Vorlesung Arbeitsrecht. 9 Entgeltfortzahlung bei Verhinderung des AN
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- Ulrich Franke
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1 Prof. Dr. R. Singer Wintersemester 2009/10 ( , 9) Vorlesung Arbeitsrecht 9 Entgeltfortzahlung bei Verhinderung des AN 2 Gründe: - Krankheit EFZG (Entgeltfortzahlung 6 Wochen) - persönliche Verhinderung 616 (ohne Krankheit) I. Persönliche Verhinderung (ohne Krankheit): - nicht, wenn größerer Personenkreis betroffen 1. keine persönlichen (subjektiven) Hindernisse, sondern allgemeine (objektive): Stau Smogalarm Hochwasser Glatteis/ Schneekatastrophe 2. Persönliche Hindernisse: a) Besondere familiäre Ereignisse - Geburt eigener Kinder - eigene Hochzeit; Hochzeit der Kinder - goldene Hochzeit der Eltern b) Todesfälle: nur bei nahen Angehörigen - Geschwister, Eltern, Großeltern, Kinder, Lebensgefährten - nicht: Tante, Schwager c) Pflege erkrankter Kinder: (+) unabhängig davon Anspruch auf unbezahlte Freistellung und Krankengeld gem. 45 SGB V: pro Kind (bis zum 12. Lebensjahr) 10 Tage (max. 25); Alleinerziehende 20 (max. 50) 1
2 d) Arzttermine: bei Krankheit EFZG; sonst nur bei akuten Beschwerden oder ärztlich zwingend festgelegten Besuchsterminen e) persönliche Unglücksfälle (Einbruch, Brand, unverschuldeter Verkehrsunfall u.ä.), Umzug, Stellensuche f) ehrenamtliche Tätigkeit (Gericht; Gewerkschaft); Vorladungen g) LAG Hamm NZA 2002, 1090: Gebetspause bei Spätschicht für gläubigen Muslim (Koran verlangt Nachmittagsgebet in der Zeit zwischen dem Moment, da der Schatten eines Objekts länger ist als es selbst, und Sonnenuntergang) 3. Ohne Verschulden: nicht, wenn Auto nicht anspringt 4. Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit: maßvoll Kinderpflege maximal 5 Tage 5. Rechtsfolge: Entgeltfortzahlung gem. 616 (häufig Regelung in Tarifverträgen) II. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ( 3 EFZG) 1. Krankheit: regelwidriger Körper- und Gesundheitszustand - Schwangerschaftsabbruch - Sterilisation 3 II (Fristen) nicht Schwangerschaft als solche; EFZ gem. 3 II, 6 I MuSchG 2. Arbeitsunfähigkeit: a) je nach Art der Erkrankung und Tätigkeit Beispiel: Heiserkeit bei Pförtner (-), bei Chorsänger (+) b) genügt, wenn Heilbehandlung zur Arbeitsunfähigkeit führt Beispiel: Schuppenflechte 3. Krankheit: Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit a) Bei Kurzarbeit auch nur geringere Entgeltfortzahlung 4 III EFZG b) während Streikteilnahme: grds. keine Entgeltfortzahlung (Fall 22) 2
3 c) Urlaub: 9 BUrlG durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der AU werden nicht angerechnet Voraussetzung: 5 II EFZG (unverzügliche Mitteilung); s.a. 275 SGB V 4. Ohne Verschulden: nicht Verschulden im technischen Sinn, sondern nur, wenn AN grob gegen das im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt Beispiele: a) Grobe Verkehrsverstöße (Trunkenheitsfahrt) b) Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes/Schutzhelms c) Alkoholabhängigkeit: erst bei Rückfall nach Entziehungskur (BAGE 43, 54) d) Suizidfolgen (nicht