Abweichungen und Ergänzungen im Landesrecht Das BNatSchG im Bundesstaat

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Transkript:

40 Jahre Bundesnaturschutzgesetz 3. April 2017 Abweichungen und Ergänzungen im Landesrecht Das BNatSchG im Bundesstaat Stefan Schoeneck

Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 2

Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz Länder sind nicht nur bloße Verwaltungsuntergliederungen des Bundes, sonder Körperschaften mit Staatscharakter Grundsätzliche Akzeptanz von Gesetzgebungsbefugnissen auf der Ebene des Bundes und der Länder Es besteht kein Grundsatz, dass ein möglichst hoher Umfang an Bundeseinheitlichkeit anzustreben ist. Balance zwischen Rechtseinheit einerseits und regional spezifisch angepassten Regelungen andererseits Subsidiarität Es gilt nicht: Je einheitlicher, desto besser. Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 3

Übersicht 1. Verfassungspolitischer Hintergrund 2. Verfassungsrechtliche Grundlagen 3. Die Neufassung des BNatSchG 2009 / 2010 4. Einige Bemerkungen zum Landesrecht seit 2010 5. Fazit Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 4

1. Verfassungspolitischer Hintergrund Einführung der Abweichungsgesetzgebung durch das Föderalismusreformgesetz vom Sommer 2006 Vollständige Abschaffung der Rahmengesetzgebung, auch für den Kompetenztitel Naturschutz und Landschaftspflege Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 5

1. Verfassungspolitischer Hintergrund Warum Rahmengesetzgebung? 70er Jahre: Schaffung neuer Kompetenzen des Bundes im Umweltbereich Grund: Erkenntnis, dass Umweltschutz eine zentrale Aufgabe der staatlichen Daseinsvorsorge ist Erhalt der Lebensgrundlagen ist von existentieller Bedeutung für den Gesamtstaat Umweltschutz erfordert häufig sogar supranationale oder globale Maßnahmen Rechtsetzung nur auf Landesebene reicht nicht aus Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 6

1. Verfassungspolitischer Hintergrund Warum Rahmengesetzgebung? Zuordnung des Naturschutzes zum Rahmenrecht (wie auch Gewässerschutz) war ein Kompromiss Bund strebte umfassende konkurrierende Gesetzgebung im gesamten Umweltbereich an Länder hatten die Besorgnis, Gestaltungsmöglichkeiten vollständig zu verlieren Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 7

1. Verfassungspolitischer Hintergrund Warum Rahmengesetzgebung? Vorteile der Rahmengesetzgebung Ausbalancierte Kräfteverteilung zwischen Bund und Länder Aufrechterhaltung bestehender Rechtseinheit zentraler Instrumente des Naturschutzrechts (Reichsnaturschutzgesetz als fortgeltendes Landesrecht) durch Festlegung eines Rahmens Sicherung der Rechtseinheit auch bei wesentlichen Fortentwicklungen des Naturschutzrechts (z.b: Einführung der Eingriffsregelung) auch für die Zukunft Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 8

1. Verfassungspolitischer Hintergrund Abschaffung der Rahmengesetzgebung Entflechtung der Kompetenzen von Bund und Ländern Ziel: Erkennbarkeit für den Bürger über den Urheber von staatlichen Entscheidungen Bund oder Land Korrektur der seit 1976 zersplitterten Kompetenzgrundlagen im Umweltbereich, um dadurch ein Bundes-Umweltgesetzbuch zu ermöglichen [Vorhaben im Jahre 2009 gescheitert] Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 9

1. Verfassungspolitischer Hintergrund Abschaffung der Rahmengesetzgebung Bund-Länder-Kompromiss Aufrechterhaltung der Kräfteverteilung zwischen Bund und Ländern Keine (weitere) Stärkung der Bundesebene Erhalt der Länder als eigenständige Körperschaften mit Staatscharakter Insbesondere Erhalt nennenswerter materieller Gestaltungsmöglichkeiten der Länder auf Gesetzgebungsebene Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 10

1. Verfassungspolitischer Hintergrund Abschaffung der Rahmengesetzgebung Bund-Länder-Kompromiss im Naturschutz Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes Befugnis der Länder zu abweichenden Regelungen Rückausnahme abweichungsfester Bereiche Abweichungsmöglichkeit der Länder ist im Naturschutzrecht nicht das Ergebnis einer fachlichen Auseinandersetzung, sondern (eher) abstrakter staatspolitischer Erwägungen. Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 11

1. Verfassungspolitischer Hintergrund Begründungen für Länderkompetenzen im Naturschutzrecht Erhalt von politischen Spielräumen für die Länder Rücksichtnahme auf unterschiedliche Traditionen (z.b. Naturparke, Alleenschutz) Rücksichtnahme auf unterschiedliche regionale Gegebenheiten Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 12

