sichert dem Kreditinstitut das wirtschaftliche Risiko des Investors (Kreditausfall durch Insolvenz des inländischen Unternehmens) ab. Im Fall von Großprojekten garantiert die aws für maximal ein Drittel des Projekt-volumens. Garantien für internationale Investitionen: Die aws unterstützt österreichische Unternehmen (max. 3.000 Beschäftigte) bei Direktinvestitionen im Ausland, d.h: Errichtung von Tochtergesellschaften/ Joint- Ventures, Erwerb von Unternehmen(s)/-anteilen, Erweiterungsinvestitionen sowie Investitionen in Umwelttechnologien. Die Risikoabsicherung der aws erfolgt entweder in Form einer Projektgarantie oder einer Finanzierungsgarantie. Im Zuge der Projektgarantie sichert die aws die wirtschaftlichen Risiken (Insolvenz oder insolvenzähnlicher Tatbestand) des Beteiligungsprojekts eines Unternehmens ab und verpflichtet sich im Schadensfall einen bestimmten Kapitalbetrag bis zum Garantiehöchstbetrag zur Verfügung zu stellen. 18 19

OeKB (Österreichische Kontrollbank AG) Inland Ausland BANK Für einen nachhaltigen Erfolg im Exportgeschäft und für Investments im Ausland brauchen Unternehmen ein gutes Risikomanagement und attraktive Finanzierungen. Die OeKB bietet mit den Exporthaftungen des Bundes und mit OeKB-Refinanzierungen über die Hausbank jene Instrumente, die österreichische Unternehmen und ihre Partner im globalen Wettbewerb stärken. Durch die Abwicklung von Exporthaftungen fungiert die OeKB somit als Export Credit Agency (ECA) der Republik Österreich. Exportgarantien schützen den Unternehmer vor Zahlungsausfällen (wirtschaftliche oder politische Gründe) bei Exportgeschäften. Bei Auslandsinvestitionen sichern die Exportgarantien gegen politische Risken ab. Exporthaftungen des Bundes bieten zudem einen attraktiven Zugang zu Finanzierungsmitteln für Exportund Investitionsgeschäfte. Exporthaftungen können alle großen, mittleren und kleinen Unternehmen in Anspruch nehmen, deren abgesicherte Geschäfte positiv auf die österreichische Leistungsbilanz wirken oder im Interesse Österreichssind. Abbildung 1: Projektgarantie Die aws garantiert bis zu 50 % der eingesetzten Beteiligungsmittel (bei Großprojekten bis zu 1/3 des Projektvolumens) mit max. EUR 7,5 Mio. Das ratingabhängige Garantieentgelt beträgt mind. 0,75 % p.a. der garantierten, aushaftenden Beteiligungsmittel. Im Zuge der internationalen Finanzierungsgarantie garantiert die aws für Finanzierungen von österreichischen Unternehmen für volkswirtschaftlich wünschenswerte Projekten im Ausland, d.h: Errichtungs-, Erweiterungsinvestitionen, Modernisierung von Produktionsanlagen, der Innovationen von Verfahren und Abläufen, Umweltmaßnahmen oder dem Kauf von bzw. der Beteiligung an Unternehmen. Die aws garantiert bis zu 80% (max. EUR 7,5 Mio., in begründeten Einzelfällen auch höher) des Finanzierungsvolumens und sichert damit dem Kreditinstitut das wirtschaftliche Risiko des Investors ab. Konditionen der aws Garantie: Garantien National: Bearbeitungsentgelt: 0,5 % (einmalig) der Bemessungsgrundlage für die ersten EUR 2,5 Mio. Bearbeitungsentgelt: 0,3 % (einmalig) der Bemessungsgrundlage für den EUR 2,5 Mio. übersteigenden Betrag Garantieentgelt: ratingabhängig, mind. 0,6% Garantien International: Bearbeitungsentgelt: 0,5 % (einmalig) der Bemessungsgrundlage Garantieentgelt der internationalen Projektgarantie: ratingabhängig, beihilfenfrei, mind. 0,75% Garantieentgelt der internationalen Finanzierungsgarantie: ratingabhängig, für mittelständische Unternehmen, mind. 0,6% Die idealen Haftungsarten erfahren Unternehmen beim OeKB-Exportservice (www.exportservice.at) oder bei der Hausbank. Das Exportfinanzierungsverfahren der OeKB bietet die Möglichkeit der Refinanzierung von Exporten und Beteiligungen im Ausland. Dieses Exportfinanzierungsverfahren steht in- und ausländischen Kommerzbanken als Refinanzierungsquelle offen und wird Unternehmen im Rahmen ihrer Exportgeschäfte und Auslandsinvestitionen über diese Banken angeboten. Die Voraussetzungen für diese Art der Finanzierung sind das Vorliegen einer Bundeshaftung nach dem Ausfuhrfördergesetz (AFFG) oder einer Haftung eines Kreditversicherers im Sinne des AFFG einer Garantie der aws oder einer Haftung einer internationalen Organisation im Sinne des AFFG sowie, dass die Finanzierung der zugrundeliegenden Lieferungen / Leistungen eine direkte oder indirekte Verbesserung der österreichischen Leistungsbilanz bewirken muss oder im Interesse Österreichs ist. OeKB (Österreichische Kontrollbank AG) Der ERP-Fonds ist ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der 2002 an die aws angebunden wurde. Im Rahmen von ERP- Krediten werden zinsbegünstigte Kredite mit mehrjährigen tilgungsfreien sowie tilgenden Zeiträumen angeboten, die durch eine Garantie der aws bzw. einer Bank abgesichert werden. ERP - Finanzierungsprogramm Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Österreich, die in einem der folgenden Wirtschaftszweige tätig sind: industrielle oder gewerbliche Produktion, Forschung und Entwicklung, 20 21

