Verordnung über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Unfall und Haftpflicht der Kantonalen Unfallversicherungskasse (V AVB KUK)



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Transkript:

60.5 Verordnung über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Unfall und Haftpflicht der Kantonalen Unfallversicherungskasse (V AVB KUK) Vom. Oktober 997 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 4 des Dekretes über die Unfallversicherungskasse des Staatspersonals vom 5. Januar 98 ), beschliesst: A. Allgemeines Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln die Unfallversicherung der dem Dekret über die Unfallversicherungskasse des Staats- Geltungsbereich personals vom 5. Januar 98 unterstellten Personen, soweit sie nicht den Bundesgesetzen über die Unfall- ), Militär- ) oder Invalidenversicherung 4) unterstellt sind. Sie regeln im Weiteren die dem Dekret über die Unfallversicherungskasse des Staatspersonals vom 5. Januar 98 unterstehende Haftpflichtversicherung für die dem Staat oder dessen Organen aus kantonalen oder Bundesgesetzen erwachsende Haftpflicht gegenüber dem Personal oder Drittpersonen. ) SAR 60.50 ) SR 8.0 ) SR 8. 4) SR 8.0

60.5 V AVB KUK Beginn und Dauer der Versicherung Versicherungsbeginn und -ende ergeben sich aus der Police. Der persönliche Versicherungsschutz der versicherten Personen beginnt mit dem Eintritt in den Kreis der Versicherten und endet mit dem Austritt. Der Versicherungsvertrag gilt jeweils bis zum Jahresende und erneuert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Bei Änderungen der Versicherungsbedingungen oder der Prämiensätze gibt die KUK den Versicherungsnehmern bzw. -nehmerinnen spätestens Monate vor der nächsten Prämienfälligkeit die neuen Bedingungen oder Prämiensätze bekannt. Versicherungsnehmer bzw. -nehmerinnen, die mit diesen Änderungen nicht einverstanden sind, können die Versicherung per nächsten Prämienverfall kündigen. Erhält die KUK bis zum nächsten Prämienverfall keine Kündigung, gilt dies als Zustimmung zu den Vertragsänderungen. B. Unfallversicherung Unfallbegriff Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Folgende Körperschädigungen sind auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: a) Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind; b) Verrenkungen von Gelenken; c) Meniskusrisse; d) Muskelzerrungen; e) Sehnenrisse; f) Bandläsionen; g) Trommelfellverletzungen. Als Unfälle gelten auch: a) Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen oder Dämpfen sowie durch versehentliches Einnehmen giftiger oder ätzender Stoffe; b) Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich und Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand; c) Ertrinken; d) Selbsttötung, Selbstverstümmelung und der gesundheitsschädigende Versuch zu diesen Handlungen, wenn die versicherte Person zur Zeit

V AVB KUK 60.5 4 der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln oder wenn die Handlung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalls war. Nicht versichert sind Unfälle: a) im Militärdienst; b) infolge kriegerischer Vorfälle. Wird die versicherte Person ausserhalb der Schweiz von ihrem Ausbruch überrascht, erlischt der Versicherungsschutz erst 4 Tage nach deren erstmaligem Auftreten. Wird die oder der Versicherte Opfer einer Flugzeugentführung, bezahlt die KUK hingegen die vollen Leistungen, auch wenn das Flugzeug in ein Land entführt wird, das in kriegerische Vorfälle verwickelt ist; c) bei Unruhen aller Art, es sei denn, die versicherte Person gerate unbeabsichtigt in diese und beteilige sich weder auf Seite der Unruhestifter bzw. -stifterinnen noch als Zuschauer bzw. Zuschauerin; d) infolge Einwirkung ionisierender Strahlen aller Art; e) bei Teilnahme an Rennen sowie Renntrainings mit Motorfahrzeugen und Motorbooten; f) bei Flügen als Pilot bzw. Pilotin, sonstiges Besatzungsmitglied, Fluglehrer bzw. -lehrerin, Flugschüler bzw. -schülerin, oder beim Fallschirmspringen; g) bei Wagnissen, vorsätzlicher Verübung von Verbrechen und Vergehen oder beim Versuch dazu; h) infolge Erdbeben in der Schweiz. 5 Versichert sind Unfälle gemäss : a) während der Unterrichtsstunden (inkl. Musikschule und freiwilligem Sportunterricht) und der dazwischenliegenden Pausen; b) ausserhalb des Grundstückes des von der versicherten Person bewohnten Hauses auf dem direkten Weg zu und von der Schule, während der Zeit, die hierfür normalerweise benötigt wird; c) bei Schulveranstaltungen und -tätigkeiten ausserhalb der Schulgrundstücke auf dem direkten Weg zum Besammlungsort oder zum Ort der Tätigkeit und zurück, während der Zeit, die hierfür normalerweise benötigt wird; d) bei Freistunden (Zwischenstunden) auf dem Schulareal sowie bei Einnahme der Mittagsverpflegung auf demselben oder in einem von der Schule zugewiesenen Lokal; e) während von der Schule organisierten Veranstaltungen (Schulreisen, Klassenlager, Exkursionen, Diplom- und Abschlussreisen, Umzügen, Nicht versicherte Unfälle Versicherte Schulunfälle

