EUROPÄISCHES PARLAMENT

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Transkript:

EUROPÄISCHES PARLAMENT GENERALDIREKTION - INTERNE POLITIKEN AUSSCHUSS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG Das Sekretariat Brüssel, 21. September 2004 VAMECUM ZUR REGIONAL- UND KOHÄSIONSPOLITIK R EU DV\542120.doc PE 347.143

INHALT 1. STRUKTUR- UND KOHÄSIONSFONDS: EINE POLITIK R SOLIDARITÄT... 3 2. TERMINOLOGIE... 5 3. GRUNDLAGEN IN N VERTRÄGEN UND IN R GESCHÄFTSORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS... 12 4. HISTORISCHER HINTERGRUND... 15 5. STRUKTURMASSNAHMEN 2000-2006... 17 5.1. Strukturfonds... 18 5.2. Kohäsionsfonds... 20 6. KÜNFTIGE STRUKTURMASSNAHMEN 2007-2013... 20 6.1. Finanzielle Vorausschau 2007-2013... 20 6.2. Dritter Kohäsionsbericht: eine neue Partnerschaft für den Zusammenhalt... 21 6.3. Durchführungssystem... 24 6.4. Finanzmanagement und Kontrolle... 26 6.5. Neue Legislativvorschläge... 27 6.6. Vorgeschlagener Zeitplan... 27 7. INSTITUTIONELLE ROLLE S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S AUSSCHUSSES R REGIONEN... 28 7.1. Legislative und nichtlegislative Befugnisse des Europäischen Parlaments... 28 7.1.1. Legislative Befugnisse... 28 7.1.2. Nichtlegislative Befugnisse... 29 7.2. Institutionelle Rolle des Ausschusses der Regionen... 30 7.2.1. Stellungnahmen im Auftrag anderer Institutionen... 30 7.2.2. Abgabe einer Stellungnahme in eigener Initiative... 30 ANLAGE 1: NÜTZLICHE KONTAKTADRESSEN BEIM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND ANREN INSTITUTIONEN... 32 ANLAGE 2: LISTE R RZEITIGEN VORHABEN IN N MITGLIEDSTAATEN... 33 ANLAGE 3: WO ERHALTE ICH INFORMATIONEN?... 34 PE 347.143 2/42 DV\542120.doc

1. STRUKTUR- UND KOHÄSIONSFONDS: EINE POLITIK R SOLIDARITÄT 1 Warum? Mit der Regionalpolitik soll die in der Präambel zum Vertrag über die Europäische Union genannte Solidarität zwischen den Völkern Europas in die Praxis umgesetzt und zur Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele des Vertrags beigetragen werden, der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der EU durch Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand der einzelnen Regionen. Insbesondere durch die Kofinanzierung mehrjähriger Entwicklungsprogramme hat die Regionalpolitik entscheidenden Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen und die Lebensbedingungen ihrer Bewohner. Sie muss dazu beitragen, dass alle Regionen in der Union umfassend von den Möglichkeiten profitieren können, die sich durch den Binnenmarkt eröffnen, und zum Erfolg der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) beitragen. Wie? Die Programme werden aus vier Strukturfonds sowie dem Kohäsionsfonds unterstützt: der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert Infrastrukturen, Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und die Unterstützung für KMU, der Europäische Sozialfonds (ESF) finanziert Ausbildungsmaßnahmen, soziale Integration und Beschäftigungsprogramme, der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL, Abteilung Ausrichtung) finanziert Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und gewährt Beihilfen für Landwirte und das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) unterstützt die Anpassung und Modernisierung der Fischereiindustrie. Aus dem Kohäsionsfonds werden Umwelt- und Verkehrsprojekte in den wirtschaftlich schwächsten Mitgliedstaaten unterstützt. Die Strukturfonds und der Kohäsionsfonds gewähren Zuschüsse, die Europäische Investitionsbank stellt Kredite zur Verfügung. Der Kohäsionsfonds gewährt direkte finanzielle Hilfe für großangelegte Infrastrukturvorhaben in den Bereichen Verkehr und Umwelt. Die Strukturfonds finanzieren Programme mit Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung. Die Entwicklungsprogramme werden von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Behörden und den betreffenden Wirtschafts- und Sozialpartnern ausgearbeitet. 1 Informationen auf der Grundlage der Inforegio-Website, Europäische Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik. DV\542120.doc 3/42 PE 347.143

Die vorrangigen Ziele Die Strukturmittel konzentrieren sich auf drei vorrangige Ziele: Zum einen geht es darum, Regionen mit Entwicklungsrückständen beim Aufholen zu helfen (Ziel 1). Zum anderen soll die wirtschaftliche und soziale Umstellung in industriellen, städtischen oder ländlichen Gebieten oder solchen Gebieten gefördert werden, die von der Fischerei abhängig sind (Ziel 2). Schließlich kommen die Mittel der Verbesserung der Ausbildungssysteme und der Beschäftigungsförderung zugute (Ziel 3). (Die Ziel-1-Programme enthalten bereits Maßnahmen dieser Art). Hilfe wird auch im Rahmen von vier Gemeinschaftsinitiativen gewährt für die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit in der EU (INTERREG III), die Wiederbelebung krisenbetroffener Städte und Stadtgebiete (URBAN II), die Bekämpfung von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt (EQUAL) und für Initiativen zur Entwicklung des ländlichen Raums (LEAR+). Darüber hinaus werden im Rahmen der innovativen Maßnahmen Programme unterstützt, die als Ideenlabor für benachteiligte Regionen dienen. Finanzierung Rund ein Drittel der EU-Haushaltsmittel entfallen auf die Strukturfonds. Ihre Mittelausstattung für den Zeitraum 2000-2006 beträgt 195 Mrd. Euro für die EU mit 15 Mitgliedstaaten, plus weitere 15 Mrd. für die neuen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2004 bis 2006. Der Kohäsionsfonds erhält für die EU 25 Haushaltsmittel in Höhe von 25,6 Mrd. Euro. Die EU-Zuschüsse ergänzen die der Mitgliedstaaten. Der gemeinschaftliche Finanzierungsanteil variiert zwischen 25% bis 85% der Gesamtkosten. Er ist in den Regionen am höchsten, in denen die öffentliche Hand nicht in der Lage ist, alleine die mit der Entwicklung verbundene finanzielle Last zu tragen. Die Unterstützung durch die öffentliche Hand wird durch Unterstützung seitens des Privatsektors ergänzt. Festlegung der Programme Die Programme werden von der Europäischen Kommission und den nationalen und regionalen Behörden anhand der Leitlinien der Kommission und der Prioritäten der Mitgliedstaaten ausgearbeitet. Die Mitgliedstaaten wählen konkrete Projekte aus und sind für ihre Durchführung verantwortlich. Die EU-Finanzierung ergänzt die staatlichen Beihilfen für die Regionen und ihre Bewohner, insbesondere durch Kofinanzierung mehrjähriger Entwicklungsprogramme. PE 347.143 4/42 DV\542120.doc