Dienstleistungen, Transport- und Verkehrswirtschaft, Verarbeitungsunternehmen landwirtschaftlicher Produkte sowie Handelsunternehmen. Überblicksmäßig werden die folgenden ERP-Finanzierungsprogramme angeboten: ERP - Kleinkredit ERP - Technologieprogramm ERP - KMU Programm ERP - Regionalprogramm ERP - Tourismusprogramm ERP - Verkehrsprogramm ERP - Forstwirtschaftprogramm ERP - Landwirtschaftsprogramm Konditionen von ERP-Krediten Der max. Finanzierungsbetrag beträgt EUR 7,5 Mio. Laufzeit: 6 Jahre Ausnützungszeit: 0,5 Jahre tilgungsfreie Zeit: 2 3 Jahre, Verzinsung 0,50 % p.a. fix Tilgungszeit: 3 4 Jahre, Verzinsung 0,75 % p.a. fix - Bei einigen Programmen werden darüber hinaus längere tilgungsfreie bzw. tilgende Zeiträume angeboten, d.h: - Zukunftsbranchen, Forschungsinfrastruktur im Zuge des Technologieprogramms - Infrastrukturmaßnahmen im Zuge des Regionalprogramms Zinsen und Tilgungsverrechnung erfolgen antizipativ Bearbeitungsentgelt: 0,9 % des ERP-Kredits zu diesen Kosten ist das Haftungsentgelt der garantierenden Bank hinzuzurechnen Österreichisches Unternehmen Die förderungsfähigen Projekte/ Kosten sind abhängig von den jeweiligen ERP Finanzierungsprogrammen, bedingt durch den Zweck und dem Auftrag des jeweiligen Programmes. ERP Kredite für Großunternehmen: Für Großunternehmen werden ERP- Kreditfinanzierungen durch das ERP- Regional-programm sowie das ERP-Technologieprogramm zur Verfügung gestellt. In diesen beiden Programmen können inbesondere Großunternehmen die folgenden Projekte/ Kosten förderungsfähig ansetzen: Förderungsfähige Projekte für Großunternehmen: Erstinvestition in NEUE wirtschaftliche Tätigkeiten (neuer NACE-4-Steller) Errichtung einer NEUEN eigenständigen Betriebstätte im Rahmen der deminimis Grenzen (Förderbarwert max. EUR 200.000,- innerhalb der letzten 3 Jahre) sind darüber hinaus weitere Projekte förderfähig (Produkt- und Verfahrensinnovationen, Innovative Dienstleistungen durch Umsetzung eigener Forschungsergebnisse, Zukauf und Adaption neuer Technologien, Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen, Errichtung/Erwerb von Gründungs-, Technologie- und Innovationszentren) Forschungs-/Entwicklungsprojekte zur Einführung neuer/wesentlich verbesserter Produkte Projekte zur Prototypenerstellung Errichtung von Pilot-/ Demonstrationsanlagen-/ Versuchsanlagen Förderungsfähige Kosten für Großunternehmen: Neuinvestitionen und zu aktivierende Eigenleistungen Bauinvestitionen Grunderwerb bei Unternehmensneugründung, Betriebserweiterung und Betriebsansiedlung im betriebsnotwendigen Ausmaß Kosten für immaterielle Anlagegüter (Patente, Lizenzen, etc.) und Beratungskosten Betreffend F&E Projekte: Personalkosten, Laboreinrichtungen, Beratungs-u. Dienstleistungskosten, Sachkosten für Pilot- u. Demonstrationsanlagen Haftung Treuhandgeld ERP-Kredit Haftungskreditvertrag BANK Abbildung 2: Abwicklung ERP-Kredit 22 23

