SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent Seite 1 Die Revision, der Inhalt der Revision und die Anforderungen an Berichterstattung und Prüfer werden durch die Änderung des Schweizerischen Obligationenrechtes neu geregelt. Die Neuregelung der Revisionspflicht umfasst alle Rechtsformen, also nicht nur die Aktiengesellschaften, sondern auch Gesellschaften in Form einer Kommanditaktiengesellschaft, einer GmbH und einer Genossenschaft, aber auch die Stiftung und den Verein. Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, welche in diesem Zusammenhang als wirtschaftlich bedeutend bezeichnet werden, müssen ihre Abschlüsse einer ordentlichen Revision unterziehen. * Auszug: Fokus Risikomanagement Seite 2 1
Kleinere Unternehmen können ihre Bücher eingeschränkt prüfen lassen oder unter Umständen ganz darauf verzichten. Als wirtschaftlich bedeutend gelten Unternehmen, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: Bilanzsumme 10 Mio. CHF, Umsatz 20 Mio. CHF und Vollzeitstellen 50 im Jahresdurchschnitt. * Auszug: Fokus Risikomanagement Seite 3 Das Interne Kontrollsystem IKS wird neu einen prominenteren Stellenwert als bisher erhalten. Gesellschaften, deren Titel an der Börse kotiert sind oder die Anleihen ausstehend haben, müssen ihren Jahresabschluss in Zukunft von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen prüfen lassen. Die Revisionsaufsichtsgesetz regelt die Einzelheiten und die Folgen bei Nichtbeachtung. Hinweis: Die Änderungen des Obligationenrechts betreffend die Revision und das Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren wurden von den eidgenössischen Räten in der Wintersession am 16. Dezember 2005 verabschiedet. * Auszug: Fokus Risikomanagement Seite 4 2
Art. 663b OR revidiert Der Anhang enthält: 12. Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung; In der Praxis wurden bisher entsprechende Ausführungen in den Jahresbericht aufgenommen. Mit den neuen Bestimmungen sind diese Angaben nun obligatorisch und unterliegen der Prüfung durch die Revisionsstelle. Dabei handelt es sich um eine formelle Prüfung des Prozesses und nicht um eine materielle Prüfung, ob sämtliche Risiken erkannt und angemessene Massnahmen getroffen wurden. Durch die Risikobeurteilung werden nicht sämtliche Risiken erfasst, sondern primär diejenigen Risiken, die einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der Jahresrechnung haben können. Seite 5 Seite 6 3
Seite 7 Art. 728a OR revidiert Die Revisionsstelle prüft, ob: 3. ein internes Kontrollsystem existiert. Die Revisionsstelle formuliert nicht neue Anforderungen an die Unternehmen im Zusammenhang mit dem internen Kontrollsystem (IKS). Mit der Pflicht, die Existenz eines IKS durch die Revisionsstelle prüfen zu lassen, hat der Gesetzgeber aber klar gemacht, dass jedes Unternehmen welches einer ordentlichen Revision unterliegt, über ein angemessenes Kontrollsystem verfügen muss. Die Oberverantwortung und die Pflicht zur Überwachung liegen beim obersten Entscheidungsund Führungsorgan, bei der Aktiengesellschaft also beim Verwaltungsrat. Die Verantwortung für die Einführung und die Umsetzung liegt bei der Unternehmensleitung. Die konkrete Ausgestaltung des IKS richtet sich nach dem Umfeld und den Bedürfnissen des jeweiligen Unternehmens. Seite 8 4
Internes Kontrollsystem IKS Seite 9 Internes Kontrollsystem IKS Seite 10 5
Deutschland: KonTraG 1 Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) wurde in Deutschland am 1. Mai 1998 eingeführt. Es regelt die Verantwortlichkeit der Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsgremien und Wirtschaftsprüfers eines Unternehmens. Das KonTraG ist kein eigenständiges Gesetz. Es ist ein Konstrukt, das sich aus zahlreichen Änderungen und Ergänzungen in anderen Gesetzen ergibt vor allem im Aktiengesetz (AktG) und im Handelsgesetzbuch (HGB) Seite 11 Deutschland: KonTraG 2 Wichtige Gesetzesänderungen (eine Auswahl): Aktiengesetz (AktG): Der Vorstand hat geeignete Massnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Handelsgesetz (HGB): Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses ist zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach Aktiengesetz obliegenden Massnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann. Seite 12 6
Deutschland: KonTraG 3 Forderungen: Erweiterung der Haftung von Vorstand, Geschäftsleitung, Aufsichtsorganen und Abschlussprüfer. Verpflichtung zur Einführung eines Risikomanagementsystems. Beurteilung des Risikomanagementsystems durch den Wirtschaftsprüfer. Künftige Risiken sind im (Unternehmens-) Lagebericht zu erweitern. Wirtschaftsprüfer muss den Lagebericht beurteilen. Seite 13 7