V+ GmbH & Co. Fonds 1/2/3 KG's, Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG, V+ Beteiligungs GmbH

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Transkript:

Die wirtschaftliche Zielsetzung der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG sollte nach Prospektangaben darin liegen, mit Anlegern Kaufverträge über Beteiligungen abzuschließen, die diese Anleger in Seimetz Rechtsanwälte https://www.seimetz-rechtsanwaelte.de V+ GmbH & Co. Fonds 1/2/3 KG's, Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG, V+ Beteiligungs GmbH Author : klaus-seimetz V+ GmbH & Co. Fonds 1/2/3 KG s, Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG Überblick V+ Fonds / Venture Plus Der Grundgedanke der erstmals im Jahre 2005 aufgelegten V+ Fonds (Venture Plus, Dresden) besteht nach Unternehmensangaben darin, Gesellschaftsbeteiligungen auf dem sog. Zweitmarkt zu erwerben und auch Direktbeteiligungen an anderen Unternehmen einzugehen. Zur Unternehmensgruppe gehören neben den o.g. Fondsgesellschaften außerdem noch die V+ Management GmbH, die V+ Beteiligungs GmbH und die V+ Beteiligungs 2 GmbH (Stand Juli 2010), die Venture Plus Verwaltungs GmbH, die Venture Plus Vertriebs GmbH und die Venture Plus AG. V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG An der am 05.10.2005 zwischen der V+ Beteiligungs GmbH, deren Geschäftsführer Herbert Riss und der (damaligen) Linnemann Rechtsanwaltsgesellschaft mbh (Radebeul) gegründeten V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG (Landshut) können, bzw. konnten sich Anleger mit einer Einmalanlage ab 2.000,-, einer Rateneinlage in Höhe von mindestens 30,- monatlich (ohne Agio) oder mit einer Kombination zwischen Einmal- und Rateneinlage als Kommanditisten, bzw. Treugeber beteiligen. Zweck der Gesellschaft war, bzw. ist der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von bereits auf dem Markt befindlichen Beteiligungen an anderen Unternehmen, die im Bereich venture capital tätig sind. Das Volumen des Gesellschaftskapitals war zunächst bis zu einer Höhe von 50 Mio. geplant, wurde zwischenzeitlich jedoch weiter erhöht. Die Beteiligungen an diesen Unternehmen sollen, bzw. sollten u.a. auf dem sog. Zweitmarkt erworben werden. Die V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG soll laut Gesellschaftsvertrag bis zum 31.12.2032 bestehen, wobei bis dahin ein ordentliches Kündigungsrecht ausgeschlossen wurde. Allerdings wird Anlegern ein Sonderkündigungsrecht nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der vollständigen Einzahlung der Zeichnungssumme eingeräumt. Im Jahre 2006 wurde die Treuhandkommanditistin, die Linnemann Rechtsanwaltsgesellschaft mbh nach Verkauf und Abtretung ihrer Geschäftsanteile durch die ursprünglichen Gesellschafter umbenannt in Holtermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbh.

der Vergangenheit durch Zeichnung oder (sonstige) Veräußerung erworben haben. Angestrebt werde bei der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG eine Struktur, die einem sog. Dachfonds gleicht, der an oberster Stelle steht und sich an mehreren Fonds (Zielfonds) beteiligt, die ihrerseits in diverse erfahrene Unternehmen (Zielunternehmen) investieren. Die (prognostizierten) Fondsnebenkosten sind im Emissionsprospekt der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG mit 22,94% des Gesellschaftskapitals angegeben. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Beteiligungsangebot an der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG erhebliche Renditechancen biete. Investiert wurde von der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG u.a. in Anteile an einer GC Global Chance Fund GmbH & Co. KG. V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG Auch der Zweck der am 22.10.2007 gegründeten V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG (Kumhausen) bestand, bzw. besteht darin, Direktbeteiligungen an anderen Unternehmen oder bereits bestehende Beteiligungen an Beteiligungsgesellschaften im Bereich Venture-Capital (Private Equity) zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern, die sich ihrerseits an Beteiligungsunternehmen beteiligen. Gründungsgesellschafter der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 2 KG waren die V+ Beteiligungs 2 GmbH (Dresden) als persönlich haftende Gesellschafterin, deren Geschäftsführer Werner Schaar als geschäftsführender Kommanditist und die Holtermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbh (Radebeul) als Treuhandkommanditistin. Laut Vertrag soll die Gesellschaft bis zum 31.12.2035 bestehen, wobei den Gesellschaftern jedoch nach Ablauf von 10 Jahren ab vollständiger Einzahlung des Zeichnungskapitals ein Sonderkündigungsrecht, also das Recht, vorzeitig und ausserordentlich zu kündigen, zugestanden wird. Ein Anspruch auf Ausschüttungen, bzw. Entnahmen wurde grundsätzlich für den Fall vorgesehen, dass ein Gewinn oberhalb von 20.000,- erzielt wird. Als Fondsvolumen der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG war zunächst ein Betrag von 100 Mio. vorgesehen, das von Venture Plus allerdings auf bis zu 300 Mio. erhöht werden durfte. Zweitmarkt-Investitionen der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG wurden nach Unternehmensangaben u.a. in eine GA Global Asset Funds GmbH & Co. KG, eine GC Global Chance Fund GmbH & Co. KG, eine MIG AG & Co. Fonds 2 KG, eine MIG AG & Co. Fonds 3 KG eine MIG AG & Co. Fonds 4 KG und auch in die V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG getätigt. Erstmarkt-Investitionen sollen u.a. in eine TerraElast AG und eine Neuroconn GmbH erfolgt sein. V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG Die am 11.11.2009 gegründete V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG (Landshut) bewirbt Venture Plus u.a. damit, dass entsprechend der V+ Philosophie Gib Geld einen Sinn die Anlegergelder im Bereich Direktbeteiligungen ausschließlich nach dem ihr selbst auferlegten V+ ETHIK INDEX investieren werde. Außerdem beabsichtige die V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG im Rahmen ihrer Anlagekonzeption, -möglichkeiten und -entscheidungen Anteile an Fondsgesellschaften, die Anleger in der Vergangenheit erworben haben, im Zweitmarkt-Segment (secondaries) zu erwerben. Komplementärin und Anbieterin der Vermögensanlagen der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG war, bzw. ist die V+ Beteiligungs 2 GmbH. Weitere Gründungsgesellschafter sind, bzw. waren der Geschäftsführer Werner Schaar persönlich sowie die Holtermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbh als Treuhandkommanditistin. Am 19.02.2010 ist die V+ Management GmbH (Köln) der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG als weitere Kommanditistin beigetreten. Aus den Prospektangaben ist auch zu erfahren, dass die V+ Management GmbH

