Vorlesung Arbeitsrecht. 9 Entgeltfortzahlung bei Verhinderung des AN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorlesung Arbeitsrecht. 9 Entgeltfortzahlung bei Verhinderung des AN"

Transkript

1 Prof. Dr. R. Singer Wintersemester 2009/10 ( , 9) Vorlesung Arbeitsrecht 9 Entgeltfortzahlung bei Verhinderung des AN 2 Gründe: - Krankheit EFZG (Entgeltfortzahlung 6 Wochen) - persönliche Verhinderung 616 (ohne Krankheit) I. Persönliche Verhinderung (ohne Krankheit): - nicht, wenn größerer Personenkreis betroffen 1. keine persönlichen (subjektiven) Hindernisse, sondern allgemeine (objektive): Stau Smogalarm Hochwasser Glatteis/ Schneekatastrophe 2. Persönliche Hindernisse: a) Besondere familiäre Ereignisse - Geburt eigener Kinder - eigene Hochzeit; Hochzeit der Kinder - goldene Hochzeit der Eltern b) Todesfälle: nur bei nahen Angehörigen - Geschwister, Eltern, Großeltern, Kinder, Lebensgefährten - nicht: Tante, Schwager c) Pflege erkrankter Kinder: (+) unabhängig davon Anspruch auf unbezahlte Freistellung und Krankengeld gem. 45 SGB V: pro Kind (bis zum 12. Lebensjahr) 10 Tage (max. 25); Alleinerziehende 20 (max. 50) 1

2 d) Arzttermine: bei Krankheit EFZG; sonst nur bei akuten Beschwerden oder ärztlich zwingend festgelegten Besuchsterminen e) persönliche Unglücksfälle (Einbruch, Brand, unverschuldeter Verkehrsunfall u.ä.), Umzug, Stellensuche f) ehrenamtliche Tätigkeit (Gericht; Gewerkschaft); Vorladungen g) LAG Hamm NZA 2002, 1090: Gebetspause bei Spätschicht für gläubigen Muslim (Koran verlangt Nachmittagsgebet in der Zeit zwischen dem Moment, da der Schatten eines Objekts länger ist als es selbst, und Sonnenuntergang) 3. Ohne Verschulden: nicht, wenn Auto nicht anspringt 4. Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit: maßvoll Kinderpflege maximal 5 Tage 5. Rechtsfolge: Entgeltfortzahlung gem. 616 (häufig Regelung in Tarifverträgen) II. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ( 3 EFZG) 1. Krankheit: regelwidriger Körper- und Gesundheitszustand - Schwangerschaftsabbruch - Sterilisation 3 II (Fristen) nicht Schwangerschaft als solche; EFZ gem. 3 II, 6 I MuSchG 2. Arbeitsunfähigkeit: a) je nach Art der Erkrankung und Tätigkeit Beispiel: Heiserkeit bei Pförtner (-), bei Chorsänger (+) b) genügt, wenn Heilbehandlung zur Arbeitsunfähigkeit führt Beispiel: Schuppenflechte 3. Krankheit: Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit a) Bei Kurzarbeit auch nur geringere Entgeltfortzahlung 4 III EFZG b) während Streikteilnahme: grds. keine Entgeltfortzahlung (Fall 22) 2

3 c) Urlaub: 9 BUrlG durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der AU werden nicht angerechnet Voraussetzung: 5 II EFZG (unverzügliche Mitteilung); s.a. 275 SGB V 4. Ohne Verschulden: nicht Verschulden im technischen Sinn, sondern nur, wenn AN grob gegen das im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt Beispiele: a) Grobe Verkehrsverstöße (Trunkenheitsfahrt) b) Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes/Schutzhelms c) Alkoholabhängigkeit: erst bei Rückfall nach Entziehungskur (BAGE 43, 54) d) Suizidfolgen (nicht zurechenbar) e) Gefährliche Sportarten? - Motorsport, Boxen, Drachenfliegen, Bungeejumping, Fingerhakeln nicht verschuldet, weil Sport sozialadäquat ( gesund ) ist. - nur dann, wenn Verletzungsrisiko so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann m.a.w.: wer sich unbeherrschbaren Risiken aussetzt (schwierige Ski-Abfahrt oder Teilnahme am Zugspitzlauf ohne Training) Fall 23: Anspruch A gegen B auf Gehaltszahlung I. Anspruchsgrundlage: 611 BGB - wirksamer Arbeitsvertrag (+) II. Fälligkeit: 614 ohne Arbeit kein Lohn (-) III. Ausnahme: 3 EFZG: 1. Arbeitsunfähigkeit (+) 2. infolge Krankheit (+) 3. ohne Verschulden: s.o. nicht Verschulden im technischen Sinn, sondern nur, wenn AN grob gegen das im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt 3