Einwohnerdichte 2012 Bundeslandwert (Ew/km²) Baden-Württemberg 296 Bayern 177 Berlin 3788 Brandenburg 83 Bremen 1591 Hamburg 2305 Hessen 285 Meckl.-Vorpommern 69 Niedersachsen 163 Nordrhein-Westfalen 515 Rheinland-Pfalz 201 Saarland 387 Sachsen 220 Sachsen-Anhalt 110 Schleswig-Holstein 178 Thüringen 134 Bundesrepublik 225 1. Verfassungspolitischer Hintergrund Regionale Unterschiede in Deutschland Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 13

Regionale Unterschiede in Deutschland Verteilung der natürlichen Seen (UBA Texte) Seefläche > 0,1 km² > 1 km² > 10 km² > 25 km² Baden-Württemberg 10 4 1 1 Bayern 67 23 4 3 Berlin 15 5 0 0 Brandenburg 700 100 4 0 Bremen 0 0 0 0 Hamburg 2 1 0 0 Hessen 7 0 0 0 Mecklenburg- Vorpommern 600 100 10 4 Niedersachsen 5 5 2 1 Nordrhein-Westfalen 7 0 0 0 Rheinland-Pfalz 5 1 0 0 Saarland 0 0 0 0 Sachsen 0 0 0 0 Sachsen-Anhalt 8 4 0 0 Schleswig-Holstein 200 50 5 1 Thüringen 0 0 0 0 Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 14

Regionale Unterschiede in Deutschland Verteilung der natürlichen Seen (UBA Texte) Seefläche > 0,1 km² > 1 km² > 10 km² > 25 km² Baden-Württemberg 10 4 1 1 Bayern 67 23 4 3 Berlin 15 5 0 0 Brandenburg 700 100 4 0 Bremen 0 0 0 0 Hamburg 2 1 0 0 Hessen 7 0 0 0 Mecklenburg- Vorpommern 600 100 10 4 Niedersachsen 5 5 2 1 Nordrhein-Westfalen 7 0 0 0 Rheinland-Pfalz 5 1 0 0 Saarland 0 0 0 0 Sachsen 0 0 0 0 Sachsen-Anhalt 8 4 0 0 Schleswig-Holstein 200 50 5 1 Thüringen 0 0 0 0 Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 15

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Befugnis zu abweichenden Regelungen Abweichungsfeste Bereiche Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 16

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Art 72 [Grundsatz] (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 17

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Artikel 74 [Gesetzgebungsgegenstände] (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 28. das Jagdwesen; 29. den Naturschutz und die Landschaftspflege; 30. die Bodenverteilung; 31. die Raumordnung; 32. den Wasserhaushalt; 33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse. Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 18

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Art 72 [Abweichung] (3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über: ( ) 2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); ( ) Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 19

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Art 72 [Abweichungsfeste Bereiche] (3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über: ( ) 2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); ( ) Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 20

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungsmöglichkeit Gesetzgebung des Bundes möglich Kein Zwang zu bundesrechtlicher Regelung, aber umfassende Ermächtigung Art. 72 Absatz 2 GG findet keine Anwendung: kein (justiziabler) Nachweis der Erfordernis bundeseinheitlicher Regelung verlangt. Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 21

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungsmöglichkeit Ergebnis: Mehr Spielräume für die Politik Die Frage nach Art und Umfang der bundesrechtlichen Regelung soll mehr als bisher im politischen Raum diskutiert und entschieden werden können. Akteure künftig auch einzelne Länder (neu) [bisher: nur Bundesrat] Rechtsetzung im Dialog unterschiedliche Positionen sind dauerhaft möglich. Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 22

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungsmöglichkeit Geänderte Rollenverteilung Wettbewerbsföderalismus Zwang zur Vereinheitlichung abgeschwächt Bund hat mehr Spielräume, bestimmte Anforderungen vorzugeben Länder haben (trotzdem) größere Spielräume, anderweitige Regelungen zu treffen Differenzen dürfen bestehen bleiben und sich in der Praxis bewähren dürfen Föderalismus soll für die Bürger erfahrbar werden! (?) Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 23

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 24

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Abweichungsfeste Bereiche B. Artenschutzrecht - Umfang Bestehende Definition 39 BNatSchG 2002 (1) ( ) Der Artenschutz umfasst 1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, 2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, 3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets. Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 25

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Abweichungsfeste Bereiche B. Artenschutzrecht - Umfang Bestehende Definition 39 BNatSchG 2002 Problembereiche (1) ( ) Der Artenschutz umfasst 1. den Schutz der [einzelner Exemplare von] Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, 2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, 3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets. Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 26

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Abweichungsfeste Bereiche B. Artenschutzrecht - Umfang Bestehende Definition 39 BNatSchG 2002 Problembereiche (1) ( ) Der Artenschutz umfasst 1. den Schutz der [einzelner?] Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, 2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, 3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets. Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 27

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Abweichungsfeste Bereiche B. Artenschutzrecht - Umfang Bestehende Definition 39 BNatSchG 2002 Kernbereich (1) ( ) Der Artenschutz umfasst 1. den Schutz der [einzelner?] Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, 2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, 3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets. Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 28

