5. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom

Ähnliche Dokumente
S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung.

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Forderungen ver.di Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst 16. Februar 2015

dbb Forderungskatalog für die Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst (Stand: )

Sonderregelung für Beschäftigte im Erziehungsdienst nach 37 AVO

Überleitungsbeschluss zur Neuregelung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

21. Beschäftigte im Erziehungsdienst 1)2)3)4) S 2 S 3

23 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Erziehungsdienst 1

Änderungen in Anlage 33 zu den AVR Umsetzung der Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst

N i e d e r s c h r i f t. über die Tarifverhandlungen zum Sozial- und Erziehungsdienst vom 28. bis 30. September 2015 in Hannover

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege

Ändenmgstarifvertrag Nr. 4 vom 22. Mai 2010 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai 2008

Regional-KODA Nord-Ost

Korrekturblatt zu. Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für die Technische Universität Darmstadt. (TV-TU Darmstadt) vom 8.

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Entgelt und Eingruppierung von BA-Absolventen im Sozial- und Erziehungsdienst

Änderungstarifvertrag Nr. 2

Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V

Amtsblatt des Bistums Limburg

Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10. Dezember 2015

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Hinweise zur Umsetzung der Änderungstarifverträge für den Sozial- und Erziehungsdienst

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

Änderungstarifverträge für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

1. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 6 wird der neuen Entgeltgruppe

Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan Dienstvertragsordnung DienstVO

zu den oben genannten Schwerpunkten geben wir Ihnen nachfolgende Hinweise: 1. Verhandlungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

AVR-Arbeitsausschuss. IX./09. AK-Württ. v Tischvorlage zu TOP 3

Angebot der VKA zum Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) vom 27. Juli 2009

Hannover, 30. September 2015 zyk-fb

9. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO Bayern) vom 31. März 2015

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Schlichterspruch vom 22. Juni 2015 und Mitgliederbefragung

vom 1. Juni 2011 Zwischen und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

2. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Hamburg) vom 15. Oktober 2014

Änderung der Anlage 33 zu den AVR Korrektur des Beschlusses vom 10. Dezember Die Bundeskommission beschließt:

Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF. vom 16. Dezember Änderung des BAT-KF

Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV -

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Nr. 9/2015 Schlichterspruch vom 22. Juni 2015 und Mitgliederbefragung

1 Änderungen des BT-B zum 1. Januar 2008

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve

Einstufung in die zugeordnete Entgeltgruppe

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

1. Beschäftigte mit der Zugehörigkeit zur alten E-Tabelle und dem Übergang zur S-Tabelle (SuE), die bisher ihr Wahlrecht nicht wahrgenommen haben

Stand: 16. Oktober 2009

Veränderungen im Sozial- und Erziehungsdienst für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Caritas in NRW

Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg. und die Änderungen zur Einführung. in die AVO.

Entgelt und Eingruppierung von BA-Absolventen Absolventen im Sozial- und Erziehungsdienst

vom 10. März 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012

Angebot der VKA zum Sozial- und Erziehungsdienst (SuE)

vom 19. April 2013 Zwischen und

8. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung BayKiBiG 2014/2015. AWO Bayern) vom 28. Mai 2014

Änderungen für Erzieher - Tabellenentgelte und Eingruppierungen

Sonderinformation für den Bereich der Kindertagesstätten

32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier

Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission

Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF. vom 16. Dezember Änderung des BAT-KF

Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH)

Anderungstarifvertrag Nr. 4

n D e R Bistum Limburg der Mitte

vom 24. April 2013 Zwischen

KAV Nds. A 10/2012 Anlage 3. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits.

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

2. Änderungstarifvertrag. zum Tarifvertrag für den Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.v. (TV AWO-Bundesverband) vom 18. Januar 2012

3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft.

Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 10. März Zwischen. und

Tarifvertrag zur Regelung der Eingruppierung der Musikschullehrkräfte des Landes Berlin (TV Musikschullehrkräfte Land Berlin) vom 3.

Stand: 30. Juli 2009

2. Änderungstarifvertrag

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

RUNDSCHREIBEN NR. K-9/2016

Tarifvertrag. 1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung

Beschluss. der Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie Württemberg - vom

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 10. März 2011

Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April Zwischen.