4 Kriterien bei Drachenfliegen: - Verwendung eines serienmäßig gebauten Drachens - Flug an zugelassenen Hängen - sorgfältige Prüfung und Sicherung der Flugkörper - Beachtung der Windrichtung bei Start und Flug - keine riskanten Flüge Fallbezogen: kein grobes Verschulden Folge: Entgeltfortzahlung (+) IV. bei AU nach 6 Wochen 44, 47 SGB V: Krankengeld (70 %) Anzeige- und Nachweispflichten: 5 EFZG a) Mitteilung (unverzüglich): Arbeitsunfähigkeit und Dauer b) Vorlage ärztliches Zeugnis: wenn AU > 3 Tage Vorlage am 4. Tag Arbeitgeber erfährt nur Krankheit, Krankenkasse auch Diagnose ( 5 I 5 EFZG) c) Kontrollbefugnisse der Krankenkasse: 275 SGB V d) Erkrankung im Ausland: aa) 5 II EFZG: erweiterte Mitteilungspflicht (auch Adresse am Aufenthaltsort) bb) Bindung der zuständigen Träger (auch AG) an Atteste ausländischer Ärzte: Art. 18 EWG-VO 575/72 - Paletta: (BAG NZA 1994, 683; EuGH NZA 1992, 735 und 1996, 635; Bauer/Diller NZA 2000, 711) Familie Paletta wurde regelmäßig am Ende des Sommerurlaubs in Kalabrien krank und legte ärztliche Atteste in italienischer Sprache vor; AG verweigerte EFZ (Prozessdauer 11 Jahre!) (1) BAG: Beweiskraft des Attestes erschüttert bei Missbrauchsverdacht (hier: regelmäßige AU infolge Krankheit aller vier Familienangehörigen am Ende des Urlaubs) (2) EuGH: Nachweis des Missbrauchs erforderlich; sonst Richtlinie entwertet (Beweisschwierigkeiten für AN) (3) LAG B-W (NZA 2000, 711 f): Indizienbeweis genügt! Hier massive Indizien aufgrund der nahezu gleichzeitigen, regelmäßigen Erkrankung aller Familienangehörigen im Urlaub 4

5 Gegenbeweis durch Paletta zulässig, aber nicht erbracht; Arzt 1, Arzt 2 ohne Erinnerung cc) Ausweg für AG und Krankenkasse bei Missbrauchsverdacht? Gem. Art. 18 V VO 574/72 hat Krankenkasse die Möglichkeit, AN auch im Ausland bei einem Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen dd) Andere Missbrauchsfälle = Indizien: (1) BAG NJW 1993, 1544: Ankündigung des gesunden AN, er werde krank, wenn der AG der beantragten Urlaubsverlängerung nicht zustimme (2) BAG NZA 1994, 63: Beschäftigung des kranken AN bei anderem AG (3) BAG NZA 1994, 683, 685: private Tätigkeit, die mit Arbeitsunfähigkeit nicht zu vereinbaren ist (4) BAGE 48, 115: wenn AN im Anschluss an Urlaub in seiner Heimat dort verbleibt 5

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 14.07.05 Wer bezahlt was bis wann,

Mehr

Dürfen Beschäftigte während der Arbeitszeit zum Arzt?

Dürfen Beschäftigte während der Arbeitszeit zum Arzt? Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 15.04.2016 Dürfen Beschäftigte

Mehr

Freistellung bei Erkrankung von Kindern

Freistellung bei Erkrankung von Kindern Arbeits- und Sozialrechts-Info Freistellung bei Erkrankung von Kindern Stand: 10/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Freistellung Berufstätige Eltern wissen über die Probleme, wenn bei einer plötzlichen

Mehr

Examinatorium Schwerpunktbereich 5

Examinatorium Schwerpunktbereich 5 Professor Dr. Martin Franzen Examinatorium Schwerpunktbereich 5 Probeklausur Sommersemester 2015 Folien Frage 1 Frage 1: Steht dem A ab dem 10.06.2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt zu? 10.06.2013 13.06.2013

Mehr

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit

4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Arbeitsunfähigkeit 4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit 4.1 Anzeige beim Arbeitgeber HI3486230 HI3486231 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber

Mehr

Individualarbeitsrecht Arbeitspapier 8

Individualarbeitsrecht Arbeitspapier 8 Prof. Dr. Rüdiger Krause SS 2012 Individualarbeitsrecht Individualarbeitsrecht Arbeitspapier 8 I. Schutz des Arbeitnehmers vor betrieblichen Gefahren 1. Allgemeine Rücksichtnahmepflicht (Fürsorgepflicht)

Mehr

DITTMANN & HARTMANN Rechtsanwälte in Partnerschaft

DITTMANN & HARTMANN Rechtsanwälte in Partnerschaft Rechtsanwältin Nina Dittmann-Kozub Arbeitsrechtseminar Hochschule Koblenz 21.11.2015 Beendigung von Arbeitsverhältnissen -Arten der Beendigung -Ansprüche bei Beendigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Mehr

Arbeitsrecht Teil III (Part 2)