Die Zukunft Im Programmsplanungszeitraum 2007-2013 schlägt die Kommission vor, ihre Prioritäten auf drei Hauptbereiche zu konzentrieren. Das vorgeschlagene Budget beläuft sich auf etwa 336 Mrd. Euro. Konvergenz: Unterstützung des Wachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen in den am wenigsten entwickelten Regionen (hauptsächlich in den neuen Mitgliedstaaten), die weiterhin Zuschüsse aus dem Kohäsionsfonds erhalten. Wettbewerbsfähigkeit: Hier geht es darum, in der übrigen EU dem Wandel vorzugreifen und zur Veränderung zu ermutigen. Dies beinhaltet auch eine regionale Komponente, für die jeder Mitgliedstaat die Empfängerregionen auswählen soll, und eine nationale Komponente, die auf der Europäischen Beschäftigungsstrategie aufbaut. Kooperation: Aufbauend auf der im Rahmen der Initiative INTERREG gesammelten Erfahrung soll in der gesamten Union eine harmonische und ausgewogene Entwicklung gefördert werden. Rolle des Europäischen Parlaments Das Parlament hat von seinen neuen Befugnissen in diesem Bereich Gebrauch gemacht: mit der Einheitlichen Europäischen Akte wurde die Zusammenarbeit mit dem Rat für Durchführungsbeschlüsse zur Regelung der Strukturfonds eingeführt; der Vertrag von Maastricht führte das Verfahren der Zustimmung für Beschlüsse über allgemeine Regeln ein; der Vertrag von Amsterdam sieht Mitentscheidung mit dem Rat für Durchführungsmaßnahmen vor und der Vertrag von Nizza legt fest, dass der Rat ab 1. Januar 2007 Beschlüsse über allgemeine Regeln mit qualifizierter Mehrheit annimmt. Der von der Kommission 1993 angenommene und 1999 erweiterte Verhaltenskodex schreibt vor, dass das Parlament regelmäßig über die Aktivitäten im Rahmen der Fonds informiert wird. Im Zuge der Reform von 1999 gelang es dem Parlament auch, das URBAN-Programm als eine der Gemeinschaftsinitiativen beizubehalten. 2. TERMINOLOGIE EU-Regionalpolitik: Rechtsgrundlage: Artikel 2 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Die Regionalpolitik der EU steht im Dienste der Solidarität; sie soll auf Gemeinschaftsebene Unterstützung gewähren, um den am meisten benachteiligten Regionen dabei zu helfen, ihren Rückstand aufzuholen. Die Regionalpolitik ist eine Politik mit greifbaren Ergebnissen für die europäischen Bürger, die direkt von ihr profitieren, etwa in Form von Hilfe bei der Arbeitssuche und der Anpassung an den sich wandelnden Arbeitsmarkt, besonders durch Ausbildungsprogramme. DV\542120.doc 5/42 PE 347.143

Kohäsionspolitik: Rechtsgrundlage: Titel XVII Artikel 158-162 EGV 2. Trägt durch Einwirkung auf wirtschaftliche und soziale Faktoren zur Reduzierung von Entwicklungsunterschieden bei. Sie versorgt wirtschaftlich schwächere Regionen mit den Mitteln, die sie benötigen, um ihre Entwicklung zu beschleunigen und den Lebensstandard anzuheben (Grundversorgung, Know-how, technische Kapazitäten, attraktives Umfeld für Investitionen usw.). Unterschiede im Entwicklungsstand wirken sich nicht nur zum Nachteil der weniger begünstigten Regionen aus, sondern verlangsamen das Wachstum in der Union insgesamt und verhindern eine optimale Entfaltung ihres Potentials. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt: Rolle des Europäischen Parlament: Das Parlament betrachtet den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt als wesentliche Voraussetzung für die europäische Integration. Es hat stets Vorschläge zur Erhöhung der Mittelzuweisungen für die Strukturfonds, die es für notwendig hält, unterstützt. Der Verhaltenskodex zur Umsetzung der Strukturpolitik von 1993 war das Ergebnis der beharrlichen Forderung des Parlaments nach einer angemessenen Finanzierung. Im Rahmen seiner Befugnis, allgemeinen Rechtsvorschriften betreffend die Strukturfonds seine Zustimmung zu erteilen, gab das Parlament seine Stellungnahme ab 3, und der Rat berücksichtigte den Großteil seiner Standpunkte. Der Verhaltenskodex mit der Kommission wurde 1999 erweitert und umfasst nun alle Strukturinstrumente. Strukturfonds: Die Strukturfonds der EU werden von der Kommission verwaltet, um die Strukturhilfen der Gemeinschaft zu finanzieren. Sie umfassen die Abteilung Ausrichtung des EAGFL für die Landwirtschaft, den Regionalfonds für Strukturhilfe im Rahmen der Regionalpolitik, den Sozialfonds für sozialpolitische Maßnahmen sowie das Finanzinstrument für die Fischerei (FIAF). Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Strukturfonds kommt zum größten Teil den ärmeren Regionen zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Union zugute, damit die EU als ganzes den Anforderungen des Binnenmarkts gewachsen ist. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE): Rechtsgrundlage: Artikel 158-162 EGV. Seine Aufgabe ist es, durch Beteiligung an der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen (Artikel 160). Europäischer Sozialfonds (ESF): Rechtsgrundlagen: Artikel 146-148 und 158-162 EGV. Trägt durch Förderung der beruflichen Mobilität und der beruflichen Bildung zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt bei. Durch Verordnung 1784/1999 werden der Rahmen und die vorrangigen politischen Ziele des ESF für den Zeitraum 2000-2006 neu definiert. Im Rahmen des Fonds werden Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitslosigkeit, Entwicklung menschlicher Ressourcen und Förderung der 2 Die Europäische Einheitliche Akte in Form von Titel V des EG-Vertrags sieht konkret eine Reform der Struktur und der operationellen Bestimmungen der Strukturfonds auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates nach Konsultation des Parlaments vor. Die Durchführungsmaßnahmen der Reform werden auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit des Rates festgelegt. Nach dem Vertrag von Amsterdam wird für Durchführungsbeschlüsse das Mitentscheidungsverfahren angewandt. Die Kommission muss dem Rat und dem Parlament alle drei Jahre über die diesbezüglichen Fortschritte Bericht erstatten. 3 Entschließung vom 19. November 1998 PE 347.143 6/42 DV\542120.doc

