Betreff: Finanzgesetz für 2016 Neuerungen für Unternehmen und Freiberufler

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Transkript:

An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, den 5. Jänner 2016 Nr. 4/2016 Betreff: Finanzgesetz für 2016 Neuerungen für Unternehmen und Freiberufler Im Amtsblatt vom 30. Dezember 2015 Nr. 302 ist das Finanzgesetz für 2016 (G. 208 vom 28. Dezember 2015) veröffentlicht worden. Es ist mit 1. Jänner 2016 in Kraft getreten. Um eine Verabschiedung des Gesetzeswerkes fristgerecht zu ermöglichen, wurden auch heuer wieder alle Normen in einem einzigen Artikel aus 999 Absätzen zusammengefasst mit entsprechenden Auswirkungen auf die Lesbarkeit. Die im Oktober angekündigten Neuerungen (siehe unser Rundschreiben Nr. 47/2015) sind i. W. aufrecht geblieben, wenngleich wegen leerer Kassen vor allem die angekündigte Reduzierung des Hebesatzes der IRES vorerst auf 2017 verschoben worden ist. Vorerst informieren wir Sie über die Neuerungen für Unternehmen und Freiberufler. Außerbuchhalterische Abschreibung von 40% (Abs. 91-94 und 97) Am interessantesten ist sicher die nachstehende Investitionsbeihilfe für neue abschreibbare Sachanlagen. Für im Zeitraum vom 15. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2016 angeschaffte Investitionsgüter werden für Steuerzwecke die Anschaffungskosten um 40% erhöht, so dass über die Abschreibungsdauer 140% der tatsächlichen Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Beispiel: Wenn ein Wirtschaftsgut 100.000 Euro kostet, so dürfen die Abschreibungen für Steuerzwecke auf 140.000 Euro berechnet werden. Der Kauf kann übrigens auch mittels Finanzierungsleasing erfolgen, und die Begünstigung ist dann anteilig anzupassen. - 1 -

Die Erleichterung steht sowohl Unternehmen als auch Freiberuflern zu, und zwar unabhängig von der Form der Buchführung (ordentlich oder vereinfacht). Begünstigt sind grundsätzlich die abschreibbaren materiellen Wirtschaftsgüter mit einem Afa-Satz von nicht weniger als 6,5%, womit umgekehrt vor allem Investitionen in Immobilien (Afa-Satz zwischen 3% und 4%) ausgeschlossen bleiben. Nicht begünstigt sind immaterielle Anlagen (z. B. Patente oder Software). Begünstigt sind auch Pkws, so dass für den Zeitraum 15.10.2015 bis 31.12.2016 die bisherige Obergrenze für die steuerlich anerkannten Anschaffungskosten erhöhen, und zwar - von 18.075,99 Euro auf 25.306,00 Euro bei Pkws, - von 4.131,66 Euro auf 5.784,32 Euro bei Motorrädern und - von 2.065,83 Euro auf 2.892,16 Euro bei Kleinmotorrädern. Unbedingte Voraussetzung ist, dass es sich um neue, also nicht gebrauchte Güter handelt. Von der Begünstigung ausgeschlossen sind zudem ausdrücklich einige Investitionsgüter der Energie-, Gas und Wasserversorger (vor allem Leitungen) und der Transport- und Telekommunikationsunternehmen (vor allem Rollmaterial und Flugzeuge), auch wenn sie einen höheren Afa-Satz als 6,5% haben. Dem Haushaltsgesetz ist hierzu eine eigene Ausschlusstabelle beigelegt worden. Auf eine detaillierte Analyse wird an dieser Stelle verzichtet; sollten Sie betroffen sein, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Noch umstritten ist die Behandlung von Gütern mit Anschaffungskosten von bis zu 516,49 Euro; sie dürfen bekanntlich zur Gänze im Geschäftsjahr abgezogen werden. Ein Teil der Doktrin vertritt die Auffassung, auch hier könnten 140% der Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Die Zusätzliche Abschreibung erfolgt außerbuchhalterisch in der Mehr-Weniger- Rechnung der Steuererklärung. Sie gilt für die IRES und IRPEF, nicht aber für die IRAP. Die Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Abschreibung muss nicht für Zwecke der Betriebskennzahlen beachtet werden. Zu ergänzen bleibt noch, dass die zusätzlichen steuerlichen Abschreibungen ohne Einfluss auf die Berechnung der Veräußerungsgewinne oder verluste im Zuge zukünftiger Abtretungen der begünstigten Anlagegüter bleiben. Es gibt mit Bezug auf die aufgezeigten Sonderabschreibungen keine ausdrücklichen Kumulierungsbestimmungen mit Beihilfen oder anderen Förderungen; vereinbar ist nach ersten Erkenntnissen der Asilea die Förderung auch mit der derzei- - 2 -