die Geschäftsführung des Emittenten bei der Auswahl von Erstmarkt -Beteiligungen unterstützt. Zur Mittelverwendungskontrolle wurde eine Steuerberatungsgesellschaft vorgesehen. Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG Zu den bislang letzten Emissionen der Venture Plus Gruppe (Stand 2013) zählt die Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG, deren Anlagestrategie im wesentlichen ebenfalls darin besteht, einen Venture Capital Fonds zu gründen, der sich mit dem Ziel, Gewinne zu realisieren, an vielversprechenden jungen Unternehmen beteiligen soll. Das von der Emittentin angestrebte Gesamtinvestitionsvolumen bei diesem Fonds beläuft sich auf 100 Mio. und soll auf bis zu 300 Mio. erhöht werden können. Vertrieben werden die Fondsanteile von der Venture Plus Vertriebs GmbH. Die Venture Plus AG erhält zum einen eine sog. Beratungsgebühr und eine Gewinnbeteiligung von ca. 25% der Erträge der Fondsgesellschaft. Potentielle Anleger haben die Möglichkeit, sich als Sofortzahler, Ratenzahler oder Kombinationszahler an der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG zu beteiligen. Deren Maximal-Risiko besteht im Totalverlust des eingesetzen, bzw. gezeichneten Kapitals, was im Falle einer Fremdfinanzierung ihrer Einlagen bis hin zu einer (Privat-) Insolvenz führen kann. Erstmals nach Ablauf von 15 Jahren nach Beitritt besteht ein sogen. Sonderkündigungsrecht der Anleger für ihre Beteiligung an der V+ Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG (Leverkusen) eingeräumt, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass eine solche Kündigung nicht unbedingt bedeutet, dass der Anleger auch sofort oder überhaupt seine Einlage zurückerhält. Ein Recht der Anleger, bei Vorliegen wichtiger Gründe ihre Beteiligung ausserordentlich zu kündigen, besteht jederzeit. Zwar haften die Anleger, die regelmäßig als Treugeber an der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG beteiligt sind, grundsätzlich nicht unmittelbar, sind durch ihre Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Treuhänder (Venture Plus Treuhand GmbH, Dresden) jedoch einem normalen Kommanditisten gleichgestellt, so dass zumindest eine indirekte, bzw. mittelbare Haftung besteht. Aktuelles 15.02.1016: XOLARiS Service Kapitalverwaltungs AG neue aufsichtsrechtliche Verwaltung der V+ GmbH & Co. KGs Die XOLARiS Service Kapitalverwaltungs AG (München) hat den Anlegern der V+ GmbH & Co. Fonds KGs mit Schreiben vom 09.02.2016 mitgeteilt, dass sie Ende September 2015 die aufsichtsrechtliche Verwaltung der Fondsgesellschaft übernommen habe. Die Gründe für den Wechsel lägen darin, dass es erhebliche Differenzen mit der vorherigen Verwaltungsgesellschaft Metapriori GmbH (Dresden) gegeben habe. Die Metapriori GmbH verweigere der XOLARIS Service Kapitalverwaltungs AG nach wie vor jegliche Zusammenarbeit und Kooperation, wobei weder erforderliche Dokumente übergeben noch berechtigte Anfragen beantwortet worden seien.