Arbeitsrecht Teil III (Part 2) Formatvorlage des Willkommen Untertitelmasters im ifb-seminar: durch Klicken bearbeiten Arbeitsrecht Teil III (Part 2) Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Leiharbeit Leiharbeit Formatvorlage

Mehr

bei offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung oder Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz.

bei offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung oder Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz. TK Lexikon Arbeitsrecht Freistellung von der Arbeit Arbeitsrecht 1 Grundsatz: Pflicht zur Arbeitsleistung HI726892 HI663055 Der Arbeitnehmer ist aufgrund des Arbeitsvertrags zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Mehr

Dienstverhinderung. PFLEGE, HOCHZEIT, Behördenwege MÜSSEN. Gerechtigkeit muss sein

Dienstverhinderung. PFLEGE, HOCHZEIT, Behördenwege MÜSSEN. Gerechtigkeit muss sein Dienstverhinderung PFLEGE, HOCHZEIT, Behördenwege WOFÜR SIE VON DER FIRMA FREIGESTELLT WERDEN MÜSSEN Gerechtigkeit muss sein DIENSTVERHINDERUNG Erkranken nahe Angehörige oder liegen andere vom Gesetz anerkannte

Mehr

Freistellung von der Arbeit

Freistellung von der Arbeit TK Lexikon Arbeitsrecht Freistellung von der Arbeit Freistellung von der Arbeit HI521172 Zusammenfassung LI1098279 Begriff Freistellung ist die einseitige oder einvernehmliche Suspendierung der Arbeitspflicht

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,

Mehr

Entgeltfortzahlung. Voraussetzungen. (Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG)

Entgeltfortzahlung. Voraussetzungen. (Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG) Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG) Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für eine Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Tage),

Mehr

Krankheit (Arbeitsunfähigkeit)

Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) 1. Anzeigepflicht 2. Anzeigepflicht bei Auslandserkrankung 3. Wann muß eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorliegen? 4. Frist für die Vorlage der Folgebescheinigung

Mehr

Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld

Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld Norbert Finkenbusch Soziale Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Verletztengeld Gesamtinhaltsübersicht Vorwort 13 Abkürzungsverzeichnis 14 I. Entgeltfortzahlung 17 1 Voraussetzungen

Mehr

Inhaltsübersicht. Freistellung - Erkrankung eines Kindes

Inhaltsübersicht. Freistellung - Erkrankung eines Kindes Freistellung - Erkrankung eines Kindes Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Bezahlte Freistellung nach 616 BGB 2.1 Allgemeines 2.2 Voraussetzungen 2.3 Vorrang tariflicher Regelungen 2.4 Vorrang einzelvertraglicher

Mehr

PFLEGE- FREISTELLUNG UND ANDERE DIENSTVERHINDERUNGEN WIE BEHÖRDENWEGE, HOCHZEIT & CO

PFLEGE- FREISTELLUNG UND ANDERE DIENSTVERHINDERUNGEN WIE BEHÖRDENWEGE, HOCHZEIT & CO PFLEGE- FREISTELLUNG UND ANDERE DIENSTVERHINDERUNGEN WIE BEHÖRDENWEGE, HOCHZEIT & CO Wann dürfen Sie der Arbeit fernbleiben? Erkranken nahe Angehörige oder liegen andere wichtige und vom Gesetz anerkannte

Mehr

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN Einheitliches Entgeltfortzahlungsrecht für Arbeitnehmer und Auszubildende» Vorrang tarifvertraglicher Regelungen Beschäftigungsumfang» Anspruch auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte»

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Institut für Recht der Wirtschaft Arbeitsrecht Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht (ArbR) beinhaltet die Vorschriften über abhängig ausgeübte Tätigkeit und über die Arbeitsmarktkartelle.

Mehr

kann bargeldlos erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können betrieblich anderweitige Regelungen getroffen werden.

kann bargeldlos erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können betrieblich anderweitige Regelungen getroffen werden. - 26-5. Dem Beschäftigten ist vor Antritt des Urlaubs eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Eine Abschlagszahlung entfällt, wenn der Beschäftigte weniger als 5 Tage des Jahresurlaubs innerhalb

Mehr

Krankmeldung Krankschreibung Erkrankung im Ausland Umgang mit AU-Bescheinigung. Dr. Sybille Bachmann

Krankmeldung Krankschreibung Erkrankung im Ausland Umgang mit AU-Bescheinigung. Dr. Sybille Bachmann Krankmeldung Krankschreibung Erkrankung im Ausland Umgang mit AU-Bescheinigung Dr. Sybille Bachmann 3 Kranksein ist ein Recht Gesundwerden eine Pflicht Grundsätzliches: Wenn Sie krank sind, sind Sie krank!

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 23. Einheit 22.01.2009 Dr. Fabian Jungk Arbeitsrecht Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht (ArbR) beinhaltet die Vorschriften über abhängig ausgeübte Tätigkeit und über die Arbeitsmarktkartelle.

