REPUBLIK ÖSTERREICH KURSSTAATSANWALTSCHAFT 22 St 20/17x (Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: +43 1 50150 270 Fax: +43 1 50150 271 Sachbearbeiter: Dr. Franz Müller Polizeiinspektion Juchgasse Juchgasse 19 1030 Wien 22 St 20/17x ANORDNUNG DER FESTNAHME STRAFSACHE: Gegen: Markus Hann Ungargasse 24, Top 8 1030 Wien Wegen: Verbrechens nach 28a Abs. 1 SMG Zu: B1/2392/2017 Aufgrund gerichtlicher Bewilligung ordnet die Kursstaatsanwaltschaft die Festnahme des Markus Hann, geboren am 11. August 1972 in Wien, Österreicher, Hilfsarbeiter, wohnhaft (aufhältig) in 1030 Wien, Ungargasse 24, Top 8 gemäß 170 Abs. 1 Ziffer 3 und 4, 171 Abs. 1 StPO an. Die genannte Person ist sogleich festzunehmen und der Justizanstalt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (Wien-Josefstadt) ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen 48 Stunden ab Festnahme zu übergeben. Die Kursstaatsanwaltschaft ist vom Vollzug der Festnahme unverzüglich zu verständigen. BEGRÜNDUNG: Laut Bericht der Polizeiinspektion Juchgasse vom 31. Juli 2017 hat Markus Hann im Zeitraum von zumindest Anfang Jänner 2017 bis Ende Juli 2017 in Wien und anderen Orten vom abgesondert verfolgten Christian Süchtig in zumindest 3 Teilankäufen zumindest 50 Gramm hochprozentiges Kokain (Reinheitsgehalt ca. 83% bis 85%) zum Grammpreis von EUR 80,00 angekauft und in der Folge nach Streckung des Suchtgiftes gewinnbringend an bislang unbe- 1 von 6
kannte Abnehmer verkauft. Vereinbarungsgemäß hätte Christian Süchtig an Markus Hann eine weitere Menge von 30 Gramm hochprozentigem Kokain verkaufen sollen, was aber daran scheiterte, dass Christian Süchtig zuvor von Beamten der Polizeiinspektion Juchgasse im Besitz einer größeren Menge hochprozentigem Kokain festgenommen wurde. Gegen Markus Hann liegt der Verdacht vor, dadurch das Verbrechen nach 28a Abs. 1 SMG begangen zu haben. Der Tatverdacht gründet sich auf die im Anlassbericht der Polizeiinspektion Juchgasse vom 31. Juli 2017 genannten Erhebungsergebnisse, insbesondere die Aussagen des abgesondert verfolgten Christian Süchtig sowie dessen Freundin Claudia Lieb, die auch durch die Ergebnisse der gegen Christian Süchtig geführten Telefonüberwachung bekräftigt werden. Verdunkelungsgefahr ( 170 Abs. 1 Z 3 StPO) liegt vor, weil die genaueren Umstände des von Markus Hann betriebenen Suchtgifthandels bislang nicht geklärt sind und zu befürchten ist, er werde auf die bislang unbekannten Abnehmer dahin einwirken, belastende Aussagen, die seine Suchtgiftaktivitäten belegen, zu unterlassen. Tatbegehungsgefahr/Tatausführungsgefahr ( 170 Abs. 1 Z 4 StPO) liegt vor, weil Markus Hann bereits seit langer Zeit mit Kokain handelt, was auf eine gute Einbindung ins Suchtgiftmilieu schließen lässt; zudem erzielt Markus Hann durch den Suchtgifthandel zumindest ein Zusatzeinkommen zu seinem Lebensunterhalt, weshalb die Begehung gleichgelagerter Straftaten mit schweren bzw nicht bloß leichten Folgen zu befürchten ist. Die Anordnung der Festnahme ist zur Aufklärung der Straftat erforderlich. Festnahme und Anhaltung stehen zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis, weil die angelastete Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht ist und dadurch die Suchtgiftverkäufe durch Markus Hann geklärt werden können. Überdies stehen Festnahme und Anhaltung zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis, weil aufgrund der guten Einbindung des Markus Hann ins Suchtgiftmilieu weitere gleichartige Straftaten mit schweren bzw nicht bloß leichten Folgen zu befürchten sind. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb vom vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme zuzustellen ( 171 Abs. 3 StPO). 2 von 6
Gemäß 171 Abs. 4 StPO ist dem Beschuldigten sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die er versteht, Rechtsbelehrung ( 50 StPO) zu erteilen, die ihn im Sinne des 171 Abs. 4 Z 1 und 2 lit. a bis d StPO über das weitere Vorgehen und seine Rechte informiert. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigten versteht, nicht verfügbar, so ist sie zunächst mündlich zu erteilen ( 56 Abs. 2 StPO) und sodann ohne unnötigen Aufschub nachzureichen. Der Umstand der erteilten Belehrung ist in jedem Fall schriftlich festzuhalten ( 95 und 96 StPO). Kursstaatsanwaltschaft Wien, 1. August 2017 Dr. Franz Müller, Staatsanwalt Dr. Franz Müller 3 von 6
