Energierechtliche Compliance: Rechtssicher Pflichten erfüllen und Privilegierungen nutzen

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L I E F E R A N T E N R A H M E N V E R T R A G Anlage 1

Leistungsbeziehungen und Leistungsgegenstand; Konkretisierung der Leistungsbeziehungen durch 12b Abs. 4 StromStV

Transkript:

Energierechtliche Compliance: Rechtssicher Pflichten erfüllen und Privilegierungen nutzen Osnabrück 1

- RECHTSSICHERHEIT IM ENERGIERECHT - Was bedeutet Energierechtliche Compliance? Compliance = Regeltreue, Regelkonformität, Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien, aber auch von freiwilligen Kodizes, in Unternehmen. Regelkonformität ist bei zwingenden gesetzlichen Pflichten uneingeschränkt sicherzustellen (z. B. bestimmte Vorschriften EnEV, BImschG, Mess- und EichG etc.); Verstoß führt i.d.r. zu Sanktionierung (z. B. Bußgeld, Unterlassungsanordnung etc.). Regelkonformität führt bei Entlastungstatbeständen zur Entlastungsgewährung (Reduzierung/Befreiung EEG-Umlage, Spitzenausgleich Energie- und Stromsteuer etc.); Verstoß führt i.d.r. zur Sanktionierung durch Wegfall der Entlastung. Osnabrück 2

- RECHTSSICHERHEIT IM ENERGIERECHT - Anforderungen der Norm DIN EN ISO 50001:2011 (EnMS) 4.4.2 Rechtliche Vorschriften und andere Anforderungen Die Organisation muss geltende rechtliche Vorschriften und andere Anforderungen, zu denen sich die Organisation bezüglich ihres Energieeinsatzes verpflichtet hat, ermitteln, umsetzen und Zugang zu diesen haben. Die Organisation muss bestimmen, wie diese Anforderungen auf ihren Energieeinsatz, ihren Energieverbrauch und ihre Energieeffizienz anzuwenden sind, und muss sicherstellen, dass diese rechtlichen Vorschriften und andere Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, bei Einführung, Verwirklichung und Aufrechterhaltung des EnMS berücksichtigt werden. Rechtliche Vorschriften und andere Anforderungen sind in festgelegten Zeitabständen zu überprüfen. Osnabrück 3

- RECHTSSICHERHEIT IM ENERGIERECHT - Anforderungen der Norm DIN EN ISO 50001:2011 (EnMS) 4.4.6 Strategische und operative Energieziele sowie Aktionspläne zum Energiemanagement Bei der Einführung und Überprüfung strategischer und operativer Ziele muss die Organisation gesetzliche Bestimmungen und andere Anforderungen berücksichtigen, 4.6.2 Bewertung der Einhaltung rechtlicher Vorschriften und anderer Anforderungen Die Organisation muss die Einhaltung rechtlicher Vorschriften und anderer eingegangener Verpflichtungen bezüglich ihres Energieeinsatzes und ihres Energieverbrauchs in geplanten Zeitabständen bewerten. Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Bewertung der Einhaltung von Vorschriften sind vorzuhalten. Osnabrück 4

- RECHTSSICHERHEIT IM ENERGIERECHT - Rechtspflichten am Beispiel EnEV 10 EnEV: Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden Verbot des Betriebs bestimmter Heizkessel (Abs. 1) Pflicht zur Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen (Abs. 2) Dämmung von Geschossdecken (Abs. 3) Ausnahme zu Abs. 2 und 3: Unwirtschaftlichkeit (Abs. 5) Schuldhafter Verstoß = Ordnungswidrigkeit, 27 Abs. 1 EnEV Sanktion = Geldbuße bis 50.000,00 Euro, 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EnEG Osnabrück 5