Mehr

Dienstverhinderung/ Pflegefreistellung

Dienstverhinderung/ Pflegefreistellung Dienstverhinderung/ Pflegefreistellung HOCHZEIT, Behördenwege, erkrankte Angehörige WOFÜR SIE VON DER FIRMA FREIGESTELLT WERDEN MÜSSEN. Gerechtigkeit muss sein DIENSTVERHINDERUNG Erkranken nahe Angehörige

Mehr

Wichtig Ihre Informationspflichten PFLEGE- FREISTELLUNG Bezahlung während der

Wichtig Ihre Informationspflichten PFLEGE- FREISTELLUNG Bezahlung während der PFLEGE- FREISTELLUNG UND ANDERE DIENSTVERHINDERUNGEN WIE BEHÖRDENWEGE, HOCHZEIT & CO AK INFORMIERT ermöglicht durch den gesetzlichen AK Mitgliedsbeitrag Wann dürfen Sie der Arbeit fernbleiben? Erkranken

Mehr

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: November 2008 Wer bezahlt was bis

Mehr

Weitere relevante Regelungen:

Weitere relevante Regelungen: Weitere relevante Regelungen: Krankheit/Krankmeldung/Krankenschein: Theorie und Praxis Bestandteile eines Arbeitsvertrags Betriebliche Altersversorgung: Sonderfall befristete Wissenschaftler/innen Familienfreundlichkeit

Mehr

3 Abs. 3 EFZG sagt: "Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhälnisses."

3 Abs. 3 EFZG sagt: Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhälnisses. Entgeltfortzahlung - Wartezeit Inhaltsübersicht 1. Die gesetzliche Regelung 2. Die Erfassung der Wartezeit 3. Die Dauer der Wartezeit 4. Die gesetzliche Alternative: Krankengeld 5. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 16. Oktober 2012 bis 19. Oktober 2012 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte

Mehr

Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts

Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Herzlich Willkommen zur Vorlesung Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts 4. Semester Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ludwigshafen am Rhein Einführung

Mehr

Arbeitsbefreiung nach 29 TVL

Arbeitsbefreiung nach 29 TVL Arbeitsbefreiung nach 29 TVL Eine grobe Übersicht in 16.06.2016 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK 1 29 Arbeitsbefreiung (1) 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach 616 BGB, in denen Beschäftigte

Mehr

Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 13

Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 13 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 13 1 Einleitung 17 2 Urlaubsanspruch 19 2.1 Grundsatz 19 2.2 Entstehung des Urlaubsanspruchs 21 2.3 Erholungszweck

Mehr

Workshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013

Workshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013 Workshop Mutterschutz Potsdam 24. Oktober 2013 Ärztliches Beschäftigungsverbot Dr. Frank Eberth Landesamt für Arbeitsschutz URL: http://bb.osha.de E-Mail: frank.eberth@las.brandenburg.de 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz

Mehr

Kinderversorgung bei Krankheit

Kinderversorgung bei Krankheit Kinderversorgung bei Krankheit Beigesteuert von Wednesday, 7. May 2008 Letzte Aktualisierung Thursday, 8. May 2008 Kinderversorgung bei Krankheit 1. Einleitung Was tun, wenn Kinder erkranken, die Urlaubstage

Mehr

Vorwort 6. Abkürzungsverzeichnis 8. Verzeichnis der Arbeitshilfen 10. Abbildungsverzeichnis 11. 1 Rechtlicher Rahmen 13

Vorwort 6. Abkürzungsverzeichnis 8. Verzeichnis der Arbeitshilfen 10. Abbildungsverzeichnis 11. 1 Rechtlicher Rahmen 13 Inhaltsverzeichnis Vorwort 6 Abkürzungsverzeichnis 8 Verzeichnis der Arbeitshilfen 10 Abbildungsverzeichnis 11 1 Rechtlicher Rahmen 13 1.1 Definitionen 13 1.2 Gesetze zur Vergütungsfestlegung 14 1.3 Mindestlohn

Mehr

Freistellung und Vergütungspflicht bei vorübergehender Arbeitsverhinderung, im Krankheitsfall und an Feiertagen

Freistellung und Vergütungspflicht bei vorübergehender Arbeitsverhinderung, im Krankheitsfall und an Feiertagen Freistellung und Vergütungspflicht bei vorübergehender Arbeitsverhinderung, im Krankheitsfall und an Feiertagen Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeitspflicht kann sich entweder

Mehr

Fall 8: Zusatzfall Urlaub

Fall 8: Zusatzfall Urlaub Examinatorium Zivilrecht Arbeitsrecht Sommersemester 2019 Fall 8: Zusatzfall Urlaub Tobias Grzeski www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Sachverhalt 2017 30.10.2017 2018 13.2.2018 4.4.2018 1. Bitte um

Mehr

Abkürzungsverzeichnis 13. A) Einführung 17 I. Arbeitszeitflexibilisierung 17 II. Ziel der Untersuchung 19 III. Gang der Untersuchung 20

