1.2.3 Betriebliche und personelle Voraussetzungen

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Transkript:

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung - Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge RAL-GZ 974/1 und RAL-GZ 974/2 Ausgabe Juli 2011 Gütegemeinschaft Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung - Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge e.v. Koellikerstraße 13 D 97070 Würzburg Tel.: (0931) 35 29 2 0 Fax: (0931) 35 29 2 29 E-Mail: info@grif-ev.info Internet: www.grif-ev.info

1 Geltungsbereich Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge bei handbetätigten Geräten zur Brandbekämpfung. 1.1 Allgemeines Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten nur in Verbindung mit den Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen. 1.2 Gütebestimmungen 1.2.1 Allgemeines In der Branche sind derzeit erhebliche Unterschiede bei den Inhalten, der Gestaltung und Qualität von Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgängen handbetätigter Geräte zur Brandbekämpfung zu verzeichnen. Dabei bilden Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge eine untrennbare Einheit, weil die Fachlehrgänge auf den Inhalten der Instandhaltungs-Richtlinien aufbauen. Im Folgenden werden daher Rahmenbedingungen für Inhalt, Gestaltung und Qualität von Instandhaltungs-Richtlinien und der darauf aufbauenden Fachlehrgänge festgelegt. 1.2.2 Anforderungen Instandhaltungs-Richtlinien handbetätigter Geräte zur Brandbekämpfung sind gemäß Anlage 1 zu diesen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen vom Gütezeichenbenutzer zu gestalten. Die darauf aufbauenden Fachlehrgänge sind gemäß Anlage 2 und 3 zu diesen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen vom Gütezeichenbenutzer zu gestalten. 1.2.3 Betriebliche und personelle Voraussetzungen Mit der Erstellung und Verteilung von Instandhaltungs-Richtlinien sowie der Durchführung von Fachlehrgängen darf der Gütezeichenbenutzer nur qualifiziertes Fachpersonal betrauen. Vom Zeichenbenutzer sind demgemäß entsprechende personelle und logistische Voraussetzungen zu schaffen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass notwendige Änderungen der Instandhaltungs-Richtlinien unverzüglich erfolgen und Hinweisen aus der Praxis über die Anwendung der Instandhaltungs-Richtlinien unverzüglich nachgegangen wird und in eigener Verantwortung - sofern erforderlich - geänderte Instandhaltungs-Richtlinien und technische Hinweise herausgegeben werden. Es sind die notwendigen Maßnahmen zur Verteilung der vom Gütezeichenbenutzer herausgegebenen Instandhaltungs-Richtlinien an die Sachkundigen durchzuführen und die ständige Aktualisierung sicherzustellen. Für die darauf aufbauenden Fachlehrgänge sind die Gütezeichenbenutzer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass maßgebliche geänderte technische und rechtliche Sachverhalte kurzfristig in geänderten Lehrgangsunterlagen Berücksichtigung finden sowie von den Lehrgangsleitern in den Lehrstoff übernommen werden. Gütezeichenbenutzer können sich auf gemeinschaftlich organisierte und veranstaltete Lehrgänge verständigen, die aber zwingend diesen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen müssen. Die Verantwortung für gemeinschaftlich organisierte und veranstaltete Lehrgänge bleibt in jedem Falle in vollem Umfang bei jedem beteiligten Gütezeichenbenutzer selbst. 1.3 Prüfbestimmungen Die Überprüfung der Inhalte von Instandhaltungs-Richtlinien handbetätigter Geräte zur Brandbekämpfung erfolgt gemäß Anlage 1 zu diesen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen. Die Überprüfung der Inhalte der darauf aufbauenden Fachlehrgänge für die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern erfolgt gemäß Anlage 2 und 3 zu diesen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen. Die Überprüfung der Inhalte der Fachlehrgänge und Instandhaltungsrichtlinien für Löschwassertechnik sind in Anlage 4 und 5 geregelt.