- RECHTSSICHERHEIT IM ENERGIERECHT - 12 EnEV: Energetische Inspektion von Klimaanlagen Energetische Inspektion von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf > 12 kw Achtung: Die Energetische Inspektion ist keine übliche Wartungsinspektion Erste Inspektion: Grundsätzlich im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile Folgeinspektion: Wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre Schuldhafter Verstoß = Ordnungswidrigkeit, 27 Abs. 2 EnEV Sanktion = Geldbuße bis 15.000,00 Euro, 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EnEG Osnabrück 6

- RECHTSSICHERHEIT IM ENERGIERECHT - Rechtspflichten am Beispiel EnEV Weitere Pflichten: Beachtung Effizienzvorgaben bei der Errichtung von Gebäuden, die gekühlt oder beheizt werden (Dämmung, Fenster etc.), bei Änderung, Erweiterung oder Ausbau von Gebäuden Verpflichtung zur Führung Energieausweis bei Vermietung etc. Osnabrück 7

- RECHTSSICHERHEIT IM ENERGIERECHT - Anforderungen bei der Weiterleitung von Strom/Erdgas an Dritte = Dritte (Mobilfunkantenne, Hausmeisterwohnung, Dienstleister, Werkunternehmer, etc.) Energie- und Stromsteuerrecht: Lieferer-, Versorgerstatus ist zu klären. Dieser liegt grds. bei jeder Lieferung von Energie an Dritte statt. Relevant auch für Entlastungen (z. B. 54, 55 EnergieStG, 9b, 10 StromStG). Diese dürfen nur für die zu betrieblichen Zwecken entnommenen Mengen beantragt werden. BesAR EEG: Begrenzungsfähig sind nur die selbstverbrauchten und durch geeichte Messungen erfassten Strommengen des Antragstellers. Osnabrück 8

- RECHTSSICHERHEIT IM ENERGIERECHT - Anforderungen bei der Weiterleitung von Strom/Erdgas an Dritte EEG: Melde- und Mitteilungspflichten des Lieferanten gemäß 74 EEG MessEG: geeichte Messung oder Befreiung nach 35 MessEG bei Verwendung von Messgeräten im amtlichen oder geschäftlichen Verkehr EnWG: Stromkennzeichnungspflicht etc. gem. 42 EnWG EDL-G: Hinweispflicht nach 4 EDL-G Osnabrück 9

- RECHTSSICHERHEIT IM ENERGIERECHT - Allgemeine Energieauditpflicht nach EDL-G (in Kraft getreten am 22. April 2015) Hintergrund: Umsetzung Art. 8 Abs. 4 7 der RL 2012/27/EU (Effizienz-Richtlinie) Umsetzungsfrist für Gesetzgeber: 5. Juni 2014 (!) Vorgabe in 8: Verpflichtung von Unternehmen, die kein KMU sind, bis spätestens zum 5. Dezember 2015 und danach alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen Das Energieaudit muss den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen. Ein alternatives System gemäß SpaEfV genügt somit nicht! Osnabrück 10

- RECHTSSICHERHEIT IM ENERGIERECHT - Ausnahmen von der Energieauditpflicht 1) kleine und mittlere Unternehmen (KMU: < 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz max. 50 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme max. 43 Mio. Euro) Achtung: Beteiligungen an und von anderen Unternehmen sind zu berücksichtigen! 2) Freistellung von Unternehmen, die über EnMS nach DIN EN 50001 oder EMAS-Registrierung verfügen ( 8 Abs. 3) -> Fristverlängerung: Unternehmen müssen nachweisen, dass sie bis zum 05. Dezember 2015 mit der Einführung eines solchen Systems begonnen haben, vollständige Implementierung bis 31. Dezember 2016. Osnabrück 11

- RECHTSSICHERHEIT IM ENERGIERECHT - Weitere energierelevante Rechtspflichten: - Öko-Design- und Energieverbrauchskennzeichnungspflichten bei Herstellung, Inverkehrbringen und zum Teil Betrieb energieverbrauchsrelevanter Produkte - Vergabevorschriften für öffentliche Auftraggeber nach Vergabeverordnung - VgV) bei Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Waren, Geräte etc. - Wärmenutzungsgebot gem. 13 der 17. BImschV - Genehmigungspflicht für Netzbetreiber nach EnWG - Osnabrück 12

