Examinatorium Arbeitsrecht
|
|
- Lennart Weiß
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sommersemester 2019 Examinatorium Arbeitsrecht Fall 5: Putzen lassen kostet Geld
2 A. Anspruch A gegen L auf Differenzvergütung MiLoG - 22 I 1 MiLoG: Arbeitnehmer - 22 I 2 MiLoG: Ausnahme für bestimmte Praktika I 2 Nr. 2 Praktikum zur Orientierung oder Aufnahme eines Studiums? drei Monate überschritten (ex-tunc-wirkung?) Reinigungsdienst kein Praktikum für Jurastudium Zw.Erg.: Anwendungsbereich eröffnet Folie 2 von 32
3 MiLoG - MiLo-Anspruch eigenständig neben Entgeltanspruch - multipliziere geleistete Arbeitsstunden mit MiLo-Höhe 1. Anwendung auf Kernarbeitszeit 7 10 Uhr - vergütet mit 8,50 pro Stunde - MiLo-Anspruch erloschen nach 362 I BGB 2. Bereitschaftszeit 6 7 Uhr - nur halbstündig vergütet - Arbeitszeit i.s.d. 1 II 1 i.v.m. I MiLoG - Arbeitszeitneutralität des MiLoG? Folie 3 von 32
4 MiLoG - 4 S. 4 Arbeitsvertrag als Umgehung des 1 MiLoG - 3 S. 1 MiLoG: insoweit unwirksam => Unterschreitung des MiLo-Anspruchs um die Hälfte Zw.Erg.: Anspruch auf Differenzvergütung i.h.v. 637,50 entstanden Folie 4 von 32
5 MiLoG III. Anrechnung - Verrechnung als Erfüllung i.s.d. 362 I BGB 1. Urlaubsgeld - zwar knüpft Berechnung Urlaubsentgelt an Arbeitsentgelt an, 11 I 1 BUrlG - aber für Zeiten ohne Arbeitsleistung - arbeitsleistungsunabhängiger Zweck => keine Erfüllungswirkung für MiLo-Anspruch Folie 5 von 32
6 MiLoG III. Anrechnung 1. Urlaubsgeld 2. Trinkgeld - 1 I MiLoG Vergütung durch den Arbeitgeber - Trinkgeld keine Gegenleistung für geschuldete Arbeit, vgl. 107 III 2 GewO => keine Erfüllungswirkung für MiLo-Anspruch Folie 6 von 32
7 MiLoG III. Anrechnung IV. Ausschlussklausel - Verfall (rechtsvernichtende Einwendung)? - Unwirksamkeit nach 3 S. 1 MiLoG Zw.Erg.: Ausschlussklausel insoweit unwirksam Folie 7 von 32
8 MiLoG III. Anrechnung IV. Ausschlussklausel V. Verjährung - Regelverjährung 195 BGB - Beginn nach 199 I BGB Ende 2015/Ende Verjährungsfrist im November 2018 noch nicht abgelaufen Zw.Erg.: Anspruch noch nicht verjährt Folie 8 von 32
9 MiLoG III. Anrechnung IV. Ausschlussklausel V. Verjährung VI. Ergebnis Anspruch A gegen L auf Differenzvergütung i.h.v. 637, 50 aus 1 I MiLoG Folie 9 von 32
10 MiLoG III. Anrechnung IV. Ausschlussklausel V. Verjährung VI. Ergebnis B. Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Anspruchsgrundlage: 7 IV BUrlG - 1 BUrlG alle Arbeitnehmer Folie 10 von 32
11 BUrlG 1. Bei Beendigung bestehender Urlaubsanspruch a. Urlaub aus nach 5 I a), II BUrlG 7 Tage - sämtlich verbraucht b. Urlaub aus nach 3 I, II, 4 BUrlG 24 Werktage - entspricht bei 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage - keine Reduzierung nach 5 BUrlG Folie 11 von 32
12 BUrlG 1. Urlaubsanspruch bei Beendigung 2. Unmöglichkeit der Gewährung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Ausscheiden am nach 7 IV BUrlG unerheblich, dass infolge Befristung Folie 12 von 32
13 BUrlG 1. Urlaubsanspruch bei Beendigung 2. Unmöglichkeit der Gewährung III. Anspruchshöhe - 11 BUrlG - 13 Wochen vor Ende nur Kernarbeitszeit => Rechnung: 3 [Arbeitsstunden] * 8,50 * 20 [Urlaubstage] = 510 Folie 13 von 32