tigen Sabatini-Förderung. Privatisierung von Betriebsgütern der Gesellschaften bzw. Umwandlung in einfache Gesellschaft (Abs. 115 120) Sicher ebenfalls von großem Interesse dürfte auch die nächste Maßnahme sein: Nach vielen Jahren ist es wieder möglich, dass Personen- und Kapitalgesellschaften nicht betrieblich genutzte Immobilien und in öffentlichen Registern eingetragene Fahrzeuge unter steuerlichen Erleichterungen den Gesellschaftern zuweisen oder diesen veräußern können, oder diese Gesellschaften können begünstigt in einfache Gesellschaften umgewandelt werden. Die Zuweisung oder der Verkauf sind an jene Gesellschafter möglich, die zum 30. September 2015 als solche aufgeschienen sind. Eine Umwandlung ist möglich, wenn die Gesellschaft vorwiegend oder ausschließlich die Verwaltung der zu privatisierenden Güter zum Gegenstand hatte. Privatisiert werden können (nur) nicht betrieblich genutzte Immobilien und Fahrzeuge. Die Übertragung hat bis zum 30. September 2016 zu erfolgen. Die Erleichterung: Die Steuerbegünstigung besteht in der Anwendung einer Ersatzsteuer für die etwaigen Veräußerungsgewinne und in der Halbierung der Registersteuer, während Hypothekar- und Katastersteuer zum Fixbetrag zur Anwendung kommen. Die Ersatzsteuer auf die latenten Mehrwerte beträgt 8%, erhöht auf 10,5%, wenn die Gesellschaft in 2 der letzten 3 Jahre nicht operativ war. Dabei werden die Veräußerungsgewinne als Differenz zwischen den steuerlich anerkannten Kosten und dem Zuweisungswert ermittelt. Bei Liegenschaften kann anstelle des Marktwertes auch der Katasterwert angesetzt werden. Die eventuell anfallende Registersteuer hingegen wird halbiert (i. d. R. 4,5%). Hypothekar- und Katastersteuer kommen hingegen zum Fixbetrag von jeweils 50 Euro zur Anwendung. Im Falle einer Umwandlung in eine einfache Gesellschaft kommen diese Übertragungssteuern nicht zur Anwendung. Durch die Zuweisung aufgelöste Gewinnrücklagen unter Steueraussetzung (z. B. nicht freigestellte Aufwertungsrücklagen) bei Kapitalgesellschaften werden mit einer Ersatzsteuer von 13% abgefunden. Keine Begünstigung gibt es für die Mehrwertsteuer, sie muss nach den allgemeinen Regeln berechnet werden. Soweit für die Zuweisung an die Gesellschafter Gewinnrücklagen aufgelöst werden, stellen diese bei Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften Dividendenausschüttungen dar, und zwar für den Teil des Wertes, der nicht über die Ersatzsteuer abgedeckt ist. Die geschuldete Ersatzsteuer ist im Ausmaß von 60% innerhalb 30. November - 3 -