60.5 V AVB KUK Aufführungen und anderen Betätigungen), die sich im Rahmen von Schulgesetzgebung, beziehungsweise Lehrplan halten oder durch die Schulleitung bewilligt werden können und unter Leitung von Lehroder anderen von der Schule beauftragten Aufsichtspersonen stattfinden. Bei Umzügen und Aufführungen (inklusive Proben) im Rahmen von Festen gilt die Versicherung nur, sofern die Schule daran offiziell beteiligt ist; f) anlässlich der Konsultation der Schuldienste (Jugendpsychologischer und -psychiatrischer Dienst, Schul-, Berufs- und Laufbahnberatung, Schularzt bzw. -ärztin, Schulzahnpflege). Versicherte Unfälle in Heimen Obliegenheiten im Schadenfall 6 Versichert sind Unfälle gemäss : a) bei Heiminsassen während des gesamten Heimaufenthaltes, eingeschlossen Urlaub ausserhalb des Heims; b) bei externen Schülerinnen und Schülern sowie betreuten Personen entsprechend der Regelung in 5. 7 Führt der Unfall zu Leistungen, a) ist sobald als möglich für fachgemässe Behandlung durch einen patentierten Arzt bzw. eine patentierte Ärztin zu sorgen. Den ärztlichen Anordnungen ist Folge zu leisten. Jede versicherte Person ist verpflichtet, sich einer Untersuchung durch von der KUK beauftragte Ärzte zu unterziehen; b) hat der Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin oder der bzw. die Anspruchsberechtigte der KUK dies mit der Unfallanzeige unverzüglich mitzuteilen. Von einem Todesfall ist die KUK so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass sie vor der Bestattung auf ihre Kosten eine Sektion veranlassen kann, sofern für den Tod noch andere Ursachen als der Unfall möglich sind. Die versicherte Person hat die Ärzte bzw. Ärztinnen und Chiropraktoren bzw. Chiropraktorinnen, die sie behandeln oder behandelt haben, der KUK gegenüber von der Schweigepflicht zu entbinden. Versicherungsleistungen 8 Die Leistungen der Unfallversicherung richtet sich nach den Mindestansätzen der Verordnung über die Unfallversicherung von Schülerinnen 4

