Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen im Schulbereich

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Transkript:

Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen im Schulbereich I. Beamtenrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Regelungen Nach 42 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie gemäß 3 Abs. 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) dürfen Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Freistaates Sachsen - auch nach Beendigung des aktiven Beschäftigungsverhältnisses - grundsätzlich keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine andere Person in Bezug auf ihre (ehemalige) dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle gemäß Ziffern III und IV der VwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile. Durch dieses Verbot soll jeglicher Anschein vermieden werden, dass öffentlich Bedienstete für persönliche Vorteile empfänglich oder gar bestechlich sein könnten. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. Das grundsätzliche Annahmeverbot erstreckt sich auf das Hauptamt bzw. das tarifliche Arbeitsverhältnis, aber auch auf jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn oder Arbeitgebers ausgeübte oder im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben stehende Nebentätigkeit. Als Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile (Vorteile) kommen nicht nur Geldleistungen oder Sachwerte in Betracht. Vorteile liegen insbesondere auch in - der Möglichkeit, Gegenstände zu gebrauchen oder zu verbrauchen (z. B. Kraftfahrzeuge, Baumaschinen, Kraftstoffe oder Ähnliches), - der Überlassung von Gutscheinen, Telefon-, Frei- oder Eintrittskarten, Fahrscheinen oder Flugtickets, - persönlichen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B. zinslose oder zinsgünstige Darlehen, Einkaufsmöglichkeiten oder Dienstleistungen zu Vorzugspreisen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen des öffentlich Bediensteten), - der Mitnahme zu Informations-, Repräsentations- und Urlaubsreisen oder deren Bezahlung, - erbrechtlichen Begünstigungen, wie Vermächtnis oder Erbeinsetzung, - der Gewährung von persönlichen Rabatten zugunsten des öffentlich Bediensteten bei dessen Durchführung von dienstlich veranlassten Rechtsgeschäften. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Seite 1 von 5

Ein Verstoß gegen das Verbot des Forderns, des Sichversprechenlassens und der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen stellt zum einen ein Dienstvergehen oder eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar, so dass bei Beamten und Ruhestandsbeamten disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst (bei Beamten) bzw. bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Aberkennung des Ruhegehalts (bei Ruhestandsbeamten), bei Beschäftigten und Auszubildenden arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur außerordentlichen Kündigung in Frage kommen. Zudem kann ein Verstoß gegen das Verbot des Forderns, des Sichversprechenlassens und der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen strafrechtliche Konsequenzen nach den 331 f. des Strafgesetzbuches (StGB) nach sich ziehen. Auch der Vorteilsgeber kann sich gegebenenfalls strafbar machen. Zu bedenken ist ferner, dass schon die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen mit erheblichen Unannehmlichkeiten für die Betroffenen verbunden sein können. Entsteht dem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem vorsätzlichen oder grob fahrlässig begangenen Verstoß gegen die Regelungen des Verbots des Forderns, des Sichversprechenlassens oder der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen ein wirtschaftlicher Nachteil, sind die öffentlich Bediensteten zum Schadensersatz verpflichtet ( 48 BeamtStG, 3 Abs. 7 TV-L). Unabhängig von eventuellen Schadensersatzansprüchen kann der Dienstherr oder Arbeitgeber einen Anspruch auf Herausgabe der Vorteile haben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet wurde oder sie auf andere Weise auf den Staat übergegangen sind ( 42 Abs. 2 BeamtStG). Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht (nach 42 Abs. 2 BeamtStG) umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn oder Arbeitgeber Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben. Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile dürfen ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn die Zustimmung zur Annahme allgemein als erteilt gilt (II) oder die zuständige Stelle der Annahme im Einzelfall zugestimmt hat (III). II. Allgemein erteilte Zustimmung Für folgende Fälle gilt eine Zustimmung zur Annahme allgemein als erteilt: 1. Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten bis zu einem handelsüblichen Marktwert von im Einzelfall schätzungsweise 20 EUR und jährlich insgesamt höchstens schätzungsweise 60 EUR (wie z. B. Reklameartikel einfacher Art, wie Stifte, Schreibblocks, Kalender, handgefertigte Geschenke von Schülerinnen und Schülern). 2. Annahme von Geschenken aus dem Kreis der Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im üblichen Rahmen (z. B. aus Anlass eines Geburtstags oder eines Dienstjubiläums). 3. Übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen die Lehrkraft im Rahmen ihres Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihr durch ihr Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt. Seite 2 von 5

