Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote

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Vielfalt der Kinder Vielfalt der Förderbedürfnisse Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus 7 sonderpädagogische Förderschwerpunkte: Förderschwerpunkt Lernen Förderschwerpunkt Sprache Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung Förderschwerpunkt Körperliche u. motorische Entwicklung Förderschwerpunkt Hören Förderschwerpunkt Sehen Zusätzlich: Autismus-Spektrum-Störung 3

Behindertenbegriff (Art. 1 UN-BRK) Bayerisches Staatsministerium für Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. d.h. Beeinträchtigung als Ausgangspunkt, aber offener, an der Teilhabe orientierter Behindertenbegriff ->> auch Schüler, die nicht behindert im Sinne des deutschen Sozialrechts sind, aber sonderpädagogischen Förderbedarf haben (vgl. insbesondere Förderschwerpunkt Lernen; Förderschwerpunkt ese nicht zwingend seelische Behind.) 4

Art. 24 UN-BRK (Bildung) Bayerisches Staatsministerium für (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancen-gleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives / inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen ( inclusive education system ) und lebenslanges Lernen (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden; b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen/ inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen 5 getroffen werden; ( )

Art. 24 UN-BRK enthält kein Verbot der Förderschule keine Vorgabe in der UN-BRK zu einer Inklusionsquote Keine Vorgabe zur konkreten Schulstruktur keine Pflicht zum Besuch der Regelschule Keine individuellen Ansprüche auf eine bestimmte Ausstattung 6

Umsetzung der UN-BRK im schulischen Bereich in Bayern 2011 Fraktionsübergreifende Änderung des Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) als erster Schritt 7

BayEUG (2011) Bayerisches Staatsministerium für Die Umsetzung der UN-BRK betrifft alle Schularten Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen. (Art. 2 Abs. 2 BayEUG) Die inklusive Schule ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen. (Art. 30b Abs. 1 BayEUG Grundsätzlich gleichberechtigter Zugang zur allgemeinen Schule; schulartspezifische Voraussetzungen für Zugang, Verbleib etc. gelten Ausnahmen (Art. 41 Abs. 5 BayEUG): - Entwicklungsgefährdung des Kindes - Gefährdung der Rechte der Schüler, Lehrkräfte Im Rahmen der rechtlichen u. tatsächlichen Möglichkeiten besteht ein Wahlrecht zwischen Regel- und Förderschule Förderschulen: Schulischer Lernort u. Kompetenzzentren mit sonderpädagogischen Angeboten für und in den allgemeinen Schulen Lernzieldifferenz an Grund-, Mittel- und Berufsschulen möglich Individuelle Abschlüsse 8

Verschiedene Lernorte Inklusion kann gelingen wenn alle an einem Strang ziehen und berücksichtigen Inklusion braucht Zeit keine Quadratur des Kreises 9

Spannungsfelder Bayerisches Staatsministerium für Wohnortnähe ggf. Einzel-Inklusion Peer-Group Soziale Inklusion umfassende sonderpädag. /spezifische Förderung Keine Separation Sonderpädagoge für viele Förderschwerpunkte, Regelschullehrkräfte Besondere Atmosphäre des Förderzentrums hohe Fachlichkeit/Spezialist Aufklärung über schulische Lernorte und Beratung 10

Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote Bewährtes erhalten neue Akzente setzen Inklusion einzelner Schüler - Gruppenbezogene Angebote 11

Kooperationsklassen (Art. 30a Abs. 7 Ziff. 1 BayEUG) 12

Partnerklassen (Art. 30a Abs. 7 Ziff. 2 BayEUG) auch Partnerklassen der Regelschule in Förderschulen möglich 13

Offene Klassen der Förderschule (Art. 30a Abs. 7 Ziff. 3 BayEUG Nur im FZ Sehen, Hören und kme 14

Inklusion einzelner Schüler (Art. 30b Abs. 2 BayEUG) ggf. Schulbegleiter 15

Schulen mit dem Schulprofil Inklusion (Art. 30b Abs. 3-5 BayEUG) Alle Regelschularten möglich; Diskussion hinsichtlich der Profilbildung an Förderschulen Profilschulen sind keine neue Schulart Konsens der Schulfamilie Zustimmung Schulaufsicht Alle Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf im Blick Gemeinsames Bildungs- und Erziehungskonzept Ganze Schule im Blick, nicht einzelne Klassen; eigenverantwortliche Organisation gemeinsamen Lernens vor Ort Lehrkräfte für Sonderpädagogik sind vor Ort in das Kollegium eingebunden Zusammenarbeit mit der Förderschule 16

Klasse mit festem Lehrertandem an Schulen mit dem Schulprofil Inklusion (Art. 30b Abs. 5 BayEUG) 17

18

Unterricht und Kultus Entscheidungsrecht der Eltern (Art. 41 BayEUG) 19

Art. 41 Abs. 1 BayEUG Elternentscheidungsrecht Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (1) 1 Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. [ ] 3 Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; [ ] Ergebnisoffene Beratung! Welcher Ort ist der richtige für mein Kind zu diesem Zeitpunkt? 20

Unterricht und Kultus Art. 41 Abs. 5 BayEUG Grenzen (5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil Inklusion nicht hinreichend gedeckt werden und 1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder 2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich, besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule. 21

Unterricht und Kultus Beratung - An wen können sich Eltern wenden? Regelschule vor Ort (Sprengelschule): v.a. Schulleitung, Beratungslehrkräfte Förderschule (Sprengelschule, priv. FöS Einzugsbereichsschule ): v.a. Beratungsstelle, Schulleitung Staatliche Schulberatungsstelle Staatliches Schulamt, Regierung, Ministerialbeauftragte neu: Inklusionsberatung am Schulamt - Tandem Lehrkraft der GS/MS + Lehrkraft f. Sonderpädagogik - überörtlich, interdisziplinär - wichtig: Aufklärung und neutrale Beratung - zentrales Anliegen: Vernetzung mit Partnern (insb. Im Hinblick auf Eingliederungshilfe u. Schülerbeförderung) 22

Danke für Ihre Aufmerksamkeit 23