2016 und für den Rest innerhalb 16. Juni 2017 einzuzahlen. Allgemein kann festgestellt werden, dass eine Zuweisung von Betriebsgütern an die Gesellschafter dann interessant ist, wenn diese Güter von den Gesellschaftern mittelfristig nicht veräußert werden sollen. Wird unmittelbar ein Weiterverkauf an Dritte angepeilt, so wird der Vorteil durch die Berechnung der MwSt für die Privatisierung und die spätere Übertragung mit Registersteuer stark gemindert. Interessanter ist hingegen die Umwandlung der haltenden Handelsgesellschaft in eine einfache Gesellschaft, weil in diesem Fall keine Übertragungssteuern zur Anwendung kommen und zudem für die Berechnung der Spekulationsfrist auch die Haltedauer der umgewandelten Gesellschaft einbezogen wird. Empfehlung: Sollen Sie Interesse an dieser Gestaltung haben, bitten wir Sie, sich umgehend mit unserem Büro in Verbindung zu setzen, auch weil die sachlichen Voraussetzungen zum 1. Jänner 2016 geprüft werden müssen und hier u. U. noch Korrekturen möglich sind. Privatisierung von Betriebsgütern der Einzelunternehmen (Abs. 121) Einzelunternehmen können hingegen (nur) betrieblich genutzte Liegenschaften (z. B. eine Werkhalle) privatisieren, die sie zum Stichtag 31. Oktober 2015 besessen haben; hier ist genau die sachliche Zugangsvoraussetzung also genau umgekehrt im Vergleich zu den Handelsgesellschaften. Die Privatisierung wird mit 1. Jänner 2016 rechtswirksam. Die Ersatzsteuer beträgt ebenfalls 8%, zu berechnen auf die Differenz zwischen Katasterwert und steuerlich anerkanntem Wert. Die Mehrwertsteuer kommt auch hier nach den allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung; Register-, Hypothekar- und Katastersteuer hingegen kommen nicht zum Tragen (auch weil juristisch keine Übertragung erfolgt). Die Privatisierung hat hier durch schlüssiges Verhalten innerhalb 31. Mai 2016 zu erfolgen. Die Ersatzsteuer ist zu den gleichen Terminen wie bei den Gesellschaften zu entrichten. Hebesatz IRES (Abs. 61 und 65) Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt: Ab 1. Jänner 2017 soll der derzeitige IRES-Hebesatz von 27,5% auf 24% gesenkt werden. Die ursprünglich versprochene Reduzierung auf 26% bereits im laufenden Jahr 2016 ist wegen der bekannten Haushaltsprobleme nicht umgesetzt worden. Infolge sollen auch die steuerpflichtigen Anteile der Dividenden bei wesentlichen Beteiligungen geändert werden. Darüber aber mehr im Jahr 2017! Umgekehrt sollen ab 2017 Kreditinstitute und Banca d Italia ab 2017 einen IRES-Zuschlag von 3,5% entrichten müssen. - 4 -

Aufwertung von Sachanlagen (Abs. 889. 896) Die Aufwertung von Sachanlagen wird ebenfalls neu aufgelegt, und zwar können zum 31. Dezember 2014 in der Bilanz ausgewiesene Unternehmensgüter gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 12% für nicht abschreibbare Güter und 16% für abschreibbare Güter für Steuerzwecke im Jahresabschluss zum 31.12.2015 aufgewertet werden. Die steuerliche Wirkung dieser Aufwertung gilt allerdings für Zwecke der Abschreibungen erst ab 2018 und für Zwecke der Berechnung des steuerlichen Veräußerungsgewinnes erst ab 1. Jänner 2019. Aufgrund einer Korrektur im Zuge der Genehmigung des Haushaltsgesetzes wurde für Immobilien allerdings eine günstigere Regelung eingeführt: Hier werden die Aufwertungen bereits in dem zum 1. Dezember 2017 laufenden Geschäftsjahr (offensichtlich sowohl für Zwecke der Abschreibungen als auch für die Berechnung der steuerlichen Veräußerungsgewinne) anerkannt (Abs. 896). Die im Zuge der Aufwertung gebildeten Rücklagen können gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 10% freigestellt werden. Im Vergleich zu früheren Aufwertungen sehr positiv zu vermerken ist, dass die Anerkennung der Aufwertung bei Liegenschaften nur um ein Jahr verzögert wird. Steuerliche Abschreibung Firmenwert Umstrukturierung (Abs. 95-96) Der im Zuge von Umstrukturierungen (Verschmelzungen, Spaltungen, Einbringungen) freigestellte Firmenwert oder Wert von Marken muss nicht mehr zwingend über mindestens 10 Jahre abgeschrieben werden, sondern es ist ein Abzug über 5 Jahre zulässig. Die Erleichterung gilt allerdings erst für Umstrukturierungen, die in einer nach dem 31.12.2015 beginnenden Steuerperiode durchgeführt werden. Pauschalbesteuerung von Unternehmen und Freiberuflern (Abs. 111 113) Die Pauschalbesteuerung für Kleinunternehmen und Freiberufler wird attraktiver gestaltet. - Zunächst wird die Schwelle der Umsatzerlöse für die verschiedenen zugelassenen gewerblichen Tätigkeiten um jeweils pauschal 10.000 Euro angehoben. - Freiberufler sind zur Pauschalierung hingegen mit Umsätzen bis zu 30.000 Euro (bisher 15.000 Euro) zugelassen. Die Koeffizienten für die Berechnung der Gewinne hingegen bleiben unverändert (zwischen 40% und 86%). Die Ersatzsteuer für Einkommensteuern und IRAP beträgt 15%. Sonderregelung für start up : Für die ersten fünf Jahre ab Tätigkeitsbeginn wird die Ersatzsteuer auf 5% herab- - 5 -

