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2013 by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag eine Marke der Wolters Kluwer Deutschland GmbH Postfach 10 01 61 68001 Mannheim Telefon 0621/8626262 info@akademische.de www.akademische.de Stand: Januar 2013 Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen. ISBN 978-3-86817-226-3

Inhalt 1 Mein Kind wird volljährig 4 2 Warum es so wichtig ist, weiterhin Kindergeld zu bekommen 4 3 In welchen Fällen wird ein volljähriges Kind berücksichtigt? 6 3.1 Ein erster Überblick..............................................................6 3.2 Ihr Kind ist arbeitslos und sucht eine Arbeit...6 3.2.1 Altersgrenze...7 3.2.2 Ihr Kind muss beschäftigungslos sein...7 3.2.3 Ihr Kind muss als Arbeitsuchender gemeldet sein...8 3.2.4 So weisen Sie die Voraussetzungen nach...9 3.3 Schule, Studium und Berufsausbildung...10 3.3.1 Altersgrenze...10 3.3.2 Ausbildung aber ernsthaft...10 3.3.3 Das ist Ausbildung...12 3.3.4 Dann beginnt und endet eine Ausbildung...21 3.3.5 Unterbrechung der Ausbildung...24 3.4 Ihr Kind findet keinen Ausbildungsplatz...25 3.4.1 Altersgrenze...26 3.4.2 Die Ausbildung muss für Ihr Kind möglich sein...26 3.4.3 Ihr Kind muss sich um einen Ausbildungsplatz bemühen...27 3.4.4 Ihr Kind geht während der Ausbildungssuche arbeiten diese Folgen müssen Sie bedenken...30 3.5 Ihr Kind befindet sich in einer Übergangszeit...31 3.5.1 Altersgrenze...31 3.5.2 Diese Übergangszeiten zählen...31 3.5.3 Die Pause muss sich für Ihr Kind zwangsweise ergeben...32 3.5.4 Überschreiten des Vier-Monats-Zeitraums: Auf ein Verschulden kommt es nicht an 33 3.5.5 So berechnen Sie den Vier-Monats-Zeitraum...34 3.5.6 Übergangszeit nach abgeschlossener erstmaliger Berufsausbildung...36 3.6 Freiwillige soziale und ökologische Dienste...37 3.6.1 Altersgrenze...37 3.6.2 Nur diese Dienste sind begünstigt...37 3.7 Grundwehrdienst, Zivildienst, Ersatzdienst als Entwicklungshelfer...41 4 Ihr Kind ist erwerbstätig Das ist zu beachten 42 4.1 Einkommen und Vermögen sind egal...42 4.2 Erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen?...42 4.2.1 Kindergeld und Freibeträge Ausnahmsweise einfach...42 4.2.2 Vermeiden Sie Probleme bei der Sozialversicherung!...44 4.3 Erste Ausbildung abgeschlossen? Jetzt wird's kompliziert!...46 4.3.1 Ein erster Überblick...46 4.3.2 Wann ist eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen?...48 4.3.3 Wann ist ein Erststudium abgeschlossen?...51 4.3.4 Erwerbstätigkeit Das ist nicht nur nichtselbstständige Arbeit...54 1/91

5 Kindergeld gestrichen? Was Sie tun müssen 62 5.1 Es geht um die bis 2011 geltende Einkommensgrenze...62 5.1.1 Die Einkünfte und Bezüge liegen in der Prognose unter der Einkommensgrenze...62 5.1.2 Die Einkünfte und Bezüge liegen in der Prognose über der Einkommensgrenze...63 5.1.3 Die Familienkasse entscheidet über die Einkünfte und Bezüge erstmals nach Ablauf des Jahres...64 5.2 Die Verhältnisse ändern sich...65 5.3 Die Einspruchsfrist ist abgelaufen...65 5.3.1 Korrektur des fehlerhaften Bescheides für die Vergangenheit...65 5.3.2 Fehler beseitigen für die Zukunft...66 5.4 Machen Sie die Kosten eines Einspruchs geltend...66 5.4.1 Kostenentscheidung...66 5.4.2 Kostenfestsetzung...67 6 Das Finanzamt verweigert die Freibeträge? 