Freistellung bei Erkrankung von Kindern

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Arbeits- und Sozialrechts-Info Freistellung bei Erkrankung von Kindern Stand: 10/2017

Arbeits- und Sozialrechtsinfo Freistellung Berufstätige Eltern wissen über die Probleme, wenn bei einer plötzlichen Erkrankung des Kindes einer von ihnen dem Arbeitsplatz fernbleiben und statt dessen zu Hause das erkrankte Kind pflegen muss. Arbeitsrechtliche Grundlagen Nach 616 BGB hat ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn er nach ärztlichem Zeugnis ein krankes Kind betreuen muss und die Betreuung durch eine andere Person nicht möglich oder unzumutbar ist. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung kann sich auch ergeben, wenn ein Arztbesuch oder eine Heilbehandlung des Kindes eine Begleitung erfordern oder das Kind, ohne erkrankt zu sein, infolge besonderer Umstände lediglich beaufsichtigt werden muss. Als verhältnismäßig nicht erheblich wird dabei von der Rechtsprechung in aller Regel ein Zeitraum bis zu fünf Arbeitstagen für die Betreuung eines erkrankten Kindes angesehen. Im Einzelfall ist jedoch auch ein dar über hinausgehender Anspruch denkbar. Nach herrschender Auffassung entsteht der Anspruch bei wiederholten Erkrankungen für jeden Verhinderungsfall erneut, bei einer sogenannten Fortsetzungserkrankung (gleiches Grundleiden) dagegen nur einmal, es sei denn, dass zwischen beiden Verhinderungen ein längerer Zeitraum liegt, der jedenfalls mit sechs Monaten erreicht ist. Auch für das Alter des zu betreuenden Kindes gibt es keine gesetzlich oder von der Rechtsprechung ausdrücklich festgelegte Grenze, wenn auch das Bundesarbeitsgericht bisher nur Fälle von Kindern bis zu acht Jahren zu entscheiden hatte. Sind beide Eltern in etwa gleichem zeitlichen Umfang berufstätig (und ist die Pflege nicht ausnahmsweise gerade durch einen bestimmten Elternteil erforderlich), so können sie grundsätzlich frei entscheiden, wer von ihnen die Betreuung des Kindes übernimmt; andernfalls muss sich der in geringerem zeitlichen Um fang berufstätige Elternteil freistellen lassen.

Beachte: Der gesetzliche Vergütungsanspruch kann allerdings durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden! Insbesondere für den gesamten Bereich des Öffentlichen Dienstes gelten gesonderte tarifvertragliche Regelungen. Das Bundesarbeitsgericht hat weiterhin entschieden, dass nur eine im Haushalt lebende Person für die Betreuung der Kinder in Frage kommen kann und der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, außerhalb des Haushalts lebende Personen hierfür zu engagieren. Sozialversicherungsrechtliche Grundlagen Besteht kein Anspruch (mehr) nach 616 Abs. 1 BGB (oder nach Tarif- oder Arbeitsvertrag) gegen den Arbeitgeber, so kann ein Anspruch nach 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V gegen die Krankenkasse gegeben sein. Nach dieser Vorschrift hat ein in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldberechtigung versicherter Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit gegenüber seinem Arbeitgeber und auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gegen die Krankenkasse, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass er zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten und selbst versicherten (z. B. familienversicherten) Kindes der Arbeit fernbleibt, eine andere im Haushalt lebende Person die Beaufsichtigung nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Den Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (und damit Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber) hat jeder Versicherte gem. 45 Abs. 2 SGB V, und zwar in jedem Kalenderjahr und für jedes Kind höchstens 10 Arbeitstage. Sind beide Eltern berufstätig und versichert, können sie also z.b. die Betreuung des erkrankten Kindes auch nacheinander an bis zu 20 Arbeitstagen sichern. Um Alleinerziehende nicht zu benachteiligen, beträgt deren Höchstanspruch in jedem Kalenderjahr und für jedes Kind 20 Arbeitstage. Insgesamt ist der Krankengeld- und Freistellungsanspruch (d. h. bei mehreren Kindern bzw. Krankheitsfällen) pro Jahr und berufstätigem Elternteil auf 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 50 Arbeitstage begrenzt.

arbeitskammer.de Das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes beträgt 70 Prozent vom Bruttoverdienst, darf aber 90 Prozent des Nettoverdienstes nicht übersteigen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber vorrangig vor der Krankenkasse zur Entgeltfortzahlung nach 616 BGB verpflichtet. Soweit er gezahlt hat, ist dann der Anspruch auf Pflegekrankengeld verbraucht. Hat der Arbeitgeber z. B. einer alleinerziehenden Mutter bereits für fünf Arbeitstage bezahlte Freistellung gewährt, so steht ihr bei einer länger andauernden Erkrankung des Kindes Freistellung und Pflegekrankengeld nach 45 SGB V anschließend nur noch bis zu fünfzehn Arbeitstagen zu. Leistet der Arbeitgeber trotz Verpflichtung keine Gehaltsfortzahlung, tritt zunächst die Krankenkasse ein, die dann ihrerseits den Arbeitgeber auf Ersatz ihrer Leistungen in Anspruch nimmt. Für Arbeitslose (Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung) enthält 146 Abs. 2 und 3 SGB III eine dem 45 SGB V entsprechende Regelung über den Weiterbezug der Leistungen bei Pflege eines erkrankten Kindes. Tipp: Setzen Sie sich bitte unverzüglich mit Ihrer zuständigen Krankenkasse in Verbindung, da Krankengeld nur auf Antrag gezahlt wird.

Freistellung arbeitskammer.de

arbeitskammer.de Arbeitskammer des Saarlandes Körperschaft des öffentlichen Rechts Fritz-Dobisch-Straße 6 8 66111 Saarbrücken Tel. 0681 4005-0 Beratungsangebot der Arbeitskammer Saarländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitssuchende haben Anspruch auf kostenlose Beratung durch die Arbeitskammer. Bitte wenden Sie sich in Beratungsangelegenheiten direkt an die Abteilung Beratung der AK. Kontakt Arbeitskammer des Saarlandes Haus der Beratung Trierer Straße 22 66111 Saarbrücken Telefonische Kurzberatung Tel. 0681 4005-111 Terminvergabe für eine persönliche Beratung Tel. 0681 4005-200, 150, 100 Fax: 0681 4005-210 Montag bis Donnerstag 8 bis 16 Uhr Freitag 8 bis 15 Uhr E-Mail: beratung@arbeitskammer.de Online-Beratung www.arbeitskammer.de/beratung/online-beratung.html Wir beraten Sie sicher und vertraulich direkt über eine SSLsichere Internetverbindung. Zur Nutzung der Online-Beratung ist lediglich eine kurze, unkomplizierte Anmeldung erforderlich.