Stimmt das Geld? Die Entgeltgruppen E 13 und E 14 Marika Fleischer, WPR

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben:

Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

K ire h I ich es. Amtsblatt. Essen, Jahrgang. Stück 6. Verlautbarungen des Bischofs

Tarifvertrag für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg KMT Auszüge

1 Änderungen des TVÜ-VKA zum 1. Januar 2008

Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Bremen (TV AWO Bremen) vom 05. Juli 2013

Transkript:

5. Anderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Braunschweig (TV AWO Braunschweig) vom 02. Februar 2009 in der Fassung des 4. Änderungstarifvertrages vom 14. Januar2015 - zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO Braunschweig und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ AWO Braunschweig) vom 02. Februar 2009 in der Fassung des 4. Änderungstarifvertrages vom 14. Januar2015 zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., - vertreten durch den Vorstand - und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch die Landesbezirksleitung Niedersachsen-Bremen, einerseits andererseits wird Folgendes vereinbart: 5. Änderungstarifverlrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 Seite 1 von 43

111 Präambel Dieser Tarifvertrag dient der Umsetzung der Tarifeinigung vom 14. Juni 2016. Abschnitt Änderungen des Tarifvertrages für die Arbeiterwohlfahrt Braunschweig (TV AWO Braunschweig) vom 02. Februar 2009 Der Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Braunschweig vom 02. Februar 2009, zuletzt geändert durch den 4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 14. Januar 2015 wird wie folgt geändert: 1 Einführung von 17a (Eingruppierung und Entgelt der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich Kindertagesstätten) Nach 17 wird folgender neuer 17a eingeführt:,, 17a Eingruppierung und Entgelt der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich Kindertagesstätten (1) ' Bis zum nkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften einschließlich Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage E. 2Sie erhalten abweichend von 19 Absatz 2 Entgelt nach der Anlage E. 3 16 Absatz 7a TVÜ AWO Braunschweig findet auf Beschäftigte, die nach dem Anhang zur Anlage E eingruppiert sind, keine Anwendung. (2) Anstelle des 20 TV AWO Braunschweig gilt Folgendes: 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 Seite 2 von 43

1 Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. 2Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 3Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. ' Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinsteilungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen berufiichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 5Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einer Gliederung oder Gesellschaft der Arbeiterwohlfahrt Braunschweig oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TV AWO Braunschweig vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Satz 4 bleibt unberührt. BDie Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß 21 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. 7 Abweichend von Satz 1 ist Endstufe die Stufe 4 a) in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten entsprechend dem Tätigkeitsmerkmal Fallgruppe 3 und b) in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten entsprechend dem Tätigkeitsmerkmal Fallgruppe 3. 6Abweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs zu der Anlage E in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5. 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 Seite 3 von 43

11 Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3: Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Praktikantenverhältnisse zwischen dem AWO Bundesverband ev und ver.dilötv vom 29. Mai 1998 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. Protokollerklärung zu Absatz 2 Sätze 7 und 8: Zum Zwecke der Überleitung nach 19a und 19b TV-Ü AWO Braunschweig erhalten Absatz 2 Sätze 7 und Satz 8 abweichend folgende Fassung: 7 Abweichend von Satz 1 ist Endstufe die Stufe 4 a) in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten entsprechend dem Tätigkeitsmerkmal Fallgruppe 3 und b) in der Entgeltgruppe S 8 bei Tätigkeiten entsprechend dem Tätigkeitsmerkmal Fallgruppe 5. 8Abweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs zu der Anlage E in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach acht Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5. (3) Soweit im TV AWO Braunschweig auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe 2 4 5 6 8 9 10 11 12 der Entgeltgruppe S2 S3 S4 S5 S 6 bis S 8b S 9 bis S 14 S15undS16 S 17 S 18. 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.20 16 Seite 4 von 43