Abkürzungsverzeichnis 13. A) Einführung 17 I. Arbeitszeitflexibilisierung 17 II. Ziel der Untersuchung 19 III. Gang der Untersuchung 20 Abkürzungsverzeichnis 13 A) Einführung 17 I. Arbeitszeitflexibilisierung 17 II. Ziel der Untersuchung 19 III. Gang der Untersuchung 20 B) Modelle der Arbeitszeitflexibilisierung 21 I. Gleitende Arbeitszeit

Mehr

II. Zeitliche Festlegung ( 7 Abs. 1 und 2 BUrlG) 61 D. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs 66 I. Fälligkeit des Urlaubsanspruchs 66 I

II. Zeitliche Festlegung ( 7 Abs. 1 und 2 BUrlG) 61 D. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs 66 I. Fälligkeit des Urlaubsanspruchs 66 I Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 23 Teil 1 - Grundlagen des Urlaubsrechts 27 1. Arbeitsrecht im europäischen und völkerrechtlichen Kontext 27 A. Europäisches Arbeitsrecht 28 I. Grundlagen

Mehr

3.2.5 Krankheitsbedingte Unfähigkeit, den Weg zur Arbeit zurückzulegen

3.2.5 Krankheitsbedingte Unfähigkeit, den Weg zur Arbeit zurückzulegen Vorwort 3 Inhaltsverzeichnis 5 1 Rechtsgrundlagen 11 1.1 Die maßgebenden Rechtsvorschriften 11 1.2 Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 11 1.3 Krankengeld bei Krankenhausbehandlung sowie

Mehr

> ARBEIT. Pflegefreistellung. Pflegefreistellung und Dienstverhinderungen Wann dürfen Sie der Arbeit fernbleiben? WIR SIND FÜR SIE DA!

> ARBEIT. Pflegefreistellung. Pflegefreistellung und Dienstverhinderungen Wann dürfen Sie der Arbeit fernbleiben? WIR SIND FÜR SIE DA! > ARBEIT Pflegefreistellung Pflegefreistellung und Dienstverhinderungen Wann dürfen Sie der Arbeit fernbleiben? WIR SIND FÜR SIE DA! Wann dürfen Sie der Arbeit fernbleiben? Erkranken nahe Angehörige oder

Mehr

Vorübergehende Arbeitsverhinderung im Krankheitsfall und an Feiertagen

Vorübergehende Arbeitsverhinderung im Krankheitsfall und an Feiertagen Vorübergehende Arbeitsverhinderung im Krankheitsfall und an Feiertagen Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 Telefax: 02 03-2 65 33 Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung

Mehr

Krankheit von Arbeitnehmern

Krankheit von Arbeitnehmern Krankheit von Arbeitnehmern Gina Sanders - Fotolia.com Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent bis zur Dauer von sechs Wochen. Die

Mehr

Befüllen des Formblattes Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder einer Kur eines Arbeitnehmers ( 22 TV-L) A740

Befüllen des Formblattes Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder einer Kur eines Arbeitnehmers ( 22 TV-L) A740 Arbeitsanleitung Nr. 26 / 2018 B FK A P V Leitstelle Personalwirtschaft Autor Hermann Annemarie Datum 19.09.2018 Befüllen des Formblattes Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder einer Kur eines Arbeitnehmers

Mehr

Urteil Az. 7 Sa 454/12

Urteil Az. 7 Sa 454/12 Urteil Az. 7 Sa 454/12 LAG Köln 18. Oktober 2012 Leitsätze 1.) Wendet der Arbeitgeber gegenüber einem Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers ein, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine sog. Fortsetzungserkrankung

Mehr

Arbeitnehmer wohnt in Tschechien und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus

Arbeitnehmer wohnt in Tschechien und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Tschechien Sozialversicherung 1 Grenzüberschreitende Beschäftigung HI7585774 HI7586057 Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich

Mehr

Familie und Betrieb. Arbeitshilfen für Betriebsräte. Bell Fuchs Bauer. Antworten für die Praxis

Familie und Betrieb. Arbeitshilfen für Betriebsräte. Bell Fuchs Bauer. Antworten für die Praxis Arbeitshilfen für Betriebsräte Bell Fuchs Bauer Antworten für die Praxis Familie und Betrieb Schutzvorschriften Freistellungs- und Teilzeitansprüche Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats Verlag Vahlen

Mehr

Gestaltung von Arbeitsvertra gen

Gestaltung von Arbeitsvertra gen Gestaltung von Arbeitsvertra gen Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen sind typische Aspekte zu regeln, die in der Praxis Bedeutung haben. Nachfolgend werden 3 in der Praxis wichtige Themen aufgegriffen,

Mehr

Inhaltsübersicht. Entgeltfortzahlung - Verweigerungsgründe

Inhaltsübersicht. Entgeltfortzahlung - Verweigerungsgründe Entgeltfortzahlung - Verweigerungsgründe Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung 3. Keine Arbeitsunfähigkeit 3.1 Grundsätzliches 3.2 Wegerisiko 3.3 Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Mehr