sozialen Integration und zur Verwirklichung der drei in der allgemeinen Verordnung über die Strukturfonds genannten Ziele unterstützt. Finanzinstrument für die Fischerei (FIAF): Seit 1994 wurden die Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Fischerei im FIAF zusammengefasst. Es wird in allen Küstenregionen angewandt und soll hauptsächlich zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Strukturen und Entwicklung zukunftsfähiger Unternehmen in der Fischereiindustrie beitragen, wobei versucht wird, das Gleichgewicht zwischen den Fangkapazitäten und den verfügbaren Ressourcen zu wahren. Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung (EAGFL): Der EAGFL dient der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU. Er soll den Markt unterstützen und strukturelle Anpassungen im Bereich der Landwirtschaft fördern. Der EAGFL besteht aus zwei Teilen; die Abteilung Ausrichtung gewährt Zuschüsse für Rationalisierungsprogramme, Modernisierung und strukturelle Verbesserungen im Bereich der Landwirtschaft. Kohäsionsfonds: Gemäß Artikel 161 des EG-Vertrags wurde der Kohäsionsfonds 1993 errichtet, um Vorhaben in den Bereichen Umwelt und Verkehrsinfrastruktur finanziell zu unterstützen. Nur die vier wirtschaftlich schwächeren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Irland, Griechenland, Spanien und Portugal, erhalten Mittel aus dem Fonds, dessen Ziel die Verringerung der wirtschaftlichen Ungleichgewichte zwischen den EU-Mitgliedstaaten ist. Der Kohäsionsfonds wird nicht zu den Strukturfonds gerechnet. Zusätzlichkeit: Eines der vier Grundprinzipien der Strukturfonds, die durch die im Juli 1993 angenommenen geänderten Verordnungen bekräftigt wurden, demzufolge es sich bei Vorhaben, für die Gemeinschaftshilfe gewährt wird, um neue Vorhaben handeln muss, die die Mitgliedstaaten alleine nicht in Angriff genommen hätten. Die nationale Finanzierung muss jedoch an erster Stelle stehen, die Gemeinschaftshilfe stellt nur eine Ergänzung dar. Nationale und regionale Behörden sind zuständig für die Auswahl und Verwaltung der Vorhaben nach den allgemeinen Gemeinschaftskriterien. Partnerschaft: Einer der für die Strukturfonds geltenden Grundsätze, wonach zwischen der Kommission und den jeweils zuständigen Behörden auf nationaler, kommunaler oder lokaler Ebene in den einzelnen Mitgliedstaaten von der Vorbereitungsphase bis zur Durchführung der Maßnahmen eine möglichst enge Zusammenarbeit bestehen sollte. Subsidiarität: Der Grundsatz der Subsidiarität soll sicherstellen, dass Entscheidungen so bürgernah wie möglich getroffen werden und dass regelmäßig geprüft wird, ob ein Vorgehen auf Gemeinschaftsebene in Anbetracht der auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden Handlungsmöglichkeiten gerechtfertigt ist. Konkret wird mit diesem Grundsatz gewährleistet, dass die Union (außer in den Bereichen, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen) nur dann tätig wird, wenn feststeht, dass ihr Tätigwerden wirksamer ist als Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene. Dieser Grundsatz steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit, denen zufolge das Tätigwerden der Union nicht über das zur Verwirklichung der Vertragsziele notwendige Maß hinausgehen darf. DV\542120.doc 7/42 PE 347.143

Programmplanung: Eines der Grundprinzipien der Strukturfonds, das zur Annahme von mehrjährigen Entwicklungsprogrammen führt, als Ergebnis eines Prozesses, der zu einem partnerschaftlich gefassten Beschluss führt. Der Prozess verläuft in verschiedenen Phasen, und mündet in die Übernahme der Maßnahmen durch öffentliche oder private Träger. Konzentration: Eines der Grundprinzipien des Strukturfonds, wonach sich die Maßnahmen auf die vorrangigen Entwicklungsziele konzentrieren sollen. Bruttoinlandsprodukt (BIP): Der Gesamtgeldwert der Waren und Dienstleistungen, die in einem Land in einem Jahr produziert werden. Bruttosozialprodukt (BSP): Gesamtwert aller Waren und Dienstleistungen, die die inländischen Wirtschaftseinheiten innerhalb eines Jahres für die Wirtschaft eines Landes produzieren. Bruttonationaleinkommen (BNE): Früher als Bruttosozialprodukt bezeichnet, bemisst das BNE den Wert aller Dienste und Güter, den die Wirtschaftssubjekte eines Landes erwirtschaftet haben. Das BNE entspricht dem BIP plus der Summe der Primäreinkommen (Erwerbs- und Vermögenseinkommen) von Inländern, die im Ausland leben. Ziel-1-Regionen: Das BIP liegt unter 75% des Gemeinschaftsdurchschnitts 4. Das Ziel besteht darin, diesen Regionen dabei zu helfen, in punkto Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den anderen Regionen aufzuholen. Dies bedeutet Investitionen im Bereich Infrastruktur und Maßnahmen zur Förderung von Investitionen im Industriesektor. Ziel-2-Regionen: Gebiete mit Strukturproblemen. Beihilfen für soziale Projekte und Projekte für industrielle Umstellung. 5 Ziel-3-Regionen: Unterstützung der Modernisierung der Berufsbildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und -Systeme 6. Gemeinschaftsinitiativen: im Rahmen der Initiativen INTERREG, URBAN, LEAR und EQUAL werden gemeinsame Lösungen für spezifische Probleme gesucht. INTERREG: Gemeinschaftsinitiative: Förderung von Vorhaben für grenzüberschreitende Zusammenarbeit URBAN: Gemeinschaftsinitiative für problematische städtische Gebiete. LEAR: von der GD Landwirtschaft verwaltete Gemeinschaftsinitiative 7 : Koordinierung von Maßnahmen für die Entwicklung der Wirtschaft im ländlichen Raum. EQUAL: Gemeinschaftsinitiative zur Bekämpfung von Ungleichbehandlung und Diskriminierung beim Zugang zum Arbeitsmarkt. 4 Entspricht 70% der Haushaltsmittel 5 Entspricht 11,5% der Gesamtmittel 6 Entspricht 12,3% der Gesamtmittel 7 Es gibt insgesamt 13 Initiativen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums PE 347.143 8/42 DV\542120.doc

