Examinatorium Schwerpunktbereich 5

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1 Professor Dr. Martin Franzen Examinatorium Schwerpunktbereich 5 Probeklausur Sommersemester 2015 Folien

2 Frage 1 Frage 1: Steht dem A ab dem ein Anspruch auf Arbeitsentgelt zu? Urlaub arbeitsunfähig Urlaub bis Sturz Geplantes Ende des Urlaubs Ablauf der sechs Wochen des 3 Abs. 1 S. 1 EFZG 2

3 Frage 1 Frage 1: Steht dem A ab dem ein Anspruch auf Arbeitsentgelt zu? A. Aus 1, 11 BUrlG bzw. 18 A Nr. 1 TV für den Zeitraum Anwendbarkeit BUrlG, 2 BUrlG: A ist Arbeitnehmer 1 BUrlG bzw. 18 A Nr. 1 TV: A hat Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Dauer des Urlaubs: Höhe richtet sich nach 11 BUrlG Ab dem : A arbeitsunfähig Gemäß 9 BUrlG werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet Anspruch nur bis zum

4 Frage 1 B. Aus 3 Abs. 1 EFZG ab dem I. Allgemeine Voraussetzungen von 3 Abs. 1 S. 1 EFZG Wartezeit von vier Wochen nach 3 Abs. 3 EFZG: (+) Krankheit isd. EFZG: jeder regelwidrige Körper- und Geisteszustand: (+) II. Unverschuldet isv. 3 Abs. 1 S. 1 EFZG Begriff des Verschuldens isv. 3 Abs. 1 S. 1 EFZG: Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, also ein grober Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen zu erwartende Verhalten Kurze Unaufmerksamkeit beim Klettern erfüllt Voraussetzung nicht Klettern als gefährliche Sportart als solches grober Verstoß gegen eigene Belange? gefährliche Sportart: Verletzungsrisiko ist bei objektiver Betrachtung so groß, dass auch ein trainierter ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann Hier: beides vertretbar; eher keine gefährliche Sportart III. Ergebnis: Anspruch aus 3 EFZG (+/-), falls (+) begrenzt bis zum

5 Frage 2 Frage 2: Steht dem A für die Jahre 2015, 2014 und 2013 Anspruch auf Urlaub zu? A. Entstehen der Ansprüche Wartezeit des 4 BUrlG von sechs Monaten erfüllt Urlaubsanspruch für die Jahre 2015, 2014 und 2013 entstanden Umfang Mindesturlaub nach 3 Abs. 1 BUrlG ihv. 20 Arbeitstagen 18 B 1. TV erweitert Anspruch auf 30 Arbeitstage B. Einwand des Rechtsmissbrauchs Ausschluss, da A in den Jahren 2014 und 2015 nicht gearbeitet hat und 2013 nur ein halbes Jahr? (-) BUrlG verlangt weder Erbringung der Arbeitsleistung noch Erholungsbedürfnis 5

6 Frage 2 C. Erlöschen der Ansprüche I. Urlaubsjahr 2015 Noch nicht erloschen, da weder Bezugs- noch Übertragungszeitraum abgelaufen sind A stehen 30 Urlaubstage aus 2015 zu II. Urlaubsjahr Zum nach 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG Hier sieht 18 A. Nr. 7 S. 1 TV Ausnahme zu 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG vor, also (-) 2. Zum nach 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG a) Wortlaut: Erlöschen (+); passt auch zum Sinn und Zweck des BUrlG 6

7 Frage 2 b) Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG? RL verlangt, dass Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Jahresurlaub von vier Wochen nehmen kann EuGH in Rechtssache Schultz-Hoff/Stringer : Verstoß gegen RL, wenn Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit keine Möglichkeit hatte, Urlaub zu nehmen EuGH in Rechtssache KHS/Schulte : Kein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen Übertragungszeitraum von 15 Monaten wurde gebilligt Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG steht Erlöschen des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2014 zum entgegen 7