1.4 Erstprüfung und Eigenüberwachung 1.4.1 Grundsätze Für die Grundsätze zur Prüfung gütegesicherter Leistungen gelten die Allgemeinen Güteund Prüfbestimmungen. 1.4.2 Erstprüfung Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren für gütegesicherte Leistungen ergeben sich aus Abschnitt 4.2 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen in Verbindung mit den Anforderungen der Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen. 1.4.3 Eigenüberwachung Inhalt und Umfang der Eigenüberwachung der Gütezeichenbenutzer ergeben sich aus Abschnitt 4.3 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen. 2 Fremdüberwachung Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 4.4 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen in Verbindung mit den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen. 3 Wiederholungsprüfung Für die Modalitäten der Wiederholungsprüfung gilt Abschnitt 4.5 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen. 4 Kennzeichnung Für die Kennzeichnung von gütegesicherten Leistungen gilt Abschnitt 5 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft gemäß folgender Gütezeichenabbildungen: - Abbildung Gütezeichen RAL-GZ 974 5 Änderungen Für Änderungen dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gilt Abschnitt 6 der Allgemeinen Güteund Prüfbestimmungen. Anlagen: Anlage 1: Instandhaltungsrichtlinien für tragbare Feuerlösche Anlage 2a: Fachlehrgänge für die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern Anlage 2b: Fachlehrgänge für die Instandhaltung von Löschwasseranlagen nass, nass/trocken und trocken Anlage 3: Muster-Lehrgangsplan für Fachlehrgänge für die Instandhaltung und Prüfung von tragbarenfeuerlöschern Anlage 4: Muster-Lehrgangsplan Verkürzte Fachlehrgänge für die Instandhaltung und Prüfung von tragbaren Feuerlöschern für selbstprüfende Unternehmen Anlage 5: Fachlehrgänge für die Instandhaltung von Löschwasseranlagen nass, nass/trocken und trocken Anlage 6: Instandhaltungsrichtlinien für die Instandhaltung von Löschwasseranlagen nass, nass/trocken und trocken Anlage 7: Urkunde Sachkundiger Anlage 8: Urkunde für Mitgliedsfirma

Anlage 1 zu den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen Instandhaltungsanweisungen für tragbare Feuerlöscher Aufbau und grafische Gestaltung sind freigestellt 1 Gerätebeschreibung Firmenname: Anschrift: Tel.: Fax: URL: Nr. der Anerkennung: Hersteller-Typenbezeichnung: Treibgas (Art und Menge) Löschmittel (Art und Menge) Detailzeichnung des Feuerlöschers mit Angabe/Bezeichnung der Ersatzteile, alternativ Kodierung der Ersatzteile Ersatzteilliste (inkl. aller typgeprüften Löschmittel, für die das Gerät zugelassen ist) Löschmittelzulassungs-Nr. lfd. Zeichnungs-Nr. Bezeichnung/Code/Artikel Nr./ Bestell-Nr. ggf. Bemerkungen 2 Allgemeine Hinweise Die Instandhaltung darf nur durch Sachkundige (DIN 14406 Teil 4) durchgeführt werden. Die wiederkehrenden Prüfungen gem. 15 i.v.m 17 BetrSichV sind durch Befähigte Personen nach TRBS 1203/ZÜS durchzuführen. Die Prüfung nach 10 Absatz 2 BetrSichV wird durch die Instandhaltung nach DIN 14406 Teil 4 erfüllt, wenn der Sachkundige zugleich Befähigte Person nach TRBS 1203 ist. Hersteller müssen, sofern erforderlich, die Instandhaltungsanweisungen aktualisieren und diese Aktualisierungen den Sachkundigen zugänglich machen. Für die Instandhaltung gelten die Anforderungen der DIN 14406 Teil 4. Beiblatt 1 zur DIN 14 406 Teil 4 ist zu beachten Leistungswerte und technische Merkmale, die der Zulassung und der brandschutztechnischen Typprüfung des Löschers zugrunde lagen, müssen bei der Instandhaltung sichergestellt bleiben. Deshalb dürfen nur die durch die Zulassung bestätigten Löschmittel, Treibmittel und Bauteile als Ersatz verwendet werden Jeder Feuerlöscher muss durch einen Sachkundigen in regelmäßigen Abständen, die nicht länger als 2 Jahre sein dürfen, instand gehalten werden. Die Zeitabstände zwischen zwei Instandhaltungen müssen gegebenenfalls kürzer sein, wenn dies anderweitig festgelegt ist. Die maximalen Prüffristen nach BetrSichV dürfen nicht überschritten werden. Anweisungen zur Sicherstellung des Brandschutzes beim Betreiber während der Instandhaltung durch den Sachkundigen.

