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Transkript:

Geltende Fassung Textgegenüberstellung Regierungsvorlage Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 - Oö. WFG 1993 StF: LGBl.Nr. 6/1993 (WV) idf: LGBl.Nr. 93/1996 (DFB) LGBl.Nr. 102/1997 (GP XXIV IA 1073/1997 AB 1084/1997 LT 56) LGBl.Nr. 12/1999 (GP XXV IA 388/1998 LT 12) LGBl.Nr. 18/2000 (GP XXV IA 672/1999 LT 22) LGBl.Nr. 7/2001 (GP XXV IA 930/2000 LT 32) LGBl.Nr. 14/2001 (GP XXV IA 1003/2001 LT 33) LGBl.Nr. 94/2001 (GP XXV IA 1148/2001 LT 38) LGBl.Nr. 86/2002 (GP XXV RV 1448/2002 AB 1486/2002 AA 1488/2002 LT 47) LGBl.Nr. 152/2002 (DFB) LGBl.Nr. 9/2009 (GP XXVI IA 1557/2008 AB 1682/2008 LT 55) Landesgesetz, mit dem das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr 9/2009, wird wie folgt geändert: Anmerkung: Bei der Wiederverlautbarung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben: StF: LGBl.Nr. 49/1990 (ursprüngliche Fassung) idf: LGBl.Nr. 51/1991 LGBl.Nr. 44/1992 LGBl.Nr. 61/1992 DVR.0069264 http://www.land-oberoesterreich.gv.at

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Landesgesetzes gelten: 1. als Wohnung: eine zur ganzjährigen Bewohnung vorgesehene und dafür geeignete bauliche Einheit innerhalb eines Gebäudes; Keller- und Dachbodenräume gelten nicht als Teil der Wohnung, wenn sie nur als Stauraum und dgl. verwendet werden; 2. als Wohnhaus: ein Gebäude, das zumindest teilweise Wohnzwecken dient; 3. als Eigenheime: Wohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen, die einzeln oder als Teile einer Gesamtanlage errichtet werden; 4. als Reihenhäuser: höchstens zweigeschossige Wohnhäuser mit mindestens drei, unabhängig voneinander und nur von außen begehbaren Wohnungen von jeweils mindestens 70 m² Nutzfläche; 5. als Wohnheim: ein zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses seiner Bewohner (Senioren, Studenten, Schüler, Behinderte etc.) bestimmtes Heim, das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die seinem Verwendungszweck entsprechenden sonstigen Räume, wie Speise-, Aufenthalts- und Gemeinschaftsräume sowie Räume für die Verwaltung und das Personal, enthält; 6. als gefördert: Vorhaben, die nach diesem Landesgesetz, nach den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnungsverbesserungsgesetzes oder des Wohnhaussanierungsgesetzes, oder nach einem der in Z. 16 lit. a, b, e, f, g und h angeführten Bundesgesetze gefördert wurden und für die das Förderungsdarlehen oder ein Konversionsdarlehen gemäß 4 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987 noch nicht vollständig zurückgezahlt ist bzw. Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse noch geleistet werden; 7. als normale Ausstattung: eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes und bei einwandfreier Ausführung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Familien den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen und den Bauvorschriften entspricht, wobei bei Eigentumswohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern, die als Seite 2

Eigentumswohnungen oder Eigenheime vergeben werden, die Oberflächenendausführung entfallen kann; 8. als Nutzfläche: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung mit Ausnahme a) der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen), b) der Stiegen- und Vorhäuser, Windfänge, offenen Balkone bzw. Terrassen und c) der Räume innerhalb einer Wohnung, die für landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke spezifisch ausgestattet sind; 9. als Gesamtbaukosten: Kosten für Aufschließung und Errichtung in dem durch Verordnung ( 33 Z. 1) begrenzten Ausmaß; 10. als Baukosten einer Wohnung: der Anteil an den Gesamtbaukosten, der auf die einzelne Wohnung entfällt; 11. als Einkommen: a) bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge) abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer sowie der Abfertigungen; b) bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben ( 18 EStG 1988), der außergewöhnlichen Belastungen ( 34 und 35 EStG 1988), der Sanierungsgewinne ( 36 EStG 1988), der Freibeträge nach 104 und 105 EStG 1988, der Investitionsrücklage ( 9 EStG 1988) und des Investitionsfreibetrages ( 10 EStG 1988) abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinne der lit. a hinzuzurechnen; c) bei pauschalierten Land- und Forstwirten 55% des zuletzt festgestellten Einheitswertes; d) alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhaltes, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden, mit Ausnahme der Leistungen aus dem Grunde einer Behinderung, des Hilflosenzuschusses, der Familienbeihilfe und der Unterhaltsleistungen für Kinder; 12. als Haushaltseinkommen: die Summe der Einkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden 1. Im 2 Z. 9 wird der Klammerausdruck "( 33 Z. 1)" durch den Klammerausdruck "( 33 Abs. 1 Z. 1)" ersetzt. Seite 3

