INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1978 der Landeshauptstadt München Regattaanlage (westlich), Stadtgrenze (südlich), Regattaweg (nördlich und südlich) - Siedlung am Regattaweg - Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan
1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1978 der Landeshauptstadt München Regattaanlage (westlich), Stadtgrenze (südlich), Regattaweg (nördlich und südlich) - Siedlung am Regattaweg - vom 15.06.2006 Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Regattaanlage (westlich), Stadtgrenze (südlich), Regattaweg (nördlich und südlich) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 03.05.2006, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am 30.05.2006, und diesem Satzungstext. 2 Art der Nutzung (1) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen werden als Reine Wohngebiete (WR) festgesetzt. (2) In den Reinen Wohngebieten WR 1 - WR 4 sind die Nutzungen gemäß 3 Abs. 3 BauNVO unzulässig. (3) Notwendige Transformatorenstationen sind im Planungsgebiet zulässig. 3 Maß der baulichen Nutzung (1) Die in den Reinen Wohngebieten WR 1 - WR 4 innerhalb der Bauräume zulässige überbaubare Grundfläche darf bei einer Neubebauung nur dann ausgeschöpft werden, wenn bestehende Wohngebäude bzw. Teile davon, die außerhalb des Bauraumes stehen, beseitigt werden. (2) In den Gebieten WR 1 - WR 4 sind nur Gebäude mit einer maximalen Höhenentwicklung von einem Vollgeschoss und ausbaubarem Dachgeschoss innerhalb des Bauraumes zulässig. (3) In den Bauräumen mit einer zulässigen Grundfläche von 80 oder 100 m² ist pro Bauraum nur eine Wohneinheit zulässig. (4) In dem Bauraum mit einer zulässigen Grundfläche von 160 m² sind zwei Wohneinheiten zulässig.
2 4 Bauweise Wohnräume sind so anzuordnen, dass eine magnetische Flussdichte über 24 Stunden 0,4 µt nicht erreicht wird. 5 Dachform (1) Für Hauptgebäude sind im gesamten Planungsgebiet nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 bis 40 zulässig. (2) Die Firstrichtung hat parallel zur Längsseite des Gebäudes zu verlaufen. 6 Kniestock Kniestockhöhen sind nur bis 50 cm, gemessen an der Innenseite von der Oberkante Rohdecke bis zur Unterseite Sparren, zulässig. 7 Höhenlage Erdgeschoss Die Oberkante Rohboden des Erdgeschosses darf nicht höher als 30 cm über der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche bzw. der Geh- und Fahrrechtsfläche liegen. Abgrabungen und Aufschüttungen sind unzulässig. 8 Abgrabungen und Aufschüttungen 9 Garagen und Nebengebäude (1) Zu jedem Bauraum darf 1 Garage in Nachbarschaft des Bauraumes und straßennah angeordnet werden. Die Summe der Nebenanlagen, Nebengebäude incl. Garagen darf 50 m² Grundfläche nicht überschreiten. Notwendige Zuwegungen sind nicht darauf anzurechnen. (2) Eine Überschreitung im Sinne des 19 Abs. 4 BauNVO ist unzulässig. (3) Die Firsthöhe der Garage darf 3,50 Meter nicht übersteigen. Ein Stauraum von 3 Metern ab der Straßenbegrenzungslinie bzw. der Geh- und Fahrrechtsfläche auf eigenem Grund ist nachzuweisen. (4) Auf den privaten Grünflächen Garten und Erholung ist je 100 m² Grundstücksfläche 3 m² Gartenhausnutzfläche zum nicht dauerhaften Aufenthalt inklusive Vordach und Terrasse zulässig. Das einzelne Gebäude darf eine Grundfläche von 24 m² nicht überschreiten.