3 Prüfschritte und Werkzeuge 3.1 Allgemeines Der Löscher muss vor seiner Öffnung völlig drucklos sein Verwendung einer geeigneten Einspannvorrichtung Verwendung von geeignetem Werkzeug ggf. nach Vorschrift des Herstellers Umgang mit den Werkzeugen nach dem Stand der Technik, Beachtung der in den Instandhaltungsanweisungen vorgegebenen gerätespezifischen Vorgaben Verwendung geeigneter und regelmäßig überwachter Prüf-/Messmittel. 3.2 Instandhaltungsumfang Für die Instandhaltung müssen vorrangig die für den Feuerlöscher gültigen Instandhaltungsanweisungen beachtet werden sowie die angezeigten, ergänzenden Änderungen zur Typprüfung und der Umfang der Inspektion nach Ziff. 5.2 Tabelle 1 der DIN 14406 Teil 4. 3.3 Zusätzlich und vorrangig sind mindestens folgende Angaben zu machen: Hinweise zum Einsatz nicht typgeprüfter Ersatzteile aus Gründen der Produkthaftung, Hinweise für die Löschmittelbeurteilung und Entsorgung, Hinweise für die Kennzeichnung der Innenkontrolle, Hinweise für die Arbeitssicherheit des Sachkundigen, Hinweise für das Erkennen, Beurteilen und Beseitigen von Mängeln, Hinweise für die Verwendung bestimmter Werkzeuge, Hinweise für die Qualität und Toleranzen der Prüf-/Messmittel 1. 1 Siehe Anforderungen des neuen Beiblattes 1 zu DIN 14406

Anlage 2a zu den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen Fachlehrgänge für die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern 1 Voraussetzung zur Durchführung von Fachlehrgängen 1.1 Grundsatz 2 Lehrgangssystem Sachkundige müssen die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 4 der DIN 14406 Teil 4 erfüllen. Die Befähigte Person muss die Anforderungen gemäß TRBS 1203 erfüllen. Die Gütesicherung fordert ein Lehrgangssystem, welches alle Teilnehmer durchlaufen müssen. Das Lehrgangssystem besteht aus: 2.1 Betrieblicher Ausbildung einer praktischen und theoretischen Ausbildung im Betrieb mit einer Dauer von mindestens drei Monaten abzüglich der Dauer des Fachlehrganges. 2.2 Fachlehrgang einem anschließenden Fachlehrgang gemäß dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen mit einer Dauer von mindestens 32 Stunden; für Betriebe, die ihre Feuerlöscher selbst instandhalten, kann u.a. wegen der auf den Betrieb eingeschränkten Typenauswahl die Dauer um 8 Stunden reduziert werden 2. 2.3 Abschlussprüfung einer abschließenden Prüfung am Ende des vorgenannten Fachlehrganges. 2.4 Eingangsvoraussetzungen Eingangsvoraussetzungen für Ausbildungsanwärter richten sich nach Abschnitt 3 dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen. 2.5 Einheitliche Fachlehrgänge Es gelten einheitliche Anforderungen an die Fachlehrgänge. 2.6 Einheitliche Abschlussprüfung Es gibt eine einheitliche abschließende Prüfung gemäß Prüfungsordnung des Güteausschusses. 2.7 Sicherstellung der Einheitlichkeit der Anforderungen Für die Einheitlichkeit der Fachlehrgangsinhalte ist der Güteausschuss der Gütegemeinschaft zuständig. Er formuliert entsprechende Anforderungen, deren Einhaltung beim Gütezeichenbenutzer in regelmäßigen Abständen geprüft wird. 3 Anforderungen an die befähigte Person hinsichtlich Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe beruflichetätigkeit Anforderungen an befähigte Personen, die Prüfungen nach 15 BetrSV an Druckbehältern tragbarer und fahrbarer Feuerlöscher und deren Ausrüstungsteilen nach Diagramm 2 Kategorie III (PSxV < 1.000) durchführen sollen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Druckbehälter von tragbaren CO2- Feuerlöschern, die durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) zu prüfen sind. 2 siehe separater Ausbildungsplan für selbstprüfende Unternehmen gemäß Anlage 4