14 BUrlG III. Anspruchshöhe IV. Ausschlussklausel - Anspruch wäre verfallen - Wirksamkeit der Klausel? 1. 3 S. 1 MiLoG - erfasst nicht Urlaubsabgeltungsansprüche BGB i.v.m. 3 S. 1 MiLoG - Gesamtunwirksamkeit, evt. i.v.m. 139 BGB? - 3 S. 1 MiLoG schränkt Rechtsfolge ein: nur insoweit unwirksam Folie 14 von 32
15 BUrlG III. Anspruchshöhe IV. Ausschlussklausel 1. 3 S. 1 MiLoG BGB 3. AGB-Kontrolle a. Anwendbarkeit IV, III Nr. 2 BGB (Verbrauchervertrag) b. 309 Nr. 7 BGB - ergänzende Vertragsauslegung, dass solche Haftungen ausgenommen sein sollen (a.a. vertretbar) c. 307 I 1, II Nr. 1 BGB - unangemessene Fristdauer? - drei Monate ist zumutbare Untergrenze Folie 15 von 32
16 BUrlG III. Anspruchshöhe IV. Ausschlussklausel 1. 3 S. 1 MiLoG BGB 3. AGB-Kontrolle a. Anwendbarkeit b. 309 Nr. 7 BGB c. 307 I 1, II Nr. 1 BGB d. Intransparenz - Mindestlohn darf nicht erfasst sein, 3 S. 1 MiLoG, s.o. - Klausel umfassend formuliert - verschleiert Rechtslage - könnte Klauselgegner von Wahrnehmung seiner Rechte abhalten => unangemessen benachteiligend wegen Intransparenz Folie 16 von 32
17 BUrlG III. Anspruchshöhe IV. Ausschlussklausel 1. 3 S. 1 MiLoG BGB 3. AGB-Kontrolle a. Anwendbarkeit b. 309 Nr. 7 BGB c. 307 I 1, II Nr. 1 BGB d. Intransparenz e. Rechtsfolge: keine geltungserhaltende Reduktion - Klausel sprachlich unteilbar (Blue-Pencil-Test) - Gesamtunwirksamkeit der Klausel, Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen f. Rechtsfolge 3 S. 1 MiLoG als lex specialis? - insoweit unwirksam als nur insoweit unwirksam? - aber: Umkehrschluss im Gesetz nicht angelegt Folie 17 von 32
18 BUrlG III. Anspruchshöhe IV. Ausschlussklausel 1. 3 S. 1 MiLoG BGB 3. AGB-Kontrolle a. Anwendbarkeit b. 309 Nr. 7 BGB c. 307 I 1, II Nr. 1 BGB d. Intransparenz e. Dr. Rechtsfolge Joachim Wutte - MiLoG als Arbeitnehmerschutzgesetz - Geltung 3 S. 1 MiLoG und AGB-Kontrolle nebeneinander, keine Spezialität oder Subsidiarität Zw.Erg.: Ausschlussklausel unwirksam nach 307 I 2 i.v.m. 1 BGB, kein Verfall des Anspruchs Folie 18 von 32
19 BUrlG III. Anspruchshöhe IV. Ausschlussklausel V. Verjährung - s.o. VI. Ergebnis Anspruch A gegen L auf Urlaubsabgeltung aus 7 IV BUrlG i.h.v Folie 19 von 32
20 BUrlG III. Anspruchshöhe IV. Ausschlussklausel V. Verjährung VI. Ergebnis C. Anspruch A gegen L auf Urlaubsgeld (P) Anspruchsgrundlage - nicht aus Arbeitsvertrag - nicht aus MiLoG - höchstens aus betrieblicher Übung, aber Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt: -- keine regelmäßige Wiederholung, sondern einmalig -- ausdrücklicher Freiwilligkeitsvorbehalt Ergebnis: kein Anspruch auf weiteres Urlaubsgeld Folie 20 von 32
21 C. Urlaubsgeld D. Anspruch auf Weihnachtgsgeld 2015 I. Anspruchsentstehung Anspruchsgrundlage betriebliche Übung -- dogmatische Grundlage streitig, aber im Kern allgemein anerkannt, vgl. 1b I 4 BetrAVG - Voraussetzungen: -- regelmäßige gleichförmige Wiederholung -- aus der ArbN Verpflichtungswillen des ArbG ableiten können, Leistung auch in Zukunft zu gewähren Folie 21 von 32
22 C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 I. Anspruchsentstehung - Subsumtion im Fall: -- seit 8 Jahren immer gewährt -- kein Freiwilligkeitsvorbehalt -- (P) A erst seit 2015 beschäftigt, trotzdem Vertrauen? Auslegung Angebot des ArbG zum Arbeitsvertrag, Beschäftigung zu Bedingungen wie andere ArbN Zw.Erg.: Anspruch auf Weihnachtsgeld entstanden Folie 22 von 32
