Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990

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1 Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 S.WFG 1990 in der geltenden Fassung LGBl 35/2004 Mai 2004 Vom SIR aktualisierter Gesetzestext

2 Impressum: Herausgeber und Verleger: SIR-Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen, Alpenstraße 47, 5033 Salzburg, Postfach 2, Tel. 0662/ , Fax. 0662/ Bearbeitung: Dr. Herbert Rinner Layout/Bearbeitung: Andrea Singer/Maritta Gruber Preis: 8,-- inkl. 10 % Ust. Salzburg, Mai 2004 Für Druckfehler übernehmen wir keine Gewähr! Q:/PROJEKTE/WOHNEN/Gesetz_Verordnung_Wohnen/S.WFG 1990.DOC 2 S.WFG 1990 idf LGBl 35/2004

3 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetz vom 24. Oktober 1990 über die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung im Land Salzburg (Salzburger Wohnbauförderungsgesetz S. WFG 1990) LGBl Nr 1/1991 in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 47/1991, Nr 23/1992; 63/1993; 114/1993; 58/1995; 112/1995, der Kundmachungen LGBl 47/1991 und LGBl 29/1996, der Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 1997, LGBl 74/1997, und der Kundmachungen LGBl 99/1997 und 43/1998 (Druckfehlerberichtigungen), zuletzt geändert durch LGBl 11/2002 in der geltenden Fassung LGBl 35/2004. Inhaltsverzeichnis 1. A BSCHNITT ALLGEMEINES 1 Zielsetzung; Förderungsgegenstände; Grundsätze und allgemeine Förderungsvoraussetzungen 2 Aufbringung der Förderungsmittel 3 Leistungen der Gemeinden 4 Wohnbau-Förderungsprogramm 5 Wohnberatung und Wohnbauforschung 2. A BSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNGEN 6 Allgemeine Begriffsbestimmungen; Verweisungen 7 Baukosten 8 Einkommen 9 Begünstigte Personen 10 Förderbare Nutzfläche 11 Finanzierung; Hypothekardarlehen 12 Arten der Förderung; Zuschläge 13 Förderungsdarlehen 14 Kündigung des Förderungsdarlehens wegen Gefährdung der Sicherheit 15 Kündigung des Förderungsdarlehens wegen Verletzung des Förderungszweckes 16 Fälligstellung des Förderungsdarlehens 17 Annuitätenzuschüsse 18 Rückforderung und Einstellung von Annuitätenzuschüssen S.WFG 1990 idf LGBl 35/2004 3

4 Inhaltsverzeichnis 3. A BSCHNITT FÖRDERUNG DES ERWERBES VON NEU ERRICHTETEN WOHNUNGEN 19 Förderungsvoraussetzungen 20 Art und Höhe der Förderung 21 Subjektbezogene Rückzahlung 22 Zusage der Förderungsbereitstellung 4. A BSCHNITT FÖRDERUNG DER ERRICHTUNG VON DOPPEL- UND EINZELHÄUSERN 23 Förderungsvoraussetzungen 24 Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung 5. A BSCHNITT FÖRDERUNG DER SANIERUNG UND ERRICHTUNG VON BAUERNHÄUSERN 25 Förderungsvoraussetzungen 26 Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung 5 A. A BSCHNITT FÖRDERUNG DER ERRICHTUNG EINER AUSTRAGWOHNUNG 26a Förderungsvoraussetzungen 26b Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung 6. A BSCHNITT FÖRDERUNG DER ERRICHTUNG VON WOHNUNGEN IM WOHNUNGSEIGENTUM ODER IM BAURECHTSWOHNUNGSEIGENTUM UND IN HÄUSERN IN DER GRUPPE 27 Förderungsvoraussetzungen 28 Art und Höhe der Förderung; Rückzahlung 7. A BSCHNITT FÖRDERUNG DES ERWERBES VON BESTEHENDEN WOHNUNGEN IM EIGENTUM 29 Förderungsvoraussetzungen 30 Art und Höhe der Förderung S.WFG 1990 idf LGBl 35/2004 4