Personen, wobei Einkünfte aus Ferialtätigkeit, einer Waisenrente und einer Lehrlingsentschädigung unberücksichtigt bleiben; 13. als förderbare Person: jene Person, a) die beabsichtigt, die geförderte Wohnung ausschließlich zur Befriedigung ihres dauernden Wohnbedürfnisses zu verwenden, b) die eigenberechtigt ist und c) deren Jahreshaushaltseinkommen bei Eigenheimen zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens, bei Eigentumswohnungen und Reihenhäusern zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung sowie bei Mietwohnungen zum Zeitpunkt der Wohnungszuweisung die vom Land durch Verordnung ( 33 Abs. 1 Z. 12) festzulegenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt; diese Einkommensgrenzen können unter Berücksichtigung der Haushaltsgröße nach der Art der Förderung oder der Rechtsform der Nutzung unterschiedlich hoch festgelegt werden; 14. als nahestehende Person: der Ehegatte, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandte im 2. Grad der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte im 2. Grad der Seitenlinie; 15. als Förderungsdarlehen: ein vom Land gewährtes Darlehen; 16. als Hypothekardarlehen: Bausparkassendarlehen oder sonstige, durch Einverleibung eines Pfandrechtes sichergestellte Darlehen, bei denen die Verzinsung für die gesamte Dauer der Förderung - jeweils angepaßt - höchstens 0,75% über der jeweiligen Sekundärmarktrendite liegt. (Anm: LGBl.Nr. 102/1997, 86/2002) 2. Im 2 Z. 13 lit. c wird der Klammerausdruck "( 33 Abs. 1 Z. 12)" durch den Klammerausdruck "( 33 Abs. 1 Z. 11)" ersetzt. 3. 2 Z. 16 lautet: "16. als Hypothekardarlehen: Darlehen, die durch Einverleibung eines Pfandrechts sichergestellt sind und nicht vom Land gewährt werden." 6 Grundsätze der Förderung (1) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Landesgesetz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch; mit der Annahme der Zusicherung ( 27) erhält der Förderungswerber jedoch einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art. (2) Die Errichtung einer Wohnung darf nur gefördert werden, wenn ihre Nutzfläche nicht mehr als 150 m² beträgt; dies gilt nicht bei der Seite 4

Errichtung von Eigenheimen durch natürliche Personen. (Anm: LGBl.Nr. 102/1997) (3) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn 1. die Ausführung des Bauvorhabens in normaler Ausstattung gewährleistet wird, 2. die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist und 3. Energiegewinnungsanlagen bei der Errichtung vorgesehen werden, die erneuerbare Energieträger bzw. Fern- oder Nahwärme nutzen, wobei bei Eigenheimen und Reihenhäusern die Verwendung einer bestimmten solchen Energiegewinnungsanlage nicht verlangt werden darf, sofern nicht eine Kombination mit einer anderen Energiegewinnungsanlage erfolgt. (Anm: LGBl.Nr. 9/2009) 4. 6 Abs. 3 Z. 2 lautet: "2. die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist, wobei dies auch dann gilt, wenn Kündigungsrechte nach Maßgabe der Verordnungen gemäß 33 vereinbart werden, und" (4) Die Gewährung einer Förderung kann vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers abhängig gemacht werden. (5) Bei der Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit geförderten Maßnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu achten und das Interesse der Wohnungswerber zu berücksichtigen. (6) Eine Förderung darf weiters nur gewährt werden, wenn das für die Verbauung vorgesehene Grundstück keine unmittelbare Belastung durch Lärm oder Schadstoffe und keine die Lebensqualität betreffende Beeinträchtigung aufweist. (7) Bei der Gewährung von Förderungen sind Maßnahmen, die zu einer Verminderung von Treibhausgasen führen, besonders zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2002) (8) Die Art und das Ausmaß der Förderung kann insbesondere nach den geförderten Bereichen ( 1) sowie innerhalb dieser nach den geförderten Objekten unterschiedlich gestaltet werden. (Anm: LGBl.Nr. 86/2002) Seite 5