3.1 Es gelten folgende Eingangsqualifikationen mindestens eine abgeschlossene technische Berufsbildung oder eine für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation und mindestens eine dreimonatige Erfahrung mit der Instandhaltung der zu prüfenden tragbaren Feuerlöscher sowie eine Qualifikation als Sachkundiger nach DIN 14406 Teil 4 für die Prüfung fahrbare Feuerlöschgeräte ist mindestens eine einjährige Erfahrung mit der Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern erforderlich Notwendige Kenntnisse gemäß Lehrgangsplan der Gütebestimmungen der RAL-Gütegemeinschaft der GRIF e.v.müssen beim Sachkundelehrgang für die befähigte Person mindestens vermittelt und abgeprüft werden. 3.2 Zeitnahe berufliche Tätigkeit Die befähigte Person für die Prüfungen tragbarer und fahrbarer Feuerlöscher muss ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen regelmäßig aktualisieren. Die Aktualisierung erfolgt durch Teilnahme an Fortbildungslehrgängen in einen Zeitraum von maximal fünf Jahren. Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit (länger als ein Jahr) ist die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang erforderlich. 3.3 3.3 Fehlende abgeschlossene Berufsausbildung Bei Anwärtern ohne abgeschlossene technische Berufsausbildung ist die betriebliche Ausbildungszeit zu verdoppeln. 4 Einheitliche Anforderungen an Lehrgangsplan und Lehrgangsinhalte Der Sachkundelehrgang hat sich am Musterlehrgangsplan dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen (siehe Anlage 3) zu orientieren. Er baut auf den Instandhaltungs-Richtlinien auf. 4.1 Theoretische und praktische Einweisung Die theoretische und praktische Einweisung im Betrieb findet an den im Kundenkreis vorhandenen Geräten statt. 4.2 Ausstattung der Sachkundelehrgangs-Veranstalter Alle Gütezeichenbenutzer müssen über einen gleichwertigen Bestand an Feuerlöschern verfügen, die zu Ausbildungszwecken Verwendung finden und über die zugehörigen Instandhaltungs- Richtlinien verfügen. Hierzu gehört eine Auswahl von mindestens 30 verschiedenen tragbaren Feuerlöschern verschiedener Hersteller. 4.3 Anforderung an Lehrgangsleiter und Ausbilder Lehrgangsleiter und Ausbilder werden vom Gütezeichenbenutzer nach Eignung und Qualifikation ausgewählt. Ihnen müssen die Instandhaltungs-Richtlinien vorliegen sowie die maßgeblichen technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte der Branche bekannt sein. Lehrgangsleiter und Ausbilder müssen selbst nachweislich mindestens über die Qualifikation der von ihnen vermittelten Lehrinhalte verfügen (z.b. ist für die Praktische Ausbildung der Nachweis der Sachkunde gemäß DIN 14406-4 und als Befähigte Person nach BetrSichV und TRBS 1203 erforderlich). Lehrgangsleiter und Ausbilder müssen sich regelmäßig fortbilden und den anerkannten theoretischen und praktischen Stand der Technik in ihrem Bereich vollständig beherrschen. An den regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen der GRIF e.v. haben die Lehrgangsleiter und die betroffenen Ausbilder teilzunehmen. Für Eignung, Qualifikation und Überwachung des Lehrgangsleiters sowie der benannten weiteren Ausbilder ist der Gütezeichenbenutzer der Gütegemeinschaft verantwortlich und der

Gütegemeinschaft gegenüber nachweispflichtig. 5 Einheitliche abschließende Prüfung der angehenden Sachkundigen/Befähigte Personen Der Inhalt der Abschlussprüfung und der Fragenkatalog werden vom Güteausschuss dem Gütezeichenbenutzer bestätigt. Die Auswahl der Fragen für die Abschlussprüfung trifft der Lehrgangsleiter. Zusätzliche nicht im bestätigten Fragenkatalog genannte Fragen mit ähnlicher Anforderungsstufe sind zulässig. 5.1 Einheitliches Niveau der Abschlussprüfung Für ein einheitliches Niveau der Abschlussprüfung sorgt ein Erfahrungsaustausch der Lehrgangsleiter der Gütezeichenbenutzer untereinander. Es ist seitens der Gütezeichenbenutzer Sorge dafür zu tragen, dass das Anforderungs- und Bewertungsprofil der Abschlussprüfung an den unterschiedlichen Lehrgangsstätten vergleichbar ist. 5.2 Fragenkatalog der Gütegemeinschaft Geprüft wird anhand eines vom Güteausschuss bestätigten Fragenkataloges; dieser ist spätestens alle 2 Jahre durch den Güteausschuss auf den aktuellen Stand zu überprüfen. 6 Fachlehrgangsbestätigung 6.1 Erteilung Nach bestandener abschließender Prüfung wird vom Lehrgangsleiter eine schriftliche Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Fachlehrgang ausgestellt (vgl. GRIF- Muster Anlage 7) 7 Ausgabe einer Legitimation zum Sachkundigen und einer Bestellung zur Befähigten Person 7.1 Grundlage für die Legitimation Der Sachkundige ist für seine Tätigkeit gemäß DIN 14406-4 Anhang A zu legitimieren (in der Regel durch den Arbeitgeber oder durch die entsendende Stelle). 7.2 Grundlagen der Bestellung Die Bestellung der Befähigten Person gemäß TRBS 1203 erfolgt für die zu prüfenden Feuerlöscher schriftlich durch den Arbeitgeber. 8 Fortbildung DIN 14406-4 und TRBS 1203 fordern, dass der geprüfte Sachkundige/die Befähigte Person seinen Kenntnisstand auf dem Laufenden halten. Dies geschieht neben der laufenden Aktualisierung durch Nachschulungen mit anschließender Prüfung. 8.1 Fünfjährige Nachschulungsfrist Die Nachschulung hat im Rahmen der Gütesicherung nach Ablauf von spätestens 5 Jahren seit dem letzten erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang zu erfolgen und endet mit einer Prüfung. Umfang und Inhalt der Fortbildung orientieren sich am normativen und technischen Fortschritt. Abschnitt 6.1 der Anlage 2 gilt entsprechend. Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Sachkundige eine GRIF-Urkunde. Eine regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen innerhalb von 5 Jahreszeiträumen kann die Teilnahme an dem nach spätestens 5 Jahren stattfindenden Nachschulungslehrgang ersetzen. Allerdings ist vom Gütezeichenbenutzer nachzuweisen, dass die Summe der Stunden sowie die Inhalte denen des Nachschulungslehrgangs entsprechen. Weiterhin ist nach spätestens 5 Jahren eine schriftliche Prüfung gemäß Prüfungsordnung nachzuweisen