5 Inhaltsverzeichnis 8. A BSCHNITT FÖRDERUNG DER ERRICHTUNG VON MIETWOHNUNGEN 31 Förderungsvoraussetzungen 32 Art und Höhe der Förderung 33 Mietzinsbildung 34 Wohnbeihilfe 35 Maßgeblicher Wohnungsaufwand 36 Berechnung der Wohnbeihilfe 37 Dauer, Auszahlung, Einstellung und Rückforderung der Wohnbeihilfe; Meldepflicht 38 Miet-Kauf 39 Förderungsvoraussetzungen 40 Art und Höhe der Förderung 9. A BSCHNITT FÖRDERUNG DER ERRICHTUNG VON WOHNHEIMEN 10. A BSCHNITT FÖRDERUNG DER SANIERUNG VON WOHNHÄUSERN UND WOHNUNGEN 41 Sanierungsmaßnahmen 42 Förderungsvoraussetzungen 43 Art und Höhe der Förderung 46 Zumutbarkeit geförderter Arbeiten 48 Wohnbeihilfe für sanierte Wohnungen 10a. A BSCHNITT WOHNBEIHILFE FÜR NICHT GEFÖRDERTE WOHNUNGEN 48a Erweiterte Wohnbauhilfe 48b Berechnung der erweiterten Wohnbauhilfe 11. A BSCHNITT VERFAHRENSBESTIMMUNGEN 49 Zuständigkeit 50 Förderungsansuchen 51 Nachweis des Einkommens 52 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten 53 Erledigung des Förderungsansuchens; Zusicherung 54 Widerruf der Zusicherung 55 Eigentumsübergang 56 Baubeginn 57 Endabrechnung S.WFG 1990 idf LGBl 35/2004 5

6 Inhaltsverzeichnis 58 Einrichtung und Aufgaben 59 Zusammensetzung 60 Geschäftsführung 12. A BSCHNITT WOHNBAUFÖRDERUNGSBEIRAT 13. A BSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN 61 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 62 Übergangsbestimmungen 63 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu S.WFG 1990 idf LGBl 35/2004 6

7 Allgemeines 1. Abschnitt Allgemeines Zielsetzung; Förderungsgegenstände; Grundsätze und allgemeine Förderungsvoraussetzungen 1 (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, der Bevölkerung des Landes Salzburg durch finanzielle Hilfen (Förderung) die Beschaffung von qualitativ gutem Wohnraum in einer gesunden und vielfältig gestalteten Wohnumwelt zu tragbaren Bedingungen zu ermöglichen. (2) In Verfolgung dieses Zieles fördert das Land Salzburg nach Maßgabe der im Landesvoranschlag dafür vorgesehenen Mittel 1. die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen, 2. die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen, 3. den Erwerb von Wohnungen. (3) Die Förderung nach diesem Gesetz setzt allgemein voraus, daß der mit dieser Hilfe zu schaffende Wohnraum für ein zeitgemäßes Wohnen geeignet ist. Zu diesem Zweck müssen die zur Verwirklichung der Bauvorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Bewilligungen u. dgl. vorliegen und sind folgende Grundsätze und Ziele zu beachten: 1. Die Bauvorhaben müssen mit den Grundsätzen des Salzburger Raumordnungsgesetzes ROG 1998, und dem räumlichen Entwicklungskonzept der jeweiligen Gemeinde übereinstimmen. 2. Die Bauvorhaben haben den Erfordernissen einer sparsamen Verwendung von Grund und Boden zu entsprechen. In diesem Sinn, zur Sicherung der Wohnbevölkerung in bestehenden Orts- und Stadtkernen oder zur Erhaltung von besonders wertvoller Bausubstanz ist der Förderung der Wohnhaussanierung sowie von Ausbaumaßnahmen an Wohnhäusern besondere Bedeutung beizumessen. 3. Die Bauliegenschaften sollen so gelegen sein, daß keine unzumutbaren Belastungen durch Lärm, Schadstoffe oder sonstige negative Einwirkungen gegeben und öffentliche und private Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentliche Verkehrsmittel in zumutbarer Entfernung vorhanden oder geplant sind. 4. Die städtebauliche, architektonische und funktionale Qualität der Bauvorhaben ist sicherzustellen. Bei größeren Bauvorhaben sollen hiezu innovationsfördernde Maßnahmen wie Wettbewerbe, Gutachterverfahren u. dgl. durchgeführt werden. 5. Den Erfordernissen des Schall- und Wärmeschutzes ist Rechnung zu tragen. Es dürfen keine Baustoffe verwendet werden, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bei der Bauausführung oder Benützung bewirken. 6. Bei der Ver- und Entsorgung der Gebäude, insbesondere der Wärmeversorgung, ist den Interessen des Energiesparens und des Umweltschutzes soweit technisch möglich und allgemein wirtschaftlich vertretbar Rechnung zu tragen. In diesem Sinn ist der Förderung e- nergiesparender Bauweisen, der Anschlussmöglichkeit an eine Fernwärmeversorgung sowie dem Einbau von Anlagen zur Nutzung alternativer und erneuerbarer Energiequellen und zur Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung besondere Bedeutung beizumessen.. 7. Auf die Bedürfnisse alter und behinderter Menschen ist bei der Wahl der Bauliegenschaft und durch geeignete bauliche Vorkehrungen Bedacht zu nehmen. 8. Bei größeren Bauvorhaben ist eine zeitgemäße Ausstattung mit Räumen für gemeinschaftliche Nutzung vorzusehen. 9. Den Wohnungswerbern und Bewohnern sind Möglichkeiten zur Mitbestimmung S.WFG 1990 idf LGBl 35/2004 7