67 6.1 Einspruch und Klage...67 6.2 Korrekturvorschriften...68 7 Kinder verheiratet oder mit eigenen Kindern 68 7.1 Ihr Kind hat geheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft...68 7.1.1 Sie müssen weiter für Ihr Kind aufkommen? Ein Mangelfall...69 7.1.2 Ihr Kind verdient mehr als sein Partner.......................................73 7.2 Ihr alleinstehendes Kind hat selbst ein Kind...73 8 Wenn Ihr Kind behindert ist: Sonderregelungen 74 8.1 Altersgrenze...74 8.1.1 Die Behinderung muss vorher eingetreten sein...74 8.1.2 Muss die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt auch vorher eingetreten sein?...75 8.2 Die übrigen Berücksichtigungsgründe zählen auch...75 8.3 Nachweis der Behinderung...76 8.4 Die Ursächlichkeit der Behinderung ist entscheidend...77 8.4.1 So gehen Familienkasse und Finanzamt vor...77 8.4.2 Interne Prüfung durch die Agentur für Arbeit...78 8.4.3 Es muss abgewogen werden...78 8.4.4 Würde der Verdienst Ihres Kindes überhaupt reichen?...79 8.5 Reichen die finanziellen Mittel Ihres Kindes?...80 8.5.1 Die Ermittlung des Lebensbedarfs...80 8.5.2 Diese Einnahmen Ihres Kindes zählen...83 8.5.3 So wird gerechnet...84 8.6 Anerkennung als Pflegekind...87 2 91

9 Ausbildungsfreibetrag: Ein neuer Freibetrag 88 9.1 Für welche Aufwendungen gibt es den Ausbildungsfreibetrag?...88 9.2 Unter diesen Voraussetzungen bekommen Sie den Ausbildungsfreibetrag...88 9.2.1 Ihr Kind befindet sich in einer Berufsausbildung...89 9.2.2 Ihr Kind ist auswärtig untergebracht...89 9.2.3 Ihr Kind ist volljährig...91 9.2.4 Sie haben Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder...91 9.3 Die Voraussetzungen liegen nicht das ganze Jahr vor...91 9.4 Mehrere Anspruchsberechtigte...92 10 Alleinerziehende aufgepasst: Entlastungsbetrag kann wegfallen 92 10.1 Das sind die möglichen Problempunkte...92 10.2 Das können Sie tun...93 3 91

Der 18. Geburtstag ist nicht nur für Ihr Kind ein wichtiges Ereignis. Denn für Sie als Eltern beginnt jetzt steuerlich ein neuer Abschnitt. Bisher gab es die staatliche Förderung durch Kindergeld, Freibeträge für Kinder und davon abhängige steuerrechtliche Vergünstigungen ohne besondere Voraussetzungen. Ab jetzt muss ein bestimmter Grund vorliegen, damit die Förderung weiterläuft. Die vom Gesetzgeber zugelassenen Gründe sind abschließend. Bei allen wird unterstellt, dass Ihre Unterhaltspflicht weiterhin besteht. Eine Berufsausbildung wurde immer schon als Berücksichtigungsgrund anerkannt. Aber es gibt noch mehr Gründe, durch die Ihr Kind bei Ihnen weiter berücksichtigt werden kann. 1 Mein Kind wird volljährig Bei der Berücksichtigung von Kindern gilt das Monatsprinzip. Es wird für jeden Monat geprüft, ob ein volljähriges Kind berücksichtigt werden kann. Erstmals wird geprüft ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Für den Ausbildungsfreibetrag, bei dem»nur«volljährige Kinder zu berücksichtigen sind, wird der Monat, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, aber schon mitgezählt. Beispiel: Julia wurde geboren am»» Variante a) 1. 2. 1994 Variante b) 2. 2. 1994 In Variante a) vollendet Julia am 31. 1. 2012 ihr 18. Lebensjahr. Bis zum Januar wird sie für das Kindergeld und die Freibeträge für Kinder als minderjähriges und ab dem Februar als volljähriges Kind berücksichtigt. Für den Ausbildungsfreibetrag zählt der Januar dagegen mit, weil Julia bereits in diesem Monat ihr 18. Lebensjahr vollendet. In Variante b) vollendet Julia am 1. 2. 2012 ihr 18. Lebensjahr. Damit war sie zu Beginn des Februars noch nicht volljährig. Für den Februar ist sie für das Kindergeld und die Freibeträge für Kinder als minderjähriges und erst ab dem März als volljähriges Kind berücksichtigt. Für den Ausbildungsfreibetrag ist sie ab Februar als volljähriges Kind zu berücksichtigen. 2 Warum es so wichtig ist, weiterhin Kindergeld zu bekommen Der Bezug von Kindergeld für ein Kind ist an sich bereits wichtig genug, schließlich handelt es sich um einen Betrag von mindestens 184, pro Monat. Und durch die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer und damit auch beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer gibt es vom Finanzamt noch etwas oben drauf, wenn von den Eltern bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Aber das ist bei Weitem nicht alles. Vom Bezug des Kindergelds bzw. der Gewährung der Freibeträge hängen noch viele andere Vergünstigungen ab. 4 91

