Das Pauschalreisegesetz

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Transkript:

Das Pauschalreisegesetz Ausfüllhilfen für Standardinformationsblätter Reiseveranstalter bzw. Reisebüros müssen nach 4 PRG bzw. 15 Pauschalreisegesetz (PRG) dem Kunden vor Vertragsabschluss ein Standardinformationsblatt bereitstellen (für genauere rechtliche Informationen siehe die Broschüre Pauschalreiserecht NEU, für eine Praxisanleitung siehe PRG Info für Counterkräfte ). Die Standardinformationsblätter sind als Anhänge Teil des PRG. Für Pauschalreisen ist eines der drei Standardinformationsblätter aus Anhang I (Teil A, B oder C) zu verwenden. Für verbundene Reiseleistungen ist eines der fünf Standardinformationsblätter aus Anhang II (Teil A, B, C, D oder E) zu verwenden. Da kein Reisebüro oder Veranstalter tatsächlich alle acht Standardinformationsblätter brauchen wird, empfehlen wir Ihnen sich zuerst mit unserer Praxisanleitung einen Überblick zu den wichtigsten Geschäftsfällen und Standardinformationsblättern zu verschaffen. STANDARDINFORMATIONSBLÄTTER FÜR PAUSCHALREISEN (ANHANG I) Gemäß 4 PRG haben Reiseveranstalter bzw. Reisebüros bei Vorliegen einer Pauschalreise das passende Standardinformationsblatt bereitzustellen. Möchte ein Reiseveranstalter von einem Reisebüro vermittelt werden, wird er also in seinem eigenen Interesse dem Reisebüro seine Standardinformationsblätter zur Verfügung stellen. In diesem Fall gibt das Reisebüro das Standardinformationsblatt des Veranstalters an den Kunden. Sollte der Reiseveranstalter kein Standardinformationsblatt bereitstellen, trifft die Pflicht zu Erstellung des Standardinformationsblattes das Reisebüros. Im Folgenden wird beschrieben, wie die Standardinformationsblätter vom Reiseveranstalter bzw. Reisebüro zu vervollständigen sind: 1

Standardinformationsblatt Anhang I Teil A: Teil A und B sind inhaltsgleich. Einziger Unterschied ist, dass Teil A einen Link zu den im Standardinformationsblatt genannten Informationen enthält (dh. der Reiseveranstalter verweist nach der Einleitung per Link auf eine Website mit den genannten Informationen), während Teil B die Informationen im Text des Standardinformationsblattes selbst (d.h. ohne weiterführenden Link) enthält. [ ] 2

Hier sind die Firma bzw. der Name des Reiseveranstalters der Pauschalreise einzufügen. Hier ist ein Link zu den weiteren im Standardinformationsblatt genannten Informationen anzugeben. Die Homepage auf welche der oben genannte Link führt, hat die im Standardinformationsblatt genannten Informationen zu enthalten. (Details siehe Standardinformationsblatt Anhang I Teil A) Hier sind die Firma bzw. der Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz anbietet, einzufügen (z.b. eine Versicherungsgesellschaft). Hier sind der Name, die Kontaktdaten, die Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Einrichtung, die den Insolvenzschutz anbietet, einzufügen. Nicht vorgesehen ist nach dem Wortlaut der Richtlinie die Nennung des Abwicklers. Da sich Kunden in Österreich aber im Fall der Insolvenz an diesen zu wenden haben, empfehlen wir auch die Kontaktdaten etc. des Abwicklers anzugeben. Hier ist folgender Link einzufügen: www.justiz.gv.at/pauschalreisegesetz 3

Standardinformationsblatt Anhang I Teil B: Teil B hat denselben Inhalt wie Teil A. Anstatt eines Links zu den Informationen, finden sich bereits alle Informationen auf dem Standardinformationsblatt selbst. Teil B kann somit beispielsweise als Ganzes ausgedruckt und dem Reisenden übergeben werden. [ ] Hier sind die Firma bzw. der Name des Reiseveranstalters der Pauschalreise einzufügen. Hier sind die Firma bzw. der Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz anbietet, einzufügen (z.b. eine Versicherungsgesellschaft). 4