8 Frage 2 c) Richtlinienkonforme Auslegung und Rechtsfortbildung A kann sich nicht direkt auf die RL 2003/88/EG berufen Richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung erforderlich 2 Möglichkeiten: 1. Zeitliche Beschränkung des Urlaubsanspruchs besteht nicht 2. Drei Monate in 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG wird als 15 Monate gelesen Bedenken gegen die zweite Möglichkeit: Missachtet klaren Wortlaut könnte Grenze richtlinienkonformer Rechtsfortbildung überschreiten Findet keine Stütze im Gesetz Dennoch vorzugswürdig drei Monate als 15 Monate zu lesen Dürfte am ehesten Wille des Gesetzgebers entsprechen Methodisch: richtlinienkonforme teleologische Reduktion nur soweit wie unionsrechtlich erforderlich Urlaubsanspruch aus 2014 erlischt nach 7 Abs. 3 S.3 BUrlG erst am

9 Frage 2 e) Unterscheidung zwischen Mindesturlaub und Mehrurlaub Ergebnis zwingend nur für den von Art. 7 RL 2003/88/EG erfassten Mindesturlaub von vier Wochen, also 20 Urlaubstagen bei einer Fünf-Tage-Woche Aber BUrlG gilt auch für (tarif-)vertraglichen Mehrurlaub, sofern die (tarif-) vertragliche Grundlage des Mehrurlaubs keine eigenen Vorgaben aufstellt Hier: Tarifvertrag unterscheidet bei Urlaubsabgeltung zw. Mindest- und Mehrurlaub Gleichlauf von Mindest- und Mehrurlaub nach BUrlG aufgehoben Tarifvertragliche Mehrurlaub ihv. 10 Tagen erlischt nach 18 A. Nr. 7 TV zum Ergebnis für Urlaubsjahr 2014 Mindesturlaub ihv. 20 Tagen erlischt gem. 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG am Mehrurlaub ihv. 10 Tagen erlischt gem. 18 A. Nr. 7 TV am Insgesamt stehen A noch 20 Urlaubstage zu 9

10 Frage 2 III. Urlaubsjahr Durch Erfüllung, 362 BGB Fraglich ob die drei Tage Urlaub den Mindest- oder Mehrurlaub betreffen Ausdrückliche Tilgungsbestimmung (-) Auslegungsregel des 366 Abs. 2 BGB? Folge wäre: Mindesturlaub, da AG zunächst lästigere Pflicht erfüllen will Aber: Es muss sich um selbstständige Forderungen handeln, was bei Mindestund Mehrurlaub nicht der Fall ist. Somit 366 Abs. 2 BGB (-) Analoge Anwendung des 366 Abs. 2 BGB: (-) mangels Regelungslücke Sowohl Mindest- als auch Mehrurlaub wurde ihv. drei Tagen erfüllt 2. Nach 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG bzw. 18 A. Nr. 7 S. 1 TV Urlaubsanspruch des Jahres 2013 ist spätestens zum erloschen 3. Ergebnis für das Urlaubsjahr 2013 Kein Urlaubsanspruch aus dem Jahr

11 Frage 2 D. Endergebnis Urlaubstage stehen A zu Mindesturlaub erlischt zum Mehrurlaub erlischt zum Urlaubstage stehen A zu Erlischt am Kein Urlaubsanspruch 11

12 Frage 3 Frage 3: Gutachten hinsichtlich einer unter Umständen auszusprechenden Kündigung I. Erfordernisse der Kündigung als Willenserklärung bzw. Rechtsgeschäft Schriftform, 623 BGB Vertretung: 164 BGB ff; insbesondere 174 BGB: Vollmachtsurkunde beilegen Zugang, 130 BGB: AG trifft Beweislast II. Kündigungsfrist und Kündigungstermin 622 Abs. 2 S. 2 BGB wegen Verstoß gegen das primärrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nach EuGH Kücükdeveci nicht mehr anwendbar Kündigungsfrist gem. 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB zwei Monate Kündigungstermin gem. 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB zum Ende eines Kalendermonats 12

13 Frage 3 III. Anforderungen nach KSchG Anwendbarkeit KSchG, 23 Abs. 1 S. 3 KSchG: Betriebe mit mehr als 10 AN (+) Sechs-Monats-Zeitraum des 1 Abs. 1 KSchG (+) Soziale Rechtfertigung: Personenbedingte Kündigung in Form der krankheitsbedingten Kündigung Hier v.a.: Kündigung wegen Langzeiterkrankung und Kündigung wegen Leistungsminderung 13