Anlage 2b) zu den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen: Fachlehrgänge für die Instandhaltung von Löschwasseranlagen nass", nass-trocken" und trocken" 1 Voraussetzung zur Durchführung von Fachlehrgängen 1.1Grundsatz Sachkundige müssen die Anforderungen gemäß DIN 14462 und DIN EN 671 erfüllen. Zusätzlich müssen die nachfolgenden Kriterien erfüllt werden. 2 Lehrgangssystem Die Gütesicherung fordert ein Lehrgangssystem, welches alle Teilnehmer durchlaufen müssen. Das Lehrgangssystem besteht aus: 2.1 Betrieblicher Ausbildung einer praktischen und theoretischen Ausbildung im Betrieb mit einer Dauer von mindestens drei Monaten abzüglich der Dauer des Fachlehrganges, 2.2 Fachlehrgang einem anschließenden Fachlehrgang gemäß dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen mit einer Dauer von mindestens 20 Stunden. 2.3 Abschlussprüfung einer abschließenden Prüfung am Ende des vorgenannten Fachlehrganges. 2.4 Eingangsvoraussetzungen Eingangsvoraussetzungen für Ausbildungsanwärter richten sich nach Abschnitt 3 dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen. 2.5 Einheitliche Fachlehrgänge Es gelten einheitliche Anforderungen an die Fachlehrgänge. 2.6 Einheitliche Abschlussprüfung Es gibt eine einheitliche abschließende Prüfung gemäß Prüfungsordnung des Güteausschusses. 2.7 Sicherstellung der Einheitlichkeit der Anforderungen Für die Einheitlichkeit der Fachlehrgangsinhalte ist der Güteausschuss der Gütegemeinschaft zuständig. Er formuliert entsprechende Anforderungen, deren Einhaltung beim Gütezeichenbenutzer in regelmäßigen Abständen geprüft wird. 3 Eingangsvoraussetzungen für Ausbildungsanwärter 3.1 Abgeschlossene Berufsausbildung Erforderlich ist eine abgeschlossene technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation. Dieses ist durch geeignete Belege nachzuweisen. 3.2 Fehlende abgeschlossene Berufsausbildung Bei Anwärtern ohne abgeschlossene technische Berufsausbildung ist die betriebliche Ausbildungszeit zu verdoppeln. 4 Einheitliche Anforderungen an Lehrgangsplan und Lehrgangsinhalte Der Sachkundelehrgang hat sich am Musterlehrgangsplan dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen

(siehe Anlage 5) zu orientieren. Er baut auf den Instandhaltungs-Richtlinien auf. 4.1 Theoretische und praktische Einweisung Die theoretische und praktische Einweisung im Betrieb findet an den im Kundenkreis vorhandenen Löschwasseranlagen statt. 4.2 Ausstattung der Sachkundelehrgangs-Veranstalter Alle Gütezeichenbenutzer müssen über den unten aufgeführten Bestand an Fachlehr gangsgegenstände und die zugehörigen Instandhaltungs-Richtlinien verfügen. Hierzu gehören mindestens folgende unterschiedlichen Löschwassertechniken: Wandhydranten: formfester Schlauch Typ F DIN 14 461-1F, Wandhydranten: formfester Schlauch Typ S DIN 14 461-1S, Wandhydranten: Flachschlauch DIN 14 461-6, Löschwasseranlagen trocken: DIN 14 462, 4.3 Anforderung an Lehrgangsleiter und Ausbilder Lehrgangsleiter und Ausbilder werden vom Gütezeichenbenutzer nach Eignung und Qualifikation ausgewählt. Ihnen müssen die Instandhaltungs-Richtlinien vorliegen sowie die maßgeblichen technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte der Branche bekannt sein. Lehrgangsleiter und Ausbilder müssen selbst nachweislich mindestens über die Qualifikation der von ihnen vermittelten Lehrinhalte verfügen (z.b. ist für die praktische Ausbildung der Nachweis der Sachkunde gemäß DIN 14462 und DIN EN 671 erforderlich). Lehrgangsleiter und Ausbilder müssen sich regelmäßig fortbilden und den anerkannten theoretischen und praktischen Stand der Technik in ihrem Bereich vollinhaltlich beherrschen. An den regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen der GRIF e.v. haben die Lehrgangsleiter und die betroffenen Ausbilder teilzunehmen Für Eignung, Qualifikation und Überwachung des Lehrgangsleiters sowie der benannten weiteren Ausbilder ist der Gütezeichenbenutzer der Gütegemeinschaft verantwortlich und der Gütegemeinschaft gegenüber nachweispflichtig. 5 Einheitliche abschließende Prüfung der angehenden Sachkundigen Der Inhalt der Abschlussprüfung und der Fragenkatalog werden vom Güteausschuss dem Gütezeichenbenutzer bestätigt. Die Auswahl der Fragen für die Abschlussprüfung trifft der Lehrgangsleiter. Zusätzliche nicht im bestätigten Fragenkatalog genannte Fragen mit ähnlicher Anforderungsstufe sind zulässig. 5.1 Einheitliches Niveau der Abschlussprüfung Für ein einheitliches Niveau der Abschlussprüfung sorgt ein Erfah rungsaustausch der Lehrgangsleiter der Gütezeichenbenutzer untereinander. Es ist seitens des Güteausschusses Sorge dafür zu tra gen, dass das Anforderungs- und Bewertungsprofil der Abschlussprüfung an den unterschiedlichen Lehrgangsstätten vergleichbar ist. 5.2 Fragenkatalog der Gütegemeinschaft Geprüft wird anhand eines vom Güteausschuss bestätigten Fragenkataloges; dieser ist spätestens alle 2 Jahre durch den Güteausschuss auf den aktuellen Stand zu überprüfen. 6 Fachlehrgangsbestätigung 6.1 Erteilung Nach bestandener abschließender Prüfung wird vom Lehrgangsleiter eine schriftliche Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Fachlehrgang ausgestellt (vgl. GRIF- Muster, Anlage 8)

7 Ausgabe einer Legitimation Der Sachkundige ist für seine Tätigkeit gemäß GRIF Muster zu legitimieren (in der Regel durch den Arbeitgeber oder durch die entsendende Stelle). 8 Fortbildung Der geprüfte Sachkundige hat gemäß DIN 14462 seinen Kenntnisstand entsprechend dem aktuellen Stand der Technik auf dem Laufenden zu halten. Dies geschieht neben der laufenden Aktualisierung durch Nachschulungen mit anschließender Prüfung. 8.1 Fünfjährige Nachschulungsfrist Die Nachschulung hat im Rahmen der Gütesicherung nach Ablauf von spätestens 5 Jahren seit dem letzten erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang zu erfolgen und endet mit einer Prüfung. Umfang und Inhalt der Nachschulung orientieren sich am normativen und technischen Fortschritt. Abschnitt 6.1 der Anlage 2 gilt entsprechend. Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Sachkundige eine GRIF-Urkunde. Eine regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen innerhalb des 5 Jahreszeitraumes kann die Teilnahme an dem nach spätestens 5 Jahren stattfindenden Nachschulungslehrgang ersetzen. Allerdings ist vom Gütezeichenbenutzer nachzuweisen, dass die Summe der Stunden sowie die Inhalte denen des Nachschulungslehrgangs mindestens entsprechen. Weiterhin ist nach spätestens 5 Jahren eine schriftliche Prüfung gemäß Prüfungsordnung nachzuweisen.