Da wäre zunächst ein höheres Kindergeld für jüngere Geschwister. Denn fällt das älteste Kind bei der Zählung der Kinder raus, weil es selbst nicht mehr als Kind zu berücksichtigen ist, rücken die anderen in der Reihenfolge nach. Die unangenehme Folge: Es fällt immer das höchste Kindergeld zuerst weg. Beispiel: Im Haushalt der Eheleute Uwe und Rita Lutz leben Hanna (23 Jahre), Annika (17 Jahre)»» und Leon (15 Jahre). Hanna beendet zum 31. 8. 2012 ihre erste Berufsausbildung. Ab 1. 9. 2012 ist sie in Vollzeit bei einem Kreditinstitut tätig. Hanna ist das erste, Annika das zweite und Leon das dritte zu berücksichtigende Kind der Eheleute Lutz. Diese erhalten bis August 2012 für die drei Kinder insgesamt Kindergeld in Höhe von 2 184, + 190,. Ab September ist Annika das erste und Leon das zweite zu berücksichtigende Kind. Damit erhalten die Eheleute ab September Kindergeld in Höhe von 368,. Das erhöhte Kindergeld von 190, für das dritte Kind fällt weg. Wenn ein Kind nicht mehr berücksichtigt wird, hat das aber auch noch diese steuerlichen Auswirkungen: Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden nicht mehr gemindert. Die zumutbare Eigenbelastung beim Abzug von außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuer erhöht sich. Damit wirken sich Ihre als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Kosten nicht mehr in der bisherigen Höhe aus. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende fällt bei der Einkommensteuer weg, wenn kein Kind mehr zu berücksichtigen ist. Probleme gibt es auch, wenn Ihr volljähriges Kind, das bei Ihnen wohnt, nicht mehr berücksichtigt wird. Dann können Sie keinen Entlastungsbetrag bekommen, selbst wenn noch ein minderjähriges Kind bei Ihnen lebt. Damit ist auch die Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte nicht mehr möglich. Die Kinderzulage bei der Riester-Rente entfällt. Sie können den Ausbildungsfreibetrag nicht geltend machen. Der Abzug von Schulgeld ist nicht möglich. Außerhalb des Steuerrechts sind ebenfalls Vergünstigungen gefährdet. So wird der Familienzuschlag bei Beamten nur bei Bezug des Kindergelds gezahlt und auch seine Höhe kann von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder abhängen. Weiterhin ist die Höhe der Beihilfe nach Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder gestaffelt. Entsprechendes gilt für einige Angestellte des öffentlichen Dienstes.!! Sie unterstützen Ihr Kind, aber es liegt kein Grund vor, nach dem es bei Ihnen berücksichtigt werden kann, oder es überschreitet die Altersgrenze? Dann können Ihre Aufwendungen für den Unterhalt, eine etwaige Berufsausbildung und die Basisabsicherung Ihres Kindes im Rahmen des Unterhaltsfreibetrags als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein ( 33 a Abs. 1 EStG). 5 91