(4) Auf Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 findet der in 22 Absatz 2 Satz 1 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung." 2 Einführung von 17b (Eingruppierung und Entgelt der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich Jugendhilfe) Nach 17a wird folgender neuer 17b eingeführt:,, 17b Eingruppierung und Entgelt der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungs_ dienst im Bereich Jugendhilfe Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich Jugendhilfe findet 17a mit Ausnahme von Absatz 4 ab dem 01. Januar 2017 entsprechende Anwendung." 21 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: 3 Änderung von 21 Absatz 4 (Allgemeine Regelungen zu den Stufen),,> Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 für Beschäftigte weniger als 55,56 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 88,91 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhalten die Beschäftigten während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 55,56 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 9) bzw. 88,91 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15)." 5. Än derungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.1 2.20 16 Seite 5 von 43

42 wird wie folgt neu gefasst: 4 Neufassung von 42 (n krafttreten),, 42 nkrafttreten (1) ' Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. (2) ' Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. ' Abweichend von Satz 1 können 17a und 17b sowie der Anhang zu der Anlage E zum TV AWO Braunschweig mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. August 2021, schriftlich gekündigt werden. Protokollerklärung zu Absatz 2: Sofern im Zusammenhang mit den Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung oder im Zusammenhang mit dem Abschluss einer neuen Entgeltordnung im Tarifbereich TVöD-B VKA Veränderungen von Mantelbestimmungen vereinbart werden, die mit den Regelungen des TV AWO Braunschweig identisch sind oder im wesentlichen identisch sind, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien zur Aufnahme von Tarifverhandlungen, mit dem Ziel einer entsprechenden Anpassung des TV AWO Braunschweig. (3) Die Anlagen A, B, C und 0 zu 19 Absatz 2 (Entgelttabelle) und die Anlage E zu 17a und 17b (Entgelttabellen) sind mit einer Frist von 3 Wochen kündbar, frühestens zum 30. September 2016." 5 Einführung der Anlage E und des Anhangs zu der Anlage E Es wird die Anlage E zum 19 TV AWO Braunschweig nebst Anhang dazu wie folgt eingefügt: 5. Än derungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15. 12.2016 Seite 6 von 43

, Anlage E für die Überleitung nach 19a TVÜ AWO Braunschweig gültig am - 31. Juli 2016 für Beschäftigte im Bereich Kindertagesstätten - 31. Dezember 2016 für Beschäftigte im Bereich Jugendhilfe Entgeltgruppe Entgelttabelle TV AWO Braunschweig Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (monatlich in Euro) Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 S 18 3.401,15 3.514,50 3.968,01 4.308,11 4.818,29 S17 3.062,85 3.372,79 3.741,25 3.968,01 4.421,47 S 16 2.985,81 3.299,11 3.548,52 3.854,62 4.194,73 S 15 2.875,72 3.174,38 3.401,15 3.661,90 4.081,37 S 14 2.842,71 3.062,85 3.344,46 3.571,18 3.854,62 S13 2.842,71 3.062,85 3.344,46 3.571,18 3.854,62 S 12 2.732,65 3.007,82 3.276,44 3.514,50 3.809,26 S 11 2.622,58 2.952,78 3.095,87 3.457,83 3.741,25 S 10 2.556,53 2.820,70 2.952,78 3.344,46 3.661,90 S9 2.545,51 2.732,65 2.897,75 3.202,74 3.457,83 S8 2.446,45 2.622,58 2.842,71 3.157,39 3.452,15 S7 2.374,91 2.595,05 2.771,18 2.947,28 3.079,37 S6 2.336,39 2.556,53 2.732,65 2.908,75 3.068,35 S5 2.336,39 2.556,53 2.721,64 2.809,69 2.930,77 S4 2.127,26 2.402,43 2.545,51 2.666,60 2.743,65 Stufe 6 5.130,05 4.687,91 4.398,81 4.262,75 4.053,02 3.996,32 3.933,97 3.911,31 3.922,64 3.701,58 3.684,56 3.276,44 3.246,96 3.140,39 2.842,71 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 Seite 7 von 43