V AVB KUK 60.5 und Schülern sowie die Berufshaftpflichtversicherung von Lehrpersonen an öffentlichen Schulen (V Schulversicherung) vom. Oktober 997 ). Die Leistungen im Einzelnen sind in der Police aufgeführt. Sofern mehrere Versicherte dasselbe Luftfahrzeug benützen, sind die gesamten Leistungen der Versicherung bei einem Flugunfall auf zwei Millionen Franken begrenzt. 9 Es werden die Auslagen übernommen, die in der Grundversicherung der Krankenkassen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 8. März 994 ) nicht oder nur teilweise eingeschlossen sind: a) Krankenmobilien; b) erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hörapparaten und orthopädischen Hilfsmitteln sowie deren Reparatur oder Ersatz, wenn sie anlässlich eines Ereignisses beschädigt wurden, das ärztliche Heilungsmassnahmen erfordert; c) Transporte zum Arzt bzw. zur Ärztin, zur Therapie, ins Spital und nach Hause. Für Transporte mit Luftfahrzeugen jedoch nur, wenn sie aus medizinischen und technischen Gründen unumgänglich sind; Transporte mit Fahrzeugen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen (Taxi und dergleichen), werden nur bezahlt, wenn der versicherten Person die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Tram, Autobus usw.) nicht zugemutet werden kann; d) Rettungsaktionen bis zum Maximum von Fr. 0'000. für:. nicht krankheitsbedingte Rettung der versicherten Person;. Bergung der Leiche bei Tod als Folge eines versicherten Unfalles oder von Erschöpfung;. im Hinblick auf die Rettung oder Bergung der versicherten Person unternommenen Suchaktion. Begibt sich eine in der Schweiz verunfallte Person ins Ausland in ärztliche Behandlung, entfällt die Leistungspflicht der KUK. Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkassen sind nicht gedeckt. Kostenübernahm e 0 Führt der Unfall zu einer bleibenden Invalidität, bezahlt die KUK: Invalidität a) bei vollständiger Invalidität das ganze auf der Police aufgeführte Kapital; ) SAR 40.7 ) SR 8.0 5

60.5 V AVB KUK b) bei teilweiser Invalidität folgende Prozentsätze des auf der Police aufgeführten Kapitals, wenn der Verlust oder die Gebrauchsunfähigkeit vollumfänglich sind: 6

V AVB KUK 60.5 für beide Arme oder Hände, beide Beine oder Füsse, einen Arm oder eine Hand und zugleich einem Bein oder Fuss für einen Arm im Ellenbogengelenk oder oberhalb des Ellenbogengelenks für einen Unterarm oder eine Hand für einen Daumen für einen Zeigefinger für einen anderen Finger für ein Bein im Kniegelenk oder oberhalb des Kniegelenks für ein Bein unterhalb des Kniegelenks für einen Fuss für die Sehkraft beider Augen für die Sehkraft eines Auges für die Sehkraft eines Auges, wenn diejenige des andern Auges vor Eintritt des Unfalls bereits vollständig verloren war für das Gehör auf beiden Ohren für das Gehör auf einem Ohr für das Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige auf dem andern Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollständig verloren war für den Geschmackssinn für den Geruchssinn für die Milz für eine Niere 00 70 60 0 0 5 60 50 40 00 0 70 60 5 45 0 0 0 0 Wenn Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit nur teilweise bestehen, bezahlt die KUK einen entsprechend geringeren Prozentsatz. c) Sind von einem Unfall mehrere Körperteile betroffen, werden die Prozentsätze zusammengezählt. Das Ausmass der Invalidität beträgt aber nie mehr als 00. d) Ist die versicherte Person auf Grund eines früheren Unfalls vor dem jetzigen Unfall invalid gewesen, bezahlt die KUK die Differenz zwischen dem Kapital, das sich auf Grund des vorherigen Invaliditätsausmasses ergäbe und dem Kapital, das auf Grund des gesamten Invaliditätsausmasses errechnet wird. e) Kann das gesamte Ausmass der Invalidität nach den Grundsätzen gemäss lit. b nicht bestimmt werden, wird es auf Grund der blei- 7