8. Zahlungsverkehr & Kontoführung bei der Raiffeisenbank (Bulgaria) E.A.D. 8.1. Cash Management-Produkte Kontoführung Landeswährung (LW) LW Einlage Fremdwährung (FW) FW Einlage Deviseninländer 3 3 3 3 Devisenausländer 3 3 3 3 Guthabenverzinsung 3 3 3 3 Überziehungslinien 3 3 Cash Management lokale Produkte und Dienstleistungen Zahlungen / Eingänge Inlandszahlungen LW Inlandszahlungen FW Auslandszahlungen FW* Lastschriftverkehr/IZV Schecks Scheckinkasso (Bankschecks) Travellerschecks Barzahlungen / Behebungen LW Barzahlungen / Behebungen FW An- und Verkauf von Valuten Bankkarten Kreditkarten Money Gram Express M Electronic Banking MultiCash SWIFT MT940 SWIFT MT101 SWIFT MT942 (nur via MultiCash) EDIFACT (PAYMUL) Raiffeisen ONLINE E-statements** Liquiditätsmanagement Überziehungslinien Cash Pooling Zero Balancing (innerhalb einer juristischen Person) Cash Pooling Zinskompensation (innerhalb einer juristischen Person) Losungsabfuhr * mit Einschränkungen aufgrund lokaler Bestimmungen ** Das Service Raiffeisen E-statement bietet Zugriff zu dem Kontoauszug der geleisteten Zahlungen, Auszug von RaiCard, Visa und MasterCard, eingehende und ausgehende Swift-Auszüge, Zahlungsanweisungen, Auszug des Darlehensbescheides 8.2. Rechtliche und devisenrechtliche Bestimmungen Kontoführung In LW In FW Inlandszahlungen In LW In FW Auslandszahlungen keine Einschränkungen bei Banken in Bulgarien: keine Einschränkungen; bei Banken außerhalb Bulgariens: für Privatpersonen keine Einschränkungen; Unternehmer und Einzelhändler müssen ihre Konten bei der Bulgarischen Nationalbank angeben. keine Einschränkungen für Zahlungen zwischen Devisenin- und Devisenausländern gleich oder höher als BGN 100.000 müssen Formulare für statistische Zwecke ausgefüllt werden. Für Zahlungen größer als BGN 30.000 muss als Maßnahme zur Bekämpfung der Geldwäsche eine Erklärung ausgefüllt werden. Gemäß Fremdwährungsbestimmungen: müssen für alle Ein- und Ausgänge in FW gleich oder höher als BGN 100.000,00 Formulare für statistische Zwecke vom Auftraggeber/Begünstigten ausgefüllt werden. muss für alle Zahlungsausgänge in FW gleich oder höher als BGN 25.000,00 der Zahlungsgrund dokumentiert werden. muss für Zahlungen höher als BGN 30.000,00 gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche eine Erklärung abgegeben werden., Cash Management Konzern-Produkte und Dienstleistungen Cash Management International (CMI) CMI@Web International Account Reporting International Disbursement Service Cross-border Margin Pooling Intra Group Payments (IGP) UniCash Mitglied Central Conversion Solution SWIFT for Corporates (MA-CUG, SCORE) 24 25