Hier sind der Name, die Kontaktdaten, die Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Einrichtung, die den Insolvenzschutz anbietet, einzufügen. Nicht vorgesehen ist nach dem Wortlaut der Richtlinie die Nennung des Abwicklers. Da sich Kunden in Österreich aber im Fall der Insolvenz an diesen zu wenden haben, empfehlen wir auch die Kontaktdaten etc. des Abwicklers anzugeben. Hier ist folgender Link anzugeben: www.justiz.gv.at/pauschalreisegesetz 5

Standardinformationsblatt Anhang I Teil C: Dieses Standardinformationsblatt kommt bei der sogenannten Click-through-Buchung zur Anwendung. [ ] Hier sind die Firma bzw. der Name des Reiseveranstalters der Pauschalreise einzufügen. Bei der Click-through-Buchung ist der Reiseveranstalter jener Unternehmer, welcher die Kundendaten (Name, E-Mail-Adresse, Zahlungsdaten) an den oder die weiteren Unternehmer weiterleitet. Hier sind die Firma bzw. der Name des Unternehmens an das die Kundendaten weitergeleitet werden einzufügen. Hier ist ein Link zu den weiteren im Standardinformationsblatt genannten Informationen anzugeben. 6

Die Homepage auf welche der oben genannte Link führt, hat die im Standardinformationsblatt genannten Informationen zu enthalten. (Details siehe Standardinformationsblatt Anhang I Teil C) Hier sind die Firma bzw. der Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz anbietet, einzufügen (z.b. eine Versicherungsgesellschaft). Hier sind der Name, die Kontaktdaten, die Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Einrichtung, die den Insolvenzschutz anbietet, einzufügen. Nicht vorgesehen ist nach dem Wortlaut der Richtlinie die Nennung des Abwicklers. Da sich Kunden in Österreich aber im Fall der Insolvenz an diesen zu wenden haben, empfehlen wir auch die Kontaktdaten etc. des Abwicklers anzugeben. Hier ist folgender Link anzugeben: www.justiz.gv.at/pauschalreisegesetz 7

STANDARDINFORMATIONSBLÄTTER FÜR VERBUNDENE REISELEISTUNGEN (ANHANG II) Standardinformationsblatt Anhang II Teil A: Hier sind die Firma bzw. der Name des Vermittlers der verbundenen Reiseleistungen (d.h. die Firma bzw. der Name des Reisebüros) einzufügen. Hier ist ein Link zu den weiteren im Standardinformationsblatt genannten Informationen anzugeben. 8

Die Homepage auf welche der oben genannte Link führt, hat die im Standardinformationsblatt genannten Informationen zu enthalten. (Details siehe Standardinformationsblatt Anhang II Teil A) Hier sind die Firma bzw. der Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz anbietet, einzufügen (z.b. eine Versicherungsgesellschaft). Hier sind der Name, die Kontaktdaten, die Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Einrichtung, die den Insolvenzschutz anbietet, einzufügen. Nicht vorgesehen ist nach dem Wortlaut der Richtlinie die Nennung des Abwicklers. Da sich Kunden in Österreich aber im Fall der Insolvenz an diesen zu wenden haben, empfehlen wir auch die Kontaktdaten etc. des Abwicklers anzugeben. Hier ist folgender Link anzugeben: www.justiz.gv.at/pauschalreisegesetz 9

Standardinformationsblatt Anhang II Teil B: Hier sind die Firma bzw. der Name des Vermittlers der verbundenen Reiseleistungen (d.h. die Firma bzw. der Name des Reisebüros) einzufügen. Hier ist ein Link zu den weiteren im Standardinformationsblatt genannten Informationen anzugeben. Die Homepage auf welche der oben genannte Link führt, hat die im Standardinformationsblatt genannten Informationen zu enthalten. (Details siehe Standardinformationsblatt Anhang II Teil B) Hier sind die Firma bzw. der Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz anbietet, einzufügen (z.b. eine Versicherungsgesellschaft). 10

