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Transkript:

Seite 1 von 5 produktbereiche, regelsetzung und regeln Regelsetzung Produktbereich 8 (PB 8) AKTUELLE REGEL: GERÄTEARTEN MEDIZINPRODUKTE EAR 03-008 Stand: Oktober 2007 1. Gegenstand Festlegung von Gerätearten der Kategorie 8: Medizinprodukte. Zu dieser Kategorie gehören: 1. Medizinprodukte, die nach MPG in Verkehr gebracht werden, 2. Medizinische Geräte für die Forschung und Lehre und Geräte, die im sonstigen medizinischen Umfeld (z.b. in Laboren/Dentallaboren) therapeutisch oder diagnostisch zum Einsatz kommen, die aber keine CE Kennzeichnung nach MPG bzw. MDD/AIMD oder IVD Richtlinie tragen. 2. Ziel Die Gerätearten bestimmen u.a., wie die Rücknahme- und Entsorgungsverpflichtungen zu berechnen sind (vgl. hierzu beispielsweise 14 Abs. 5 Satz 2 ElektroG). Die Regel muss daher sicherstellen, dass einzelne Geräte Gerätearten wettbewerbsneutral zugeordnet werden. 3. Betroffene Hersteller, die durch die von ihnen hergestellten Produkte dem Produktbereich 8 Medizinprodukte zuzuordnen sind. 4. Hintergrund Die Kategorie 8 gemäß 2 Abs. 1 ElektroG umfasst ein breites Gerätespektrum mit möglicherweise erheblichen Unterschieden zwischen den einzelnen Arten von Geräten (vgl. 3 Abs. 2 ElektroG). Beispielsweise in Bezug auf gleichartige Nutzung oder Funktionen, ihre mittlere Lebensdauer, typische Vertriebswege, Eigenschaften bei der Verwertung und damit letztlich der Kosten, die der Hersteller eines Geräts bei der Rücknahme aufzuwenden hat. Außerdem kann die Kategorie sowohl Geräte zur Verwendung in privaten Haushalten (b2c-geräte) als auch ausschließlich gewerblich genutzte bzw. nutzbare (b2b-geräte) umfassen, die unterschiedlichen Anforderungen des ElektroG unterliegen. Um eine gerechtere Zuordnung der Lasten aus dem ElektroG zu erreichen, wurde im ElektroG die Geräteart als Grundlage der Herstellerpflichten, insbesondere der Rücknahmeverpflichtung, festgelegt.

Seite 2 von 5 Die Produktbereiche können daher Geräte einer Kategorie in sinnvoller Weise zu Gerätearten zusammenfassen, um eine wettbewerbsneutrale Verteilung der wirtschaftlichen Lasten aus dem ElektroG auf die Hersteller zu erreichen. 5. Festgelegte Gerätearten Anmerkung zu den Beispielen in nachstehender Tabelle: Individuelle Glaubhaftmachung Maßgeblich für die Einordnung von Medizinprodukten in die Geräteart 1: Medizinprodukte für den professionellen Anwender B2B ist jeweils die individuelle Glaubhaftmachung. Die Tabelle gibt lediglich eine Hilfestellung bei der Einordnung. Ausnahmeregelung für infektiöse Produkte Gemäß ElektroG 2, (1) Punkt 8 sind infektiöse Medizinprodukte vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Jeder Hersteller muss, ggf. im Rahmen seiner Risikoanalyse, hinsichtlich der späteren Entsorgung verantwortungsbewusst entscheiden, ob sein Produkt als infektiös anzusehen ist und damit möglicherweise eine Gefahr für die bei der Entsorgung beteiligten Personen darstellt. Hierbei sollte berücksichtigt werden, ob die Geräte nach Dekontaminierung durch den professionellen Nutzer am Ende der Nutzungsphase noch infektiös sein können. Basierend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse ist zu entscheiden, ob das Gerät in den Geltungsbereich des ElektroG fällt oder nicht. EAR 03-008 Stand: Okt. 2007 Seite 2/5 Hinweise zur möglichen Infektiosität, Dekontamination und Entsorgung sollten verantwortungsbewusst der Gebrauchsanweisung und den Informationen für die Behandlungsanlagen zu entnehmen sein. Beispiele, nicht abschließend Bildgebende Diagnostik- und Therapiegeräte z.b. Röntgengeräte, Bemerkungen CT, MR, PET, Nuklear, Ultraschall, Bildbetrachtung Medizinische Lasergeräte für Diagnostik, Therapie und Labor Geräte für die Strahlentherapie Geräte für Patientenüberwachung und Lebenserhaltende Systeme Geräte für Beatmung und Anästhesie Inhalationsgeräte, Apnoegeräte, respiratorische Heimtherapie Dialysegeräte, Hämofiltrationsgeräte, Apheresegeräte Bio-Analyse- und Laborgeräte Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik oder Dentale Anwendungen Absauggeräte, Saugmaschinen, Kompressoren und Druckluftgeräte, Amalgamabscheider sofern nicht infektiös