! S3 2.017,20 2.248,35 2.402,43 2.556,53 2.600,56 2.644,60 S2 1.934,64 2.039,21 2.116,25 2.204,31 2.292,36 2.380,43 Anlage E gültig ab - 01. August 2016 für Beschäftigte im Bereich Kindertagesstätten - 01. Januar 2017 für Beschäftigte im Bereich Jugendhilfe Entgelttabelle TV AWO Braunschweig Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (monatlich in Euro) Entgeltgruppe S 18 S17 S 16 S 15 S14 S13 S 12 S 11b S 11a S 10 S9 S 8b S 8a Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 3.40 1,15 3.514,50 3.968,01 4.308,11 4.818,29 3.062,85 3.372,79 3.741,25 3.968,01 4.421,47 2.985,81 3.299,11 3.548,52 3.854,62 4.194,73 2.875,72 3.174,38 3.401,15 3.661,90 4.081,37 2.872,33 3.141,82 3.393,82 3.650,15 3.933,60 2.842,7 1 3.062,85 3.344,46 3.571,18 3.854,62 2.779,01 3.054,18 3.324,19 3.562,26 3.857,03 2.680,54 3.010,74 3.154,74 3.517,52 3.800,96 2.622,58 2.952,78 3.095,87 3.457,83 3.741,25 2.556,53 2.820,70 2.952,78 3.344,46 3.661,90 2.448,26 2.724,67 2.941,86 3.257,76 3.553,92 2.448,26 2.724,67 2.941,86 3.257, 76 3.553,92 2.428,51 2.665,44 2.853,01 3.030,70 3.203,46 Stufe 6 5.130,05 4.687,91 4.398,81 4.262,75 4.131,99 3.996,32 3.981,74 3.971,01 3.91 1,31 3.922,64 3.780,98 3.780,98 3.383,63 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 Seite 8 von 43

57 2.374,91 2.595,05 2.771,18 2.947,28 56 [nicht besetzt] 55 [nicht besetzt] 3.079,37 3.276,44 54 2.231,82 2.479,48 2.633,58 2.738,15 2.837,21 2.991,55 53 2.077,73 2.333,09 2.481,13 2.617,08 2.679,26 2.753,56 52 1.984,00 2.088,57 2.165,61 2.253,67 2.341,72 2.429,79 Anhang zu der Anlage E für die Überleitung nach 19a TVÜ AWO Braunschweig gültig am - 31. Juli 2016 für Beschäftigte im Bereich Kindertagesstätten - 31. Dezember 2016 für Beschäftigte im Bereich Jugendhilfe 52 53 54 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpfiegerinnen/Kinderpfiegern mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Kinderpfiegerinnen/Kinderpfieger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 1. Kinderpfiegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwer- 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 Seite 9 von 43

55 tiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 1. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4) 56 Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) 57 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15. 12.2016 Seite 10 von 43

58 59 1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5, 6) 2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7) 3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, ndustriemeisterinnen/lndustriemeister o- der Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, ndustriemeisterinnen/lndustriemeister o- der Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinN ertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe 6 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4) 5. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenN ertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 Seite 11 von 43

S 10 511 2 SGB X oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8) 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenN ertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, ndustriemeisterinnen/lndustriemeister o- der Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 512 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11) 513 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.201 6 Seite 12 von 43 r

514 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und g) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenN ertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB X oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenN ertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB X oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenN ertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und 10) 6. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, ndustriemeisterinnenllndustriemeister o- der Gärtnermeistennnen/Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengencht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.b. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). (Hierzu Protokollerklärung Nrn. 12 und 13) 5. Änderu ngstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15. 12.2016 Seite 13 von 43

515 1. 516 2. 3. 4. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB X oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB X oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Beschäftigte als Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 10) 6. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter 7. 1. von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 und 10) Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staat- icher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 5. Än derungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.1 2.20 16 Seite 14 von 43

517 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB X oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB X oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB X oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 und 10) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Le iterinnen/leitern von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 und 10) 5. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunscl1weig vom 15.12.2016 Seite 15 von 43