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei 2. Änderung des Pflegezeitgesetzes und Einführung des Gesetzes über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz zum 01. Januar 2015 Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege

Mehr

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 14. Oktober 2014 bis 17. Oktober 2014 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte

Mehr

Jura Online - Fall: Das liebe Longboard - Lösung

Jura Online - Fall: Das liebe Longboard - Lösung Jura Online - Fall: Das liebe Longboard - Lösung 1. Teil: Ansprüche A gegen W auf Zahlung von 135 Euro A. Anspruch A gegen W auf Zahlung von 135 Euro gemäß 611 BGB i.v.m. einem Arbeitsvertrag A könnte

Mehr

Freistellung und Vergütungspflicht bei vorübergehender Arbeitsverhinderung, im Krankheitsfall und an Feiertagen

Freistellung und Vergütungspflicht bei vorübergehender Arbeitsverhinderung, im Krankheitsfall und an Feiertagen Freistellung und Vergütungspflicht bei vorübergehender Arbeitsverhinderung, im Krankheitsfall und an Feiertagen Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeitspflicht kann sich entweder

Mehr

Effektives Arbeits- und Sozialrecht: EFAS. Entgeltfortzahlung. von Hinrich Vogelsang. 1. Auflage

Effektives Arbeits- und Sozialrecht: EFAS. Entgeltfortzahlung. von Hinrich Vogelsang. 1. Auflage Effektives Arbeits- und Sozialrecht: EFAS Entgeltfortzahlung von Hinrich Vogelsang 1. Auflage Entgeltfortzahlung Vogelsang schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische

Mehr

ENTGELTFORTZAHLUNG. Stand: Dezember 2015 WER HAT ANSPRUCH AUF ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL?

ENTGELTFORTZAHLUNG. Stand: Dezember 2015 WER HAT ANSPRUCH AUF ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL? ENTGELTFORTZAHLUNG Stand: Dezember 2015 WER HAT ANSPRUCH AUF ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL? Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig

Mehr

Entgeltfortzahlungsgesetz

Entgeltfortzahlungsgesetz Entgeltfortzahlungsgesetz Kommentar Bearbeitet von Hans Dunkl, Dieter Hold, Georg Kleinsorge, Heinrich Kaiser überarbeitet 2000. Buch. 711 S. Hardcover ISBN 978 3 504 42605 7 Format (B x L): 13,6 x 21

Mehr

Leistungen für erkrankte schwangere Arbeitnehmerinnen

Leistungen für erkrankte schwangere Arbeitnehmerinnen Leistungen für erkrankte schwangere Arbeitnehmerinnen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Leistungen für erkrankte schwangere Arbeitnehmerinnen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22. März 2018 Fachbereich:

Mehr

Merkblatt - Bearbeitung von Entschädigungsanträgen gemäß 56 und 57 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Merkblatt - Bearbeitung von Entschädigungsanträgen gemäß 56 und 57 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Merkblatt - Bearbeitung von Entschädigungsanträgen gemäß 56 und 57 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wer auf Grund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger

Mehr

18 Jahre Jahre

18 Jahre Jahre Prof. Dr. R. Singer Wintersemester 2009/10 (9.2.2010, 11/T1) Vorlesung Arbeitsrecht 11 Ordentliche Kündigung I. Kündigungsfrist: 622 1. Grundkündigungsfrist: 622 I 4 Wochen/15. o. ME 2. Stufenpyramide:

Mehr

ENTGELTFORTZAHLUNG UND AUFLÖSUNG VON DIENSTVERHÄLTNISSEN IM KRANKENSTAND

ENTGELTFORTZAHLUNG UND AUFLÖSUNG VON DIENSTVERHÄLTNISSEN IM KRANKENSTAND ENTGELTFORTZAHLUNG UND AUFLÖSUNG VON DIENSTVERHÄLTNISSEN IM KRANKENSTAND Mag. Daniel Merten Oktober 2016 ENTGELTFORTZAHLUNG UND AUFLÖSUNG VON DIENSTVERHÄLTNISSEN IM KRANKENSTAND Dieser Band ist im WKO-Shop

Mehr

Inhaltsübersicht. Entgeltfortzahlung - Verweigerungsgründe

Inhaltsübersicht. Entgeltfortzahlung - Verweigerungsgründe Entgeltfortzahlung - Verweigerungsgründe Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung 3. Keine Arbeitsunfähigkeit 3.1 Grundsätzliches 3.2 Wegerisiko 3.3 Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Mehr

im Beruf 1 Arbeiten Sie mit Ihrer Partnerin / Ihrem Partner. Welche zusammengesetzten Wörter finden Sie?

