5. DISKURSRUNDE: WAHLFREIHEIT

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1 DISKURS: LEBENllWWAUmwelt 1 STRUKTUR DES LEBENSMITTELRECHTS Ziele Gesundheitsschutz Täuschungsschutz * 8 LMBG * Zusatzstoffe * Bestrahlung * Warnhinweise * Verbote ( 17 LMBG) * Gebote (Kenntlichmachung) * Kennzeichnung * * * * Novel Food

2 DISKURS: LEBENllWWAUmwelt 2 ZWECK DER KENNZEICHNUNG * Gesetzlicher Verbraucherschutz * Indirekt auch Gesundheitschutz * Schutz des lauteren Wettbewerbs Information

3 DISKURS: LEBENllWWAUmwelt 3 QUELLEN DER KENNZEICHNUNG * LebensmittelkennzeichnungsV * NährwertkennzeichnungsV * DiätV * Zusatzstoff-ZulassungsV * EichG i.v.m. FertigpackungsV * KäseV * * * * Novel-FoodV

4 DISKURS: LEBENllWWAUmwelt 4 WESENTLICHE ELEMENTE DER KENNZEICHNUNG * Allgemeine Kenzeichnung - Verkehrsbezeichnung - Hersteller - Zutatenliste - Mengenkennzeichnung - Mindesthaltbarkeitsdatum - Verbrauchsdatum - Alkoholgehalt - Füllmenge - Lagerhinweise - Gebrauchshinweise * Spezielle Kenntlichmachung - 9 ZZulV - Bestrahlt oder Mit ionisierenden Strahlen behandelt

5 DISKURS: LEBENllWWAUmwelt 5 INFORMATIONSNUTZEN * Ernährungsbericht 1996, S. 307 ff. - Menge der Info: ca. 27 % negativ - Verständlichkeit der Info: ca. 36 % negativ - MHD: ca. 45 % korrekt - Fettgehalt i.tr. ca. 60 % korrekt - Umrechnung nur ca. 20 % korrekt - Zutatenliste: nur ca. 10 % verstehen die Reihenfolge - Nährwertkennzeichnung: z.b. Umrechnung von 100 g/ml auf Portion bei Vitaminen, Mineralstoffen nicht möglich

6 DISKURS: LEBENllWWAUmwelt 6 GRENZEN DER KENNZEICHNUNG * Keine Komplett -Kennzeichnung Zweckdienlichkeit (EuGH vom Diphosphat) * Weißbuch der EU vom Wesentliche Informationen * Maßstab ist der mündige, aufmerksame Durchschnittsverbraucher Europäisches Verbraucherleitbild (EuGH vom Korn-Eier)

7 DISKURS: LEBENllWWAUmwelt 7 GRENZEN DER KENNZEICHNUNG * Vorrang des Gemeinschaftsrechts Naturrein-Werbung ( 17 I 4 LMBG) EuGH vom d arbo Naturrein * Teilweise sogar Verbot von verbraucherrelevanten Informationen Verbot krankheitsbezogener Aussagen 18 LMBG * Keine Stigmatisierung bzw. Diskriminierung EuGH vom Reinheitsgebot für Bier EuGH vom Sauce Hollandaise

8 8 GRENZEN DER KENNZEICHNUNG * Negative Claims - Alkoholfrei - Ohne Zucker Verständige Auslegung Ohne Gentechnik

9 9 NOVEL-FOODV NR. 258/97 * Verordnung vs. Richtlinie * Kompliziert und voller unbestimmter Rechtsbegriffe * Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 2) - 6 Fallgruppen - Nur 2 haben Bezug zu GVO - Modifizierte bzw. neue Molekularstruktur - Isolate aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen - Mit herkömmlichen Vermehrungs- bzw. Zucht- methoden gewonnene Pflanzen bzw. Isolate aus Pflanzen oder Tiere (Lab) Müssen als unbedenkliche LM gelten - Unübliches Herstellverfahren Auswirkung auf den Nährwert, Stoffwechsel oder Menge an unerwünschten Stoffen * Anzeige- oder Genehmigungsverfahren

10 10 NOVEL-FOODV NR. 258/97 * Kennzeichnung - Besondere Merkmale oder Ernährungseigenschaften wie Zusammensetzung Nährwert Verwendungszweck Nicht mit Normal -LM vergleichbar - Stoffe, die in Normal -LM nicht vorhanden und für bestimmte Bevölkerungsgruppen gesundheitsrelevant sind oder gegen die ethische Vorbehalte bestehen - Vorhandene GVO, die durch Verfahren gemäß Anhang 1 A Teil 1 RL 90/220/EWG verändert wurden

11 11 VO (EG) NR. 1813/97 * Erstreckung von Art. 8 Novel-FoodV auch auf Gen -Soja und Gen -Mais, die zum Zeitpunkt der Novel-FoodV nicht mehr neuartig waren * Art. 2 ist Art. 8 Novel-FoodV identisch nachgebildet * Aufgehoben durch VO (EG) Nr. 1139/98

12 12 VO (EG) NR. 1139/98 * Gilt für LM und LM-Zutaten, die aus Gen -Soja oder Gen -Mais hergestellt werden * Keine besondere Kennzeichnungsverpflichtung, wenn weder genetisch veränderte Proteine noch DNS vorhanden sind (Art. 2 Abs. 2) * Kennzeichnung gemäß Art. 2 Abs. 3 - Aus genetisch veränderten Sojabohnen hergestellt bzw. Aus genetisch verändertem Mais hergestellt Zutatenliste Sternchen -Lösung mit Fußnote * Erwägungsgrund Nr Etikettierungsanforderungen nicht strenger als nötig...