(9) Förderungen nach diesem Landesgesetz sind österreichischen Staatsbürgern sowie Staatsbürgern eines EWR-Staates zu gewähren. Sonstigen Personen, denen nicht auf Grund eines Staatsvertrages insbesondere im Rahmen der Europäischen Integration eine Förderung wie Inländern zu gewähren ist, darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese 1. ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und 2. Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 86/2002) III. HAUPTSTÜCK Förderung der Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnheimen sowie Förderung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen 16 Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse (1) Das Land kann für die Rückzahlung von Darlehen, die zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden, deren Verzinsung höchstens 0,75% über der Sekundärmarktrendite liegt und deren Laufzeit mindestens zehn Jahre beträgt, rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse leisten. 5. 16 Abs.1 lautet: "(1) Das Land kann für die Rückzahlung von Darlehen, die zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden und deren Laufzeit mindestens zehn Jahre beträgt, rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse leisten." (2) Die Gewährung der Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse, ihre Art, Höhe und Laufzeit können von der Rechtsform der Nutzung, vom Umfang der Sanierung, insbesondere von der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, sowie vom Haushaltseinkommen, von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem danach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche abhängig gemacht werden. Seite 6

VIII. HAUPTSTÜCK Verordnungsermächtigung und Schlußbestimmungen 33 Verordnungsermächtigung (1) Die Landesregierung hat insbesondere zu folgenden Bestimmungen das Nähere durch Verordnung zu regeln: 1. Erfordernisse der normalen Ausstattung ( 2 Z. 7) und die Begrenzung der Gesamtbaukosten ( 2 Z. 9); 2. Höhe und Art des Einsatzes von Eigenmitteln des Förderungswerbers ( 6 Abs. 4); 3. Höhe, Art, Gegenstand und Bedingungen der Förderungsdarlehen ( 9 und 15) sowie der Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse ( 10 und 16); 4. die Art der Vergabe von Leistungen und der Ausschreibung, die Form und Behandlung der Anbote sowie die für die Erteilung des Zuschlages maßgebenden Gesichtspunkte ( 6 Abs. 5); 5. Höhe und Gegenstand des Finanzierungsbeitrages ( 11); 6. Festlegung des Zeitraums, vor welchem die Errichtung als Voraussetzung für eine Förderung der Sanierung erfolgt sein musste und Festlegung der Höhe des Selbstbehalts ( 17); 7. Ermittlung des anrechenbaren und des zumutbaren Wohnungsaufwandes, Festlegung der Anspruchsberechtigten sowie die Höhe und Änderung der Wohnbeihilfe ( 23, 24 und 25); 8. Änderung des Tilgungsplanes bei einer Zustimmung zu einem Eigentümerwechsel ( 28 Abs. 4); 9. Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung eines Förderungsdarlehens ( 31); 10. Höhe, Art, Gegenstand und Bedingungen der Förderung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen ( 16a Abs. 2); 11. Festlegung der Einkommensgrenzen der förderbaren Person ( 2 Z. 13 lit. c); 12. vorzeitige Abgeltung von Zinsenzuschüssen ( 31a); 13. die Art, den Anwendungsbereich, den Verwendungszweck und das Ausmaß des Einsatzes der erneuerbaren Energieträger und der Fern- Seite 7

und Nahwärme gemäß 6 Abs. 3 Z. 3. (Anm: LGBl.Nr. 102/1997, 94/2001, 86/2002, 9/2009) 6. Nach 33 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a (neu) eingefügt: "(1a) Die Landesregierung hat weiters durch Verordnung Bedingungen für Hypothekardarlehen, die zur nicht geförderten Ausfinanzierung geförderter Bauvorhaben betreffend Wohnheime, Wohnhäuser mit mehr als drei Wohnungen und Reihenhäuser im Mietkauf herangezogen werden, wie insbesondere Zinssatzobergrenzen, allfällige Kündigungsmodalitäten, allfällige Modalitäten für die Ausgestaltung und Vergabe, zu regeln." (2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist gemäß Art. 115 Abs. 3 B-VG dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, dem Oberösterreichischen Gemeindebund, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landarbeiterkammer für Oberösterreich, der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg sowie dem Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband, Landesgruppe Oberösterreich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 7. Im 33 Abs. 2 ist nach der Wortfolge "gemäß Abs. 1" die Wortfolge "oder Abs. 1a" einzufügen. Artikel II Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Seite 8