60.5 V AVB KUK benden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person festgelegt. f) Bei einer Invalidität von mehr als 5 erhöht sich das gemäss Police versicherte Kapital wie folgt: von 6 7 8 9 0 4 5 6 7 8 9 40 4 4 4 44 auf von auf von auf von auf 8 4 7 40 4 46 49 5 55 58 6 64 67 70 7 76 79 8 45 46 47 48 49 50 5 5 5 54 55 56 57 58 59 60 6 6 6 85 88 9 94 97 00 05 0 5 0 5 0 5 40 45 50 55 60 65 64 65 66 67 68 69 70 7 7 7 74 75 76 77 78 79 80 8 8 70 75 80 85 90 95 00 05 0 5 0 5 0 5 40 45 50 55 60 8 84 85 86 87 88 89 90 9 9 9 94 95 96 97 98 99 00 65 70 75 80 85 90 95 00 05 0 5 0 5 0 5 40 45 50 Todesfall Führt der Unfall innerhalb von Jahren zum Tod, bezahlt die KUK das auf der Police aufgeführte Kapital an a) ) den Ehegatten, den eingetragenen Partner bzw. die Eltern; b) bei deren Fehlen an die Kinder bzw. die Geschwister. Fehlen Bezugsberechtigte, werden die Bestattungskosten bis zu einem Betrag von Fr. 5'000. übernommen. ) Fassung gemäss Ziffer 4 der Verordnung über die Anpassungen der kantonalen Verordnungen an das Partnerschaftsgesetz vom. September 006, in Kraft seit. Januar 007 (AGS 006 S. 79). 8

V AVB KUK 60.5 Ist der Unfall nur teilweise die Ursache der Invalidität oder des Todes, bezahlt die KUK nur einen entsprechenden Teil der Leistungen. Dieser wird auf Grund eines ärztlichen Gutachtens bestimmt. Die Versicherungsleistungen können in einem dem Grad des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt werden, sofern der bzw. die Versicherte den Schaden grobfahrlässig verursachte. Werden Obliegenheiten im Schadenfall schuldhaft verletzt und wird dadurch die Feststellung oder das Ausmass der Unfallfolgen beeinflusst, kann die KUK ihre Leistungen kürzen. Eine Kürzung entfällt jedoch, wenn das vertragswidrige Verhalten auf die Feststellung und das Ausmass der Unfallfolgen nachweisbar keinen Einfluss ausgeübt hat. 4 Die Leistungspflicht entfällt, wenn zur Täuschung des Versicherers bewusst falsche Erklärungen abgegeben werden. Kürzung der Versicherungsleistungen; unfallfremde Ursachen Der Kostenersatz erfolgt nach Vorlage der detaillierten Rechnungen. Auszahlungen 4 Streitigkeiten über Versicherungsleistungen werden endgültig durch das Aargauische Versicherungsgericht erledigt. Entschädigungsansprüche, welche nicht innert drei Monaten seit der Ablehnung durch die KUK beim Aargauischen Versicherungsgericht geltend gemacht werden, sind erloschen. Ebenso ist jede Leistung der KUK verwirkt, wenn der Unfall nicht binnen zwei Jahren seit Eintritt des Ereignisses bei ihr gemeldet wurde. 4 Die Leistungspflicht der KUK erlöscht in jedem Fall 0 Jahre nach Eintritt des Unfallereignisses. C. Haftpflichtversicherung 5 Die Kantonale Unfallversicherungskasse gewährt auch Versicherungsschutz für Ersatzansprüche, die auf Grund zivilrechtlicher, ausservertraglicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen- oder Sachschaden aus dem versicherten Betrieb an den Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin gerichtet werden. Versichert ist auch die Haftpflicht der Angestellten in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen Dritten gegenüber. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche: Rechtsmittel und Erlöschen der Versicherungsansprüche Versicherungsumfang und versicherte Personen 9