8 Allgemeines bei der Planung, Gestaltung und Ausstattung der Wohnungen, der Bauvorhaben und der Wohnumwelt einzuräumen. Jedenfalls hat eine laufende und umfassende Information über das jeweilige Bauvorhaben und seine Verwirklichung zu erfolgen. (4) Die Landesregierung kann in Ausführung von Grundsätzen und Zielen gemäß Abs.3 Förderungsvoraussetzungen durch Verordnung festlegen. Dabei kann vorgesehen werden, daß der Förderungswerber zum Nachweis der Einhaltung solcher Förderungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen hat. (5) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen vorzunehmen. Dabei ist auf die sozialen Verhältnisse der Förderungswerber und die wohnbaupolitischen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. (6) Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Aufbringung der Förderungsmittel 2 (1) Die Wohnbauförderungsmittel werden aufgebracht durch 1. Zweckzuschüsse des Bundes gemäß dem Wohnbauförderungs - Zweckzuschußgesetz WBF-ZG, BGBl. Nr 691/1988; 2. Überweisungen des Bundes aus der Abwicklung der Bundeswohnbaufonds auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr 301/ 1989; 3. Leistungen des Landes Salzburg nach Maßgabe der im jeweiligen Landeshaushalt vorgesehenen Mittel; 4. Rückflüsse aus Förderungsmaßnahmen a) nach diesem Gesetz, b) nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr 153, c) nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr 280, d) nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr 482, e) nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, BGBl. Nr 165, f) nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, BGBl. Nr 661, g) nach dem Bundesgesetz zur Förderung der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung, BGBl. Nr 164/1982, h) nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl. Nr 462/1969, i) nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr 483/1984; j) nach dem Sonderwohnbauförderungsgesetz, LGBl Nr 36/1993, k) nach dem Sonderwohnbauförderungsgesetz 1997, LGBl Nr 73/ Erträgnisse aus Förderungsmitteln. (2) Die Wohnbauförderungsmittel gemäß Abs.1 sind auf einem gesonderten Konto zu bestmöglichen Zinsen anzulegen und zu führen. Leistungen der Gemeinden 3 (1) Die Gemeinden sollen die Errichtung geförderter Wohnungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten insbesondere dahingehend unterstützen, daß hiefür geeignete Baugrundstücke preisgünstig bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sind die Möglichkeiten des ROG 1998 zu nutzen. Die Errichtung von geförderten Mietwohnungen ist von den Gemeinden dadurch zu unterstützen, daß sie Baugrundstücke preisgünstig für Förderungswerber bereitstellen (z.b. durch Einräumung des Baurechtes an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses) oder zu den Aufschließungskosten oder Anliegerleistungen beitragen. (2) Die Aufgaben nach Abs. 1 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. S.WFG 1990 idf LGBl 35/2004 8

9 Allgemeines Wohnbau-Förderungsprogramm 4 Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Wohnungsbedarf und die vorgesehenen Förderungsmittel ein mittelfristiges Wohnbau- Förderungsprogramm zu erstellen. Das Programm hat unter Beachtung der Ziele der Landesplanung regionale, wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Erfordernisse zu berücksichtigen und einen Finanzplan zu enthalten. Wohnberatung und Wohnbauforschung 5 Von den gemäß 2 bereitstehenden Mitteln können bis zu 0,5%. für Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie für Zwecke der Wohnbauforschung und sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens verwendet werden. Das Nähere hiezu ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. S.WFG 1990 idf LGBl 35/2004 9