23 C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 I. Anspruchsentstehung II. Anspruchshöhe - pauschal 300? - faktisch keine Abhängigkeit von Gehaltshöhe trotz Betreff 13. Monatsgehalt - Kürzung pro rata temporis wegen unterjähriger Einstellung? Charakter der Gratifikation als Vergütung - dagegen: hier nicht nur Arbeitsentgelt, sondern auch Betriebstreueelement ( mit Dank für die Treue ), sog. Gratifikation mit Mischcharakter - 305c II BGB (auf betriebliche Übung anwendbar) Zw.Erg.: Anspruchshöhe 300 Folie 23 von 32
24 C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 I. Anspruchsentstehung II. Anspruchshöhe III. Kein Verfall, keine Verjährung - s.o. IV. Ergebnis Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für 2015 i.h.v. 300 Folie 24 von 32
25 C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 I. Anspruchsentstehung II. Anspruchshöhe III. Kein Verfall, keine Verjährung IV. Ergebnis E. Anspruch auf Weihnachtsgeld 2016 I. Anspruchsentstehung - Entstehung trotz unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses? => Betriebstreueelement nicht mehr verwirklicht - aber: Entgeltelement noch teilweise verwirklicht I 1, II Nr. 1 BGB, 307 I 2 BGB => fortbestehendes Arbeitsverhältnis keine Entstehensvoraussetzung, Auszahlung zum Jahresende nur als Fälligkeitsbestimmung Folie 25 von 32
26 C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 E. Weihnachtsgeld 2016 I. Anspruchsentstehung II. Anspruchshöhe - Mischcharakter Betriebstreue & Honorierung geleisteter Arbeit - Betriebstreue 2016 nicht mehr zu verwirklichen - Geleistete Arbeit 2016 nur 8 von 12 Monaten => Kürzung pro rata temporis auf 8/12, also 200 (a.a. vertretbar) Folie 26 von 32
27 C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 E. Weihnachtsgeld 2016 I. Anspruchsentstehung II. Anspruchshöhe III. Kein Verfall, keine Verjährung - s.o. IV. Ergebnis Anspruch auf Weihnachtsgeld 2016 i.h.v. 200 Folie 27 von 32
28 C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 E. Weihnachtsgeld 2016 I. Anspruchsentstehung II. Anspruchshöhe III. Kein Verfall, keine Verjährung IV. Ergebnis F. Verhältnis der Ansprüche zueinander I BGB nach Zahlung bei kumulativer Geltendmachung I. Differenzvergütungsanspruch und Urlaubsabgeltungsanspruch - Differenzvergütung auf Entgelt-Erfüllungsinteresse gerichtet, Vergütung für geleistete Arbeit - Urlaubsabgeltung für Zeiten ohne Arbeitsleistung => Ansprüche stehen unabhängig voneinander Folie 28 von 32
29 C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 E. Weihnachtsgeld 2016 F. Verhältnis der Ansprüche I. Differenzvergütung zu Urlaubsabgeltung II. Differenzvergütung zu Weihnachtsgeld - Weihnachtsgeld hat auch Entgeltfunktion - Zahlung nur einmal im Jahr unerheblich, auch verspätete Zahlungen können MiLo-Anspruch erfüllen, vgl. e contrario 21 I Nr. 9 MiLoG => Ansprüche auf dasselbe Erfüllungsinteresse gerichtet, keine kumulative Geltendmachung Folie 29 von 32