9. Raiffeisenbank (Bulgaria) E.A.D. Barzahlungen / Behebungen In LW: In FW 8.3. Clearing-Mechanismus Abwicklung Beschreibung: Barzahlungen: Um der Durchführungsvorschrift von Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche nachzukommen, muss für Beträge über BGN 10.000,00 eine Erklärung über den Ursprung der Gelder abgegeben werden. Barbehebungen bei der RB Sofia: Für Beträge höher als BGN 5.000,00 ist eine eintägige Vorankündigung erforderlich. Barzahlungen: Um der Durchführungsvorschrift von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche nachzukommen, muss für Beträge über BGN 10.000,00 eine Erklärung über den Ursprung der Gelder abgegeben werden. Barbehebungen bei der RB Sofia: Für Beträge höher als EUR 3.000,00 ist eine zweitägige Vorankündigung erforderlich. 1) BISERA: System für elektronischen Transfer für Zwischenbankzahlungen in BGN. BISERA hat zwei Abwicklungsläufe: Der erste ermöglicht gleichtägige Abwicklung, der zweite bewirkt ein Settlement am nächsten Bankwerktag. 2) Echt-Zeit Zahlungen via RINGS: RINGS ist ein System für die Echtzeit-Brutto-Abwicklung für Zahlungen in BGN. Die Abwicklung der Zahlungen mittels RINGS erfolgt sofort und individuell für jede Zahlung. Das System benutzt das SWIFT-Netzwerk und ein SWIFT FIN Y-Copy Service für den Zwischenbank Nachrichtenverkehr für Zahlungen. Bank-zu-Bank-Überweisungen werden via RINGS bearbeitet. Kommerzielle Zahlungen unter BGN 100.000 werden über BISERA abgewickelt, obwohl diese Zahlungen auf Kundenwunsch auch über RINGS abgewickelt werden können. Bilanzsumme in Millionen EUR 3.680 Geschäftsstellen 168 Mitarbeiter 3.271 Die Raiffeisenbank (Bulgaria) EAD wurde 1994 gegründet. Als Universalbank mit Fokus auf Großkunden sowie Klein- und Mittelbetriebe rundet sie ihre Produktpalette mit der Raiffeisen Asset Management (Bulgaria) EAD ab, die 2013 ihre Position als Marktführer im Bereich Vermögensverwaltung verteidigen konnte. Ende 2013 verfügte Raiffeisen über ein Netzwerk von 168 Filialen. Zusätzlich wird der Vertrieb durch mobile Bankangestellte ergänzt. Die Anzahl der Kunden betrug 2013 ca. 741.000. Die Gesamtkredite an Kunden betrugen zum Ende des Jahres 2.526 Millionen, die Kundeneinlagen 2.133 Millionen. 2013 schloss die Raiffeisenbank die fünfte Auflage ihrer Spendeninitiative Choose to Help ab, die mittlerweile das erfolgreichstes Wohltätigkeitsprogramm Bulgariens ist. Die Raiffeisenbank (Bulgaria) wurde als Hauptinitiator dafür mit zwölf Auszeichnungen für ihre Unternehmensrichtlinien zur sozialen Verantwortung ausgezeichnet. 2013 wurde die Raiffeisenbank (Bulgaria) von EMEA Finance zur Best Bank in Bulgaria gewählt. Raiffeisenbank (Bulgaria) E.A.D. 55 Nikola I. Vaptzarov Blvd., Business Center EXPO 2000 PHASE III, floor 5, 1407 Sofia, Bulgaria Tel.: +359 / 2 / 919 85 199 Fax: +359 / 2 / 919 85 140 Gesellschafterstruktur: indirekt Raiffeisen Bank International 100 % Art BISERA Netting-System RINGS RTGS-System Abwicklungsvorgang Bank des Auftraggebers: 0 1 Tag Clearingcenter: BISERA gleichtägig, Ausgleich am nächsten Tag RINGS gleichtägige Abwicklung Bank des Begünstigten: BISERA: 0 1 Tag; RINGS: 0 Tage 26 27

10. Ihre Spezialisten für das Auslandsgeschäft in der Raiffeisenbank (Bulgaria) E.A.D. und das weltweite Raiffeisen-Netzwerk Ihr Spezialist in der Raiffeisenbank (Bulgaria) E.A.D. Irena Krentcheva Tel.: +359 / 2 / 919 85 118 e-mail: cbd.id@raiffeisen.bg Ihre Spezialisten für das Auslandsgeschäft Raiffeisen Bank International AG Herwig Haidn herwig.haidn@rbinternational.com Tel. +43 / 1 / 717 07 1574 Raiffeisen Bank International AG Rudolf Lercher rudolf.lercher@rbinternational.com Tel. +43 / 1 / 717 07 3537 Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien AG Marika Miklis marika.miklis@raiffeisenbank.at Tel: +43 / 5 / 1700 93308 Florian Hehenfelder florian.hehenfelder@raiffeisenbank.at Tel: +43 / 5 / 1700 92495 Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG Franz Rogi franz.rogi@rlb-stmk.raiffeisen.at Tel.: +43 / 316 / 4002 7110 Günther Geieregger guenther.geieregger@rlb-stmk.raiffeisen.at Tel.: +43 / 316 / 4002 7170 Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG Helmut Zeindlinger zeindlinger@rlbooe.at Tel.: +43 / 732 / 6596 3113 Artem Snegirev snegirev@rlbooe.at Tel.: +43 / 732 / 6596 3161 Raiffeisenverband Salzburg Friedrich Buchmüller friedrich.buchmueller@rvs.at Tel.: +43 / 662 / 8886 3860 Raiffeisen-Landesbank Tirol AG Andrea Zankl andrea.zankl@rlb-tirol.at Tel.: +43 / 512 / 5305 2230 Raiffeisenlandesbank Vorarlberg Alexandra Welte alexandra.welte@raiba.at Tel.: +43 / 5574 / 405-528 Raiffeisenlandesbank Burgenland Wilhelm Schedl wilhelm.schedl@raiffeisen-burgenland.at Tel.: +43 / 2682 / 691 605 Raiffeisenlandesbank Kärnten Michael Stegmüller michael.stegmueller@rbgk.raiffeisen.at Tel.: +43 / 463 / 99300 2280 Herbert Schöffmann herbert.schoeffmann@rbgk.raiffeisen.at Tel.: +43 / 463 / 99300 2269 28 29

Notizen Notizen 30 31

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