10 Gemeinsame Bestimmungen 2. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Allgemeine Begriffsbestimmungen; Verweisungen 6 (1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. als Wohnung: eine zur ganzjährigen Benützung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Einheit von Räumen, die mindestens aus einem Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Bad (Duschnische) besteht; ihre Nutzfläche darf nicht weniger als 30 m2 betragen, ausgenommen bei Sanierungen und bei Förderungen nach dem 7. Abschnitt; 2. als Einzelhäuser: einzeln freistehend errichtete Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch den Eigentümer bestimmt ist; 3. als Doppelhäuser: zwei auf je einer Liegenschaft befindliche, unmittelbar aneinander gebaute Gebäude mit jeweils höchstens zwei Wohnungen, von denen jeweils eine zur Benützung durch den Eigentümer bestimmt ist; 4. als Bauernhaus: das Wohnhaus eines Gehöftes als Mittelpunkt eines eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten landund forstwirtschaftlichen Betriebes, das zur Benützung durch den Bewirtschafter des Gehöftes bestimmt ist; 4a. als Austraghaus: das im Hofverband situierte, einem eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Gebäude, das vorwiegend dem Auszügler und seiner Ehegattin als Wohnung dient; 5. als Häuser in der Gruppe: Gebäude mit jeweils höchstens zwei Wohnungen, die zur gleichen Zeit auf mindestens drei unmittelbar nebeneinander liegenden Liegenschaften aneinandergebaut errichtet werden, wobei der höchstzulässige Grundstücksbedarf je Gebäude im Durchschnitt der Gesamtanlage höchstens 350 m2 beträgt. In den Grundstücksbedarf sind Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, nicht einzurechnen.; 6. als Wohnhaus: ein Gebäude dessen Gesamtnutzfläche mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dient und in dem mindestens die Hälfte der Wohnungen hinsichtlich der Nutzfläche den Voraussetzungen der Z1 entspricht; 7. als Wohnheim: ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner bestimmtes Heim in normaler Ausstattung, das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die dem Verwendungszweck entsprechenden sonstigen Räume (z.b. Gemeinschaftsräume, Personalwohnungen, Krankenräume) enthalten kann; 8. als normale Ausstattung: eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf Erfordernisse ökologischer Grundsätze sowie auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlußmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht; sie umfaßt jedenfalls ausreichende Anschlußmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und Haushaltsgeräte, muß jedoch, wenn es vom Wohnungswerber ausdrücklich gewünscht wird, nicht die Oberflächenendausführung im Innern der Wohnung umfassen; 9. als Nutzfläche: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Wohnheimes, abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrüche (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, S.WFG 1990 idf LGBl 35/

11 Gemeinsame Bestimmungen Treppen, Liftschächte, Loggien, Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen; 10. als Errichtung: die Schaffung von Wohnraum durch Neubau oder durch Auf-, Zu- oder Einbau bei bestehenden Bauten; 11. als nahestehende Personen: a) der Ehegatte und die Ehegattin, b) Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, c) Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad, d) Verschwägerte in gerader Linie, e) eine Person, die mit der begünstigten Person als Lebensgefährte oder Lebensgefährtin seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hat und in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt; f) in der Haushaltsgemeinschaft lebende eigene Kinder, Wahlkinder oder Pflegekinder einer Person gemäß lit. e, g) Pflegekinder, wenn ein längerer, etwa zwei Jahre dauernder Aufenthalt am Pflegeplatz bereits vorliegt und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht wird, daß es sich voraussichtlich um einen Dauerpflegeplatz handelt; 12. als Kind: ein Kind im Sinne des 2 Abs. 1 lit. a bis c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, das im Haushalt des Förderungswerbers lebt und für das der Förderungswerber oder eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person Familienbeihilfe auf Grund des genannten Gesetzes oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des 4 des genannten Gesetzes gewährt wird; 13. als wachsende Familie: eine Familie, in der beide Ehepartner das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die E- hedauer nicht mehr als zehn Jahre beträgt; weiters eine Haushaltsgemeinschaft im Sinn der Z 11 lit. e, bei der diese Voraussetzungen in bezug auf das Alter der Partner und die Höchstdauer der Haushaltsgemeinschaft erfüllt sind und aus dieser Beziehung bereits ein Kind entstammt; 13a. als kinderreiche Familie: eine Familie mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird, oder eine Familie mit zwei solchen Kindern, wenn über die Schwangerschaft zu einem weiteren Kind eine ab dem vierten Monat der Schwangerschaft ausgestellte ärztliche Bestätigung vorliegt; 13b. als Jungfamilie: eine wachsende Familie mit mindestens einem Kind; 14. als Haushaltseinkommen: die Summe der Einkommen ( 8) der Eigentümer bei der Förderung von Wohnungen im Eigentum oder der Mieter bei der Förderung von Wohnungen in Miete und der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal. Personen, die in der Wohnung ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben, sind jedenfalls als im gemeinsamen Haushalt lebend anzusehen; 15. als Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, als Mietwohnung auch die auf Grund eines solchen Vertrages benützte Wohnung, als Mieter auch der auf Grund eines solchen Vertrages Nutzungsberechtigte und als Mietzins auch das auf Grund eines solchen Vertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt; 16. als Bauträger: gemeinnützige Bauvereinigungen nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Baugewerbetreibende, Immobilienmakler und Bauträger im Sinne der 99, 117 und 149 der Gewerbeordnung 1994; 17. als gefördert: eine Wohnung und dgl., für die das Förderungsdarlehen oder rückzahlbare Zuschüsse nicht vollständig zurückgezahlt sind oder noch Zuschüsse geleistet werden oder noch in Anspruch genommen werden können oder die Bürgschaft noch nicht erloschen ist; 11