BESCHLUSS Die Anordnung der Kursstaatsanwaltschaft wird aus den in der Anordnung angeführten Gründen bewilligt. Befristung 1 bis... Kursgericht als Landesgericht..., Abteilung... Wien, Datum:...,... Name, Funktion:...,... ANORDNUNG DER DURCHFÜHRUNG Kursstaatsanwaltschaft Wien, Datum:... Name, Funktion:...,... 1 Hinweis: Im Fall einer Anordnung der Ausschreibung zur Festnahme wird die Zeit der Gültigkeit der Ausschreibung nicht in die Frist eingerechnet ( 105 Abs. 1 dritter Satz StPO). Erfolgt auf Grundlage dieser Anordnung der Festnahme eine Personenfahndung durch Ausschreibung zur Festnahme, so wird die oben angegebene Frist für die Dauer dieser Ausschreibung gehemmt. 4 von 6
RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen den Beschluss, mit dem die Anordnung der Staatsanwaltschaft bewilligt wurde, können Sie das Rechtsmittel der Beschwerde erheben. Die Beschwerde muss binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses bei der Staatsanwaltschaft eingebracht werden ( 88 Abs. 1 und 2 StPO). Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, das heißt dass Sie Erhebung einer Beschwerde weiter angehalten werden. trotz INFORMATIONEN FÜR DIE BESCHULDIGTE/DEN BESCHULDIGTEN: Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft haben Sie sobald wie möglich über den gegen Sie bestehenden Tatverdacht zu informieren ( 50 Abs. 1 StPO). Sie sind sogleich oder unmittelbar nach Ihrer Festnahme schriftlich und in einer für Sie verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die Sie verstehen, über ihre Rechte zu informieren ( 50, 171 Abs. 4 StPO). Als Beschuldigte/r haben Sie im Strafverfahren insbesondere das Recht, 1. vom Gegenstand des gegen Sie bestehenden Verdachts sowie über Ihre wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden ( 50 StPO), 2. eine Verteidigerin/einen Verteidiger zu wählen ( 58 StPO) und eine Verfahrenshilfeverteidigerin/einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten ( 61 und 62 StPO ), 3. Akteneinsicht zu nehmen ( 51 bis 53 StPO), 4. sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen, wobei Ihre Aussage Ihrer Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen Sie Verwendung finden kann ( 164 Abs. 1 StPO), sowie nach Maßgabe der 58, 59 und 164 Abs. 1 StPO mit einer Verteidigerin/einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen, 5. eine Verteidigerin/einen Verteidiger Ihrer Vernehmung beizuziehen ( 164 Abs. 2 StPO), 6. die Aufnahme von Beweisen zu beantragen ( 55 StPO), 7. Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zu erheben ( 106 StPO), 8. Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben ( 87 StPO), 5 von 6
9. die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen ( 108 StPO), 10. an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten ( 165 Abs. 2) und an einer Tatrekonstruktion ( 150 StPO) teilzunehmen, 11. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben, 12. Übersetzungshilfe zu erhalten ( 56 StPO). Sie sind ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt einzuliefern und dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorzuführen ( 172 Abs. 1 und 3 und 174 Abs. 1 StPO). Sie sind berechtigt, - eine Angehörige/einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und eine Verteidigerin/einen Verteidiger unverzüglich von Ihrer Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen (Art. 4 Abs. 7 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit); - Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme zu erheben und im Übrigen jederzeit Ihre Freilassung zu beantragen; - Ihre konsularische Vertretung unverzüglich verständigen zu lassen (Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969); - Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten ( 66 bis 74 StVG). Sie sind auch berechtigt, den Beistand durch eine Verteidigerin/einen Verteidiger während ihrer Vernehmung zu verlangen ( 59, 164 Abs. 2 StPO). Sie können aber auch ausdrücklich erklären, auf diesen Beistand während der Dauer der Anhaltung durch die Kriminalpolizei zu verzichten. Diesen Verzicht können Sie jederzeit widerrufen ( 59 Abs. 1 StPO). Soweit Ihre sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen aufgrund besonderer Umstände unbedingt notwendig sind, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden, darf der Kontakt mit Ihrer Verteidigerin/Ihrem Verteidiger auf die Zeit beschränkt werden, die für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendig ist. Darüber ist Ihnen längstens innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen ( 59 Abs. 2 StPO). Sofern Sie über keine Verteidigerin/keinen Verteidiger verfügen ( 58 Abs. 2 StPO), können Sie einen Kontakt mit einem Verteidiger in Bereitschaft verlangen ( 59 Abs. 4 StPO), was Sie möglichst rasch bekanntgeben sollten. 6 von 6