Regionen in äußerster Randlage: französische überseeische Gebiete, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. Statistischer Effekt: Die Auswirkungen der Erweiterung auf die Schwelle von 75% für die Einstufung als Ziel-1-Region. Übergangsmaßnahmen: für Regionen, die bislang als förderfähig nach Ziel 1 oder Ziel 2 eingestuft waren, infolge der Auswirkungen der Erweiterung 8 die Kriterien für die Förderfähigkeit jedoch nicht mehr erfüllen, sind Übergangsmaßnahmen vorgesehen. Unterstützung: die verschiedenen Formen der Unterstützung im Rahmen der Fonds: operationelle Programme oder einheitliche Programmplanungsdokumente, Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, technische Unterstützung und innovative Maßnahmen. Gemeinschaftliche Förderkonzepte (GFK): Sie koordinieren die Tätigkeit der EU auf regionaler Ebene unter gelegentlicher Beteiligung der vier Strukturfonds (EFRE, ESF, EAGFL, FIAF) und der EIB. In jedem Fall müssen die Vorhaben jedoch in Pläne integriert werden, die bereits von den nationalen oder regionalen Behörden und ihren Wirtschaftspartnern ausgearbeitet wurden. Einheitliches Programmplanungsdokument (EPD): Dabei handelt es sich um ein einziges von der Kommission genehmigtes Dokument, das die Bestandteile eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts und eines operationellen Programms zusammenfasst. Operationelles Programm (OP): ein von der Kommission genehmigtes Dokument zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Förderkonzepts mit einem kohärenten Bündel von Schwerpunkten, bestehend aus mehrjährigen Maßnahmen, zu dessen Durchführung ein oder mehrere Fonds und ein oder mehrere sonstige Finanzinstrumente sowie die Europäische Investitionsbank eingesetzt werden können. Integriertes operationelles Programm: ein operationelles Programm, an dessen Finanzierung sich mehrere Fonds beteiligen. Entwicklungsprogramme: Jeder Mitgliedstaat schließt eine Vereinbarung mit der Kommission in Form eines operationellen Programms (OP) oder einheitlichen Programmplanungsdokuments (EPPD). Diese Programme decken einen Zeitraum von mehreren Jahren ab und werden von den von den Mitgliedstaaten bestimmten nationalen und regionalen Behörden in die Praxis umgesetzt. Diese Behörden wählen auch die zur Finanzierung bestimmten spezifischen Vorhaben aus. Die Kommission arbeitet jedoch mit den zuständigen Behörden in den Begleitausschüssen für die Programme zusammen. Territorialer Beschäftigungspakt: Ein territorialer Beschäftigungspakt ist ein vertraglich fixierter Zusammenschluss von Akteuren aus unterschiedlichen Sektoren, der in Form eines strategischen Dokuments veröffentlicht wird, in dem die operationellen oder finanziellen Verpflichtungen der einzelnen Akteure festgelegt sind. Die Maßnahmen müssen der 8 Statistischer Effekt DV\542120.doc 9/42 PE 347.143

Schaffung von Arbeitsplätzen und der wirtschaftlichen Entwicklung dienen. Ein Pakt kann für eine Stadt, ein ländliches Gebiet oder einen lokalen Arbeitsmarkt ausgearbeitet werden. Das Territorium, für das der Pakt geschlossen wird, ist im allgemeinen größer als eine Gemeinde, aber kleiner als eine Region. Verwaltungsbehörde: Jede öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche nationale, regionale oder lokale Stelle oder Einrichtung, die von einem Mitgliedstaat für die Verwaltung einer Intervention der Strukturfonds benannt wird, oder der Mitgliedstaat, wenn er selbst diese Aufgabe wahrnimmt. Zahlungsbehörde: Eine oder mehrere von dem Mitgliedstaat benannte nationale oder lokale Behörde(n) oder Stelle(n), die beauftragt ist/sind, Auszahlungsanträge zu erstellen und einzureichen und Zahlungen der Kommission zu empfangen. Europäischer Verbund für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (EVGZ): gestützt auf Artikel 159 des EG-Vertrags und mit dem Ziel, die bestehenden Hindernisse zu überwinden, die einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Wege stehen, soll ein neues Rechtsinstrument zur Schaffung europäischer Verbünde für Zusammenarbeit geschaffen werden. Nomenklatur der statistischen Gebietseinheiten (NUTS): Sie wurde vom Europäischen statistischen Amt (Eurostat) erstellt, um ein einheitliches und zusammenhängendes Schema der Gebietseinteilung zu schaffen. Es wird seit 1988 im Zusammenhang mit den Strukturfonds im Gemeinschaftsrecht verwendet. Heranführungshilfe: Die Heranführungshilfe, die im Zeitraum 2000-2006 für die Länder Mittel- und Osteuropas bereitgestellt werden soll, ist ein Schlüsselelement der Strategie der Europäischen Union gegenüber den beitrittswilligen Ländern und umfasst mehrere Bestandteile: das Programm Phare, das Programm Sapard und das Programm ISPA (Heranführungsinstrumente). Strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA): Dieses Instrument dient der Finanzierung von Umwelt- und Verkehrsvorhaben. Phare: dient der Finanzierung des Ausbaus der öffentlichen Verwaltung der künftigen/neuen Mitgliedstaaten zur Vorbereitung auf den Beitritt. SAPARD: Sonderprogramm für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Aufnahmekapazität: die Fähigkeit einer einzelstaatlichen Verwaltung, externe Hilfe zu planen und aufzunehmen. Dokument für die Beitrittspartnerschaft: vom Rat beschlossenes Dokument, in dem die Union ihre Standpunkte bezüglich der kurz- und mittelfristig zu erreichenden vorrangigen Ziele bei den Beitrittsvorbereitungen der Bewerberländer darlegt. Rückstand: Summe der nicht abgewickelten Mittelbindungen im Rahmen des Phare- Programms oder für ein einzelnes Land. PE 347.143 10/42 DV\542120.doc