Hier sind der Name, die Kontaktdaten, die Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Einrichtung, die den Insolvenzschutz anbietet, einzufügen. Nicht vorgesehen ist nach dem Wortlaut der Richtlinie die Nennung des Abwicklers. Da sich Kunden in Österreich aber im Fall der Insolvenz an diesen zu wenden haben, empfehlen wir auch die Kontaktdaten etc. des Abwicklers anzugeben. Hier ist folgender Link anzugeben: www.justiz.gv.at/pauschalreisegesetz 11

Standardinformationsblatt Anhang II Teil C: Hier sind die Firma bzw. der Name des Vermittlers der verbundenen Reiseleistungen (d.h. die Firma bzw. der Name des Reisebüros) einzufügen. Hier sind die Firma bzw. der Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz anbietet, einzufügen (z.b. eine Versicherungsgesellschaft). Hier sind der Name, die Kontaktdaten, die Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Einrichtung, die den Insolvenzschutz anbietet, einzufügen. Nicht vorgesehen ist nach dem Wortlaut der Richtlinie die Nennung des Abwicklers. Da sich Kunden in Österreich aber im Fall der Insolvenz an diesen zu wenden haben, empfehlen wir auch die Kontaktdaten etc. des Abwicklers anzugeben. Hier ist folgender Link anzugeben: www.justiz.gv.at/pauschalreisegesetz 12

Standardinformationsblatt Anhang II Teil D: Hier sind die Firma bzw. der Name des Vermittlers der verbundenen Reiseleistungen (d.h. die Firma bzw. der Name des Reisebüros) einzufügen. Hier ist ein Link zu den weiteren im Standardinformationsblatt genannten Informationen anzugeben. Die Homepage auf welche der oben genannte Link führt, hat die im Standardinformationsblatt genannten Informationen zu enthalten. (Details siehe Standardinformationsblatt Anhang II Teil D) Hier sind die Firma bzw. der Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz anbietet, einzufügen (z.b. eine Versicherungsgesellschaft). 13

Hier sind der Name, die Kontaktdaten, die Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Einrichtung, die den Insolvenzschutz anbietet, einzufügen. Nicht vorgesehen ist nach dem Wortlaut der Richtlinie die Nennung des Abwicklers. Da sich Kunden in Österreich aber im Fall der Insolvenz an diesen zu wenden haben, empfehlen wir auch die Kontaktdaten etc. des Abwicklers anzugeben. Hier ist folgender Link anzugeben: www.justiz.gv.at/pauschalreisegesetz 14

Standardinformationsblatt Anhang II Teil E: Hier sind die Firma bzw. der Name des Vermittlers der verbundenen Reiseleistungen (d.h. die Firma bzw. der Name des Reisebüros) einzufügen. Hier ist ein Link zu den weiteren im Standardinformationsblatt genannten Informationen anzugeben. Die Homepage auf welche der oben genannte Link führt, hat die im Standardinformationsblatt genannten Informationen zu enthalten. (Details siehe Standardinformationsblatt Anhang II Teil E) Hier sind die Firma bzw. der Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz anbietet, einzufügen (z.b. eine Versicherungsgesellschaft). 15

Hier sind der Name, die Kontaktdaten, die Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Einrichtung, die den Insolvenzschutz anbietet, einzufügen. Nicht vorgesehen ist nach dem Wortlaut der Richtlinie die Nennung des Abwicklers. Da sich Kunden in Österreich aber im Fall der Insolvenz an diesen zu wenden haben, empfehlen wir auch die Kontaktdaten etc. des Abwicklers anzugeben. Hier ist folgender Link anzugeben: www.justiz.gv.at/pauschalreisegesetz 16