- RECHTSSICHERHEIT IM ENERGIERECHT - Rechtsgrundlagen Chancen des Energierechts Reduzierung der EEG-Kosten und Netzumlagen durch Nutzung von Vorgaben des EEG (Eigenversorgung, Besondere Ausgleichsregelung) und KWKG (Belastungsausgleich) Wegfall bzw. Reduzierung diverser Energiekostenbestandteile (EEG-, KWK- Umlage, Netzentgelte, Konzessionsabgaben, Steuern) durch Inanspruchnahme von Fördermöglichkeiten und Wegfall Kostenbestandteile (z. B. Eigenerzeugung) Reduzierung der Netzentgelte durch Sonderentgelte StromNEV/GasNEV Reduzierung von Strom- und Energiesteuern durch Beachtung von StromStG/EnergieStG (Spitzenausgleich etc.) Wegfall oder Reduzierung Konzessionsabgabe nach KAV (Grenzpreis) Osnabrück 13

- RECHTSSICHERHEIT IM ENERGIERECHT - Nutzung der Chancen erfordert Kenntnis rechtlicher Vorgaben: Beschaffung und Vorlage erforderlicher Nachweise (z. B. WP-Testate) Schaffung weiterer Voraussetzungen (z. B. Implementierung EnMS, Umgestaltung Versorgungskonzepte etc.) Einhaltung Antrags-/Anzeige- und Meldepflichten (Achtung: Häufig Ausschlussfristen!) Osnabrück 14

Mess- und Eichpflichten nach Strom- und EnergieStG/EEG Osnabrück 15

- MESS- UND EICHRECHT - Mess- und Eichgesetz Das MessEG muss von allen Verwendern von Messgeräten beachtet werden, die Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder Messgeräte im öffentlichen Interesse verwenden. Dasselbe gilt auch für die Verwendung von Messwerten. Verwendung von geeichten Messgeräten ( 31 Abs. 2 Nr. 3 und 37 Abs. 1 MessEG) Der Verwender hat sicherzustellen, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet oder bereitgehalten werden. Osnabrück 16

- MESS- UND EICHRECHT - Messrichtigkeit während der Verwendung ( 31 Abs. 2 Nr. 1 MessEG) Der Verwender eines Messgerätes muss die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen während der Verwendung sicherstellen (Sicherungszeichen dürfen nicht verletzt werden, Einhaltung Verkehrsfehlergrenze etc.). Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen ( 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG) Verwender von Messgeräten müssen sicherstellen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der Eichfrist, längstens jedoch für 5 Jahre, aufbewahrt werden. Osnabrück 17

- MESS- UND EICHRECHT - Anzeigepflicht ( 32 Abs. 1 und 2 MessEG) Wer neue oder erneuerte Messgeräte (außer Maßverkörperungen) verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Verstöße gegen das MessEG ( 60 MessEG) Wer als Verwender von Messgeräten oder Messwerten fahrlässig oder vorsätzlich gegen eichrechtliche Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- EUR geahndet werden. Osnabrück 18

- MESS- UND EICHRECHT - Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen, 35 MessEG Messgeräte zur Versorgung mit leitungsgebundenen Leistungen unter gleichbleibenden gewerblichen Vertragspartnern können von den Regelungen des Gesetzes befreit werden ( Industrieparks ). -> Für die Befreiung ist ein Befreiungsantrag bei der zuständigen Eichbehörde zu stellen. Osnabrück 19