zurechenbar) e) Gefährliche Sportarten? - Motorsport, Boxen, Drachenfliegen, Bungeejumping, Fingerhakeln nicht verschuldet, weil Sport sozialadäquat ( gesund ) ist. - nur dann, wenn Verletzungsrisiko so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann m.a.w.: wer sich unbeherrschbaren Risiken aussetzt (schwierige Ski-Abfahrt oder Teilnahme am Zugspitzlauf ohne Training) Fall 23: Anspruch A gegen B auf Gehaltszahlung I. Anspruchsgrundlage: 611 BGB - wirksamer Arbeitsvertrag (+) II. Fälligkeit: 614 ohne Arbeit kein Lohn (-) III. Ausnahme: 3 EFZG: 1. Arbeitsunfähigkeit (+) 2. infolge Krankheit (+) 3. ohne Verschulden: s.o. nicht Verschulden im technischen Sinn, sondern nur, wenn AN grob gegen das im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt 3
4 Kriterien bei Drachenfliegen: - Verwendung eines serienmäßig gebauten Drachens - Flug an zugelassenen Hängen - sorgfältige Prüfung und Sicherung der Flugkörper - Beachtung der Windrichtung bei Start und Flug - keine riskanten Flüge Fallbezogen: kein grobes Verschulden Folge: Entgeltfortzahlung (+) IV. bei AU nach 6 Wochen 44, 47 SGB V: Krankengeld (70 %) Anzeige- und Nachweispflichten: 5 EFZG a) Mitteilung (unverzüglich): Arbeitsunfähigkeit und Dauer b) Vorlage ärztliches Zeugnis: wenn AU > 3 Tage Vorlage am 4. Tag Arbeitgeber erfährt nur Krankheit, Krankenkasse auch Diagnose ( 5 I 5 EFZG) c) Kontrollbefugnisse der Krankenkasse: 275 SGB V d) Erkrankung im Ausland: aa) 5 II EFZG: erweiterte Mitteilungspflicht (auch Adresse am Aufenthaltsort) bb) Bindung der zuständigen Träger (auch AG) an Atteste ausländischer Ärzte: Art. 18 EWG-VO 575/72 - Paletta: (BAG NZA 1994, 683; EuGH NZA 1992, 735 und 1996, 635; Bauer/Diller NZA 2000, 711) Familie Paletta wurde regelmäßig am Ende des Sommerurlaubs in Kalabrien krank und legte ärztliche Atteste in italienischer Sprache vor; AG verweigerte EFZ (Prozessdauer 11 Jahre!) (1) BAG: Beweiskraft des Attestes erschüttert bei Missbrauchsverdacht (hier: regelmäßige AU infolge Krankheit aller vier Familienangehörigen am Ende des Urlaubs) (2) EuGH: Nachweis des Missbrauchs erforderlich; sonst Richtlinie entwertet (Beweisschwierigkeiten für AN) (3) LAG B-W (NZA 2000, 711 f): Indizienbeweis genügt! Hier massive Indizien aufgrund der nahezu gleichzeitigen, regelmäßigen Erkrankung aller Familienangehörigen im Urlaub 4
5 Gegenbeweis durch Paletta zulässig, aber nicht erbracht; Arzt 1, Arzt 2 ohne Erinnerung cc) Ausweg für AG und Krankenkasse bei Missbrauchsverdacht? Gem. Art. 18 V VO 574/72 hat Krankenkasse die Möglichkeit, AN auch im Ausland bei einem Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen dd) Andere Missbrauchsfälle = Indizien: (1) BAG NJW 1993, 1544: Ankündigung des gesunden AN, er werde krank, wenn der AG der beantragten Urlaubsverlängerung nicht zustimme (2) BAG NZA 1994, 63: Beschäftigung des kranken AN bei anderem AG (3) BAG NZA 1994, 683, 685: private Tätigkeit, die mit Arbeitsunfähigkeit nicht zu vereinbaren ist (4) BAGE 48, 115: wenn AN im Anschluss an Urlaub in seiner Heimat dort verbleibt 5
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