Bewerberländer: Länder, die den Beitritt zur Europäischen Union beantragt haben, und deren Antrag angenommen wurde, die der Europäischen Union jedoch nicht im Jahr 2004 beigetreten sind. Diesen Status haben derzeit Bulgarien, Rumänien und die Türkei. CFCU: die Central Financing and Contracting Unit Zentralstelle für Finanzierung und Vertragsvergabe wurde in allen Bewerberländern eingerichtet und ist für die Auftragsvergabe und die Zahlungen für den Institutionenaufbau und einige Investitionsvorhaben zuständig. Dezentralisierung: Übertragung der Verwaltung von EU-Mitteln an die Verwaltungen der Bewerberländer. Dies geschieht derzeit im Rahmen des Dezentralen Durchführungssystems (DIS). Derzeit ist geplant, die ex-ante-kontrolle der Kommission durch eine ex-post- Kontrolle im Rahmen des Erweiterten Dezentralen Durchführungssystems (EDIS) zu ersetzen. Dekonzentration: Übertragung der Verwaltung der EU-Mittel von der Kommissionszentrale an die Delegationen. Ex-Post-Evaluierung: Evaluierung der Auswirkungen einer Maßnahmen nach ihrem Abschluss. Ausführende Dienststelle: Die Dienststelle in dem betreffenden Bewerberland, die für die Auftragsvergabe und Zahlungen im Zusammenhang mit den ihr zugewiesenen Vorhaben zuständig ist. Die CFCU ist die ausführende Dienststelle für Vorhaben zum Aufbau von Institutionen. Gemeinsamer Begleitausschuss: Wird in allen Bewerberländern zur Koordinierung der Überwachung und Bewertung der Heranführungshilfen eingesetzt. Begleitung und Bewertung: Bei diesem Verfahren werden Informationen über die Fortschritte der jeweiligen Vorhaben zusammengetragen, es wird die Wahrscheinlichkeit beurteilt, dass die Ziele erreicht werden, und erforderlichenfalls ein anderes Vorgehen empfohlen. Nationaler Hilfekoordinator (NAC): In den Verwaltungen des begünstigten Landes gewährleistet der NAC eine enge Koordinierung zwischen dem allgemeinen Beitrittsprozess und der Verwendung der Gemeinschaftshilfe. Nationaler Anweisungsbefugter (NAO): Ein Beamter der nationalen Verwaltung, der dem NF vorsitzt. Der NAO ist zuständig für die finanzielle Abwicklung der Phare-Mittel. Nationaler Entwicklungsplan (NDP): Das Programm des Bewerberlandes für wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und Maßnahmen gemäß Ziel 1. Nationaler Fonds (NF): die zentrale Zahlstelle, über die die Finanzmittel der Gemeinschaft dem betreffenden Bewerberland oder neuen Mitgliedstaat zugeleitet werden. DV\542120.doc 11/42 PE 347.143

Nationales Programm für die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands (NPAA): Das eigene Aktionsprogramm des Bewerberlandes für die Vorbereitung auf den Beitritt. Neue Mitgliedstaaten: Die ehemaligen Bewerberländer haben die Verhandlungen abgeschlossen und sind der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten. Es sind die Länder Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Projektanweisungsbefugter: Leiter einer ausführenden Dienststelle. Regelmäßiger Bericht: Jahresbericht der Kommission über den Stand der Vorbereitungen jedes Bewerberlandes auf den Beitritt. Übergangsfazilität vorübergehende Finanzhilfe ( 2004-2006): Hilfe für die neuen Mitgliedstaaten für den Ausbau und die Stärkung ihrer Verwaltungskapazität zur Anwendung und Durchsetzung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften und Förderung des Austauschs bewährter Praktiken zwischen den Partnern. Twinning: Einigung zwischen einem Bewerberland und den Verwaltungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Transfer von Wissen und Erfahrungen im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand (Fortschritte bei der Übernahme von Teilen des Besitzstands). 3. GRUNDLAGEN IN N VERTRÄGEN UND IN R GESCHÄFTSORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Vertrag über die Europäische Union Die Union setzt sich folgende Ziele: Artikel 2 Die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und eines hohen Beschäftigungsniveaus sowie die Herbeiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung, insbesondere durch Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die auf längere Sicht auch eine einheitliche Währung nach Maßgabe dieses Vertrags umfasst; [...]. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Artikel 2 Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 genannten gemeinsamen Politiken und Maßnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine PE 347.143 12/42 DV\542120.doc

harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Artikel 3 Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Maßgabe dieses Vertrags die darin vorgesehenen Zeitfolge: (k) die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts; Artikel 16 Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87, in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können. TITEL XVII WIRTSCHAFTLICHER UND SOIZALER ZUSAMMENHALT Artikel 158 Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern. Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern. Artikel 159 9 Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschaftspolitik in der Weise, dass auch die in Artikel 158 genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und Durchführung der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung des Binnenmarkts berücksichtigen die Ziele des Artikels 158 und tragen zu deren Verwirklichung bei. Die Gemeinschaft unterstützt auch 9 Geändert durch den Vertrag von Nizza. DV\542120.doc 13/42 PE 347.143

diese Bemühungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung), der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente führt. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und über die Art und Weise, in der die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel hierzu beigetragen haben. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt. Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen, so können sie vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen beschlossen werden. Artikel 160 Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen. Artikel 161 10 Unbeschadet des Artikels 162 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung einschließen kann. Nach demselben Verfahren legt der Rat ferner die für die Fonds geltenden allgemeinen Regeln sowie die Bestimmungen fest, die zur Gewährleistung einer wirksamen Arbeitsweise und zur Koordinierung der Fonds sowohl untereinander als auch mit den anderen vorhandenen Finanzierungsinstrumenten erforderlich sind. Ein vom Rat nach demselben Verfahren errichteter Kohäsionsfonds trägt zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell bei. Der Rat beschließt ab dem 1. Januar 2007 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen, falls die ab dem 1. Januar 2007 geltende mehrjährige Finanzielle Vorausschau und die dazugehörige Interinstitutionelle Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt angenommen sind. Ist dies nicht der Fall, so wird das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme angewandt." 10 Geändert durch den Vertrag von Nizza. PE 347.143 14/42 DV\542120.doc