30 C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 E. Weihnachtsgeld 2016 F. Verhältnis der Ansprüche I. Differenzvergütung zu Urlaubsabgeltung II. Differenzvergütung zu Weihnachtsgeld II. Differenzvergütung zu Weihnachtsgeld - Weihnachtsgeld hat auch Entgeltfunktion - Zahlung nur einmal im Jahr unerheblich, auch verspätete Zahlungen können MiLo-Anspruch erfüllen, vgl. e contrario 21 I Nr. 9 MiLoG => Ansprüche auf dasselbe Erfüllungsinteresse gerichtet, keine kumulative Geltendmachung Folie 30 von 32
31 C. Urlaubsgeld D. Weihnachtsgeld 2015 E. Weihnachtsgeld 2016 F. Verhältnis der Ansprüche I. Differenzvergütung zu Urlaubsabgeltung II. Differenzvergütung zu Weihnachtsgeld III. Urlaubsabgeltung zu Weihnachtsgeld - vgl. oben, nicht auf dasselbe Erfüllungsinteresse gerichtet, können kumulativ geltend gemacht werden G. Gesamtergebnis - Anspruch auf Differenzvergütung i.h.v. 637,50 - Anspruch auf Urlaubsabgeltung i.h.v Anspruch auf Weihnachtsgeld 2015 i.h.v Anspruch auf Weihnachtsgeld 2016 i.h.v Maximale kumulative Anspruchshöhe: 1147,50 Folie 31 von 32
32 Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Folie 32 von 32
Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz
Das Fakultät für Rechtswissenschaft Institut für Arbeit und sozialen Schutz Prof. Dr. Sudabeh Kamanabrou Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht und
MehrFall 8: Zusatzfall Urlaub
Examinatorium Zivilrecht Arbeitsrecht Sommersemester 2019 Fall 8: Zusatzfall Urlaub Tobias Grzeski www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Sachverhalt 2017 30.10.2017 2018 13.2.2018 4.4.2018 1. Bitte um
MehrBrennpunkte Arbeitsrecht 2012 (K)eine Hoffnung für Arbeitgeber?
Folie 1 Brennpunkte Arbeitsrecht 2012 (K)eine Hoffnung für Arbeitgeber? Ihr Referent: Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Folie 2 Was ist so schlimm am Arbeitsrecht? Folie 3 Was ist so schlimm am Arbeitsrecht?
MehrIndividualrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts
Individualrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts 10. Hans-Böckler-Forum zum Arbeits- und Sozialrecht 5./6. März 2015 Berlin Waldemar Reinfelder Richter am Bundesarbeitsgericht Themenüberblick
MehrA) K./. U auf Zahlung von Lohn aus 611 I BGB ab dem I) Anspruch entstanden 1) Dienstvertrag? i) Vertrag vom Dienstvertrag?
A) K./. U auf Zahlung von Lohn aus 611 I BGB ab dem 01.09.2013 I) Anspruch entstanden 1) Dienstvertrag? i) Vertrag vom 01.03.2011 Dienstvertrag? a) P: Deklarierung als Werkvertrag b) L: Bestimmung des
MehrUrlaub - Neue Aspekte
Urlaub - Neue Aspekte 1. Verfall von Urlaub a) Ausgangssituation Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 101, Datum
Mindestlohn ist unterste Bezugsgröße für Entgeltfortzahlung und Nachtarbeitszuschlag Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht
Mehr1. Regelmäßige, vorbehaltlose Jahressonderzahlungen (hier: Urlaubs- und Weihnachtsgeld) haben Erfüllungswirkung bezüglich Mindestlohn.
25 ARBEITSRECHT 2016/17 2 Robert Schlageter Mindestlohn - Anrechenbarkeit von monatlich anteilig geleisteten Jahressonderzahlungen - Mindestlohn in der Pflegebranche - MTV und Gehaltstarifvertrag Dehoga
MehrJura Online - Fall: Das liebe Longboard - Lösung
Jura Online - Fall: Das liebe Longboard - Lösung 1. Teil: Ansprüche A gegen W auf Zahlung von 135 Euro A. Anspruch A gegen W auf Zahlung von 135 Euro gemäß 611 BGB i.v.m. einem Arbeitsvertrag A könnte
MehrArbeitsrecht Und ich habe noch nicht gegoogelt!