Anlage 3 zu den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen: Muster-Lehrgangsplan für Fachlehrgänge für die Instandhaltung und Prüfung von tragbaren Feuerlöschern Dauer: 32 Stunden (h) (1) Begrüßung & Einführung 0,5 (2) Brandschadenentwicklung: Sach-/Personenschäden; Brandursachen 0,5 (3) Feuerlöschmittel Wasser, wässrige Lösungen, Schaum, Pulver, CO2 Chemie und Physik beim Verbrennen und Löschen chemische und physikalische Eigenschaften und Wirkungsweisen Prüfkriterien 1,5 Die Verantwortung des Sachkundigen 1,0 Bereitstellung von tragbaren Feuerlöschern Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, technische Regeln für Arbeitsstätten (4) Tragbare Feuerlöscher, fahrbare Feuerlöschgeräte, Sonderlöschgeräte Einsatzbereiche und Anwendungsmöglichkeiten (5) Druckgase Kohlendioxid, Stickstoff und Druckluft chemische und physikalische Eigenschaften und Einsatzbereiche, Anforderungen, Füllüberdruck / Füllfaktoren. (6) Tragbare Feuerlöscher: Anforderungen und Bauarten nach DIN 14406 und DIN EN 3 in Theorie und Praxis 1,0 0,5 0,5 4,5 (7) Einführung, allgemeine Vorschriften, Druckgeräterichtlinie / BetrSichV / TPED / TRBS 6,5 (8) Tragbare Feuerlöscher im Einsatz 1,0 (9) Theorie und Praxis zur Instandhaltung nach DIN 14406 Teil 4 an tragbaren Feuerlöschern aller Bauarten 7,0 (10) Technische Ausrüstung des Sachkundigen 0,5 (11) Unfallverhütung und Arbeitssicherheit 0,5 (12) Verwertung und Entsorgung von Feuerlöschmittelresten und ausgesonderne Feuerlöschern und Feuerlösch-Geräten 0,5 (13) Praktische Prüfung Instandhaltung DIN 14406-4 3,0 (14) Theoretische Prüfung DIN 14406-4 2,0 (15) Theoretische Prüfung befähigte Person 1,0 Summe 32 Stunden Hinweis: Die angegebenen Zeiten sind Richtwerte und können thematisch zusammengefasst in Theorie und Praxis abgehandelt werden. Hierbei dürfen aber die Ziele und der Sinn des Muster-Lehrgangplanes nicht beeinträchtigt werden.

Anlage 4 zu den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen: Musterlehrgangsplan Verkürzte Fachlehrgänge für die Instandhaltung und Prüfung von tragbaren Feuerlöschern für selbstprüfende Unternehmen Dauer: 24 Stunden (h) (1) Begrüßung & Einführung 0,5 (2) Feuerlöschmittel Wasser, wässrige Lösungen, Schaum, Pulver, CO2 Chemie und Physik beim Verbrennen und Löschen chemische und physikalische Eigenschaften und Wirkungsweisen Prüfkriterien 1,5 Die Verantwortung des Sachkundigen 1,0 (3) Tragbare Feuerlöscher, fahrbare Feuerlöschgeräte, Sonderlöschgeräte Einsatzbereiche und Anwendungsmöglichkeiten (4) Druckgase Kohlendioxid, Stickstoff und Druckluft chemische und physikalische Eigenschaften und Einsatzbereiche, Anforderungen, Füllüberdruck / Füllfaktoren. (5) Tragbare Feuerlöscher: Anforderungen und Bauarten nach DIN 14406 und DIN EN 3 in Theorie und Praxis 0,5 0,5 4,5 (6) Einführung, allgemeine Vorschriften, Druckgeräterichtlinie / BetrSichV / TPED / TRBS 5,0 (7) Theorie und Praxis zur Instandhaltung nach DIN 14406 Teil 4 an tragbaren Feuerlöschern aller Bauarten 5,0 (8) Technische Ausrüstung des Sachkundigen 0,5 (9) Praktische Prüfung Instandhaltung DIN 14406-4 2,0 (10) Theoretische Prüfung DIN 14406-4 2,0 (11) Theoretische Prüfung befähigte Person 1,0 Summe 24 Stunden Hinweis: Die angegebenen Zeiten sind Richtwerte und können thematisch zusammengefasst in Theorie und Praxis abgehandelt werden. Hierbei dürfen aber die Ziele und der Sinn des Muster-Lehrgangplanes nicht beeinträchtigt werden.