Artikel 162 Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffenden Durchführungsbeschlüsse werden vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschaftsund Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen gefasst. Für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und den Europäischen Sozialfonds sind die Artikel 37 bzw. 148 weiterhin anwendbar. Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments 11 ANLAGE VI. ZUSTÄNDIGKEITEN R STÄDNDIGEN AUSSCHÜSSE S PARLAMENTS XII. AUSSCHUSS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG Der Ausschuss ist zuständig für die Regional- und Kohäsionspolitik, insbesondere: a) den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds und die anderen regionalpolitischen Instrumente der Union; b) die Bewertung der Auswirkungen anderer Politiken der Union auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt; c) die Koordinierung der Strukturinstrumente der Union; d) die Gebiete in äußerster Randlage und die Inselgebiete sowie die grenzüberschreitende und die interregionale Zusammenarbeit; e) die Beziehungen zum Ausschuss der Regionen, zu Organisationen der inter-regionalen Zusammenarbeit sowie zu den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. 4. HISTORISCHER HINTERGRUND 1957: Vertrag von Rom: Notwendigkeit einer "harmonischen Entwicklung". Präambel: "in dem Bestreben, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu fördern, in dem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern". Keine spezifische Gemeinschaftspolitik. 1958: Errichtung des ESF und des EAGFL, die die vorrangigen Ziele der Gründerstaaten wiederspiegelten: Landwirtschaft Frankreich, Wiederaufbau der Industrie Deutschland. 1973: Erste Erweiterung: Dänemark, Irland und das VK. 11 16. Auflage - Juli 2004 DV\542120.doc 15/42 PE 347.143

1975: Schaffung des EFRE zur Umverteilung von Haushaltsbeiträgen an die ärmsten Regionen. Irland und Dänemark waren begünstigte Länder, das VK Geberland für Nordirland, die Highlands und die Inseln. Infolgedessen britische Vorbehalte gegenüber einem von der Landwirtschaft dominierten EWG-Haushalt. 1980er Jahre: Griechenland, Portugal und Spanien treten der Gemeinschaft bei. Klärung der wirtschaftlichen Notwendigkeit und des politischen Willens zur Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand. Anerkennung der Notwendigkeit, die Kluft zwischen wohlhabenden und weniger wohlhabenden Regionen zu überwinden. Verpflichtung der Union, die weniger entwickelten europäischen Regionen dabei zu unterstützen, gegenüber den Kerngebieten aufzuholen. Verpflichtung übernommen in Einheitliche Europäische Akte von 1986. Zeitraum 1989-93: Der Europäische Rat von Brüssel 12 überprüfte die Funktionsweise der Strukturfonds, für die er ein Budget von 68 Mrd. ECU genehmigte 13. Ziel: Förderung eines besseren Lebensstandards für die Völker Europas. Programme zur Unterstützung bestimmter sozialer Schichten und Regionen, damit diese von der wirtschaftlichen Integration und den durch den Binnenmarkt eröffneten Chancen profitieren können. Grenzüberschreitende Partnerschaften zwischen Regionen und Städten, interregionale Zusammenarbeit und Eröffnung von Regionalbüros in Brüssel. 1992 Vertrag über die Europäische Union: 14 Kohäsion als eines der Hauptziele der Union neben der Wirtschafts- und Währungsunion und dem Binnenmarkt. Schaffung des Kohäsionsfonds zur Unterstützung vom Vorhaben im Umwelt- und Verkehrsbereich. 15 Die Bedeutung der europäischen Regionen wird im Vertrag über die Europäische Union hervorgehoben und findet Ausdruck in der Schaffung eines neuen Gremiums, des Ausschusses der Regionen, durch den die Vertreter der Regionen im Entscheidungsprozess der EU eine unabhängige Stimme erhalten sollen. Zeitraum 1994-99: Auf der Tagung des Europäischen Rats von Edinburgh (Dezember 1993) wurde beschlossen, nahezu 177 Mrd. ECU (zu Preisen von 1999), d.h. ein Drittel des Gemeinschaftshaushalts, für die Kohäsionspolitik bereitzustellen. Neben den Strukturfonds wird ein neues Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) geschaffen. 1997: Der Vertrag von Amsterdam bekräftigt die Notwendigkeit des Zusammenhalts und fügt ein Kapitel über Beschäftigung in den Vertrag ein, in dem die Notwendigkeit gemeinsamer Bemühungen zur Verringerung der Arbeitslosigkeit bekräftigt wurde. Zeitraum 2000-2006: Der Europäische Rat von Berlin 16 reformiert die Strukturfonds und passt die Funktionsweise des Kohäsionsfonds an. Für diesen Fonds werden für einen Zeitraum von sieben Jahren 213 Mrd. bereitgestellt 17. Das strukturpolitische Instrument zur 12 Februar 1988. 13 Preise von 1997. 14 1993 in Kraft getreten. 15 In den am wenigsten wohlhabenden Mitgliedstaaten. 16 März 1999. 17 2000-2006. PE 347.143 16/42 DV\542120.doc

Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA) und das Beitritts-Sonderprogramm für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (SAPARD) ergänzen das Programm PHARE zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa. 2000-01: Der Europäische Rat von Lissabon (März 2000) nimmt eine Beschäftigungsstrategie an, mit der die Union bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt werden soll; der Europäische Rat von Göteborg (Juni 2001) vervollständigte diese Strategie, indem sie mit nachhaltiger Entwicklung in Beziehung gesetzt wurde. 2002: Der Europäische Rat von Kopenhagen (Dezember 2002) einigt sich auf die Bedingungen für den Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Juli 2003: Der vom Konvent ausgearbeitete Entwurf einer Verfassung für Europa führt in Artikel III - 116 den Begriff des territorialen Zusammenhalts ein, der von der Regierungskonferenz vom Juni 2004 18 bestätigt wird. Februar 2004: Die Europäische Kommission legt den Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt vor, in dem sie ihre Vorstellungen über die Zukunft der Europäischen Politik zur Verringerung der Ungleichheiten und Förderung eines stärkeren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt darlegt. Die Kommission legt auch die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 ("Prodi-Paket") vor. Im Zeitraum 2007-2013 macht die Kohäsionspolitik etwa ein Drittel des EU-Haushalts oder insgesamt 336,1 Mrd. Euro aus. Der größte Teil dieser Summe wird den weniger entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen zugute kommen. Mai 2004: Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns und Zyperns zur Europäische Union. Juli 2004: Die Kommission nimmt einen Vorschlag für fünf neue Verordnungen für neue Strukturfonds und Instrumente an. Das neue Regelungswerk besteht aus einer allgemeinen Verordnung mit den für alle Instrumente geltenden Bestimmungen und spezifischen Verordnungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds. Darüber hinaus wird eine neue Verordnung zur Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (EVGZ) vorgeschlagen. 5. STRUKTURMASSNAHMEN 2000-2006 Globale Finanzrahmen: Europäischer Rat von Berlin, März 1999 ("Agenda 2000"). 213 Mrd. EURO für die Kohäsionspolitik (33% des gesamten EU-Haushalts 2004) 195 Mrd. EURO Strukturfonds 18 Mrd. EURO Kohäsionsfonds 18 Siehe auch KOM (2004)492 endg. DV\542120.doc 17/42 PE 347.143