12 Gemeinsame Bestimmungen 18. als juristische Person: auch offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Erwerbsgesellschaften. 19. als Fernwärme: die von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen durch ihr Leitungsnetz zur Verfügung gestellte Wärme. (2) In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben: a) Asylgesetz 1997, BGBl I Nr 79/1997, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl I Nr 126/2002; b) Baurechtsgesetz (BauRG), BGBl Nr 86/1912, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 258/1990; c) Bauträgervertragsgesetz (BTVG), BGBl I Nr 7/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 98/2001; d) Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl Nr 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 138/2002; e) Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 80/2003; f) Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 71/2003; g) Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 48/2003; h) Meldegesetz, BGBl Nr 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 66/2002; i) Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 71/2002; j) Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl Nr 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 71/2003; k) Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl I Nr 70, berichtigt durch die Kundmachung BGBl I Nr 114/2002; l) Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl Nr 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 63/2003. (3) In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf landesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die jeweils geltende Fassung dieser Vorschriften. Baukosten 7 (1) Zu den Baukosten im Sinne dieses Gesetzes gehören: 6, Allgemeine Begriffs a) die Kosten der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen unter Ausschluß der für betriebliche Zwecke spezifisch gewidmeten und ausgestatteten Räume, oder die Kosten der Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen, b) die Kosten der Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Gebäudeteilen und Anlagen wie gemeinsame Freizeitflächen und Kinderspielplätze c) die Kosten der Errichtung von Einstellplätzen oder Garagen für Kraftfahrzeuge, soweit sie aufgrund behördlicher Vorschreibungen herzustellen sind; d) die Kosten der Errichtung von dem Zivilschutz dienenden Anlagen, sofern besondere gesetzliche Vorschriften für solche Anlagen bestehen und diesen Vorschriften entsprochen wird, e) die Anschlußgebühren, f) die Kosten für die Aufschließung und die Herstellung des Gehsteiges und der Straßenbeleuchtung innerhalb der Bauliegenschaft, g) die sonstigen Baunebenkosten für Planung einschließlich der Kosten von Wettbewerben u.dgl. im Sinne des 1 Abs. 3 Z 4, Bauaufsicht, Bauverwaltung und die Baudarlehen; h) die Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 als Vorsteuer abgezogen werden kann. (2) Im Falle der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen in bestehenden Gebäuden kann der Wert der Bausubstanz im Rahmen der Baukosten berücksichtigt werden. Auf Verlangen ist der Wert der Bausubstanz durch ein Schätzgutachten eines 12