im Beruf 1 Arbeiten Sie mit Ihrer Partnerin / Ihrem Partner. Welche zusammengesetzten Wörter finden Sie? 1 Arbeiten Sie mit Ihrer Partnerin / Ihrem Partner. Welche zusammengesetzten Wörter finden Sie? ARBEITGEBERKRANKMELDUNGARBEITSUNFÄHIGKEITAR BEITNEHMERPERSONALBÜROARBEITSPLATZGEBURTSTERMINFREISTELLUNG 2

Mehr

I K K - A K T U E L L

I K K - A K T U E L L I K K - A K T U E L L Die neue Pflegezeit BERUF UND FAMILIÄRE PFLEGE VEREINBAREN Die Krankenkasse mit dem Plus an Leistung und Service. Liebe Leserin, lieber Leser, bei unerwartetem Eintritt einer besonderen

Mehr

Vorlesung Arbeitsrecht. - EuGH Slg 2006, I Navas: Behinderung, wenn Krankheit von langer Dauer

Vorlesung Arbeitsrecht. - EuGH Slg 2006, I Navas: Behinderung, wenn Krankheit von langer Dauer Prof. Dr. R. Singer Wintersemester 2009/10 (17.11.2009, 3/Teil 3) Vorlesung Arbeitsrecht (4) Krankheit: Abgrenzung zur Behinderung: - EuGH Slg 2006, I-06467 Navas: Behinderung, wenn Krankheit von langer

Mehr

hiermit beantrage ich im Rahmen der Ausschlussfrist gemäß 41 Abs. 1 TV AWO NRW aus folgenden Gründen folgende Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW:

hiermit beantrage ich im Rahmen der Ausschlussfrist gemäß 41 Abs. 1 TV AWO NRW aus folgenden Gründen folgende Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW: Name, Vorname Straße PLZ, Ort Telefon Betrieb Datum Personalnummer Unternehmen der AWO z.hd. Geschäftführer/in, Leiter/in Straße, Hausnummer PLZ, Ort Gewährung von Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW

Mehr

Kündigung und Kündigungsschutz im Italienischen Arbeitsrecht

Kündigung und Kündigungsschutz im Italienischen Arbeitsrecht Antje Marieke Bovenberg Kündigung und Kündigungsschutz im Italienischen Arbeitsrecht Verlag Dr. Kovac XXVII Inhaltsverzeichnis 1: Historische Entwicklung der Kündigung und des Kündigungsschutzes... 1 1.

Mehr

Vorwort zur 1. und 2. Auflage... 5 Die Autoren... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis... 19

Vorwort zur 1. und 2. Auflage... 5 Die Autoren... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis... 19 Vorwort zur 1. und 2. Auflage... 5 Die Autoren... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 19 I. Einleitung... 21 1. Landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte... 21 2.

Mehr

EFZG 3. 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Inhaltsübersicht. W:/bund/8499/inhalt.3d - S.69/ /14:41

EFZG 3. 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Inhaltsübersicht. W:/bund/8499/inhalt.3d - S.69/ /14:41 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat

Mehr

Krankheit von Arbeitnehmern

Krankheit von Arbeitnehmern Merkblatt Krankheit von Arbeitnehmern Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2018 Hinweis: Das Merkblatt wurde

Mehr

Krankheit von Arbeitnehmern

Krankheit von Arbeitnehmern ARBEITSRECHT A39 Stand: Juli 2013 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Krankheit von Arbeitnehmern Arbeitnehmer haben grundsätzlich

Mehr

Krankheit von Arbeitnehmern

Krankheit von Arbeitnehmern Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 Prozent bis zur Dauer von sechs Wochen. Die

Mehr

Dezentrale Bearbeitung von Erkrankungen

Dezentrale Bearbeitung von Erkrankungen Dezentrale Bearbeitung von Erkrankungen an der Humboldt-Universität zu Berlin Informationsveranstaltung für dezentrale Bearbeiter/innen Abt. für Personal und Personalentwicklung/ III B Erkrankungen Stand:

Mehr

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Unbefristeter Arbeitsvertrag Unbefristeter Arbeitsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag geschlossen: 1

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Vorwort Literaturverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis V XIII XV A. Einführung 1 B. Geltungsbereich 3 C. Allgemeine Bestimmungen 4 I. 2 TVöD-K - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit.. 4 1. Schriftformerfordernis

Mehr

B. Pflege-Weiterentwicklungsgesetz und Pflegezeitgesetz... 15

B. Pflege-Weiterentwicklungsgesetz und Pflegezeitgesetz... 15 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 13 B. Pflege-Weiterentwicklungsgesetz und Pflegezeitgesetz... 15 C. Sonderkündigungsschutz gem. 5 PflegeZG... 19 I. Begriff Sonderkündigungsschutz... 19 II. Normzweck

Mehr

Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Stefan Cordes

Ihr Ansprechpartner  Tel. Assessor Stefan Cordes MERKBLATT Recht / Steuern P f l e g e z eitgesetz Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand April 2012 Seit 1. Juli 2008 ist das Pflegezeitgesetz