- MESS- UND EICHRECHT - BAFA fordert geeichte Zähler für Besondere Ausgleichsregelung EEG Ab dem Nachweisjahr 2015 (Antragsjahr 2016) müssen alle Abnahmestellen über geeichte Zähler an allen Entnahmepunkten verfügen. Für Messgeräte: Übergangsfrist bis 31. März 2015 Für Wandler: Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015, wenn das Unternehmen die Nichteinhaltung begründen kann. Ausnahme bei Befreiung von der Eichpflicht: Keine geeichte Messung erforderlich, wenn Befreiung gemäß 35 MessEG vor dem 31. März 2015 beantragt oder Befreiungsbescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2015 erteilt wurde. Achtung: Diese Ausnahme gilt nicht für Messpflicht aus 61 Abs. 6 EEG, also für Strommengen der Eigenversorgung und des sonstigen Letztverbrauchs (s. u.). Osnabrück 20

- MESS- UND EICHRECHT - Geeichte Zähler nach Stromsteuerrecht (bei Weiterleitung an Dritte) Von Dritten entnommene Mengen sind grds. messtechnisch abzugrenzen; Ausnahme: Schätzung bei Miet-, Pacht- oder vergleichbaren Verhältnissen im Bereich Strom (außer bei Unternehmen des Produzierenden Gewerbes) Grds. Eichpflicht, denn Verwendung der Messwerte zur Beantragung von Steuerentlastung beim HZA stellt eine Verwendung im amtlichen Verkehr dar. Keine Bagatellgrenze für Drittmengen, aber nach dem Entwurf zur Änderung der StromStV müssten zukünftig Strommengen von Reinigungs- oder Wartungsunternehmen, die zeitweise auf dem Gelände des Antragsteller eine Dienstleistung für letzteren erbringen, nicht abgegrenzt werden. Osnabrück 21

Begrenzung netzseitiger Umlagen (StromNEV, Offshore etc.) Osnabrück 22

- BEGRENZUNG NETZSEITIGER UMLAGEN - Begrenzung der KWK-Umlage nach 26 Abs. 2 KWKG 2016 Abrechnung KWK-Umlage erfolgt über Netzbetreiber Ab jährlichem Selbstverbrauch an einer Abnahmestelle > 1 GWh: maximal 0,04 ct/kwh KWK-Umlage für über 1 GWh hinausgehende Mengen (LV- Gruppe B) Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG), deren Stromkosten im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 % des Umsatzes überstiegen, beträgt die Umlage für über 1 GWh hinausgehende Mengen maximal 0,03 ct/kwh (LV-Gruppe C) Verpflichtender Nachweis Verhältnis Stromkosten/Umsatzerlöse und UdPG- Eigenschaft über WP-Testat durch LV-Gruppe C (vgl. 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016) Osnabrück 23

- BEGRENZUNG NETZSEITIGER UMLAGEN - Reduzierung sonst. Netzumlagen 19-StromNEV-Umlage: 26, 28 und 30 KWKG 2016 gelten entsprechend (aber StromNEV sieht abweichende Höchstbeträge vor: 0,05, bzw. 0,025 ct/kwh). Offshore-Haftungsumlage, 17f EnWG: Für Strombezüge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bis 1 GWh/Jahr maximal 0,25 ct/kwh, für darüber hinausgehende Strombezüge maximal 0,05 ct/kwh. Für UdPG mit Stromkosten/Umsatz größer 4% maximal 0,025 ct/kwh. 26, 28 und 30 KWKG 2016 sind im Übrigen entsprechend anzuwenden. Abschaltbare-Lasten-Umlage, 13 Abs. 4a EnWG i.v.m. 18 AbLaV: 26, 28 und 30 KWKG 2016 gelten entsprechend, allerdings ohne Belastungsgrenze für bestimmte Letztverbrauchergruppen. Osnabrück 24

- BEGRENZUNG NETZSEITIGER UMLAGEN - NEU: Meldepflicht 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016: Letztverbraucher, die sich auf die o. g. Begünstigung berufen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie (im Fall des 26 Abs. 2 S. 2 KWKG bzw. der Entsprechung) das Verhältnis von Stromkosten/Umsatz melden Frist: 31. März des auf Begünstigung folgenden Jahres Osnabrück 25