Arbeitsrecht 2017 Und ich habe noch nicht gegoogelt! Inhaltsübersicht 1. Urlaub, Urlaub, Urlaub 2. Was tun bei Minusstunden? 3. Vergütung von Raucherpausen? 4. Wann geht eine Kündigung zu? 5. Kann ein
MehrDiplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Diplom-Wirtschaftsjurist/in (FH) Thema: Urlaubsrecht in der betrieblichen Praxis
tll' Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Um'versity of Applied Sciences Fachbereich 3, Wirtschaftswissenschaften I Studiengang Wirtschaftsrecht Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 126, Datum
Ausschlussklauseln müssen ab 01.01.2015 Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management, Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht,
MehrMindestlohn 2.0. Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie den Gesetzgeber. RA Dr. Uwe Schlegel
Folie 1 Mindestlohn 2.0 Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie den Gesetzgeber RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Folie 3
MehrSonderzahlungen - Arbeitsvertragliche Regelungen
Arbeitsleistungsbezogene Jahresleistung - 13. Monatsgehalt: Am 20.12. des Jahres erhält der Arbeitnehmer ein 13. Monatsgehalt. Als zusätzliches Arbeitsentgelt gewährt das Unternehmen dem Arbeitnehmer eine
MehrBereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE
Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.
MehrRA und Notar Thorsten Herbote , Folie 1
19.03.2019, Folie 1 19.03.2019, Folie 2 Agenda I. Anwesenheitsprämie II. Gewinnbeteiligung III. Altersgrenzen IV. Rentner als freie Mitarbeiter, Berater 19.03.2019, Folie 3 19.03.2019, Folie 4 I. Fall
MehrII. Zeitliche Festlegung ( 7 Abs. 1 und 2 BUrlG) 61 D. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs 66 I. Fälligkeit des Urlaubsanspruchs 66 I
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 23 Teil 1 - Grundlagen des Urlaubsrechts 27 1. Arbeitsrecht im europäischen und völkerrechtlichen Kontext 27 A. Europäisches Arbeitsrecht 28 I. Grundlagen
MehrMindestlohn jetzt alles klar? RA Dr. Uwe Schlegel
Folie 1 Mindestlohn 3.0 - jetzt alles klar? RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Folie 3 Mindestlohn 3.0 - eine Übersicht 1. Was
MehrVorlesung Arbeitsrecht. Sommersemester 2016 Vertretungsdozent: Stephan Klawitter
Sommersemester 2016 Vertretungsdozent: Stephan Klawitter 2 Der Arbeitsvertrag Inhalt und Grenzen der Vertragsgestaltung 3 Allgemeine Charakteristika eines Arbeitsvertrages I. Schuldrechtlicher Vertrag
MehrRund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
Rund ums Arbeitsrecht Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Inhalte I. Begründung des Arbeitsverhältnisses II. Laufendes Arbeitsverhältnis
MehrUrlaubsabgeltungs- und Urlaubsentgeltanspruch
Urlaubsabgeltungs- und Urlaubsentgeltanspruch Das Thema Urlaubsabgeltung führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht, da noch viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Auffassung sind,
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017:240517.U.5AZR431.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2015-14 Ca 1175/15 - II. Sächsisches
MehrMuster: keine Haftung, individuelle Beratung erforderlich
Arbeitsvertrag Mini-Job Zwischen und Herr / Frau im Folgenden Firma genannt wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: im Folgenden Arbeitnehmer ohne Ansehung des Geschlechts- genannt 1 Gegenstand des
Mehr8 Urlaub. 1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
8 Urlaub 1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer 1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub. 1.2 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen
MehrUrlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung
ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt
MehrURLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG
URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
MehrExaminatorium Schwerpunktbereich 5
Professor Dr. Martin Franzen Examinatorium Schwerpunktbereich 5 Probeklausur Sommersemester 2015 Folien Frage 1 Frage 1: Steht dem A ab dem 10.06.2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt zu? 10.06.2013 13.06.2013
MehrUnbefristeter Arbeitsvertrag
Unbefristeter Arbeitsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag geschlossen: 1
MehrInhaltsverzeichnis Seite Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 13
Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis 13 1 Einleitung 17 2 Urlaubsanspruch 19 2.1 Grundsatz 19 2.2 Entstehung des Urlaubsanspruchs 21 2.3 Erholungszweck
MehrUrlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009
Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
MehrMindestlohngesetz (MiLoG)
Mindestlohngesetz (MiLoG) - Wissenswertes für Arbeitgeber - Gießen, 17.12.2014 Gliederung Einführung Geltungsbereich Höhe des Mindestlohns Folgen bei Unterschreitung und Haftung Sanktionen Sonstige Pflichten
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelne Aspekte zum Bundesurlaubsgesetz Deutscher Bundestag WD /17
Einzelne Aspekte zum Bundesurlaubsgesetz 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelne Aspekte zum Bundesurlaubsgesetz Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. Dezember 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales
MehrArbeits- und Sozialrechts-Info. Gratifikationen
Arbeits- und Sozialrechts-Info Gratifikationen Stand: 1/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Gratifikationen 1. Gratifikationen woraus ergibt sich der Anspruch? Auf Gratifikationen - auch Jahressonderzahlungen
MehrUrteil. 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Oktober Sa 540/15 - wird zurückgewiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2016, 5 AZR 716/15 Tenor Urteil 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Oktober 2015-8 Sa 540/15 - wird zurückgewiesen.