13 13 VO (EG) NR. 1139/98 * Erwägungsgrund Nr. 14 Eine zufällige Kontamination von LM mit genetisch veränderten DNS oder Proteinen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Angabe auf Etikett... wäre vermeidbar, wenn ein Schwellenwert... festgelegt wird.

14 14 VO (EG) NR. 49/2000 (ÄnderungsV zu VO (EG) Nr. 1139/98) * SchwellenwertV * Festschreibung der Schwelle von 1 % * Gilt nur für zufälliges Vorhandensein * Glaubhaftmachung der Zufälligkeit - Nachweispflicht - Geeignete Vermeidungsmaßnahmen - Gegenüber Behörden

15 15 VO (EG) NR. 50/2000 * Ausweitung der Kennzeichnung gemäß Art. 8 Novel-FoodV * Auf Zusatzstoffe und Aromen

16 16 NEUARTIGE LM UND LM-ZUTATENV(NLV) * Nationale DurchführungsV * 1. ÄnderungsV der NLV vom * Gentechnikfrei-Kennzeichnung - Ohne Gentechnik - Voraussetzungen LM weder aus GVO hergestellt noch besteht es aus GVO Nicht unter Verwendung von Stoffen, die aus GVO bestehen oder hergestellt, und keine aus GVO gewonnenen technischen Hilfsstoffe und Enzyme Keine Verfütterung von FM, FM-Zusatzstoffen oder AM, die mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellt sind

17 17 NEUARTIGE LM UND LM-ZUTATENV(NLV) - Irrelevanzklausel Unbeabsichtigte GVO-Bestandteile Unvermeidbare Spuren Ohne Gentechnik - Nachweispflicht Kein definierter Schwellenwert - VG Koblenz vom Reis ohne Gentechnik Unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

18 18 VO-VORSCHLAG ÜBER GENETISCH VERÄNDERTE LM UND FM (2001/C304E/15) * Gemeinschaftliches Verfahren für die Zulassung und Überwachung * Kennzeichnung * Erwägungsgrund Nr. 20 Bei bewusster Verwendung Kennzeichnungsverpflichtung unabhängig von der Menge * Erwägungsgrund Nr Zufällige oder technisch unvermeidbare Kontamination - Sehr kleine Spuren Schwellenwert

19 19 VO-VORSCHLAG ÜBER GENETISCH VERÄNDERTE LM UND FM (2001/C304E/15) * Erwägungsgrund Nr. 25 Schwellenwert von 1% mit der Option, auch einen niedrigeren Wert festzulegen * Art. 5 (Zulassung) - Zufälliges oder technisch nicht vermeidbares Vorhandensein - nicht über 1% oder niedrigerer Wert - Gilt nicht als Verstoß gegen das Zulassungsverbot * Art. 13 Abs. 2 (Kennzeichnung) - Kennzeichnungsregelungen gelten nicht für Fälle entsprechend Art. 5 - Zufällige oder technisch nicht vermeidbare Kontamination - Festsetzung eines Schwellenwertes gemäß Art. 36 * Art. 14 stellt auf ethische und religiöse Bedenken ab.

20 20 VO-VORSCHLAG ÜBER RÜCKVERFOLGBARKEIT UND KENNZEICHNUNG VON GVO UND NEU AUS GVO HERGESTELLTEN LM UND FM (2001/C304E/22) * Erwägungsgrund Nr. 9 Gewisse Spuren von GVO können akzidentell oder technisch nicht vermeidbar sein. Keine Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung * Schwellenwert richtet sich nach Parallel -VO * Rückverfolgbarkeit - Vgl. auch Art. 18 BasisVO (EG) Nr. 178/ Loskennzeichnung - Krisenmanagement

21 21 ERSTE LESUNG IM EP AM * Nachweisprinzip (produktbezogen) vs. Prozessprinzip (prozessbezogen; warenstrombegleitende Dokumentation) * Herabsetzung des Kennzeichnungsschwellenwertes auf 0,5 % mit Option, ihn weiter abzusenken * LM mit Spuren nicht zugelassener GVO sollen verboten werden - Erschwert bzw. macht Importe aus Ländern mit GVO-Anbau unmöglich - WTO-Probleme * Enzyme bleiben kennzeichnungsfrei

22 22 FAZIT * Kennzeichnung muss sachdienlich (vernünftig und praktikabel) sein * Vor dem Problem einer ungewollten, zufälligen, technisch nicht vermeidbaren Kontamination stehen alle, ökologischer wie traditioneller Anbau * Wahlfreiheit ist da einzuschränken, wo ein Problem von außen kommt, das nicht beeinflussbar ist * Wahlfreiheit verlangt Rechtssicherheit - Wirtschaftliche Risiken - Strafbewehrung

23 23 FAZIT * Der Gewissenhafte müsste an sich relativieren Kann Spuren von GVO enthalten May contain... - Keine hilfreiche Verbraucherinformation - Verbraucher wird eher fehlgeleitet - Hinweis untergräbt Wirkung klarer Informationen - In USA und U.K. bei allergenen Stoffen >50% aller LM mit May contain... * Das Kontaminationsproblem kann nicht über eine Kennzeichnung gelöst werden * Es trifft primär diejenigen, die GVO-frei produzieren wollen. Daher ist ein Schwellenwert unverzichtbar. * Kein Schwellenwert an der Nachweisgrenze, sonst ist er überflüssig

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