KWKG 2016 Osnabrück 26

- MOTIVATION - Förderung des KWKG 2016 Osnabrück 27

- FÖRDERUNG DES KWKG 2016 - Neues KWKG 2016 Am 1. Januar 2016 in Kraft getreten Erhebliche Änderungen der Förderung für Eigenverbrauch und dezentrale Objektversorgung Geltung für alle in seinen Anwendungsbereich fallenden KWK-Anlagen, d. h. Neu- und Bestandsanlagen (soweit für diese keine Ausnahme greift) Osnabrück 28

- FÖRDERUNG DES KWKG 2016 - KWK-Zuschlag für Eigenverbrauch und dezentrale Objektversorgung gem. 6 Abs. 4 KWKG 2016 Förderung ohne Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung künftig nur ausnahmsweise bei KWK-Anlagen: mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 100 kw, die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern, soweit für den Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wird (Contracting-Fälle, Achtung: Fördersätze abgesenkt! vgl. 7 Abs. 3 Nr. 2 KWKG 2016), die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren KWK-Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird oder deren Betreiber ein Unternehmen ist, das einer Branche nach Anlage 4 EEG zuzuordnen ist, sobald eine Verordnung nach 33 Abs. 2 Nr. 1 erlassen wurde. Osnabrück 29

- FÖRDERUNG DES KWKG 2016 - Einzelfragen: Anlagensplitting zur Unterschreitung der Leistungsgrenze von 100 kw KWK-Leistung möglich? Mehrere unmittelbar miteinander verbundene KWK-Anlagen an einem Standort gelten als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind. Was ist ein stromkostenintensives Unternehmen i.s.d. KWKG 2016? Unternehmen oder selbstständige Unternehmensteile, für die das BAFA abnahmestellenbezogen die EEG-Umlage für Strom, der selbst verbraucht wird, nach 63 Nr. 1 in Verbindung mit den 64, 103 Absatz 3 und Absatz 4 EEG für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat. Osnabrück 30

- FÖRDERUNG DES KWKG 2016 - KWK-Zuschlag für Eigenverbrauch und dezentrale Objektversorgung Ausnahmen für Bestandsanlagen gem. 35 Abs. 2 bis 5 KWKG 2016 Osnabrück 31

- FÖRDERUNG DES KWKG 2016 - Direktvermarktung des KWK-Stroms gem. 4 KWKG 2016 Pflicht zur Direktvermarktung des erzeugten (und nicht selbst verbrauchten) KWK-Stroms bei KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK- Leistung von mehr als 100 kw Direktvermarktung ist die Lieferung von Strom an einen Dritten Pflicht gilt grds. für Neu- und Bestandsanlagen gleichermaßen Ausnahme 1: Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 kw können auch künftig vom Netzbetreiber die kaufmännische Abnahme des KWK-Stroms (zu einem zu vereinbarenden Strompreis) verlangen Ausnahme 2: Bestandsschutz für Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 250 kw nach 35 Abs. 1 KWKG 2016 (hierzu nachstehend: Sommer 2016 ) Osnabrück 32

Pflichten des KWKG 2016 - Anlagenbetreiber - Osnabrück 33

- PFLICHTEN DES KWKG 2016 ANLAGENBETR. - Mitteilungspflicht gem. 15 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2016: Mitteilung über die Menge des erzeugten KWK-Stroms unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wurden, an das BAFA und den Netzbetreiber Frist: monatlich Osnabrück 34

- PFLICHTEN DES KWKG 2016 ANLAGENBETR. - Ausnahme von der Mitteilungspflicht des 15 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2016 Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 MW, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der monatlichen Mitteilungspflicht nach 15 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2016 gegenüber BAFA und Netzbetreiber befreit. Osnabrück 35