3 In welchen Fällen wird ein volljähriges Kind berücksichtigt? 3.1 Ein erster Überblick Kindergeld und die Freibeträge für Kinder gibt es für leibliche und adoptierte Kinder; Pflegekinder. Nur Kindergeld gibt es für Stiefkinder; Enkelkinder. Ob Sie von der Familienkasse Kindergeld erhalten bzw. das Finanzamt bei Ihnen die Freibeträge für Kinder und die davon abhängigen Steuervergünstigungen berücksichtigt, richtet sich nach denselben Kriterien. Hier gelten für Familienkasse und Finanzamt dieselben Vorschriften ( 63 Abs. 1 Satz 2 EStG, 32 Abs. 3 5 EStG). Ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes vorliegen, muss von Ihnen nachgewiesen werden. Wie das im Einzelnen geschieht, erklären wir Ihnen bei den jeweiligen Berücksichtigungsgründen. Ändert sich etwas in den Verhältnissen für den Bezug von Kindergeld, müssen Sie dies Ihrer Familienkasse mitteilen. Hierfür gibt es eine Veränderungsmitteilung als Vordruck. Bei den Familienkassen des öffentlichen Dienstes heißt er»kg 1 b«und bei der Agentur für Arbeit»KG 45«. Es reicht nicht, wenn Sie das Finanzamt, das Einwohnermeldeamt oder andere Stellen benachrichtigen. Zwischen den Behörden findet kein Informationsaustausch statt. 3.2 Ihr Kind ist arbeitslos und sucht eine Arbeit Wenn Ihr Kind arbeitslos ist, kann es bei Ihnen berücksichtigt werden, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Auch wenn Ihr Kind die Voraussetzungen nur an einem einzigen Tag im Monat erfüllt, kann es für diesen Monat berücksichtigt werden. Die Agentur für Arbeit hält für diesen Fall den Vordruck»Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz (KG11 a)«bereit. Darin kann Ihr Kind auch seine Zustimmung für einen direkten Zugriff auf die für die Festsetzung des Kindergelds relevanten Daten bei den zuständigen Trägern erteilen. Wird die Zustimmung verweigert, müssen Sie sich um eine Bescheinigung kümmern, dass Ihr Kind arbeitssuchend ist. 6 91

3.2.1 Altersgrenze Abgestellt wird auf den jeweiligen Monat. Ihr Kind darf das 21. Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der Geburtstag auf den 1. eines Monats fällt. Denn dann wird das 21. Lebensjahr bereits am letzten Tag des Vormonats vollendet. Beispiel: Dominik ist am 1. 5. 1991 geboren. Nach seiner Ausbildung zum Garten- und Landschaftsbauer hat er in diesem Beruf gearbeitet und ist seit 1. 2. 2012»» arbeitslos. Dominik vollendet am 30. 4. 2012 sein 21. Lebensjahr. Er kann daher als arbeitsloses Kind bis einschließlich April berücksichtigt werden. Für den Mai (und die folgenden Monate) kann er nicht mehr berücksichtigt werden, weil er bereits zu Beginn des Monats Mai das 21. Lebensjahr vollendet hat. Eine Berücksichtigung über das 21. Lebensjahr hinaus wegen Grundwehr-, Zivildienst oder befreiender Tätigkeit ist möglich. 3.2.2 Ihr Kind muss beschäftigungslos sein Beschäftigungslos bedeutet, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen ( 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Erlaubt ist aber eine geringfügige Beschäftigung (400-Euro-Job, Mini-Job). Hier ist das monatliche Durchschnittseinkommen maßgebend. Ein höheres Einkommen in einzelnen Monaten ist unschädlich. eine kurzfristige Beschäftigung, zum Beispiel als Saisonarbeit oder Aushilfstätigkeit, innerhalb eines Kalenderjahres bei einer Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche von höchstens zwei Monaten. bei weniger Arbeitstagen in der Woche von höchstens 50 Arbeitstagen. Hier kann Ihr Kind mehr als 400, verdienen, nur darf die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden. eine Maßnahme nach 16 d SGB II, bei der kein übliches Arbeitsentgelt, sondern neben der Hilfe zum Lebensunterhalt eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen des Hilfeempfängers gewährt wird (Ein-Euro-Job). Ihnen steht für Ihr arbeitsloses Kind auch dann ohne weitere Voraussetzungen Kindergeld zu, wenn es bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die für Kinder in zweiter Ausbildung bestehenden Hürden gelten bei arbeitslosen Kindern nicht. 3.2.3 Ihr Kind muss als Arbeitsuchender gemeldet sein Ihr Kind muss bei der Arbeitsagentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet sein. Die Meldung muss persönlich durch das Kind erfolgen ( 122 SGB III). Eine Meldung durch Dritte, zum Beispiel durch die Eltern, reicht nicht. 7 91