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Abweichungsfeste Bereiche B. Artenschutzrecht - Begründungen Schon bislang weitgehend unmittelbar geltende Vorschriften Europarechtlich vorgeprägt nur geringe Spielräume und Interesse an der Umsetzung in einem Zug Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 29

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Abweichungsfeste Bereiche Begründungen, Umfang B. Artenschutzrecht - Begründungen Aber: Warum sind auch sonstige Regelungen zum allgemeinen Artenschutz umfasst? Warum nicht auch das Habitatschutzrecht? (vor der Hintergrund der Erfahrungen mit der verzögerten Rechtsetzung bei Natura 2000) Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 30

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Abweichungsfeste Bereiche Begründungen, Umfang C. Meeresnaturschutz Funktional? Alle Regelungen, die (spezifisch) dem Schutz des Küstenmeeres einschließlich der Ausschließlichen Wirtschaftszone dienen Territorial? Alle naturschutzrechtlichen Regelungen, die im Küstenmeeres und der Ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung finden Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 31

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Abweichungsfeste Bereiche Begründungen, Umfang C. Meeresnaturschutz Einheitlichkeit des Küstenmeeres Aber: Bezüge zur Küste selbst größer Bei (gewollten) Abweichungen im terrestrischen Bereich: Abgrenzung am Strand? Besondere Schutzwürdigkeit ist kein Grund Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 32

3. Die Neufassung des BNatSchG 2009 / 2010 Abweichungsgesetzgebung in der Praxis Überführung der rahmenrechtlichen Regelungen (d.h. der auf Ausfüllung durch die Länder angelegten Regelungen) in vollzugsfähige Regelungen Entscheidung über Umfang und Niveau der Regelung (Vereinheitlichung bestehenden Landesrechts oder Erhalt landesrechtlicher Spielräume) Erkennbarkeit der abweichungsfesten Bereiche Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 33

3. Die Neufassung des BNatSchG 2009 / 2010 Gesetzgeberische Spielräume der Länder Abweichung ist nur eine Variante des Erhalts von Spielräumen für die Länder, andere sind z. B. Ermächtigung für weitergehende Regelungen Ermächtigung für anderslautende Regelungen Unberührtheitsklauseln für das Landesrecht Ermächtigung zu ausgestaltenden Regelungen Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 34

3. Die Neufassung des BNatSchG 2009 / 2010 Erkennbarkeit der abweichungsfesten Bereiche Hervorragend gelungen: Ausdrückliche Bestimmung der allgemeinen Grundsätze Kennzeichnung der Bereiche Artenschutzrecht und Meeresnaturschutz als gesonderte Kapitel des BNatSchG Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 35

3. Die Neufassung des BNatSchG 2009 / 2010 Allgemeine Grundsätze Rechtsetzungswillen des Bundes umfasst auch die Eigenschaft als Allgemeiner Grundsatz Nur die so gekennzeichneten Regelungen sollen nach dem Willen des Bundes allgemeine Grundsätze sein. Bund hat die Grenzen eingehalten Begriffsbestimmungen sind (per definitionem) keine allgemeinen Grundsätze. Schade! Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 36

3. Die Neufassung des BNatSchG 2009 / 2010 Artenschutzrecht Artenschutz = Schutz einzelner Arten, insbesondere einzelner Exemplare (im Gegensatz zum Lebensraumschutz), aber auch Schutz ihrer Lebensstätten Artenschutzrecht: Kapitel 5 des BNatSchG Darüber hinaus wohl auch die dazugehörigen Begriffsbestimmungen Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 37

4. Das Landesrecht seit 2010 Regelungserfordernis mit Halbjahresfrist Nur drei Länder fristgemäß (SH, NI und MV) Nur mit großem Kraftakt überhaupt möglich Halbjahresfrist erfüllt Zielsetzung (Vermeidung einer Ping-Pong-Regelung) nicht Bitte an den Bund, ggf. zukünftig freiwillig eine längere Inkrafttretensfrist zu wählen Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 38

4. Das Landesrecht seit 2010 Besorgnis, dass die Rechtseinheit im Naturschutzrecht durch umfangreiche Abweichungen verloren geht Gesamtüberblick ist schwer zu gewinnen Zahl der Abweichungen ist wenig aussagekräftig Bislang Tendenz der Länder, bei der Überführung ihren bisherigen Normbestand zu sichern Keine grundsätzlich neuen Konzepte, keine Versuche, grundlegende Entscheidungen des Bundesrechts zu korrigieren Hohe Kohärenz des Bundes- und Landesrechts Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 39

5. Fazit Abweichungsgesetzgebung ist kein Kind des Naturschutzes Es gibt für den Bereich des Naturschutzes eine Reihe guter Gründe für eine Kompetenzverteilung, die Gesetzgebung sowohl auf Bundes- als auf Landesebene vorsieht. Die Möglichkeit der Abweichung hat bislang nicht dazu geführt, dass sich das Naturschutzrecht in Deutschland weiter auseinanderentwickelt hat, als es bislang der Fall war. Stefan Schoeneck, Berlin, 3. April 2017 40

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! 41