- PFLICHTEN DES KWKG 2016 ANLAGENBETR. - Abrechnungspflicht gem. 15 Abs. 2 und 4 KWKG 2016 bei Betrieb einer KWK-Anlage > 2 MW el. KWK-Leistung: Vorlage einer nach den anerkannten Regeln der Technik erstellten Abrechnung mit WP-Testat mit Angaben nach 15 Abs. 2 und 4 KWKG 2016 (u. a. erzeugter KWK-Strom und Menge, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurde, Menge der KWK- Nettostromerzeugung, Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung, Brennstoffart und Brennstoffeinsatz, und weitere) gegenüber BAFA und dem Netzbetreiber. Frist: 31. März des Folgejahres der Stromerzeugung Osnabrück 36

- PFLICHTEN DES KWKG 2016 ANLAGENBETR. - Regelfall der Abrechnungspflicht gem. 15 Abs. 3 und 4 KWKG 2016 bei Betrieb einer KWK-Anlage </= 2 MW el. KWK-Leistung: Vorlage der Angaben nach 15 Abs. 3 und 4 KWKG 2016 (u. a. erzeugter KWK-Strom und Menge, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurde, Menge der KWK-Nettostromerzeugung, Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung, Brennstoffart und Brennstoffeinsatz, und weitere) gegenüber BAFA und dem Netzbetreiber. Frist: 31. März des Folgejahres der Stromerzeugung Osnabrück 37

Meldepflichten nach EEG Osnabrück 38

- SYSTEM DER EEG-UMLAGE - System der EEG-Umlagepflicht Bis einschließlich EEG 2009: EEG-Umlagepflicht wurde durch Stromlieferung an Letztverbraucher ausgelöst, es war also ein Zwei-Personen-Verhältnis erforderlich. Entsprechend war die Eigenerzeugung nicht EEG-umlagebelastet. Denn bei der Eigenerzeugung besteht Personenidentität zwischen Stromerzeuger und Letztverbraucher. Seit dem EEG 2014: Im Ergebnis ist nach dem EEG auf jede Kilowattstunde Strom, die an Letztverbraucher geliefert bzw. von ihnen letztverbraucht wird, die volle EEG-Umlage zu zahlen, soweit nicht eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme die Umlagepflicht vollständig oder anteilig entfallen lässt. Osnabrück 39

- SYSTEM DER EEG-UMLAGE - Osnabrück 40

- SYSTEM DER EEG-UMLAGE - Abschließende Ausnahmen zur EEG- Umlagepflicht Osnabrück 41

- MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Meldepflichten nach 74 und 76 EEG für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber regelverantwortlichem Übertragungsnetzbetreiber Bundesnetzagentur plus Veröffentlichung auf Internetseite nach 77 EEG Inhalt der Meldepflicht: Im Vorjahr an Letztverbraucher gelieferte Strommengen Osnabrück 42

- MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Adressiertes Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist nach der Definition in 5 Nr. 13 EEG jeder, der Elektrizität an Letztverbraucher liefert: Weiterleitung an Dritte ist grds. Lieferung im Sinne dieser Definition Abgrenzung Eigenmengen zu Drittmengen? Wer ist Betreiber der stromverbrauchenden Einheit/Anlage?: - Rechtlicher Zugriff - Tatsächlicher Zugriff, Weisungsfreiheit, Verantwortlichkeit - Zieht wirtschaftlichen Nutzen, trägt wirtschaftliches Risiko Osnabrück 43

- MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Betreiber Die Betreibereigenschaft erfordert nicht, Eigentümer zu sein. In Anlehnung an das Verständnis des BGH zum Begriff des Betreibers einer KWK-Anlage kommt es für die Betreibereigenschaft darauf an, - wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage ausübt, - ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und - das wirtschaftliche Risiko trägt. (Leitfaden BNetzA [Entwurf!], S. 19) Osnabrück 44

- MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Letztverbrauch I Für die Zuordnung eines Stromverbrauchs zu einem bestimmten Letztverbraucher kommt es auf den tatsächlichen, physikalisch-technischen Verbrauchsvorgang durch die Betätigung von elektrischen Verbrauchsgeräten an. Maßgeblich sind die objektiven Umstände; davon abweichende subjektive Ziele oder rein vertragliche Zuordnungen sind insoweit unbeachtlich. Letztverbraucher i. S. d. Eigenversorgung ist der jeweilige Betreiber der elektrischen Verbrauchsgeräte. (Leitfaden BNetzA (Entwurf!), S. 20) Osnabrück 45

- MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Letztverbrauch II Im Regelfall ist die Zuordnung des Letztverbrauchs eindeutig. Abgrenzungsfragen können sich jedoch insbesondere im Zusammenhang mit bestimmten Contracting-Modellen einstellen. Wenn bspw. die durch elektrische Verbrauchsgeräte erzeugte Nutzenergie, z. B. in Form von Druckluft, Dampf oder Licht, nach den Anforderungen eines Dritten erzeugt und ihm zur Verfügung gestellt wird, ist zu unterscheiden, welche Person tatsächlich als Betreiber der elektrischen Verbrauchsgeräte und somit als Letztverbraucher des Stroms anzusehen ist. (Leitfaden BNetzA [Entwurf!], S. 20) Osnabrück 46

- MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Letztverbrauch III Hanseatisches OLG zu 37 Abs. 3 EEG 2012 (9 U 197/13): Letztverbrauch von elektrischer Energie setzt voraus, dass derjenige, der den Verbrauchsvorgang startet, auch tatsächlich die Sachherrschaft über die Geräte ausübt. Es handelt sich bei dem Verbrauch von Strom primär um einen tatsächlichen physikalischen Vorgang durch Betätigung von elektrischen Geräten durch denjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Geräte ausübt. Dies ist der jeweilige Endkunde. (Orientierungssatz 2. JURIS) Osnabrück 47

- MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Meldepflichten für sonstige Letztverbraucher - 61 Abs. 1 S. 3 u. 4 EEG Anwendungsbereich: Bei Belieferung durch nicht EEG-pflichtige (ausländische) Stromhändler, Direktbezug an der Börse, OTC-Geschäfte, nicht privilegierte Eigenversorgung. Verpflichtung zu Mitteilung aller für den Belastungsausgleich erforderlichen (Basis)Angaben, 70 EEG, 9 Abs. 1 u. 2 AusglMechV zzgl. Pflichten entsprechend Elektrizitätsversorgungsunternehmen Gegenüber Bundesnetzagentur, 76 EEG Übertragungsnetzbetreiber, 74 EEG Öffentlichkeit, 77 EEG Osnabrück 48

- MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Weitere umfangreiche EEG-Meldepflichten für Eigenversorger nach 61 Abs. 1 EEG, Eigenerzeuger nach 61 Abs. 3/4 EEG Begünstigte der BesAR nach 63 ff. EEG Osnabrück 49

Transparenzverordnung / Änderung Strom-/EnergieStV (Entwurf vom 04.01.16) Osnabrück 50

- STROM- UND ENERGIESTEUERN - Transparenzverordnung: alle Entlastungen sind per Anzeige bzw. Erklärung dem Hauptzollamt zu melden Stichtag 30.06. des auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahres Befreiung von der Meldepflicht: Summe der Rückerstattungen in drei Kalenderjahren <10.000 Änderung Strom-/EnergieStV: Bagatellgrenze bei Weiterleitung an Dritte (z. B. für Außenprüfer, Reinigungskräfte) Gilt für die zeitweise Erbringung von Dienstleistungen für die betrieblichen Zwecke des antragstellenden Unternehmens Gilt für die Weitergabe im geringen Umfang Anhebung des Rückerstattungsbeitrags bei unterjähriger Beantragung auf 10T Osnabrück 51

VEA Rechtsmanager für Energie und Umwelt www.vea-rechtsmanager.de Osnabrück 52

Bleiben Sie informiert! Kostenfreie Handy-App RGC Energierecht News bei GooglePlay, im App-Store und für Windows Phone: Osnabrück 53

- Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Kai Gent, L.M.E. Rechtsanwalt RITTER GENT COLLEGEN Hannover gent@ritter-gent.de 0511-538 999-55 Osnabrück 54