Fonds für Strukturmaßnahmen vor und nach dem Beitritt 7, 3 Mrd. EURO für ISPA 39,6 Mrd. EURO für Strukturmaßnahmen nach dem Beitritt 5.1. Strukturfonds Obergrenze für die jährlichen Verpflichtungen: 108,5 Mrd. Euro, davon 37 Mrd. für Strukturmaßnahmen zu Preisen von 2004. Ziel-1-Regionen: NUTS II-Regionen, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 75% des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt 19. Kommission beschließt Liste. 22% der EU- Bevölkerung. Ziel: diese Regionen dabei zu unterstützen, in punkto Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den übrigen Regionen aufzuholen. Investitionen im Bereich der Infrastrukturen und Maßnahmen zur Förderung von Investitionen im Industriesektor. Schließt Regionen in äußerster Randlage, frühere Ziel-6-Regionen, PEACE und schwedische Küstenprogramme ein. Mittelausstattung: 135,95 Mrd. Euro. Ziel-2-Regionen: Von sozioökonomischer Umstrukturierung betroffene Regionen 20 : Industrie- und Dienstleistungsgebiete (10%); ländliche Gebiete (5%); städtische Gebiete (2%); von der Fischerei abhängige Gebiete (1%). 18% der EU-Bevölkerung. Mittelausstattung: 22,45 Mrd. Euro. Ziel-3-Regionen: Für Regionen, die nicht mehr unter Ziel 1 fallen 21. Ein Bezugsrahmen für alle arbeitskräftebezogenen Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten. Ziel: Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungssysteme. Mittelausstattung: 24,05 Mrd. Euro. Gemeinschaftsinitiativen: Gemeinsame Lösungen für spezifische Probleme 22. Betonung auf dem durch die Gemeinschaft geschaffenen Mehrwert. Mittelausstattung: 10,44 Mrd. Euro. Wird nach 2006 nicht fortgesetzt!. Vier Aktionsbereiche: INTERREG III: Förderung der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit (Finanzierung: EFRE). URBAN II: Maßnahmen in krisenbetroffenen Stadtgebieten (Finanzierung: EFRE). LEAR+: Verwaltet durch die GD Landwirtschaft 23 : Koordinierung der Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (Finanzierung: EAGFL- Ausrichtung). EQUAL: Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt (Finanzierung: ESF). Innovative Maßnahmen: Ideen noch nicht ausreichend genutzt 24. Drei Themenschwerpunkte: Wissen und technologische Innovation; Informationsgesellschaft und 19 Entspricht einem Anteil von 70% der Fondsmittel. 20 Entspricht 11,5% der Strukturfondsmittel 21 Entspricht 12,3% der Strukturfondsmittel 22 Entspricht 5,35% der Strukturfondsmittel 23 Es gibt insgesamt 13 Initiativen zur Förderung der ländlichen Entwicklung. 24 Entspricht 0,5% der Strukturfonds PE 347.143 18/42 DV\542120.doc

regionale Entwicklung; regionale Identität und nachhaltige Entwicklung. Mittelausstattung: 1 Mrd. Euro. Wird nach 2006 nicht fortgesetzt! Für die neuen EU-Mitgliedstaaten bereitgestellte Mittel: 22 Mrd. 25. Finanzielle Unterstützung der neuen Mitgliedstaaten aus dem Programm PHARE für mindestens drei Jahre 26. Finanzielle Unterstützung insgesamt einschließlich Kohäsionsfonds: 7,3 Mrd. Euro jährlich 27. Operationelle Vereinbarung: Im ersten Programmplanungszeitraum sollen sich die Maßnahmen auf eine begrenzte Zahl vorrangiger Ziele konzentrieren, um eine möglichst große Wirkung zu erzielen. In den vier größten Ländern 28, wird die Hilfe im Rahmen eines Gemeinschaftlichen Förderkonzepts über operationelle Programme durchgeführt. In den übrigen Ländern geschieht dies im Rahmen eines einheitlichen Programmplanungsdokuments. Verwaltungskapazität: Nach 2006 wird die Dezentralisierung von der Stärkung der Verwaltungskapazität abhängen. Neue Mitgliedstaaten: Durch die Erweiterung 29 haben sich die Ungleichheiten verschärft. Ein Drittel der Fondsmittel für den Kohäsionsfonds, zwei Drittel für die Strukturfonds hauptsächlich zugunsten von Ziel 1-Regionen 30. Der Europäische Rat von Kopenhagen 31 kürzte die vom Europäischen Rat von Berlin 32 zugesagten Finanzmittel aufgrund des Widerstands der EU15 gegen die Aufstockung der Fonds und Bedenken hinsichtlich der Aufnahmekapazität der neuen Mitgliedstaaten. Statistischer Effekt: Durch die Erweiterung ist die Bevölkerungszahl der EU beträchtlich angestiegen 33, während das durchschnittliche BIP gesunken ist 34. Infolgedessen haben bisher empfangsberechtigte EU15-Regionen ihre Förderfähigkeit verloren. Zur Milderung des statistischen Effekts 35 soll die Unterstützung für die Ziel-1-Regionen der alten Mitgliedstaaten höher sein als in Berlin beschlossen. Der Übergangszeitraum für Regionen, die ihre Förderfähigkeit verlieren, variiert entsprechend ihrer Einstufung 36. 2000-2005: schrittweise Reduzierung der Finanzierung zugunsten der ehemaligen Ziel-1-Regionen aus EFRE, ESF, EAGFL und FIAF. 2006: für Teile der Ziel-2-Regionen: Verlängerung des Programms; für andere Regionen Fortsetzung der Finanzierung aus ESF, EAGFL-Ausrichtung und FIAF innerhalb des gleichen Programms ( nicht EFRE). Ehemalige Ziele 2 und 5b: schrittweise verringerte Unterstützung aus dem EFRE + 7 Jahre Förderung im 25 Europäischer Rat von Kopenhagen 26 Das Programm wird über diesen Zeitraum hinaus für Rumänien und Bulgarien fortgeführt. 27 Zu Preisen von 1999 28 Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakei. 29 Mai 2004 30 +- 14 Mrd. Euro 31 Dezember 2002 32 März 1999 33 +- 20% Zuwachs 34 Durch die Erweiterung ist das BIP in der EU um knapp 5% gestiegen 35 Beschluss von Kopenhagen 36 Ehemalige Ziel 1-Regionen: 6-7 Jahre, ehemalige Ziel-2-Regionen: 6 Jahre. DV\542120.doc 19/42 PE 347.143