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,

Mehr

Mitteilung und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Mitteilung und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit Wenn Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben können oder sich ihr Gesundheitszustand durch die Arbeit verschlimmern

Mehr

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler

Mehr

Personalleiterkreis Chemnitz

Personalleiterkreis Chemnitz Personalleiterkreis Chemnitz Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf PFLEGEZEIT und FAMILIENPFLEGEZEIT Ass. Daniel Hupka Verbandsjurist, SACHSENMETALL Neumark, 05.03.2015 Personalleiterkreis

Mehr

Befüllen des Formblattes Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder einer Kur eines Arbeitnehmers ( 22 TV-L) A740

Befüllen des Formblattes Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder einer Kur eines Arbeitnehmers ( 22 TV-L) A740 Arbeitsanleitung Nr. 26 / 2018 B FK A P V Leitstelle Personalwirtschaft Autor Hermann Annemarie Datum 19.09.2018, ergänzt am 06.12.2018 Befüllen des Formblattes Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder einer

Mehr

Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012

Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Rechtsanwalt Georg Sendelbeck Kanzlei Manske & Partner Nürnberg Die gesetzliche Grundlage 7 Abs. 3 BUrlG: Der Urlaub muss im laufenden

Mehr

SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Entgeltfortzahlung Alles Wissenswerte zur Arbeitsunfähigkeit

SVcompact. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Entgeltfortzahlung Alles Wissenswerte zur Arbeitsunfähigkeit SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Entgeltfortzahlung Alles Wissenswerte zur Arbeitsunfähigkeit Vorwort In dieser SVcompact-Ausgabe sind Informationen für den Arbeitgeber aber auch

Mehr

DER FEHLZEITENKATALOG

DER FEHLZEITENKATALOG DER FEHLZEITENKATALOG Der folgende Fehlzeitenkatalog gibt Ihnen einen Überblick über die in STOTAX GEHALT UND LOHN vorhandenen Fehlzeiten und ihren Einsatzzweck. Die Fehlzeiten basieren i.d.r. auf den

Mehr

Arbeitsrecht. JA- Referendarskript 9. Thomas Holbeck. Ernst Schwindl. Luchterhand. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. von

Arbeitsrecht. JA- Referendarskript 9. Thomas Holbeck. Ernst Schwindl. Luchterhand. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. von JA- Referendarskript 9 Arbeitsrecht Eine Anleitung für Klausur und Praxis von Thomas Holbeck Richter am Arbeitsgericht Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim LG Landshut und Ernst Schwindl Dozent

Mehr

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 6. Oktober 2015 bis 9. Oktober 2015 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweise: Es

Mehr

Arbeits- und Sozialrechts-Info. Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall

Arbeits- und Sozialrechts-Info. Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall Arbeits- und Sozialrechts-Info Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall Grundsätzliches

Mehr

Einzelaspekte der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Einzelaspekte der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Einzelaspekte der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 2019 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelaspekte der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. Juni 2018 Fachbereich:

Mehr

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 17. Oktober 2016 bis 20. Oktober 2016 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweise:

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Werktage. Allerdings ergibt

Mehr

Krankenentgeltfortzahlung für Angestellte ( 8 AnG ff) und Arbeiter (gem. EFZG) ARBEITSRECHT

Krankenentgeltfortzahlung für Angestellte ( 8 AnG ff) und Arbeiter (gem. EFZG) ARBEITSRECHT für Angestellte ( 8 AnG ff) und Arbeiter (gem. EFZG) In Zusammenarbeit mit der Abteilung Arbeitsrecht der AK Wien Layout und Computersatz: Verlag des ÖGB GmbH PrintService Koordination: ÖGB-Referat für

Mehr

Zur Vorbereitung auf Fall 8:

Zur Vorbereitung auf Fall 8: Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht WS 2010/2011 Lohn ohne Arbeit Sekretärin S leitet seit 1999 das Sekretariat der Firmenkundenabteilung der Bank B und wird dort an fünf Werktagen in der Woche beschäftigt.

Mehr

Inhalt. 2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.. 3. Das beitragspflichtige Entgelt

Inhalt. 2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.. 3. Das beitragspflichtige Entgelt Abkürzungen Das Wichtigste in Kürze Inhalt I. Die Sozialversicherung als Teil der sozialen Sicherheit.. II. Gemeinsame Vorschriften 1. Voraussetzung der Versicherungspflicht 1.1 Beschäftigungsverhältnis

Mehr

Pflege und Betreuung von Angehörigen arbeitsrechtliche Möglichkeiten

Pflege und Betreuung von Angehörigen arbeitsrechtliche Möglichkeiten Pflege und Betreuung von Angehörigen arbeitsrechtliche Möglichkeiten Stabstelle Arbeitsrecht: Mag. Ute Koch 18.9.2013 Arbeitsrechtliche Möglichkeiten Dienstverhinderung Pflegefreistellung Familienhospizkarenz

Mehr