13 Gemeinsame Bestimmungen Ziviltechnikers einschlägiger Fachrichtung oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nachzuweisen. Einkommen 8 (1) Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2: 1. a) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: die Bruttobezüge im Sinn des 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich - Werbungskosten gemäß 16 EStG Freibeträge gemäß 104 und 105 EStG 1988 (Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber) - Einkommensteuer (Lohnsteuer); b) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie zur Einkommenssteuer veranlagt werden: das Einkommen gemäß 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich - der Einkommensteuer und zuzüglich der bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge + gemäß 18 EStG 1988 (Sonderausgaben) + gemäß 67 EStG 1988 (Sonstige Bezüge) + gemäß 68 EStG 1988 (Steuerfreie Bezüge); Negativeinkommen werden nicht einkommensmindernd berücksichtigt; 2. bei Einkünften gemäß 2 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988 das Einkommen gemäß 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich - Einkommensteuer und zuzüglich bei der Einkommensermittlung abgezogene Beträge gemäß + 10 EStG 1988 (Investitionsfreibetrag) + 18 EStG 1988 (Sonderausgaben) + 24 Abs. 4 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn - Betriebe) + 31 Abs 3 EStG 1988 (Veräußerungsge-winn - Beteiligungen) + 41 Abs. 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) + 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988 (sonstige, mit festen Steuersätzen versteuerte Bezüge); Negativeinkommen und negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge werden nicht einkommensmindernd berücksichtigt; 3. bei pauschalierten Land- und Forstwirten 31 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes; 4. alle Einnahmen, die aufgrund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen bestimmte Leistungen darstellen; 5. gerichtlich oder vertraglich festgesetzte, in Geld bezogene Unterhaltsleistungen; die vom Förderungswerber und von den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen geleisteten gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsleistungen sind beim Zahlungsverpflichteten einkommensmindernd zu berücksichtigen. (2) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten: Sozialhilfeleistungen, Familienbeihilfen, Kinderabsetzbeträge, Zuwendungen der Familienförderung des Landes, Pflegegeld auf Grund des Bundes- oder des Landespflegegeldgesetzes, Pflegegeld nach der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, das monatliche Erwerbseinkommen von minderjährigen Familienmitgliedern bis zu einer Höhe von 150, Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen, Leistungen aus Präsenz- oder Zivildienst, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt lebende Personen erhalten; Studienbeihilfen und Schülerbeihilfen von Kindern, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150, Versorgungsleistungen und Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz, dem 13

14 Gemeinsame Bestimmungen Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und dem Verbrechensopfergesetz, Heilungskosten, Schmerzensgeld, Abfertigungen gemäß 67 Abs 3 EStG Begünstigte Personen 9 (1) Begünstigt kann eine Person nur sein, wenn sie 1. volljährig ist; 2. seit mindestens zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg hat; dies gilt nicht für die Überlassung einer Dienstnehmerwohnung und für die Überlassung einer sonstigen Wohnung in Miete; 3. einen Bedarf an der geförderten Wohnung und die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat, ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden. Ein solcher Bedarf liegt insbesondere vor, wenn a) bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde; b) der Bedarf an einer anderen Wohnung aufgrund geänderter Familienverhältnisse besteht; c) der Bedarf an einer anderen Wohnung wegen eines berufsbedingten Ortswechsels besteht; oder d) eine wesentliche Änderung der finanziellen Verhältnisse des Förderungswerbers eingetreten ist; 4. sich verpflichtet, ihre Rechte an der Wohnung, die sie bisher zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet hat, sowie an sonstigen Wohnungen, deren Errichtung oder Erwerb ihr nach Wohnbauförderungsgesetzen des Bundes oder eines Landes gefördert wurde, binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben; dies gilt nicht bei Bezug einer Dienstnehmerwohnung; 5. über ein jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) verfügt, dessen Höhe den gemäß Abs. 4 festgelegten Betrag nicht übersteigt; und 6. österreichischer Staatsbürger ist; dies gilt nicht a) für Personen, die mit einem österreichischen Staatsbürger oder mit einer nach Abs. 3 gleichgestellten Person verheiratet sind; b) für die Überlassung einer Wohnung in Miete. (2) Von der Voraussetzung der Volljährigkeit (Abs. 1 Z 1) und, soweit diese Voraussetzung gemäß Abs 1 Z 2 gilt, auch von der Voraussetzung des Vorliegens des zweijährigen Hauptwohnsitzes im Land Salzburg kann aus wichtigen Gründen abgesehen werden. Von der Aufgabe des Eigentumsrechtes im Sinn des Abs. 1 Z 4 kann abgesehen werden, wenn an der Wohnung lediglich Miteigentum besteht oder die Wohnung künftig als Austragwohnung verwendet wird. (3) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt: 1. Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mußten, und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen; 2. Angehörige eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die im Inland eine selbständige oder un-selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder ausgeübt haben und aufenthaltsberechtigt sind; 3. Flüchtlinge, die gemäß dem Asylgesetz 1997 Asyl gewährt erhalten haben und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sowie diesen gemäß 25 Abs. 3 des Asylgesetzes gleichgestellte Fremde. (4) Das höchstzulässige Jahreseinkommen ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse und Lebenshaltungskosten 14