Seite 3 von 5 Laborgeräte für medizinisch/biologische Forschung Zahnärztliche Behandlungseinheiten Dental-Geräte für Diagnostik und Therapie, z.b. Anmischgeräte für Dentalmaterialien (Abformmassen, Amalgame, Kapseln, Zemente usw.) Beschichtungsgeräte, ausgenommen, weil infektiös, sind Absauggeräte für Patienten nach Kehlkopfoperationen sofern nicht infektiös Lichtpolymerisationslampen (Aushärtung von Composit-Füllungsmaterialien usw.), Motoren (Antrieb für Hand- und Winkelstück für Bohrer, Feilen, Polierer usw.), Pulverstrahlgeräte (Dentalprophylaxe), Zahnsteinentfernungseinrichtungen, Pflegegeräte Sterilisatoren/Instrumenten-Desinfektions- und Reinigungssysteme; Überwachungsgeräte der Sterilbedingungen Audiometer Optometrische Geräte Injektoren Photopheresegeräte Geräte zur Nervenstimulation Pumpen z.b. für Ernährung, Insulin-, Infusionspumpen Geräte für Neurologische Diagnostik Kardiodiagnostik Defibrillatoren Inkubatoren Neonatale Wärmetherapie OP und Intensivstations-Ausrüstung Elektrische Krankenhausbetten Archivierungs- und Datenbanksysteme wie z.b. PACS/RIS/KIS/... Systeme Medizinische Ergometer Untersuchungsstühle und liegen, Untersuchungsleuchten, Geräte zum Patientenhandling (Patientenlifter), Bade- und Duschsysteme Geräte für endoskopische Diagnose und Therapie, z.b. z.b. Hightech Betten im Intensivbereich, wo die elektrischen Komponenten integrativer Teil des Produktes und ein wesentlicher Faktor bei der medizinischen Zweckbestimmung sind. In Kategorie 8 nur, wenn es sich um eigens für medizinische Zwecke konzipierte Geräte handelt. Ansonsten sind Geräte dieses Beispiels der Kategorie 3 zuzuordnen.

Seite 4 von 5 In Kategorie 8 nur, wenn es sich um eigens für medizinische Zwecke bestimmte Geräte handelt. Ansonsten sind Geräte wie Bildverarbeitungsgeräte, Aufzeichnungsgeräte, Archivierungs- bzw. Speichersysteme usw. der Kategorie 3 zuzuordnen. Monitore, Lichtquellen, Prozessoren und Steuerrechner, Videokameras, Insufflatoren, Pumpen, Saug-/Spülgeräte, Antriebe für motorisierte Instrumente, Sterilwasserfilteranlagen, Desinfektionsautomaten, Gasbefeuchter, Bildverarbeitungsgeräte, Aufzeichnungsgeräte, Archivierungs- bzw. Speichersysteme usw. Therapeutische und diagnostische Lichtquellen mit Zubehör Gewebe-Resektions- und Koagulations-Systeme, wie: Elektrochirurgiegeräte (z.b. HF-Chirurgiegeräte, Elektrokauter), Ultraschallgeräte, Wasserstrahlsysteme, Lasersysteme OP-Steuerungssysteme wie Gerätevernetzungssysteme inkl. Sprachsteuerungssysteme, Geräte-/Instrumente - logistiksysteme Assistenz- und Robotersysteme inkl. Navigationssysteme Chirurgie- und Dentalgeräte mit Zubehör, z.b. Geräte zum Antrieb und Spülung motorisierter Instrumente Therapeutische Lithotripsie Geräte wie Lithotriptoren zur intrakorporalen Anwendung mittels Laser, Elektrohydraulik, Pneumatik, Ultraschall, Extrakorporale Stosswellenlithotripsie- und Stosswellentherapiegeräte/Systeme Therapeutische Stimulationsgeräte Trainingssimulatoren für endoskopische Applikationen Geräte für die In-Vitro-Fertilisation Kühl- und Gefriergeräte für medizinische Zwecke Diagnostik- und Therapiegeräte im Bereich schlafbezogene Atmungsstörung Prothesen mit elektronischer Funktionsunterstützung z.b. C-Leg und Myoprothesen

Sonstige Geräte, die der Definition nach Punkt 5. Geräteart 2 genügen GERÄTEART 2: MEDIZINPRODUKTE FUER DIE NUTZUNG IN PRIVATEN HAUSHALTEN - B2C Beispiele, nicht abschließend AED Automatical electrical Defibrillator Puls-/Blutdruckmessgeräte Elektrisches Fieberthermometer Rotlichtlampen, Infrarot-Wärmekabinen Medizinische Massagematten, Massagegeräte mit Reizstrom Sprudelbäder (teilweise mit Fernbedienung) Hörgeräte Sonstige Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten Bemerkungen Soweit sie nicht Teil der Gebäudeinstallation sind stiftung elektro-altgeräte register Benno-Strauß-Str. 1 90763 Fürth Tel: +49 911766650 Seite 5 von 5