Landesamt für Verbraucherschutz LSA Fachbereich Lebensmittelsicherheit Honig mit Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen Die Sichtweise der amtlichen Überwachung am Innovationsfeld Pflanze Magdeburg,
Einige Gedanken zum Recht vorab Lebensmittelrecht gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung laut Grundgesetz Durchführung der Lebensmittelüberwachung ist Ländersache Länder haben Gremien und Instrumentarien geschaffen, zu bestimmten Sachverhalten einen gemeinsamen Standpunkt zu erarbeiten und sich bei bestimmten Themen abzustimmen Für Gentechnik ist dies im Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger angesiedelt In Sachsen-Anhalt ist die Lebensmittelüberwachung im Ministerium für Arbeit und Soziales ressortiert Folie 2
Basis des Handelns ist das geltende Recht Verbraucher Parteien Wirtschaft Nichtregierungsorganisationen Politischer Wille Politischer Wille Politischer Wille Politischer Wille Nationale und Europäische Gesetze und Verordnungen Bund und Länder (Staat) Amtliche Überwachung Folie 3
Grundprinzip der amtlichen Lebensmittelüberwachung Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen Schutz der Verbraucherinteressen einschließlich lauterer Handelsgepflogenheiten im Lebensmittelhandel Berücksichtigung des Schutzes der Tiergesundheit, des Tierschutzes, des Pflanzenschutzes und der Umwelt Sicherung des freien Verkehrs mit Lebensmitteln, die nach den allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen hergestellt oder in Verkehr gebracht werden Folie 4
Amtliche Überwachung integriert die Analytik und die sachverständige Beurteilung Folgen der molekularbiologischen Analysen von Honig Honig auf gvpollen untersucht Funde von Pollen von gentechnisch verändertem Raps Es taucht die Frage auf, die diese Lebensmittel zu beurteilen sind Folie 5
Definitionen der Honigrichtlinie Richtlinie 2001/110/EG Honig ist der natursüße Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Absonderungen lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydrieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen. Dem Honig dürfen weder Pollen noch honigeigene Bestandteile entzogen werden, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidbar ist. Folie 6
Kanadischer Raps-Klee-Honig Bestäubt durch Insekten Entfernen der Pollen ist nicht gestattet Honig muss notgedrungen Pollen aus gentechnisch verändertem Raps enthalten Folie 7
Historie zu Honig mit Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen Bundesratsinitiative zur Schaffung von klaren gesetzlichen Regelungen für Honig mit Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen Anfrage der Bundesregierung beim Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit der Kommission (STALUT) im Jahr 2004 Länder Bund EU Folie 8
Entscheidung des STALUT im Jahr 2004 Pollen ist spezifischer Bestandteil von Honig Bienen sammeln von Wildblumen und angebauten Pflanzen über eine Distanz von mehreren Kilometern und befinden sich damit außerhalb der Kontrolle der Imker Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen in Honig wird als zufällig und technisch unvermeidbar angesehen, vorausgesetzt, der Anteil von gentechnisch veränderten Pollens in Honig beträgt nicht mehr als 0,9% Folie 9
Voraussetzungen für diese Entscheidung Honig fällt als Lebensmittel tierischer Herkunft nicht unter den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 1829/2003 Zur Bewertung von Lebensmitteln tierischer Herkunft gilt Erwägungsgrund 16 mit dem Kuhanalogon Honig stammt nicht von gentechnisch veränderten Bienen ab Folie 10
Erwägungsgrund 16 der VO (EG) 1829/2003 aus GVO hergestellt Maismehl aus gentechnisch verändertem Mais Öl aus gentechnisch veränderten Sojabohnen mit GVO hergestellt Milch von Kühen, die mit gv Soja gefüttert wurden aus GVO hergestellt ist kennzeichnungspflichtig mit GVO hergestellt ist nicht kennzeichnungspflichtig Folie 11
Sachliche Unklarheit der Argumentation des STALUT Honig unterliegt als Lebensmittel tierischer Herkunft nicht dem Anwendungsbereich der VO (EG) 1829/2003??? Kennzeichnungspflicht bei Anteilen unter 0,9% wird erörtert und als technisch unvermeidbar und zufällig angesehen. Auffassung der Sachverständigen der Länder: DNA im Honig stammt praktisch aus dem Pollenanteil. Daher kann eine Quantifizierung gentechnischer Veränderungen im Honig nur über die im Pollen enthaltene DNA erfolgen. Dabei wird das Verhältnis des jeweiligen Transgens zum speziesspezifischen Referenzgen (z.b. Raps-DNA) bestimmt. Folie 12
Auffassung der Lebensmittelüberwachung in Sachsen-Anhalt zu Pollen aus gentechnisch verändertem Mais in Honig am Nicht zu beanstanden 1. Honig ist ein Lebensmittel tierischer Herkunft und fällt damit nicht in den Geltungsbereich der VO (EG) 1829/2003 2. Maispollen in Blütenhonigen zufällig und technisch unvermeidbar enthalten Folie 13
Windbestäubung Pflanzenbestäubung Insektenbestäubung Folie 14
Fachliche Begründung Mais ist Windbestäuber und wird, wie andere Windbestäuber auch, nicht von Bienen zum Zwecke des Honigsammelns angeflogen Maispollen wird nur durch Zufall im Honig sein Gilt aus unserer Sicht als Kontamination wie andere Bestandteile (Insektenteile, Bakteriensporen) Folie 15
Ausblick Es läuft ein Verfahren am EUGH zur Klärung des folgenden Sachverhaltes: Unterliegt Honig mit Pollen aus gvmais den Zulassungs- und Kennzeichnungsanforderungen der VO (EG) 1829/2003? Dazu ist zu klären: Ist Pollen im Honig ein Organismus? Ist bei Vorhandensein von Pollen im Honig dieser als hergestellt aus GVO zu kennzeichnen? Bedarf der Honig mit diesem Pollen einer Zulassung zum Inverkehrbringen? Die Entscheidung des Gerichtshofes steht noch aus. Folie 16