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrBefristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund (mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag)
Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund (mit Tarifbindung bzw. in Anlehnung an einen Tarifvertrag) Zwischen der Firma... (Arbeitgeber) und Frau / Herrn... (Arbeitnehmer) geb. am... in... wohnhaft in...
Mehr(im folgenden /die Arbeitgeber/Arbeitgeberin genannt) geb. am (im folgenden Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin genannt)
Ohne Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag (erleichterte Befristung) Zwischen der Firma (im folgenden /die Arbeitgeber/Arbeitgeberin genannt) und Herrn/Frau wohnhaft in geb. am (im folgenden Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin
MehrDie Sittenwidrigkeit von Entgeltvereinbarungen Das Verhältnis von Mindestlohn zur Sittenwidrigkeitsrechtsprechung des BAG
Die Sittenwidrigkeit von Entgeltvereinbarungen Das Verhältnis von Mindestlohn zur Sittenwidrigkeitsrechtsprechung des BAG Gliederung 1. Problemaufriss 2. Sittenwidrigkeitskontrolle des BAG 3. MiLoG und
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrTeil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen
Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht I, SoSe 2018, Seite 1 Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen Einführungsfall 1 Begriff, Bedeutung und Aufgaben des Arbeitsrechts I. Begriff lies:
MehrEntgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub, 1 BUrlG
Zivilrecht Arbeitsrecht Übersichten Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub, 1 BUrlG Bei 1 BUrlG handelt es sich um einen gesetzlichen Freistellungsanspruch. Diesen haben nach 2 BUrlG grundsätzlich nur
MehrArbeitsvertragliche Ausschlussfristen
Michael Matthiessen Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 1. Kapitel: Einleitung 19 A. Problematik der Ausschlussfristen 19 B. Lösungsmöglichkeiten und
MehrArbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *)
Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *) Zwischen... (Name und Adresse des Arbeitgebers) (ggf.: vertreten durch. ) - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und Herrn/Frau... wohnhaft.... - nachfolgend
MehrCORNEA FRANZ RECHTSANWÄLTE
Willkommen! CORNEA FRANZ RECHTSANWÄLTE Wirtschaftsrecht Steuerrecht Gewerblicher Rechtsschutz RA Christian Semmler Darf der Flüchtling beschäftigt werden? Wie darf der Flüchtling beschäftigt werden? Gleichbehandlung
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR507.14.0 I. Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - Endurteil vom 12. Dezember 2013-4 Ca 722/13
MehrSamstagsklausur SS 2015 Prof. Bien
Probeexamen Zivilrecht vom 18.09.2015 (Aufgabe 3) Toni Trapp gegen FCB Lösungsvorschlag In Betracht kommt ein Anspruch von Toni Trapp (T) gegen Rechtsanwältin Renate Rath (R) aus 280 Abs. 1, 611, 675 BGB
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 119, Datum
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - gesetzlicher Mindestlohn - Ausschlussfristen Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht
MehrGrundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts
Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Herzlich Willkommen zur Vorlesung Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts 4. Semester Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ludwigshafen am Rhein Einführung
MehrWIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT
Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker! Dr. Stefanie Jung M.A. (CoE) Grundkurs BGB 8. Auflage 26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen A. Allgemeines Ziele o Rationalisierung durch Standardisierung o Lückenfüllung
MehrInhaltsübersicht. Urlaub - Teilurlaub
Urlaub - Teilurlaub Inhaltsübersicht 1. Nichterfüllung der Wartezeit 2. Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit 3. Ausscheiden in der 1. Jahreshälfte 4. Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte 5. Berechnung
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014-3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrInhaltsübersicht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht
TEIL 1: Die Rechtsgeschäftslehre des BGB 1. Kapitel: Die Privatautonomie 1 Begriff, Funktionen und rechtliche Verfassung der Privatautonomie... 1 I. Der Begriff der Privatautonomie... 1 II. Die Funktionen
MehrMindestlohn (k)ein Weltuntergang! RA Dr. Uwe Schlegel
Folie 1 Mindestlohn 4.0 - (k)ein Weltuntergang! RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: bundesweit Folie 3 Mindestlohn 4.0 - eine Übersicht
