Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand. Von Barbara Meißner, Hauptreferentin Städtetag NRW

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Transkript:

Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand Von Barbara Meißner, Hauptreferentin Städtetag NRW Seite 1

Gliederung I. Rechtliche Grundlagen 1. EU-Recht 2. Bundesrecht 3. Landesrecht 3.1 Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG) 3.2 Rechtsverordnung zum TVgG II. Probleme aus der Praxis III. Fazit und Ausblick Seite 2

1. EU-Recht Art. 26 der Richtlinie 2004/18EG (bis 16.04.2014) ab 17.04.2014: Art. 70 der Richtlinie 2014/24 Sachlicher Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand - soziale Vergaben dürfen sich nur auf Ausführung des Auftrags beziehen (Ausführungsbestimmungen) - kein Bezug auf den Betrieb Vorherige Bekanntgabe gegenüber den Bietern im Rahmen der Vergabeunterlagen Seite 3

2. Bundesrecht Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 97 Abs. 4 GWB hat folgenden Wortlaut: Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im schlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. Seite 4

2. Bundesrecht Arbeitnehmerentsendegesetz Geltung für Branchen, für die ein Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird und für die Mindestlöhne bestehen (Bspl: Baubrache, Gebäudereinigung) Drittes Buch Sozialgesetzbuch, ArbeitnehmerüberlassungsG, Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Bestimmungen gegen Leistungsmissbrauch, illegale Arbeitnehmerüberlassung, Schwarzarbeit Seite 5

2. Bundesrecht Schwerbehindertengesetz ( 56) Aufträge der öffentlichen Hand, die von Werkstätten für Behinderte ausgeführt werden, sind bevorzugt diesen Werkstätten anzubieten darauf gestützt: Bevorzugungsrichtlinien der Bundesregierung: Pflicht zur Aufforderung zur Angebotsabgabe in angemessenem Umfang Zuschlagserteilung an bevorzugte Bewerber, wenn dessen Angebotspreis den des wirtschaftlichsten Bewerbers nicht mehr als 15 % übersteigt Geltung: Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben im Unterschwellenbereich Seite 6

3. Landesrecht 3.1 TVgG in Kraft seit dem 01.05.2012 Inhalt - allgemeine Vergabegrundsätze - Binnenmarktrelevanz - KMU freundliche Vergabe (Mittelstandsfreundlichkeit) - Berücksichtigung sozialer Kriterien (Tariflohn bzw. vergabespezifischer Mindestlohn, ILO-Kernarbeitsnormen, Einkauf fair gehandelter Waren) - Nachhaltigkeit und Energieeffizienz - Frauenförderung Seite 7

3. Landesrecht 3.1 TVgG Geltungsbereich - Land, Gemeinden, Zweckverbände, AöR, kommunale Unternehmen (GmbH, AG) - gemischt-wirtschaftliche Unternehmen, wenn öffentlich oder finanziell beherrscht (städt. Beteiligungen) - Sektorenauftraggeber (Stadtwerke, Versorgungsunternehmen) Anwendungsbereich: - alle Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge i.s.v. 99 GWB; nicht: Dienstleistungskonzessionen - auch unterhalb der EU-Schwellenwerte - ÖPNV-Dienstleistungsaufträge i.s.d. VO 1370/2007 Seite 8

3. Landesrecht 3.1 TVgG Geltungsbereich unterschiedlicher Wertgrenzen - ab 0,01 : soziale Kriterien, umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, allgemeine Grundsätze - ab 20.000 : bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen zusätzlich: vergabespezifischer Mindestlohn (8,62 /Std.) (Geltung auch für Leiharbeitskräfte und Nachunternehmer - ab 50.000 : Frauenförderung bei Liefer- und Dienstleistungen - ab 150.000 Frauenförderung bei Bauleistungen Seite 9

3. Landesrecht 3.1 TVgG Detaillierte Vorgaben - zur energieeffizienten und umweltfreundlichen Beschaffung - zur Bieterverpflichtung betr. ILO-Kernarbeitsnormen - Verpflichtung zur Vertragsstrafenvereinbarung - Bieterverpflichtung zu Offenlage von Geschäftsunterlagen zu Kontrollzwecken - bei Verstößen gegen Verpflichtungserklärung: außerordentliche Kündigungsmöglichkeit, Vergabesperre bis 3 Jahre (Eintrag im Korruptionsregister) und Androhung Geldbuße bis 50.000 Kontrollmöglichkeiten - durch Auftraggeber selbst - durch landeseigene Prüfbehörde (Mindestlohn) Seite 10

3. Landesrecht 3.2 Rechtsverordnung zum TVgG in Kraft seit dem 01.06.2013 Wesentlicher Regelungsinhalt - repräsentative Tarifverträge ÖPNV und Anpassung Mindeststundenentgelte - Verfahrensanforderungen zu 17 (Umweltschutz), 18 (ILO- Kernarbeitsnormen) und 19 (Frauenförderung) - Definition dessen, was (vergabespezifische) Maßnahmen zur Frauenförderung sind Leitfaden zur Auslegung der Rechtsverordnung erschienen mit Auslegungshinweisen und Praxisbeispielen Seite 11

II. Probleme aus der Praxis 1. Mindestlohnbestimmungen stellen kein Problem dar 2. Anders die ILO-Kernarbeitsnormen - hier unterschiedliche Probleme, da Schwellenwert nicht vorhanden - entsprechend Leitfaden zum TVgG können viele Probleme unbürokratisch gelöst werden (?!) - Nachweisprobleme? Eigenerklärung ausreichend! Keine weiteren Kontrollen möglich 3. Weniger Markt: Angebote gehen deutlich zurück, da insbesondere kleine Firmen sich scheuen, Erklärungen zu unterschreiben Seite 12

II. Probleme aus der Praxis 4. Zusätzliche Formulare, Bietererklärungen und Besondere Vertragsbedingungen für Bieter und Auftragnehmer - zusätzlicher bürokratischer und buchhalterischer Aufwand 5. Unterschiedliche vergabespezifische Mindestlöhne und Auswirkungen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? Kontrolle durch Auftraggeber? Prüfbehörde 6. Umgang mit unterschiedlichen Bietererklärungen in gleicher Ausschreibung Seite 13

III. Fazit und Ausblick 1. 3 Gruppen von Unternehmen: - keine Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen mehr in Zeiten guter Konjunktur - es wird alles unterschrieben, ohne es genau zu lesen - es wird genau gelesen und unterschrieben, die Angebotspreise erhöhen sich 2. Papiertiger: Vergabestellen heften verlangte Erklärungen lediglich ab, wegen fehlender Personalressourcen keine Stichprobenkontrollen möglich Seite 14

III. Fazit und Ausblick 3. Verunsicherung bei Vergabestellen und Unternehmen 4. Evaluation des Gesetzes geplant für Sommer 2014 (früher als gesetzlich vorgesehen) 5. Nachbesserungen bei den ILO-Kernarbeitsnormen erforderlich 6. Vorlagen zum EuGH von Vergabekammern und OLGs wegen der Überprüfung des TVgG auf seine Vereinbarkeit mit dem EU-Recht möglicher Verstoß gegen EU-Recht Seite 15

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Barbara Meißner Hauptreferentin, Deutscher Städtetag/Städtetag NRW Hauptgeschäftsstelle Köln Gereonstraße 18-32 50670 Köln Tel. : 0221-3771 276 Mobil : 0172-4006 328 Fax : 0221-3771 178 mailto :barbara.meissner@staedtetag.de www.staedtetag.de Seite 16