gesetzt, soweit die Steuerpflichtigen in den letzten 3 Jahren keine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausgeübt haben und die betroffene Tätigkeit keine verdeckte Fortführung einer bisher als Lohnabhängiger ausgeübten Tätigkeit darstellt. Keinen Ausschlussgrund in diesem Sinne stellt ein früheres Praktikum für jene freiberuflichen Tätigkeiten dar, für welche ein solches obligatorisch verlangt wird. Für Arbeitnehmer und Rentner, die eine selbstständige Nebentätigkeit ausüben, ist die Pauschalregelung anwendbar, wenn die Lohneinkünfte und gleichgestellten Einkünfte auf jeden Fall im Vorjahr nicht mehr als 30.000 Euro betragen haben. Unerheblich ist die Höhe der Lohneinkünfte im Vorjahr, wenn das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet ist. Übrigens gilt die neue Begünstigung ausnahmsweise auch für Unternehmen und Freiberufler, die bereits 2015 ihre Tätigkeit begonnen haben. Wichtig: Für die Pauschalbesteuerung gilt ab 2016 zudem erstmals auch eine Erleichterung bei den Pensionsbeiträgen: Sie werden um 35% reduziert. IRAP Landwirtschaft (Abs. 70 73) Die landwirtschaftlichen Unternehmen schulden für das nach dem 31.12.2015 beginnende Steuerjahr nicht mehr die Wertschöpfungssteuer IRAP. Die Befreiung gilt zudem auch für Genossenschaften und Konsortien, die vorwiegend in der Forstwirtschaft tätig sind, sowie für Genossenschaften und Konsortien im Bereich der Viehzucht. Zudem wird für in der Landwirtschaft beschäftigte Lohnabhängige auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen der Steuerabsetzbetrag im Ausmaß von 70% für die IRAP zuerkannt, soweit die Arbeitsverhältnisse eine Dauer von zumindest 120 Tagen im Jahr haben, begrenzt aber ab dem zweiten befristeten Arbeitsvertrag in einem 2-Jahreszeitraum. Absetzbetrag IRAP (Abs. 123-124) Der IRAP-Absetzbetrag für Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 180.000 Euro wird von bislang 2.500 Euro auf 5.000 Euro angehoben. Die Erhöhung gilt für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr. Obergrenze für die Zuerkennung des Freibetrages bleibt allerdings eine Bemessungsgrundlage der IRAP von 180.999,91 Euro. Umsätze mit Steu- erparadie- Nur zu begrüßen ist schließlich eine Änderung, die im Zuge der Genehmigung noch in das Haushaltsgesetz eingefügt worden ist: Die frühere Regelung, dass Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen aus Steuerparadiesen nicht ab- - 6 -

