Vorlesung Römische Rechtsgeschichte am : Das Zwölftafelgesetz (2)

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Transkript:

Vorlesung Römische Rechtsgeschichte am 10.11.2011: Das Zwölftafelgesetz (2) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=42055

Tafel IV. SI PATER FILIUM TER VENUM DUIT, FILIUS A PATRE LIBER ESTO. Grundsätzlich haben alle Kinder einen sklavenähnlichen Status solange ihr Vater (pater familias) lebt. Die Gewalt des Vaters umfasst das Recht, ein Kind zu verkaufen. Der Zwölftafelsatz soll Missbräuchen der väterlichen Gewalt durch mehrfachen Verkauf begegnen. Später wird die Vorschrift zur vorzeitigen Beendigung der väterlichen Gewalt (emancipatio des Sohnes) verwendet. Bei der emancipatio wird der Sohn zweimal an einen Gewährsmann manzipiert und von diesem freigelassen (manumissio). Dann wird ein drittes Mal manzipiert, an den Vater remanzipiert und von diesem freigelassen. 2

Exkurs: Formen der Adoption Adoptio: Annahme eines Kindes, das bislang unter der väterlichen Gewalt eines anderen steht, durch Kombination von mancipatio und in iure cessio. Verfahren ähnlich wie bei der emancipatio. Arrogatio: Annahme eines Gewaltfreien durch Einzelfallgesetz in den Kuriatkomitien. 3

Intestaterbfolge: Tafel V: Erbrecht (1) Gesetzliche Erben sind grundsätzlich alle, die durch den Tod des Vaters gewaltfrei werden (sui heredes). Wenn keine sui heredes vorhanden sind: Erbrecht der Agnaten (Seitenverwandten im Mannesstamm). Wenn keine agnatischen Verwandten vorhanden sind: Erbrecht der Gentilen. 4

Exkurs: Aufbau eines römischen Mannesnamens Gaius Iulius Caesar Marcus Tullius Cicero Zuname (cognomen) Der eigentliche individuelle Name Vorname (praenomen) Gebräuchlich ist nur ein kleiner Kreis von 11 Vornamen. Familienname (nomen gentile) Zeigt die Zugehörigkeit zu einem Familienverband (gens) an. Freigelassene erhalten das Gentile ihres Freilassers, Neubürger das der Person, der sie das Bürgerrecht verdanken. 5

Tafel V: Erbrecht (2) UTI LEGASSIT SUPER PECUNIA TUTELAVE SUAE REI, ITA IUS ESTO. Anerkennung der Testierfreiheit, vielleicht zunächst nur hinsichtlich einzelner Gegenstände (und erst später auch bezüglich der Erbeneinsetzung). Testamentsformen: Testamentum calatis comitiis und testamentum in procinctu: Anerkennung eines nicht vom Erblasser abstammenden Sohnes durch Einzelfallgesetz. Testamentum per aes et libram: Symbolische Übertragung des Vermögens auf einen Treuhänder, der die Anordnungen des Verstorbenen ausführt. Historische Reihenfolge der Entstehung der verschiedenen Testamentsformen ist streitig. 6

Tafel VI. Regelung der mancipatio (ritualisierter Kauf als feierlicher Akt zur Übertragung der Gewalt über Personen oder Sachen). Regelung des nexum (Sonderform der mancipatio zur Begründung eines Schuldverhältnisses auf Rückzahlung einer Geldsumme). 7

Tafel VI. CUM NEXUM FACIET MANCIPIUMQUE, UTI LINGUA NUNCUPASSIT, ITA IUS ESTO. Der Veräußerer kann die Rechtsstellung des Erwerbers durch Erklärung (nuncupatio) im Rahmen des Manzipationsaktes beschränken. Die Verfügungen des Erblassers bei der Errichtung des testamentum per aes et libram sind solche nuncupationes. Strenge Bindung an den Wortlaut der rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Dieser Wortformalismus ist ein allgemeines Kennzeichen des altrömischen Rechts (auch bei der sponsio und im Legisaktionenprozess). 8

Tafel VIII-IX Unerlaubte Handlungen und Straftaten Crimina publica Treuebruch (des Patrons gegenüber dem Klienten), Hochverrat. Prozess vor der Volksversammlung (Komitialprozess), Rechtsfolge: Sacertät (Friedlosigkeit). Crimina privata Andere Delikte wie Mord, Diebstahl, Körperverletzung, Schadenszauber. (Zivil-)Prozess vor dem Jurisdiktionsmagistrat. Rechtsfolge grds. Talion (Vergeltung mit Gleichem), u.u. Geldbußen. 9

Vorlesung Römische Rechtsgeschichte am 14.11.2011: Die Verfassung der entwickelten Republik (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=42055