518 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 5. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit. 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 und 10) 2. Sozialarbeitennnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Protokollerklärungen: 1. ' Die/Der Beschäftigte - ausgenommen die/der Beschäftigte bzw. Meisterin/Meister im handwerklichen Erziehungsdienst - erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB X oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. ' Für die/den Beschäftigte/n bzw. Meisterin/Meister im handwerklichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich. 3Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 23 haben. ' Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 27) zu berücksichtigen. 2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB X und in psychiatrischen Kliniken, b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.b. in Randzeiten, 5. Än derungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 Seite 16 von 43

c) Tätigkeiten in ntegrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB X in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB X oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen. 3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.b. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB X oder für Obdachlose). 4. Ständige VertreterinnenNertreter sind nicht VertreterinnenNertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. 5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung, b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert. 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. die a) Tätigkeiten in ntegrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB X in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB X oder von Kindem und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür, d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 6, f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben. 7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerikennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 Seite 17 von 43

und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge" erworben haben. 8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge. 9. ' Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. 2Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.h. führt nicht zur Herabgruppierung. 3Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.b. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. 4Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt. 10. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des 2 SGB X oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind. 11. Schwierige Tätigkeiten sind z.b. die a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) Beratung von HV-nfizierten oder an ADS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9. 12. Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnenl Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind. 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 Seite 18 von 43

13. 'Das.Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind ", sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei Hilfen zur Erziehung nach 27 SGB V, der Hilfeplanung nach 36 SGB V, der nobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ( 42 SGB V), der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten ( 50 SGB V) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. ' Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z.b. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. 3Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z.b. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen. Niederschriftserklärung zu der Protokol/erklärung Nr. 13: ' A/gemeiner Sozialer Dienst (ASO) ist eine Organisationsbezeichnung, die auch durch andere Begriffe wie z.b. Kommunaler Sozialer Dienst (KSD) ersetzt sein kann. ' Der Begriff bezeichnet hier die Aufgabenstel/ung des A/gemeinen Sozialen Dienstes und muss nicht mit der Benennung der Organisationsform bei dem einzelnen Arbeitgeber übereinstimmen. Anhang zu der Anlage E gültig ab - 01. August 2016 für Beschäftigte im Bereich Kindertagesstätten - 01. Januar 2017 für Beschäftigte im Bereich Jugendhilfe S2 Beschäftigte in der Tätigkeit von KinderpflegerinnenlKinderpfiegern mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 Seite 19 von 43

53 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 54 1. Kinderpflegennnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung 2. 3. und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fa chlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Beschäftigte in der Tätigkeit von 55 [nicht besetzt] 56 Erzieherinnen/Erziehern, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) [nicht besetzt] 57 Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 58a Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bra unschweig vom 15.12.201 6 Seite 20 von 43

5 ab 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfieger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6) 2. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, ndustriemeisterinnen/lndustriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- o- der Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2. 3. 4. 5. 59 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfieger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeil. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7) Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und g) 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.201 6 Seite 21 von 43

510 [nicht besetzt] S11a Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB X oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB X bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8) S11b Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nrn. 1 und 15) 512 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 12 und 15) 513 1. 2. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 Seite 22 von 43

514 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.b. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13, 14 und 15) 515 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenlVertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB X oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB X. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenlVertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB X oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB X mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenlVertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB X bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 10 und 11) 5. Änderungstarifverlrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 Seite 23 von 43

6. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) 516 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. (Hierzu Protokoll erklärungen Nrn. 8 und g) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB X oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB X mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und g) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB X oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB X mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB X. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 10 und 11) 6. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB X mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokoll erklärungen Nrn. 1, 4, 9, 10 und 11) 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 Seite 24 von 43

517 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen. 2. 3. 4. 5. 6. 7. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB X oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB X mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB X oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB X mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenN ertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB X mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokoll erklärungen Nrn. 1, 4, 9, 10 und 11) Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 16) 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 Seite 25 von 43

518 1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB X oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB X mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des 2 SGB X mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9, 10 und 11) 4. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) Protokollerklärungen: 1. ' Die Beschäftigten - ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten - erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB X oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. 2Für die in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5 und S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 Seite 26 von 43

2. 3. 4. 5. 6. entsprechend. 3Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich. ' Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 23 haben. 5Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 27) zu berücksichtigen. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. a. Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB X und in psychiatrischen Kliniken, b. alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.b. in Randzeiten, c. Tätigkeiten in ntegrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB X in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, d. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB X oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, e. Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.b. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB X oder für Obdachlose). 'Ständige VertreterinnenNertreter sind nicht VertreterinnenNertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. 2 Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung, b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. die a) Tätigkeiten in ntegrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB X in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Braunschweig vom 15.12.2016 Seite 27 von 43