sen (Abs. 142-144) setzbar sind, außer es können die Operativität des Lieferers (unmöglich z. B. bei einem Lieferer aus China) oder die wirtschaftliche Notwendigkeit des Bezugs der Lieferung oder Leistung nachgewiesen werden, wird endlich abgeschafft. Der getrennte Ausweis dieser Aufwendungen in der Steuererklärung ist nicht mehr notwendig. Die Neuerung gilt leider erst für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr. In diesem Zusammenhang muss auch an eine Neuerung in der sog. Internationalisierungsverordnung vom letzten Herbst (D.lgs. 147/2015) erinnert werden. Bereits darin wurde der verlangte Nachweis der vorwiegenden Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit durch das Unternehmen mit Sitz in einem Steuerparadies gestrichten, weil die Finanzverwaltung eingesehen hat, dass dieser Nachweis in der Praxis kaum erbracht werden kann! Diese Erleichterung gilt also bereits für das zum 7. Oktober 2015 laufende Geschäftsjahr. CFC Auch die Liste der Steuerparadiese in Bezug auf die Hinzurechnungsbesteuerung (CFC-Regelung) für Tochtergesellschaften im Ausland wird abgeschafft. Die Einschränkungen für die CFC (controlled foreign companies) gelten nur mehr für beherrschte Unternehmen im Ausland, wenn dort der tarifliche oder nominelle Steuersatz unter der Hälfte des italienischen IRES-Satzes liegt. Die Doktrin geht derzeit davon aus, dass nur die IRES zu beachten ist und dass daher ein Steuersatz von derzeit weniger als 13,75% schädlich sein könnte. Die Neuregelung gilt ab der Steuerperiode 2016 und wird in der praktischen Umsetzung zu einem Mehraufwand führen, denn anstatt die üblichen Listen der Black-list -Staaten zu kontrollieren, wird es nun notwendig sein, die Steuerbelastung im jeweiligen Ausland zu überprüfen. Tröstlich ist in diesem Zusammenhang, dass Mitgliedsstaaten der EU, Norwegen und Island auf jeden Fall ausgenommen sind. Im Zweifelsfall kann im Sinne der jüngsten Änderungen in der Internationalisierungsverordnung (D.lgs. 147/2015) auch eine entsprechende Anfrage an das Steueramt gerichtet werden. Patent box (Abs. 148) Die Begünstigungen im Zusammenhang mit der sog. Patent box werden durch eine genauere Definition der immateriellen Güter nachgebessert. Es wird die Möglichkeit vorgesehen, zusammenhängende Patente und immaterielle Vermögensgegenstände für die Begünstigung gesamtheitlich zu betrachten. Bei den sonstigen geistigen Werken wird der sachliche Geltungsbereich nach den Vorgaben - 7 -

der OECD auf die urheberrechtlich geschützte Software eingeschränkt. Bekanntlich sind aufgrund einer Neuerung im Haushaltsgesetz für 2015 die entsprechenden Einkünfte nur zu 50% steuerpflichtig. Energieerzeugung landwirtschaftlicher Unternehmen (Abs. 910-912) Die Herstellung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft gilt als landwirtschaftliche Nebentätigkeit; die Gewinne aus dieser Nebentätigkeit sollten ab 2016 pauschal mit 25% des entsprechenden Umsatzes für Zwecke der Mehrwertsteuer ermittelt. Für die Energieproduktion landwirtschaftlicher Unternehmen aus erneuerbaren Quellen in den Jahren 2014 und 2015 hingegen galt: Bis zu einer Produktion von 2.400.000 kwh/jahr aus erneuerbaren Quellen der Land- und Forstwirtschaft (z. B. im Rahmen von Biogasanlagen) werden im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit besteuert; bei Photovoltaikanlagen gilt eine Grenze von 260.000 kwh/jahr. Soweit die Produktion diese Grenzwerte überschreitet, ist für den übersteigenden Teil der Gewinn mit 25% des entsprechenden MwSt-Umsatzes zu ermitteln; Detail am Rande: Die Förderbeiträge sind von der Neuerung nicht betroffen, weil sie bekanntlich nicht der MwSt unterliegen. Durch eine Änderung im Haushaltsgesetz wird die Regelung aus dem Jahr 2015 auch für die Zukunft beibehalten. Steuerbonus Tourismusbetriebe (Abs. 320) Der Steuerbonus von 30% für Ausgaben zur baulichen Wiedergewinnung und für die Beseitigung architektonischer Barrieren (Obergrenze der Ausgaben 666.667 Euro) von Beherbergungsbetrieben steht im Unterschied zur bisherigen Regelung auch dann zu, wenn die Baumaßnahme zu einer Erhöhung des Bauvolumens führt. Die Details sollen auch hier wieder über eine eigene Durchführungsbestimmung geregelt werden. Zur Erinnerung: Im Vorjahr war der Antrag telematisch zu versenden, wobei die chronologische Vorlage für die Zuerkennung ausschlaggebend war (sog. click day ). In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass für die Wiedergewinnungsausgaben des Jahres 2015 in der Zeit zwischen dem 11. und dem 29. Jänner 2016 die elektronische Registrierung auf dem Portal zu erfolgen hat. Der Versand der Meldung hat dann zwischen dem 1. und dem 5. Februar 2016 zu erfolgen. Der click day wird also der 1. Februar sein. Falls Sie 2015 Aufwendungen haben, für welche jetzt die Steuerbegünstigung beansprucht werden soll, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Der Antrag ist jeweils ein Wettlauf mit der Zeit. - 8 -