15 Gemeinsame Bestimmungen sowie den Wohnungsaufwand im Land Salzburg festzusetzen. Dabei kann nach der Art der Förderung unterschieden werden. Förderbare Nutzfläche 10 (1) Die förderbare Nutzfläche beträgt: für eine Person 55 m² für zwei Personen 65 m² für drei Personen 80 m² für vier Personen 90 m² für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person je 10 m² mehr, höchstens jedoch 150 m². (2) Bei wachsenden Familien beträgt die förderbare Nutzfläche 90 m². Sie erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind oder für jede sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person um je 10 m² bis zum Höchstausmaß von 150 m². (3) Bei alleinstehenden Personen, denen die Pflege und Erziehung eines Kindes obliegt oder mit denen eine vom Förderungswerber betreute sonstige nahestehende Person, die eine Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder dem Salzburger Pflegegeldgesetz bezieht, im gemeinsamen Haushalt lebt, beträgt die förderbare Nutzfläche 80 m². Sie erhöht sich für jede weitere sonstige nahestehende Person um je 10 m² bis zum Höchstausmaß von 150 m². (4) Bei Bauernhäusern beträgt die förderbare Nutzfläche 110 m². Sie erhöht sich für das fünfte und jedes weitere Kind oder für jede weitere mit dem Bewirtschafter des landund forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person um 10 m² bis zur Höchstgrenze von 150 m². (5) Die förderbare Nutzfläche gemäß Abs. 1 erhöht sich um bis zu 20 m², wenn der Förderungswerber oder eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person behindert ist und die Notwendigkeit der größeren Nutzfläche im Hinblick auf die Art der Behinderung durch ein Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes des Amtes der Landesregierung bestätigt wird. Finanzierung; Hypothekardarlehen 11 (1) Die Finanzierung der förderbaren Maßnahme muss bei Gewährung einer Förderung gesichert sein. (2) Ist zur Finanzierung die Aufnahme eines Darlehens erforderlich, darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn 1. das Darlehen durch die Eintragung einer Hypothek im Grundbuch gesichert ist; 2. die Laufzeit des Darlehens mindestens 20 Jahre, bei Mietwohnungen mindestens 25 Jahre und bei Sanierungen mindestens 10 Jahre beträgt; 3. der effektive Jahreszinssatz und die Gesamtbelastung vor Wirksamwerden jeder Änderung, zumindest aber einmal jährlich, dem Darlehensnehmer schriftlich bekannt gegeben werden. In die Gesamtbelastung sind die Kosten für öffentliche Abgaben und Aufwendungen des Darlehensnehmers für Versicherungen zur Sicherung des Darlehens nicht einzurechnen; 4. der effektive Jahreszinssatz den gemäß Abs 4 festgelegten Prozentsatz nicht überschreitet. 5. eine Änderung des Zinssatzes in der Weise vereinbart ist, dass eine Erhöhung nur bis zum Ausmaß einer Erhöhung des gemäß Abs 4 festgelegten Prozentsatzes erfolgt und bei dessen Herabsetzung auch der Zinssatz entsprechend gesenkt wird, oder dieser Prozentsatz als Fixzinssatz mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren vereinbart ist; 6. für den Fall der Umschuldung keine Kosten entstehen und eine kontokorrentmäßige Abrechnung vereinbart ist; 7. für die Überweisung der rückzuzahlenden Teilbeträge, die Führung des Kontos sowie für den Fall der vorzeitigen Tilgung dem Darlehensnehmer keine Kosten entstehen; 8. der Darlehensnehmer einer Offenbarung des Bankgeheimnisses gegenüber dem Land Salzburg hinsichtlich aller im Finanzierungsplan enthaltenen Darlehen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat; 15