3 10 Grünordnung (1) Die Bepflanzung der Freiflächen des Planungsgebietes ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. Von den Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus Sicherheitsgründen erforderliche fachgerechte Eingriffe in den zu erhaltenden Baumbestand in der Stromleitungsschutzzone sind zulässig. Die festgesetzten Leitungsrechtsflächen bzw. die hinweislich dargestellten Leitungs- und Kanalschutzzonen dürfen nur mit flachwurzelnden Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Bei notwendigen Reparaturarbeiten können die als zu pflanzen/zu erhalten festgesetzten Bäume entfernt werden; sie sind nach erfolgter Reparatur nachzupflanzen. (2) Auf der durch das entsprechende Planzeichen festgesetzten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist keine intensive Gartennutzung zulässig. Es sind ausschließlich Arten der potentiell natürlichen Vegetation zu verwenden. Die Errichtung von Nebengebäuden jeglicher Art ist ausgeschlossen. (3) Die landschaftsgerecht zu gestaltenden und zu begrünenden Flächen sind mit Bäumen und Sträuchern nach Artenliste 1, 2 und 3 zu bepflanzen. (4) Große Bäume (Wuchshöhe größer als 20 m) sind mit einem Mindeststammumfang von 20-25 cm, mittlere Bäume mit einem Mindeststammumfang von 18-20 cm zu pflanzen. (5) Auf den Baugrundstücken ist pro vorgesehenem Wohngebäude ein Hausbaum nach Artenliste 2 zu pflanzen. (6) Flächen mit Bindungen für die Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen: Diese Flächen sind gemäß Festsetzung im Bebauungsplan mit Grünordnung mit freiwachsenden, 10 m breiten, mehrreihigen Hecken nach Artenliste 1 und 2 zu bepflanzen. (7) In den Stromleitungsschutzzonen sind bei Neupflanzungen nur Arten der Artenlisten 1 und 3 zulässig. Die notwendigen Abstände zu den Freileitungen sind einzuhalten. (8) Die vorgesehene Bepflanzung und Gestaltung der Freiflächen ist vom Bauherrn in einem gesonderten Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 5 der Bauvorlagenverordnung mit dem Bauantrag einzureichen ist. (9) Das Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen ist oberflächig und möglichst breitflächig zu versickern (z.b. in Grünflächen oder Mulden). Artenliste 1 (freiwachsende Hecken) Viburnum opulus Gemeiner Schneeball Prunus spinosa Schlehe Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn Crataegus oxacantha Zweigriffeliger Weißdorn Rhamnus frangula Faulbaum Rhamnus cathartica Kreuzdorn Berberis vulgaris Gemeine Berberitze
4 Sambucus nigra Ribes nigrum Ribes rubrum Salix nigricans Salix cinera Ligustrum vulgare Corylus avellana Euonymus europaeus Rosa canina Schwarzer Holunder Schwarze Johannisbeere Rote Johannisbeere Schwarzwerdende Weide Grau-Weide Liguster Haselnuss Pfaffenhütchen Hunds-Rose Artenliste 2 (neu zu pflanzende Bäume) Fraxinus excelsior Esche Quercus robur Stiel-Eiche Salix alba Silber-Weide Acer platanoides Spitz-Ahorn Juglans regia Walnuss Betula pendula Sand-Birke Prunus avium Vogel-Kirsche Artenliste 3 (geschnittene Hecken) Carpinus betulus Hainbuche Ligustrum vulgare Liguster Buxus sempervirens Buchs Cornus mas Kornelkirsche Acer campestre Feld-Ahorn 11 Einfriedungen Es sind nur offene, sockellose Einfriedungen mit einer Bodenfreiheit von mindestens 10 cm und einer Höhe bis 1,20 m als Maschendraht- oder Staketenzäune zulässig. 12 Dinglich zu sichernde Flächen Die Dienstbarkeitsflächen für einen beschränkten Personenkreis beschränken sich auf ein Fahrrecht für die Bewohner bzw. die Nutzer der privaten Grünflächen Garten und Erholung (z.b. auch Be- und Entladen von Fahrzeugen). 13 Baulicher Bestand Innerhalb des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplans vorhandenen baulichen Bestandes sind ausnahmsweise Abweichungen von den 5, 6, 7 und 11 dieser Satzung zulässig, sofern die Gesamtkonzeption der Festsetzungen der Satzung in städtebaulicher und gestalterischer Sicht gewahrt bleibt. 14 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1978 tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.