60.5 V AVB KUK a) für die Versicherungsnehmer bzw. -nehmerinnen eine separate Versicherung abgeschlossen haben, ferner solche aus der Verwendung von Motor-, Luft-, Wasserfahrzeugen und Fahrrädern, bis zu den Garantiesummen der entsprechenden obligatorischen Versicherungen; b) für Schäden an dem Versicherungsnehmer bzw. der Versicherungsnehmerin gehörenden Sachen (Eigenschäden) oder an solchen, die ein Versicherter bzw. eine Versicherte zu Gebrauch, Bearbeitung, Beförderung oder sonst einer Tätigkeit hat oder die durch allmähliche Einwirkung von Witterung, Temperatur, Rauch, Gasen oder Dämpfen sowie durch Bodenbewegungen, Abbruch-, Grab- und Bauarbeiten, Abwässer und Flüssigkeiten aus Leitungen oder Behältern entstanden sind; c) von Familienangehörigen eines bzw. einer Versicherten diesen gegenüber; d) für Schäden, die der bzw. die Versicherte bei vorsätzlicher Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verursacht, für Vermögensschäden, die nicht auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, sowie für Aufwendungen zur Schadenverhütung. Versicherungsleistungen Anzeigepflicht und Schadenbehandlung 6 Die Versicherung ersetzt dem Versicherungsnehmer bzw. der Versicherungsnehmerin die Entschädigung, die er bzw. sie Geschädigten zu zahlen verpflichtet ist. Sie übernimmt auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche. Die Ersatzleistung der KUK ist begrenzt auf die im Zeitpunkt der Schadenverursachung in der Police festgesetzten Garantiesummen. Allfällige Schadenzinsen, Anwalts- und Gerichtskosten sind darin inbegriffen. Leistungen der Unfallversicherung sind an Haftpflichtansprüchen anzurechnen. 7 Versicherungsnehmer und -nehmerinnen bzw. Versicherte haben der Versicherung vom Eintritt eines Ereignisses, dessen voraussichtliche Folgen die Haftpflichtversicherung betreffen könnten, unverzüglich Anzeige zu erstatten, spätestens jedoch, nachdem ein Anspruch erhoben worden ist. Wenn infolge eines solchen Ereignisses gegen Versicherte ein Strafverfahren eingeleitet wird, sind sie verpflichtet, die Versicherung sofort zu benachrichtigen. Diese behält sich vor, auf ihre Kosten einen Strafverteidiger zu stellen. Die Versicherung führt auf ihre Kosten die Verhandlungen mit Geschädigten. Ihre Erledigung der Schadenersatzansprüche ist für den 0

V AVB KUK 60.5 Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin und die Versicherten verbindlich. Diese sind verpflichtet, die Versicherung bei der Ermittlung des Sachverhaltes sowie der Schadenbehandlung zu unterstützen und sich jeder selbstständigen Stellungnahme zu Ansprüchen Geschädigter zu enthalten. Kann keine Verständigung mit den Geschädigten erzielt werden, führt die Versicherung allenfalls einen Prozess auf ihre Kosten. 8 Bei schuldhafter Verletzung der in 7 Abs. und genannten Obliegenheiten haben Versicherungsnehmer und -nehmerinnen bzw. Versicherte alle darauf zurückzuführenden Folgen selbst zu tragen, sofern nicht bewiesen wird, dass sie auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten wären. Desgleichen kann die Versicherung bei grobfahrlässiger Schadenverursachung die Entschädigung entsprechend dem Grad des Verschuldens des bzw. der Versicherten kürzen. Folgen vertragswidrigen Verhaltens und Rückgriff D. Prämie 9 Die Prämiensätze ergeben sich aus der Police. Prämie Die Prämien sind jährlich im Voraus zu entrichten. Für ihre Berechnung gilt der Bestand der Versicherten zu Beginn des neuen Schuljahres bzw. für lohnsummenabhängige Verträge die ausbezahlte Lohnsumme des abgelaufenen Jahres. E. Übergangs- und Schlussbestimmungen 0 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. 0 Abs. 4 und 5 treten 0 Tage nach der Publikation in Kraft, die übrigen Bestimmungen am. Januar 998. Die Allgemeinen Bedingungen Unfall- und Haftpflichtversicherung (AVB) der Kantonalen Unfallversicherungskasse (KUK) vom. Oktober 987 sind aufgehoben. Schadenereignisse, die vor Inkrafttreten dieser Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eingetreten sind, werden gemäss den bisher gültigen Bedingungen erledigt. Übergangs- und Schlussbestimmungen

60.5 V AVB KUK 4 Diese Verordnung wird den Versicherungsnehmern bzw. -nehmerinnen von der KUK bis spätestens 0. November 997 zugestellt. 5 Die Versicherungsnehmer bzw. -nehmerinnen können sodann bestehende Versicherungsverträge, die bei einer anderen Versicherung abgeschlossen werden dürfen, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis. Dezember 997 kündigen. Veröffentlichung: 8. November 997