4. Geringfügige Dienstleistungen, welche die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z.b. Abholung mit einem Fahrzeug vom Bahnhof, von einer Haltestelle). 5. Annahme von Ansichtsexemplaren (Schulbücher) als Werbeartikel, wenn diese nicht für einzelne Lehrkräfte bestimmt sind, sondern in der Schulbibliothek inventarisiert und damit allgemein verfügbar werden. 6. Annahme von Eintrittskarten zum kostenlosen Besuch von Ausstellungen, Museen, Theatern usw., sofern der Besuch im Zusammenhang mit der Durchführung konkreter Unterrichtsveranstaltungen oder im Rahmen von außerunterrichtlichen schulischen Angeboten erfolgt. Eine zulässige Annahme setzt voraus, dass die Eintrittskarten in transparenter Art und Weise und unter denselben Voraussetzungen generell und unabhängig vom konkreten Einzelfall Begleitpersonen von Schulklassen oder Gruppen angeboten werden (z.b. allgemein gültige Preislisten für Eintrittspreise, generelle Angebote für Schulklassen und Lehrkräfte). Unzulässig ist die Annahme, wenn die Vergünstigung personengebunden und nur einer bestimmten Lehrkraft angeboten wird. 7. Die Nutzung von Freiplätzen gemäß Nr. 9.3 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von Schulfahrten (VwV Schulfahrten) vom 7. April 2004 (SächsABl. S. 372). 8. Die Annahme von Begrüßungsgeschenken für Schulen (keine Einzelpersonen) bei Besuchen im Rahmen einer Schulpartnerschaft, sofern diese Geschenke vom Anlass und auch vom Gegenstand her als angemessen zu bewerten sind. III. Zustimmungsvorbehalt der zuständigen Stelle Gilt die Zustimmung nicht allgemein als erteilt oder bestehen insofern Zweifel, darf ein Vorteil nur angenommen werden, wenn zuvor die zuständige Stelle der Annahme ausdrücklich zugestimmt hat. Nach der VwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile ist für die Beschäftigten der Behördenleiter die zuständige Stelle. Dies ist für Lehrkräfte, die nicht verbeamtet sind, der Schulleiter. Für die nicht verbeamteten Schulleiter und Stellvertreter ist die zuständige Stelle die Sächsische Bildungsagentur, ab 1. Januar 2018 das Landesamt für Schule und Bildung. Für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter sowie Lehrkräfte im Beamtenverhältnis ist die zuständige Stelle der Leiter der Sächsischen Bildungsagentur, ab 1. Januar 2018 der Präsident des Landesamtes für Schule und Bildung. Die Zustimmung zur Annahme darf nur erteilt werden, wenn eine Beeinflussung des amtlichen Handelns des Bediensteten weder beabsichtigt ist noch die Gefahr besteht, dass seine objektive Amtsführung beeinträchtigt wird, und auch bei dritten Personen nicht der Eindruck der Befangenheit oder Käuflichkeit des Bediensteten erweckt werden kann. Die Zustimmung ist schriftlich oder elektronisch über das sächsische Verwaltungsnetz zu beantragen. Wenn die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann (z. B. wenn die Gewährung des Vorteils nicht absehbar war), darf die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Stelle angenommen werden. In diesem Fall muss unverzüglich um eine nachträgliche Zustimmung nachgesucht werden. Seite 3 von 5

