Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei

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Transkript:

Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Kollision von Rechten und Pflichten? Datenschutzbeauftragter der Zürcher Kantonalbank 27. Januar 2005 Folie 1

Einleitung Normen der Geldwäschereibekämpfung Normen des Persönlichkeitsschutzes - Artikel 13 der Bundesverfassung (BV) - Persönlichkeitsschutz (Art. 27/28 ZGB) - Datenschutzgesetz - Bankgeheimnis (Art. 47 BankG) Kollision von Rechten und Pflichten? 27. Januar 2005 Folie 2

Geldwäschereibekämpfung (Verwaltungsrecht) Das Geldwäschereigesetz (GwG) regelt die - Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB (Art. 100quater Abs. 2 StGB) - Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften EBK Geldwäschereiverordnung (GwV EBK) Verordnung der Kontrollstelle (GwV Kst) 27. Januar 2005 Folie 3

Sorgfaltspflichten gemäss GwG Identifizierung der Vertragsparteien (Art. 3 GwG) Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 GwG) Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 5 GwG) besondere Abklärungspflicht (Art. 6 GwG) Dokumentationspflicht (Art. 7 GwG) organisatorische Massnahmen (Art. 8 GwG) 27. Januar 2005 Folie 4

Besondere Abklärungspflicht (Art. 6 GwG) Wirtschaftliche Hintergründe und Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung erfordern besondere Abklärungspflichten, wenn diese ungewöhnlich erscheinen oder Anhaltspunkte vorliegen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen oder in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation stehen, und somit ein erhöhtes Risiko darstellen. Finanzierung des Terrorismus noch nicht in Art. 6 GwG 27. Januar 2005 Folie 5

Zusätzliche Abklärungspflichten gemäss Art. 17 der EBK-Geldwäscherei-Verordnung (GwV EBK) Wirtschaftliche Berechtigung der Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten Herkunft der Vermögenswerte Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte Plausibilität grösserer Zahlungseingänge Ursprung des Vermögens berufliche oder geschäftliche Tätigkeit politisch exponierte Personen (PEP) Beherrscher juristischer Personen 27. Januar 2005 Folie 6

Abklärungsmittel (Art. 18 Abs. 1 GwV EBK) - Einholen schriftlicher und mündlicher Auskünfte - Besuche am Ort der Geschäftstätigkeit - Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken (u.a. Internet) - Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen 27. Januar 2005 Folie 7

Wahrung der Privatsphäre der Betroffenen gemäss Art. 18 Abs. 2 GwV EBK EBK-Geldwäschereibericht: "Die zusätzlichen Abklärungen müssen unter Beachtung des Persönlichkeitsschutzes des Kunden und anderer betroffener Personen erfolgen. Das bedeutet beispielsweise, dass der Finanzintermediär bei Abklärungen im Internet das Nötige vorzukehren hat, damit unbefugte Dritte ihn nicht mit dem Kunden in Verbindung bringen können (Abs. 2)." 27. Januar 2005 Folie 8

Persönlichkeitsschutz Rechtsgrundlage in Artikel 13 der Bundesverfassung zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz (Art. 27/28 ZGB) Datenschutzgesetz (DSG) Bankgeheimnis (Art. 47 BankG) 27. Januar 2005 Folie 9

Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz Schutz der Interessen und Werte des Einzelnen vor Beeinträchtigungen durch Dritte. Die Beeinträchtigung ist dann widerrechtlich, wenn der Verletzte nicht eingewilligt hat oder der Eingriff nicht durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. 27. Januar 2005 Folie 10

Datenschutz Schutz der Person, über welche Daten bearbeitet werden. Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn die betroffene Person nicht eingewilligt hat oder der Eingriff nicht durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch ein Gesetz gerechtfertigt ist. 27. Januar 2005 Folie 11

Kollision von Rechten und Pflichten? Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken und/oder Persönlichkeitsschutz Datenschutz Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen 27. Januar 2005 Folie 12

Personendaten gewöhnliche Personendaten Persönlichkeitsprofile (nur natürliche Personen) besonders schützenswerte Personendaten 27. Januar 2005 Folie 13

Persönlichkeits- und Datenschutz Rechtfertigungsgrund ist das Geldwäschereigesetz grundsätzlich keine widerrechtliche Persönlichkeits- oder Datenschutzverletzung indirekte Wirkungen beachten: - wenn Dritte durch Untersuchungen betroffen werden - Dritte erkennen Abklärung und Zusammenhang mit Geldwäscherei - Bekanntgabe ins Ausland (Art. 6 DSG) 27. Januar 2005 Folie 14

Datenschutzgrundsätze rechtmässiges Beschaffen Treu und Glauben Verhältnismässigkeit EBK: angemessener Aufwand Unternehmensstrafrecht (Art. 100quater Abs. 2 StGB) Zweckgebundenheit Richtigkeit keine weitere Verwendung der Daten innerhalb des Unternehmens 27. Januar 2005 Folie 15

Bankgeheimnis Persönlichkeitsschutz Vertraglicher Schutz (Kunde / Bank) Strafrechtlicher Schutz (Art. 47 BankG) 27. Januar 2005 Folie 16

Artikel 47 des Bankengesetzes (BankG) Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter,... anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat, wer zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Busse bis zu 50'000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 30'000 Franken. 27. Januar 2005 Folie 17

Bankgeheimnis Das Bankgeheimnis verpflichtet die Banken (Geheimnisträger), über die vermögensrechtlichen und privaten Verhältnisse ihrer Kunden (Geheimnisherren), in die sie durch die Bankbeziehungen der Kunden Einblick erhalten hat, Stillschweigen zu bewahren. Ausnahmen: - Auskunftspflichten des Privatrechts und gegenüber Behörden (Art. 47 Abs. 4 BankG) - Meldepflicht (Art. 9 GwG) und Melderecht (Art. 305ter Abs. 2 StGB) 27. Januar 2005 Folie 18

Bankgeheimnis alle Informationen im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung Tatsache einer Kundenbeziehung keine Negativauskünfte Rückschluss auf Bankbeziehung vermeiden 27. Januar 2005 Folie 19

Bankgeheimnis Der erfüllte Straftatbestand der Bankgeheimnisverletzung bleibt straflos, wenn ein strafrechtlicher Rechtfertigungs- oder ein Schuldausschlussgrund vorliegt. 27. Januar 2005 Folie 20

Kollision von Rechten und Pflichten? Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken und/oder Bankgeheimnis Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen 27. Januar 2005 Folie 21

Bankgeheimnisverletzung mit Ausnahme des Melderechts sind keine strafrechtlichen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe gegeben 27. Januar 2005 Folie 22

Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken nötige Vorkehren bei Abklärungen im Internet? technische Möglichkeiten Stand-alone-Lösung Einzel- und Massenabfragen Wer bezahlt? 27. Januar 2005 Folie 23

Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen ohne Zustimmung des Kunden Erkundigungen mit Auslandbezug Dürfen Erkundigungen auch über vertrauenswürdige Personen erfolgen? Wann und unter welchen Umständen darf eine Bank Dritte mit Erkundigungen beauftragen? Wie sind Dritte im Ausland zu beauftragen? 27. Januar 2005 Folie 24

Zusammenfassung Persönlichkeitsschutz Datenschutz Bankgeheimnis Unternehmensstrafrecht Ausblick Vorgesetztenstrafrecht (Art. 29 nstgb) 27. Januar 2005 Folie 25

27. Januar 2005 Folie 26