Rahmen des horizontalen Ziels 3, der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und der FIAF-Programme. FIAF: Interventionsbereiche: Maßnahmen zur Gewährleistung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Verarbeitung und Vermarktung, Wiederbelebung von Fanggebieten. EAGFL Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums: Interventionsbereiche: flankierende Maßnahmen Frühruhestand Agrarumwelt Forstwirtschaft weniger begünstigte Regionen 37. Umstrukturierung landwirtschaftlicher Betriebe, Existenzgründung für junge Landwirte, Ausbildung und berufliche Bildung, Verarbeitung und Vermarktung. Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung. 5.2. Kohäsionsfonds Der Kohäsionsfonds dient der Unterstützung der Mitgliedstaaten, deren BIP weniger als 90% des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Für den gegenwärtigen Zeitraum schlägt die Kommission vor, die Kriterien für die Förderfähigkeit beizubehalten: - für Länder, deren Pro-Kopf-BIP unter 90% des EU-Durchschnitts liegt - für Vorhaben in den Bereichen Verkehr und Umwelt Gesamte Mittelausstattung: 18 Milliarden. Jährliche Mittelausstattung: 2,6 Milliarden. Überprüfung der Förderfähigkeit im Jahr 2003. 6. KÜNFTIGE STRUKTURMASSNAHMEN 2007-2013 6.1. Finanzielle Vorausschau 2007-2013 Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union. Beibehaltung des aktuellen Ausgabenniveaus (1,24% des BNE der Union). Vorschlag der Kommission: für Mittelbindungen 38 1.22% und für Zahlungen 1,14%. Vier Schwerpunkte der Gemeinschaftspolitik: nachhaltige Entwicklung Wettbewerbsfähigkeit, Zusammenhalt (für Wachstum und Beschäftigung); Erhalt und Management der natürlichen Ressourcen; Bürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht; die EU ein globaler Partner. Obergrenze in Bezug auf Mittelbindungen pro Jahr: 146,4 Milliarden für EU 27, davon 48 Milliarden für Strukturmaßnahmen in Preisen 2004 (ohne ländliche Entwicklung). 37 Früher Ziel 5a). 38 146.4 Milliarden jährlich für EU 27; 48 Milliarden für Strukturmaßnahmen. PE 347.143 20/42 DV\542120.doc

Kohäsionspolitik: 336,3 Milliarden (34% des EU-Haushalts) 39 : Entspricht etwa 0,41% des BIP der Union (mit ländlicher Entwicklung und Fischerei: 0.46%). Mehr als 75% für Regionen und Mitgliedstaaten mit Entwicklungsrückstand. Verhältnis zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten: ca. 50 : 50. 6.2. Dritter Kohäsionsbericht 40 : eine neue Partnerschaft für den Zusammenhalt Wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen: Um das durchschnittliche Beschäftigungsniveau in den zehn neuen Mitgliedstaaten an die übrige EU anzugleichen, müssen 4 Millionen Arbeitsplätze geschaffen werden; Wirtschaftswachstum in der EU seit 2001 verlangsamt; mögliche Probleme: Globalisierung, zunehmende Alterung der Bevölkerung; Zunahme der Einwanderung und technologischer Wandel. Auswirkungen der Erweiterung: Die Bevölkerungszahl der Union steigt von 380 auf 454 Millionen (EU 25) bzw. 485 Millionen (EU 27) an; die neuen Mitgliedstaaten haben ein dynamischeres Wachstum (4% jährlich gegenüber 2,5% in der EU 15); Pro-Kopf-BIP sinkt: -12.5% EU 25; -18% EU 27 in Euro; Bevölkerungszahl im Bereich des Ziels Konvergenz steigt von 84 Millionen auf 123 Millionen; Entwicklungsabstand der Regionen verdoppelt sich: durchschnittliches BIP der Regionen unter Ziel 1 beträgt 69% in den neuen Mitgliedstaaten 46%; Beschäftigungsrate in der EU 15 von 60% auf 64% angestiegen (1996-2002), liegt bei 56% in den neuen Mitgliedstaaten (59% im Jahr 1999). Beitrag nationaler Politiken: Die einzelstaatlichen Haushalte machen durchschnittlich 47% des BIP aus; Anteil des Kohäsionshaushalts am BIP beträgt 0,43%. In den nationalen Haushaltsplänen wird der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und der Verbesserung der Einkommen Vorrang gegeben; Strukturfonds dienen der Verbesserung der Faktoren der regionalen Konvergenz und Unterstützung der Investitionen in Sach- und Humankapital etwa 80% der Gesamtaufwendungen. Beitrag anderer Gemeinschaftspolitiken: Verfolgung spezifischer Zielsetzungen im Vertrag; dienen nicht immer dem Ziel des Zusammenhalts, es sind jedoch Verbesserungen festzustellen. Maßnahmen zur Stärkung der Kohärenz zwischen diesen Politiken und dem Ziel des Zusammenhalts besonders im Hinblick auf die neuen Mitgliedstaaten erforderlich. Auswirkungen der Kohäsionspolitik: Erhöhung öffentlicher und privater Investitionen in den Empfängerregionen (Wachstum); Beitrag zur Erhöhung des BIP (Konvergenz); Schaffung von Arbeitsplätzen und Maximierung des Potentials der menschlichen Ressourcen; Erhöhung des Sach- und Humankapitals; Gewährleistung besserer Governance auf regionaler und lokaler Ebene; Finanzielle Stabilität für einen Zeitraum von 7 Jahren. Eine neue Partnerschaft für den Zusammenhalt: Bezogen auf die Schwerpunktsetzung der Union; bezogen auf die Erweiterung und die erweiterte Verantwortlichkeit für die Kohäsionspolitik; betrifft alle Mitgliedstaaten, Regionen und Städte verstärkte Subsidiarität. Drei prioritäre Ziele: Konvergenz, Wettbewerbsfähigkeit und territoriale Zusammenarbeit. 39 Zu Preisen von 2004. 40 Mitteilung der Kommission dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, KOM(2004) 107 endg., 18. Februar 2004 DV\542120.doc 21/42 PE 347.143