MehrHolger Kircher. Der Personalkauf. PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften
Holger Kircher Der Personalkauf PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften 7 Gliederung Einleitung 33 I. Naturalleistungen als Form des Arbeitsentgelts 33 II. Kaufverträge im besonderen 35 Dl. Methodik
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrUrteil: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az. 5 Ca 6509/15, wird kostenpflichtig
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ca 6509/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 03.11.2016 Rechtsvorschriften: 7 Abs. 4 BUrlG Orientierungshilfe: Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vereinbart, dass eine
MehrMuster eines. Arbeitsvertrages
Muster eines Arbeitsvertrages Stand: Januar 2017 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die Kammern
MehrAus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:
Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,
MehrMERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe
MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN Auswirkungen für die Baubetriebe August 2015 Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland erstmals ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Jeder Arbeitnehmer hat
MehrUrlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch
Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Werktage. Allerdings ergibt
MehrWilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Ortstagung des DArbGV Hamm, 5. April 2017 Aktuelle Entwicklungen im Recht der Sonderzahlungen Gestaltungsmöglichkeiten nach der Rechtsprechung
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Gliederung der
MehrZwischen. (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und. (Name und Anschrift Arbeitnehmer) - im Folgenden: Arbeitnehmer -
ARBEITSVERTRAG (Obwohl aus Gründen der Lesbarkeit im Text die männliche Form gewählt wurde, beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.) Zwischen (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im
MehrSollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:
Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig
MehrMindestlohn 2.0. Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie den Gesetzgeber. RA Dr. Uwe Schlegel
Folie 1 Mindestlohn 2.0 Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie den Gesetzgeber RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Folie 3
MehrGrundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5
Abkürzungsverzeichnis...XIII I. Einleitung und Gang der Untersuchung...1 II. Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5 1. Einleitung...5 2. Gegenstand der Angemessenheitskontrolle...6
MehrEntwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen
Entwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen Alexandra Rüter, Richterin am Arbeitsgericht Solingen Der Urknall... Der Fall SCHULTZ-HOFF Vorlage des LAG Düsseldorf vom 2.8.2006 (12 Sa 486/06) Urteil
MehrEin Jahr Mindestlohn und nun?
Folie 1 Eine Jahresbilanz: Neue Fragestellungen, Tendenzen und Antworten Ein Jahr Mindestlohn und nun? GEMEINSAM. ZIELE. ERREICHEN. Folie 2 Mythen und Wahrheit Der Mindestlohn kostet Jobs. - Nein! Der
Mehr1 Anspruch auf Mindestlohn Ausnahmen vom Mindestlohn Berechnung des Mindestlohns... 3
Mindestlohn Das "Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz MiLoG)" vom 11.8.2014 begründet erstmals einen umfassenden gesetzlichen Anspruch für jeden Arbeitnehmer auf Zahlung
MehrArbeitsvertrag kurzfristige Beschäftigung. im Folgenden Arbeitnehmer ohne Ansehung des Geschlechts- genannt
Zwischen im Folgenden Firma genannt und Herr / Frau wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: im Folgenden Arbeitnehmer ohne Ansehung des Geschlechts- genannt 1 Gegenstand des Vertrags Die Firma stellt
MehrArbeitsrecht. JA- Referendarskript 9. Thomas Holbeck. Ernst Schwindl. Luchterhand. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. von
JA- Referendarskript 9 Arbeitsrecht Eine Anleitung für Klausur und Praxis von Thomas Holbeck Richter am Arbeitsgericht Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim LG Landshut und Ernst Schwindl Dozent
MehrUrlaub. - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/ Urlaubsdauer
Urlaub - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/2016 - Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr. Dabei zählen als Werktage alle
MehrMerkblatt. malerlackierer. Exklusiv für Innungsmitglieder. Tarifliche Jahressondervergütung im Malerund Lackiererhandwerk 2017.