Für weitere Fragen rund um die Beteiligungen an den V+ GmbH & Co. KGs stünde den Anlegern im übrigen das Team der Anlegerverwaltung (FIT Fondsinitiator und Treuhand GmbH) zur Verfügung. 01.03.2013: V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG vermeldet weitere Beteiligung an AmVac AG Wie die V+ Management GmbH (Köln) auf ihrer Homepage mitteilt, hat die V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG eine weitere Beteiligung an der AmVac AG erworben. Die AmVac AG sei ein biopharmazeutisches Unternehmen mit fünf therapeutischen und prophylaktischen Impfstoff- Kandidaten, die auf fortschrittlichen Technologien beruhen sollen. Auch mit Unterstützung der bisherigen Beteiligungen der V+ Fondsgesellschaften gehöre die AmVac AG mittlerweile zu einem ernstzunehmenden Partner auf dem Impfstoffmarkt. Dementsprechend habe sich die V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG mit einer weiteren Beteiligung von 0,56% der Anteile engagiert und halte zur Zeit insgesamt 1,0 Anteile. Rechtslage gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler: Falls ein Anleger bei Zeichnung einer Kapitalanlage wie z.b. den V+ GmbH & Co. Fonds 1/2/3 KG s von seinem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder falsch über deren Besonderheiten und Risiken aufgeklärt und beraten oder sogar arglistig getäuscht wurde, steht ihm gegenüber dem Berater oder Vermittler, bzw. einem eventuell dahinterstehenden Beratungsunternehmen grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in Höhe derjenigen Verluste zu, die er erfahren hat. Ein solcher Aufklärungs- und Beratungsfehler kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) beispielsweise dann in Betracht, wenn der Anlageberater oder Anlagevermittler unter Hinweis auf seine Erfahrungen dem Anleger gegenüber die von ihm empfohlene Anlage als sicher bezeichnet hat, obwohl diese mehr oder weniger spekulativ, bzw. mit dem Risiko eines Totalverlusts behaftet ist. Dabei sind auch die in einem Emissionsprospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Risiken einer solchen Kapitalanlage oder sonstige Bewertungen kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 19.06.2008, Az. III ZR 159/07). Ein Aufklärungs- und Beratungsfehler kommt im übrigen auch dann in Betracht, wenn der Berater oder Vermittler den Anleger nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausibilität der von ihm angebotenen Kapitalanlage oder über die Bonität und Seriösität der Initiatoren und

Kapitalsuchenden aufgeklärt hat (so u.a. BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 318/02; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2006, Az. 5 U 257/05). Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Anleger von seinem Anlageberater oder Anlagevermittler nicht darauf hingewiesen oder darüber im Unklaren gelassen wurde, dass nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten bezahlt werden (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03). Darüberhinaus ist ein Berater und Vermittler auch gehalten, den Anleger, dem er zur Eingehung einer solchen Beteiligung rät, darauf hinzuweisen, dass deren Veräußerung in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist, dass also grundsätzlich eine Fungibilität (Handelbarkeit) fehlt (BGH, Urt. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06). Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu Art und Umfang der sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte. gegenüber den Initiatoren, bzw. Gründungsgesellschaftern: Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.b. BGH, Urt. v. 13.07.2006, Az. III ZR 361/04) und diverser Instanzgerichte haften auch die Initiatoren einer solchen Kapitalanlage, insbesondere die Gründungsgesellschafter eines Fonds wie den V+ GmbH & Co. Fonds 1/2/3 KG s den Anlegern gegenüber sowohl bei unvollständigem und fehlerhaftem Prospekt wie auch bei pflichtwidriger Aufklärung und Beratung des Anlegers durch den Berater oder Vermittler unmittelbar auf Schadensersatz und damit im Ergebnis auf eine Rückabwicklung der gezeichneten Kapitalanlage. Die Gründungsgesellschafter einer sog. Publikums-KG müssen vor allem dafür einstehen, dass ein Verkaufsprospekt, bzw. Emissionsprospekt bei dem Anleger keine falschen Vorstellungen über die von ihm einzugehende Beteiligung weckt und dass die schriftlichen Angaben richtig und auch nicht irreführend sind (z.b. BGH, Urt. v. 06.10.1980, Az. II ZR 60/80). Verletzen die Gründungsgesellschafter diese Pflicht(en), haben sie den betroffenen Anlegern ihren gesamten Schaden aus der Eingehung dieser Beteiligung, also im Zweifel das volle Anlagekapital zzgl. eines etwaigen Agios zu erstatten. gegenüber der Fondsgesellschaft: Falls der Anleger durch fehlerhafte oder irreführende Prospektangaben, bzw. pflichtwidrige Aufklärung und Beratung zu einem Fondsbeitritt veranlasst wurde, kann er seine Beteiligung an solchen Fonds wie z.b. den V+ GmbH & Co. Fonds 1/2/3 KG s grundsätzlich auch vorzeitig kündigen. Bei einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund steht ihm jedoch grundsätzlich nur ein Anspruch auf Auszahlung seines sog. Auseinandersetzungsguthabens zu, welches dem Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht und daher auch negativ sein, d.h. unter der eingezahlten Einlage liegen kann.

Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) Urteile Urteile im Zusammenhang mit dieser Kapitalanlage liegen uns derzeit nicht vor. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schneider-Michel