Absetzbetrag für Gütertransportunternehmen (Abs. 652) Die pauschalen Spesenabzüge, welche Gütertransportunternehmern für vom Einzelunternehmer persönlich durchgeführte Beförderungen zuerkannt werden, werden ab 2016 nicht mehr nach Beförderungen in der Nachbargemeinde und solchen außerhalb der Region unterschieden, sondern vereinheitlicht. Für Beförderungen innerhalb der Sitzgemeinde werden die Abzüge im Ausmaß von 35% zuerkannt. Beiträge an Pflichtkonsortien (Abs. 987) Beiträge an Pflichtkonsortien sind für Zwecke der IRAP absetzbar, unabhängig von ihrer buchhalterischen Behandlung (z. B. als Zuschreibung zu den Beteiligungskosten). Diese Erleichterung gilt rückwirkend bereits für das Jahr 2015. Begünstigungen der Wohnbauinstitute (Abs. 89) Die derzeit für die Wohnbauinstitute (in ital. im Allg. IACP ) geltenden Steuererleichterungen werden auf andere Körperschaften mit gleichem Zweck erweitert. Konkret handelt es sich um die Halbierung des IRES-Hebesatzes auf derzeit 13,75% und um die Steuerbefreiung der Kapitalbeiträge für den Bau und die Wiedergewinnung von Gebäuden, die für den öffentlichen Wohnungsbau zweckbestimmt sind. Es muss sich um Gesellschaften handeln, die zum 31.12.2013 bereits tätig waren und die Voraussetzung des sog. in house providing erfüllen. Steuergutschrift Dieseltreibstoff Transportunternehmen erhalten ab 2016 für den Dieseltreibstoff keine Steuergutschrift mehr, soweit dieser zum Antrieb eines Fahrzeuges der Schadstoffklasse Euro 2 verwendet wird. Energieerzeugung (Abs. 149 151) Unternehmen, welche Energie aus Biogas, Biomasse oder Bioflüssigkeiten herstellen und bei denen zum 1. Jänner 2016 die einschlägigen Förderungen des GSE verfallen sind oder innerhalb 31. Dezember 2016 verfallen werden, können trotzdem bis zum 31. Dezember 2020 mit einer Förderung der produzierten Energie rechnen, und zwar im Ausmaß von 80% jener, die im Sinne des M.D. vom 6. Juli 2012 einer neuen Anlage gleicher Leistungsstärke heute zustünde. Voraussetzung für diese Förderung ist noch ein positives Gutachten der EU. Gemeinnützige Gesellschaften (Abs. 376-382) Es wird die Möglichkeit vorgesehen, Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften zu gründen, die nicht nur die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter bezwecken, sondern nebenbei ein oder mehrere gemeinnützige Ziele verfolgen. Sie müssen in der Gesellschaftsbezeichnung den Hinweis società benefit oder SB tragen. Über die gemeinnützige Tätigkeit muss ein jährlicher Be- - 9 -

richt erstellt werden. Italien hat hier offensichtlich einen Trend aus den USA übernommen. Zumindest aus dem bisherigen Gesetzeswerk gehen keinerlei Erleichterungen steuer- oder beitragsrechtlicher Natur für die neuen Gesellschaften hervor. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Josef Vieider - 10 -