Stand September 2017 Tarifliche Jahressondervergütung im Malerund Lackiererhandwerk 2017 Die tarifliche Jahressondervergütung ( Weihnachtsgeld ) im Malerund Lackiererhandwerk ist auszahlbar mit der Abrechnung
MehrAbschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r
Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 19. Mai 2015 bis 22. Mai 2015 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte geben
MehrMuster eines. befristeten Arbeitsvertrages
Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Stand: Januar 2018 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen
MehrMindestlohn Beachtenswertes für Arbeitgeber. Rechtsanwältin Annette Hochheim
Folie 1 Mindestlohn 2015 - Beachtenswertes für Arbeitgeber Rechtsanwältin Annette Hochheim Folie 2 Name: Annette Hochheim Beruf: Rechtsanwältin Kanzleisitz: Halle (Saale) Arbeitsort: bundesweit Tätigkeitsschwerpunkte:
MehrDer gesetzliche Mindestlohn was kommt auf die Unternehmen zu?
Der gesetzliche Mindestlohn was kommt auf die Unternehmen zu? Erstmals gilt in Deutschland ab dem 01.01.2015 mit dem Mindestlohngesetz ein gesetzlicher Mindestlohn. Damit soll eine angemessene Lohnuntergrenze
MehrArbeitsvertrag für einen kaufmännischen Angestellten. Anstellungsvertrag
Arbeitsvertrag für einen kaufmännischen Angestellten Anstellungsvertrag Die Firma : und Herr / Frau:... schließen folgenden Anstellungsvertrag: 1. Beginn des Anstellungsverhältnisses Das Anstellungsverhältnis
MehrVertrag über eine geringfügige Beschäftigung
Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern
MehrÜbungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale # Der Verein als Arbeitgeber (geringfügige Beschäftigung und Mindestlohn)
Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale # Der Verein als Arbeitgeber (geringfügige Beschäftigung und Mindestlohn) Übungsleiterfreibetrag 2.400 jährlich Pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit Nebenberuflich
MehrMindestlohn M 4. Berechnung des Mindestlohns nach dem MiLoG
Mindestlohn M 4 spruch anzurechnen. 1 Nachdem ein solcher Zuschlag sich auf das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt bezieht, muss der Zuschlag, soweit das bezahlte Bruttoarbeitsentgelt den
MehrStudien zum Arbeitsrecht. Florian Ehlers. Krank im Urlaub. Das Schicksal von Urlaubsansprüchen bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern.
Studien zum Arbeitsrecht 18 Florian Ehlers Krank im Urlaub Das Schicksal von Urlaubsansprüchen bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern Nomos Studien zum Arbeitsrecht herausgegeben von Prof. Dr. Georg Caspers,
Mehr26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen A. Allgemeines Ziele o Rationalisierung durch Standardisierung o Lückenfüllung o Rechtsklarheit o Verbesserung der Rechtsposition des Verwenders Inhaltskontrolle
MehrTarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12.
Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der Fassung vom 14. Juni 1993, 27. April 1994, 18. Juli 1994,
MehrLAG Hamm v Sa 488/10
Seite 1 von 5 Rechtsprechung LAG Hamm v. 14. 04. 2011-16 Sa 488/10 LAG Hamm v. 14. 04. 2011-16 Sa 488/10 Kürzung des Urlaubs bei vorzeitigem Ausscheiden; Vergütungsklage des Arbeitnehmers bei unwirksamer
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 171/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.10AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 171/16 - ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR171.16.0 I. Arbeitsgericht Bautzen Urteil vom 25. Juni 2015-1 Ca 1094/15 - II. Sächsisches
MehrEinzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung. für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen
Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen 2 0 1 2 Zwischen dem Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 131, Datum
Urlaubsabgeltung an die Erben bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management, Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht,
MehrAusschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung
E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft
MehrAktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro
Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro Ein Vortrag von Dr. Jan Freitag Fachanwalt für Arbeitsrecht I. Arbeitsvertragsgestaltung
MehrRechtsprobleme des neuen Mindestlohns
Rechtsprobleme des neuen Mindestlohns Prof. Dr. Philipp S. Fischinger, LL.M. (Harvard) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht Universität Mannheim Einführung Rechtslage
Mehr