Anlage 5 zu den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen Musterlehrgangsplan für die Instandhaltung von Löschwasseranlagen nass", nass-trocken" und trocken" Grundlehrgang Dauer: mindestens 20 Stunden (h) (1) Einleitung a. Begrüßung & Einführung, b. Brandschadenentwicklung: Sach-/Personenschäden; Brandursachen. (2) Verantwortung und Haftung des Sachkundigen a. Zivilrechtliche Haftung. b. Strafrechtliche Haftung. (3) Bereitstellung von Löschwassertechnik; Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen a. Vorschriften und Regeln für die Löschwassertechnik, b. DIN/EN-Normen, c. Technische Regeln Wasserversorgung des DVGW, d. Begriffe aus der Löschwassertechnik und Erläuterungen, e. MBO/LBO, Sonderbauverordnungen, f. Arbeitsstättenrichtlinie, g. Regionale Sonderregelungen. (4) Hygienische Bestimmungen und Anforderungen a. Grundlagen der Trinkwasserhygiene; Trinkwasserverordnung b. Anwendung der DIN 1988 in der Praxis, c. Praktische Gefahren und Folgen bei Verletzung hygienischer Regeln (Praxisbeispiele noch erforderlich). 0,5 0,5 3,0 3,0 (5) Bauarten und Produkte der Löschwassertechnik 2,0 (6) Theoretische u. praktische Durchführung der Instandhaltung 4,0 (7) Technische Ausrüstung des Sachkundigen 1,0 (8) Unfallverhütung, Arbeitssicherheit 0,5 (9) Inbetriebnahme, Kontrollbuch, Prüfbericht; Instandhaltungsnachweis 1,0 (10) Zusammenfassung, Lernkontrolle 0,5 (11) Praktische Prüfung 2,0 (10) Theoretische Prüfung 2,0 Summe 20 Stunden Hinweis: Die angegebenen Zeiten sind Richtwerte und können thematisch zusammengefasst in Theorie und Praxis abgehandelt werden. Hierbei dürfen aber die Ziele und der Sinn des Muster-Lehrgangplanes nicht beeinträchtigt werden.

Anlage 6 zu den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen Instandhaltungs-Richtlinien für Löschwasseranlagen nass, nass-trocken und trocken Aufbau und grafische Gestaltung sind freigestellt Es sind mindestens 4 unterschiedliche Instandhaltungsrichtlinien zu erarbeiten: Löschwasseranlage mit formfestem Schlauch Typ F DIN 14 461-1 F, Trinkwasserinstallation mit Wandhydrant Typ S DIN 14 461-1 S, Löschwasseranlage mit Flachschlauch DIN 14 461-6 / EN 671-2, Löschwasseranlage trocken: DIN 14 462. 1 Typbeschreibung Hinweis auf die ausschließliche Verwendung von zugelassenen Ersatzteilen: Der Zulassung und Herstellung entsprechende Bauteile sind zu verwen den." 2 Arbeitsschritte Bei allen Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie bei Arbeiten an druckbeaufschlagten Bauteilen, Armaturen und Druckschläuchen sind zum Schutz von Personen die einschlägigen Arbeitsschutz-Bestimmungen strikt einzuhalten. 2.1 Allgemeine Hinweise Die Instandhaltung darf nur durch Sachkundige (DIN 14 462) durchgeführt werden. Für die Instandhaltung der Löschwasseranlagen gelten die Anforderungen der DIN EN 671-3 und DIN 14 462. Jeder Wandhydrant muss durch einen Sachkundigen in regelmäßigen Abständen, die nicht länger als 1 Jahr, bei Löschwasseranlagen-trocken 2 Jahre sein dürfen, geprüft werden. Die Zeitabstände zwischen zwei Prüfungen müssen gegebenenfalls kürzer sein, wenn dies anderweitig festgelegt ist. 3 Instandhaltungsschritte und Werkzeuge 3.1 Allgemeines Verwendung geeigneter Durchfluss- und Druckmesseinrichtungen, Verwendung von geeignetem Spezialwerkzeug nach Vorschrift der Instandhaltungsanweisungen Verwendung sonstigen geeigneten Werkzeuges und Umgang mit den Werkzeugen nach dem Stand der Technik, Beachtung der in den Instandhaltungsanweisungen vorgegebenen gerätespezifischen Vorgaben, Verwendung einer hydraulischen Druckpumpe. 3.2 Instandhaltungsumfang Für den Instandhaltungsumfang wird auf die DIN EN 671-3 und DIN 14462 verwiesen. 3.3 Weitere Maßnahmen: Es sind die Anforderungen und technischen Gegebenheiten der Anlage vor Ort festzustellen und zu berücksichtigen (siehe auch Kontrollbuch). Zusätzlich und vorrangig ist folgendes zu beachten: Vorschriften zum Trinkwasserschutz und zur Wasserhygiene, Anweisungen für die Arbeitssicherheit des Sachkundigen, Anweisungen zur Sicherstellung des Brandschutzes beim Kunden während der Instandhaltung durch den Sachkundigen Anweisungen für das Erkennen, Beurteilen und Beseitigen von Mängeln, Anweisungen für die Verwendung bestimmter Werkzeuge.