Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1620 12. 12. 2002 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose A. Zielsetzung Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat zum 1. Januar 2001 das Bundes-Seuchengesetz und das Geschlechtskrankheitengesetz abgelöst. Es ist daher eine Regelung zu treffen, wer in den in 69 IfSG genannten Fällen die öffentlichen Mittel aufzubringen hat. Regelungsbedarf besteht insbesondere für die in 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG genannte Fallkonstellation. B. Wesentlicher Inhalt Mit diesem Gesetz wird geregelt, dass die Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohenzollern die in 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG bezeichneten Kosten tragen, falls die Person sie nicht selbst tragen kann und kein anderer Kostenträger zuständig ist. Bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten entspricht 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG der schon bisher in 22 Geschlechtskrankheitengesetz enthaltenen Regelung. Gemäß 1 des Gesetzes zur Ausführung des 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 26. Juli 1954 in der Fassung vom 23. Juli 1993 wurden die hierfür erforderlichen Mittel bereits bisher vom zuständigen Landeswohlfahrtsverband aufgebracht. C. Alternativen Keine. Eingegangen: 12. 12. 2002 / Ausgegeben: 14. 01. 2003 1
D. Kosten Nachdem nur bei mittellosen Personen ohne Krankenversicherung eine Kostentragung aus öffentlichen Mitteln geregelt wird, ist zu erwarten, dass die entstehenden Kosten auch bei Ausdehnung der bisherigen gesetzlichen Regelung auf die Untersuchung und ggf. Behandlung von Tuberkulose auch in Zukunft nicht erheblich sein werden. E. Sonstige Kosten Keine. 2
Staatsministerium Stuttgart, den 12. Dezember 2002 Baden-Württemberg Ministerpräsident An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, in der Anlage übersende ich gemäß Art. 59 Absatz 1 der Landesfassung den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Sozialministerium Baden-Württemberg. Mit freundlichen Grüßen Teufel Ministerpräsident 3
Gesetz über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose 1 Kostenträger Die in 19 Abs. 2 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bezeichneten öffentlichen Mittel werden von dem örtlich zuständigen Landeswohlfahrtsverband aufgebracht, soweit nicht die Kostentragung für bestimmte Personenkreise auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften anderen Stellen obliegt. 2 Verordnungsermächtigung Soweit den Ärzten nach 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu gewähren sind, bestimmt das Sozialministerium durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere Verfahren und Umfang der Leistungsgewährung. 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 26. Juli 1954 (GBl. S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533), außer Kraft. 4
Begründung A. Allgemeines a) Zielsetzung Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat zum 1. Januar 2001 das Bundes-Seuchengesetz und das Geschlechtskrankheitengesetz abgelöst. Es ist daher eine Regelung zu treffen, wer in den in 69 IfSG genannten Fällen die öffentlichen Mittel aufzubringen hat. Regelungsbedarf besteht insbesondere für die in 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG genannte Fallkonstellation. 19 IfSG regelt, dass das Gesundheitsamt bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose neben Beratung auch Untersuchungen und im Ausnahmefall ambulante Behandlungen anbietet. Die Kosten der Untersuchung und im Einzelfall ggf. erforderlichen Behandlung sind gem. 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG subsidiär aus öffentlichen Mitteln zu tragen, falls der Betroffene nicht krankenversichert ist und die Kosten nicht selbst tragen kann. b) Inhalt Das Gesetz regelt, dass die Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg- Hohenzollern die in 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG bezeichneten Kosten tragen, falls die Person sie nicht selbst tragen kann und kein anderer Kostenträger zuständig ist. Bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten entspricht 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG der schon bisher in 22 Geschlechtskrankheitengesetz enthaltenen Regelung. Gemäß 1 des Gesetzes zur Ausführung des 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 26. Juli 1954 (GBl. S. 109) in der Fassung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533) wurden die hierfür erforderlichen Mittel bisher vom zuständigen Landeswohlfahrtsverband aufgebracht. c) Alternativen Keine. d) Kosten Nachdem nur bei mittellosen Personen ohne Krankenversicherung eine Kostentragung aus öffentlichen Mitteln geregelt wird und in der Vergangenheit nur geringe Aufwendungen angefallen sind, ist zu erwarten, dass die entstehenden Kosten auch bei Ausdehnung der bisherigen gesetzlichen Regelung auf die Untersuchung und ggf. Behandlung von Tuberkulose auch in Zukunft nicht erheblich sein werden. B. Einzelbegründung a) zu 1: Eine Kostentragungspflicht für die Untersuchung und Behandlung ergibt sich zunächst auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften. Dies sind insbesondere Krankenleistungen für Asylbewerber auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes, für Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz und für Sozialhilfeempfänger mit festem Wohnsitz nach dem Bundessozialhilfegesetz. In den übrigen Fällen wird in Anlehnung an die bisherige gesetzliche Regelung zu 22 Geschlechtskrankheitengesetz festgelegt, dass die Landeswohlfahrtsverbände die öffentlichen Mittel nach 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG tragen. 5
b) zu 2: Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Durchführung des 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG. c) zu 3: Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens bisheriger gesetzlicher Bestimmungen. Zur Vermeidung einer Regelungslücke haben beide Landeswohlfahrtsverbände gegen ein rückwirkendes Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes keine Einwände erhoben. 6