14 Frage 3 Soziale Rechtfertigung 1. Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungsminderung und negative Prognose Bei Langzeiterkrankung: wenn die Besorgnis besteht, dass der AN auch in Zukunft seinem Arbeitsplatz fernbleiben wird Bei Leistungsminderung: wenn prognostiziert werden kann, dass der AN auch künftig in erheblichem Umfang Minderleistungen erbringen wird 2. Erhebliche Beeinträchtigungen betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen Bei Minderleistung: ab einer Abweichung von 2/3 von der Normalleistung Bei Langzeiterkrankung: wenn Wiederherstellung ungewiss 3. Interessenabwägung Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), vgl. 84 Abs. 2 SGB IX BEM keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung, aber sonst Verschärfung der Beweislast für fehlende Überbrückungs- und Versetzungsmöglichkeit 15

15 Frage 3 IV. Anhörung des Betriebsrats, 102 BetrVG Betriebsrat muss so unterrichtet werden, dass er sich ein eigenständiges Bild vom Kündigungsgrund machen kann 15

16 Frage 3 V. Anforderungen nach 85 ff. SGB IX Falls bei A ein Grad der Behinderung von mehr als 50 vorliegt: Schwerbehinderung isv. 2 Abs. 2 SGB IX 85 ff. SGB IX gelten ipso iure Falls bei A ein Grad der Behinderung von weniger als 50 vorliegt: Feststellung der Gleichstellung durch Agentur für Arbeit erforderlich Folge der Behinderung bzw. Gleichstellung: AG benötigt zur Kündigung Zustimmung des Integrationsamts, 85 SGB IX Ausnahmen, sofern Schwerbehinderung nicht offenkundig ist: AN, dessen Schwerbehinderung nicht förmlich gestellt ist, muss diese mind. drei Wochen vor Zugang der Kündigung beantragt haben, vgl. 90 Abs. 2a 2. Var. SGB IX, 69 Abs. 1 S. 2 SGB IX AG muss Schwerbehinderung bekannt gewesen sein oder kurz darauf mitgeteilt worden sein 16

17 Frage 3 VI. AGG Kündigung wegen einer Behinderung Begriff der Behinderung (EuGH C-354/13 vom ): Erfasst Einschränkungen, die u. a. auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen sind, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können Rechtfertigung nach 8 Abs. 1 AGG VII. Weitere Folgen Urlaubsabgeltung, vgl. 7 Abs. 4 BUrlG Aufgabe der Surrogationstheorie Im Moment stünde A Abgeltung von 50 Urlaubstagen zu 17

18 Frage 4 Frage 4: a) Besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Aufstellung arbeitsvertraglicher Urlaubsregelungen? 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG: Allgemeine Urlaubsgrundsätze Hier: Regelungen zum individuellen Urlaubsanspruch Daher Mitbestimmungsrecht (-) b) Urlaubsregelungen als Gegenstand einer Betriebsvereinbarung? Grundsätzlich denkbar als freiwillige Betriebsvereinbarung nach 88 BetrVG 18

19 Frage 5 Frage 5: a) Konnte A in den Jahre 2013 und 2014 sozialrechtliche Entgeltersatzleistungen beanspruchen? 1. Versicherungspflicht des A: 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V 2. Mitgliedschaft des A: 186 Abs. 1 SGB V 3. Eintritt des Versicherungsfalls: Krankheit (+) 4. Voraussetzungen der 44, 48, 49 SGB V Krankheit führt zur Arbeitsunfähigkeit, 44 Abs. 1 SGB V (+) Entstehung des Anspruchs, 46 S. 1 Nr. 1 SGB V: am Dauer des Krankengeldes, 48 Abs. 1 S. 1 SGB V: 78 Wochen aufgrund derselben Erkrankung, hier also bis einschließlich Ruhen des Krankengeldes, 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: Sofern B den Entgeltfortzahlungsanspruch des A erfüllt Ab dem besteht jedoch kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr 5. Ergebnis: Anspruch bis aus 44, 48, 49 SGB V 19

20 Frage 5 Frage 5: b) Wie viel Prozent seines regelmäßigen Arbeitsentgelts betrugen sie? 47 Abs. 1 S. 1 SGB V: 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts 20

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