Wird die nachträgliche Zustimmung zur Annahme abgelehnt, ist der Vorteil unverzüglich zurückzugeben. Sollte die Rückgabe nicht angebracht sein, so wird die Ablehnung der nachträglichen Zustimmung mit der Aufforderung verbunden, die Zuwendung unverzüglich an die für die Verwertung zuständige Stelle weiterzuleiten. Eine Rückgabe kann z. B. nicht angebracht sein, wenn die Rückgabe als Verstoß gegen die allgemeinen Regeln des gesellschaftlichen Umgangs oder der Höflichkeit aufgefasst werden würde oder der Vorteilsgeber die Rücknahme verweigert hat oder die Rücksendung mit einem Aufwand verbunden wäre, der zum objektiven Wert des Vorteils außer Verhältnis steht. Der Vorteilsgeber ist grundsätzlich zu informieren, wenn der Vorteil aus einem der beiden letztgenannten Gründe nicht bei dem Bediensteten verblieben ist. Hierfür kann ein Musterbrief mit verschiedenen Varianten, welcher der VwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile beigefügt ist, verwendet werden. IV. Es wird zudem auf die weiteren Regelungen der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die öffentlich Bediensteten des Freistaates Sachsen (VwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile) vom 12. Oktober 2011 (SächsABl. S. 1531), die durch Verwaltungsvorschrift vom 5. Juli 2013 (SächsABl. S. 718) geändert worden ist, hingewiesen. Nach Ziffer I Nr. 5 VwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile sind Bedienstete verpflichtet, sofern sie den Eindruck haben, dass ein anderer versucht, sie durch das Angebot eines Vorteils in ihrer Tätigkeit zu beeinflussen, dies unverzüglich und unaufgefordert der zuständigen Stelle mitzuteilen. Im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.05.2011 (Az.: 3 StR 492/10) zur strafrechtlichen Bewertung von Schulfotoaktionen wurde bereits im Schulportal informiert. Schulfotoaktionen, bei denen Fotografen in den Schulräumen oder auf dem Schulgelände Fotos aufnehmen, die dann meist der Klassenlehrer verteilt und für welche er den Kaufpreis einsammelt, unterliegen zunächst keinen Bedenken. Wenn der Fotograf dabei aber Geld- oder Sachleistungen oder Rabatte in Aussicht stellt, kann damit nach dem o. g. Urteil des BGH eine Strafbarkeit wegen Bestechungsdelikten nach 331 ff. StGB verbunden sein. Bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen macht sich der Fotograf wegen Bestechung ( 334 StGB) und der beauftragende Klassenlehrer bzw. Schulleiter wegen Bestechlichkeit ( 332 StGB) schuldig. Für Schulen heißt dies, dass sie keine der o. g. Leistungen von Schulfotografen entgegennehmen dürfen. Die strafrechtliche Relevanz entfällt auch nicht dadurch, dass die Geld- oder Sachleistungen oder Rabatte an einen Schulförderverein oder einen sonstigen Dritten erbracht werden sollen (BayVGH 7 CE 15.450 vom 08.07.2015). Ferner wird auf den beigefügten Fragen-/Antwortenkatalog des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) zum Thema Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch öffentlich Bedienstete (Anlage) aufmerksam gemacht, der weitere Hinweise enthält. Hierzu folgende mit dem SMI abgestimmte Anmerkung: Im Teil A muss die Frage 9. Sind die Wertgrenzen von 20 Euro bzw. 60 Euro allgemeingültig? ohne Einschränkung mit Ja beantwortet werden. Dies ergibt sich aus der Änderung der VwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile durch die Verwaltungsvorschrift vom 5. Juli 2013 (SächsABl. S. 718). Die in der Fußnote 3 zitierte VwV Korruptionsvorbeugung wurde Seite 4 von 5

zwischenzeitlich durch die VwV Anti-Korruption vom 11. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1847) ersetzt. Für die Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter der Staatsverwaltung im Freistaat Sachsen ist das Web Based Training (WBT) Anti-Korruption: Präventive und repressive Korruptionsbekämpfung erstellt worden. Dieses WBT ist über das Schulportal erreichbar. Das WBT besteht aus zwei Modulen: Einem Basismodul, das für alle Bedienstete (einschließlich Führungskräfte) gedacht ist und ca. 45 Minuten dauert, sowie einem Modul für Führungskräfte, das ca. 20 Minuten dauert. Eine Verpflichtung, dieses WBT zu durchlaufen, besteht im Bereich der öffentlichen Schulen bislang nur für die Schulleiter und die stellvertretenden Schulleiter. In Ziffer V Nr. 1 Buchst. b VwV Anti-Korruption ist vorgesehen, dass auch alle Bediensteten, die korruptionsgefährdete Arbeitsplätze/Dienstposten innehaben, vorrangig das elektronische Lernprogramm absolvieren sollen. Gemäß Ziffer V Nr. 1 Buchst. b VwV Anti-Korruption soll auch Bediensteten, die keine korruptionsgefährdeten Aufgaben wahrnehmen, nahegelegt werden, am elektronischen Lernprogramm teilzunehmen, was hiermit geschieht. Auch soweit keine Verpflichtung besteht, das WBT zu durchlaufen, kann die Teilnahmebescheinigung über ein Onlineformular im Schulportal zurückgesandt werden. Abschließend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es keine Verpflichtung von Eltern oder Schülerinnen und Schülern gibt, sich an Geschenken für Lehrkräfte zu beteiligen. Anlage: Fragen-/Antwortenkatalog des SMI zum Thema Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch öffentlich Bedienstete Seite 5 von 5