Die Meldung als Arbeitsuchender kann nicht nur bei einer Agentur für Arbeit im Inland, sondern auch bei einer nach dem SGB II für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stelle erfolgen (BFH-Urteil vom 22. 9. 2011, III R 78/08). Damit genügt eine Meldung als Arbeitsuchender bei einem Jobcenter.!! Nur die»kommentarlose«stellung eines Antrags auf ALG II reicht dem BFH nicht! Achten Sie darauf, dass Ihr Kind nicht nur den Antrag stellt, sondern sich zugleich als arbeitssuchend meldet, entweder bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter. Nur dann sind Ihr Anspruch auf Kindergeld und die kindbezogenen Steuervergünstigungen beim Finanzamt gerettet. Mit der Meldung vermeiden Sie Streit mit der Familienkasse und dem Finanzamt, ob allein der ungekürzte Bezug von Arbeitslosengeld II (oder Sozialgeld) für die Berücksichtigung Ihres Kindes ausreicht. Hierzu ist beim BFH allerdings noch ein Verfahren anhängig (Az. VI R 98 / 10). Auch wenn die Eigeninitiative eines Kindes lobenswert ist, reicht nur die Arbeitsplatzsuche Ihres Kindes auf eigene Initiative ohne gleichzeitige Beteiligung der Agentur für Arbeit nicht (BFH-Urteil vom 20. 11. 2008, III R 10/06, BFH/NV 2009 S. 567). Sie müssen daher Ihr Kind auch in diesem Fall bitten, sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Eigene Bemühungen Ihres Kindes, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und seine Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit müssen Sie neben der Meldung nicht nachweisen. Es wird allein auf die Meldung Ihres Kindes als arbeitslos abgestellt. Eine Berücksichtigung als Kind kommt erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, an dem sich Ihr Kind bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich als arbeitssuchend gemeldet hat. Eine rückwirkende Berücksichtigung ist ausgeschlossen. Beispiel: Jennifer, geb. am 14. 9. 1991, verliert ab 1. 3. 2012 durch Kündigung ihres Arbeitgebers ihren Job. Ab diesem Zeitpunkt ist sie arbeitslos. Bei der zuständigen Agentur für Arbeit»» meldet sie sich erst am 10. 4. 2012 als arbeitssuchend für eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden. Am 1. 11. 2012 findet Jennifer eine neue Beschäftigung. Jennifer ist zwar ab März 2012 arbeitslos. Sie kann aber erst ab dem Zeitpunkt der Meldung als arbeitssuchend und damit ab April als Kind berücksichtigt werden. Weil sie am 13. 9. 2012 ihr 21. Lebensjahr vollendet, kann sie bis einschließlich September 2012 berücksichtigt werden. Achtung: Die Meldung eines Kindes als arbeitssuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort, wenn keine Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit (vor allem Arbeitslosengeld I) gezahlt werden. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst eine Berücksichtigung als Kind ab dem Folgemonat nicht mehr möglich ist (BFH-Urteil vom 19. 6. 2009, III R 68/05, BStBl. 2009 II S. 1008). Die Meldung wirkt auch nicht in jedem Fall für drei Monate. Versäumt das Kind schuldhaft einen von der Agentur vorgeschlagenen Vorsprachetermin, kann diese die Vermittlung früher einstellen. Damit kann das Kind ab dem folgenden Monat nicht mehr berücksichtigt werden.!! Dauert die Arbeitslosigkeit Ihres Kindes an? Um jegliche Schwierigkeiten zu vermeiden, achten Sie bei der Familienkasse oder dem Finanzamt darauf, dass Ihr Kind sich spätestens alle drei Monate bei der Agentur für Arbeit meldet und bei der Vermittlung der Agentur ausreichend mitwirkt, damit diese ihre Vermittlung nicht einstellt. 8 91