16 Gemeinsame Bestimmungen 9. die sonstigen Bedingungen eingehalten werden, die von der Landesregierung zur zweckmäßigen Gestaltung und Abwicklung der Förderung insbesondere hinsichtlich der Übermittlung der maßgeblichen Darlehensdaten im Weg automationsunterstützter Datenübertragung festgelegt werden, und 10. dem Land Salzburg die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 9 schriftlich und ausdrücklich zugesagt ist. Von der hypothekarischen Sicherstellung des Darlehens kann mit Zustimmung der Landesregierung im Einzelfall abgesehen werden. (3) Bei Bausparkassendarlehen ist der Abs 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Laufzeit, ausgenommen bei Sanierungen, mindestens 19 Jahre beträgt und die Voraussetzungen der Z 4 und 5 nicht gelten. Die Höhe der Annuität, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, wird durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. (4) Der höchstzulässige Prozentsatz gemäß Abs 2 Z 4, die Dauer seiner Verbindlichkeit, der Beobachtungszeitraum für seine Neufestsetzung und die Art der Zinsberechnung sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die Dauer der Verbindlichkeit kann je nach Förderungssparte unterschiedlich festgelegt werden. Der Höhe des Prozentsatzes ist das jeweilige Mittel des 6-Monats-EURIBOR im Beobachtungszeitraum, verlautbart von der Österreichischen Nationalbank im Statistischen Monatsheft, zu Grunde zu legen. Die Zulässigkeit und die Höhe eines allfälligen Aufschlages auf diesen Wert bis zu 1,5% sowie einer allfälligen Auf- oder Abrundung wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. (5) Werden zur Finanzierung an Stelle eines Hypothekardarlehens zur Gänze oder teilweise Eigenmittel eingesetzt ( 13 Abs 2b WGG), darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn 1. die Dauer des Einsatzes der Eigenmittel mindestens 20 Jahre, bei Mietwohnungen mindestens 25 Jahre und bei Sanierungen mindestens zehn Jahre beträgt; 2. die effektiven jährlichen Kosten, ausgenommen öffentliche Abgaben, den auf Grund des 14 Abs 1 Z 3 WGG sich ergebenden Prozentsatz nicht übersteigen und eine Änderung der jährlichen Kosten nur im Rahmen des 14 Abs 1 Z 3 WGG erfolgt; 3. für den Fall der Umschuldung keine Kosten entstehen und eine kontokorrentmäßige Abrechnung erfolgt und 4. die sonstigen Bedingungen eingehalten werden, die von der Landesregierung zur zweckmäßigen Gestaltung und Abwicklung der Förderung insbesondere hinsichtlich der Ü- bermittlung der maßgeblichen Darlehensdaten im Weg automationsunterstützter Datenübertragung festgelegt werden. Arten der Förderung; Zuschläge 12 (1) Die Förderung kann bestehen in 1. der Gewährung von Förderungsdarlehen, 2. der Gewährung von Annuitätenzuschüssen, 3. der Gewährung von einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschüssen, 4. der Übernahme von Bürgschaften, 5. der Gewährung von Wohnbeihilfe. (2) Bei der Festlegung der Höhe der Förderung können zur besonderen Unterstützung der Erreichung und Verwirklichung der Ziele und Grundsätze gemäß 1 Abs. 1 bis 3 Zuschläge und sonstige Erhöhungen vorgesehen werden. Förderungsdarlehen 13 (1) Ob ein Förderungsdarlehen verzinslich oder unverzinslich ist, wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt. (2) Das Förderungsdarlehen ist durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Von der Einverleibung eines Pfandrechtes kann abgesehen werden, wenn eine Gemeinde Förderungswerber ist oder eine Gemeinde die Haftung für die Rückzahlung des Darlehens als Bürge ( 1346 ABGB) ü- bernimmt. 16

17 Gemeinsame Bestimmungen (3) Dem Pfandrecht zur Sicherung des Förderungsdarlehens können andere Pfandrechte vorangehen. Wenn dem zur Sicherung eines Förderungsdarlehens einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Rang vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen jeweils zugrundeliegenden Forderung vorbehaltlos löschen zu lassen. Die Einräumung des Vorranges kann vom Land an weitere Bedingungen gebunden werden. (4) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens ergibt sich aus den Bestimmungen für die einzelnen Förderungssparten (3. bis 10. Abschnitt). Für die vorzeitige Rückzahlung des Förderungsdarlehens kann die Landesregierung durch Verordnung einen Nachlaß bis zu 50 % der Darlehensschuld vorsehen. Von einer solchen Rückzahlungsmöglichkeit kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Zeitraum zwischen der Zusicherung der Förderung und dem Ansuchen um vorzeitige Rückzahlung mindestens zehn Jahre beträgt, keine vorläufige Schätzung des Einkommens vorliegt ( 51 Abs 2) und zum Zeitpunkt des Ansuchens kein Sachverhalt bekannt ist, der zu einer Kündigung der Förderung führen kann. (5) Die Landesregierung kann die Rückzahlungsbedingungen für Förderungsdarlehen, die nicht gemäß 21 subjektbezogen zurückgezahlt werden, unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt ihrer Zusicherung durch Verordnung neu festlegen, soweit dadurch eine den Darlehensschuldnern allgemein zumutbare Rückzahlung in kürzerer als der ursprünglich festgelegten Zeit erreicht wird. (6) Werden zur Finanzierung an Stelle eines Landesdarlehens zur Gänze oder teilweise Eigenmittel eingesetzt ( 13 Abs 2b WGG), darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn 1. die Dauer des Einsatzes der Eigenmittel der Laufzeit des Landesdarlehens gemäß Abs 4 erster Satz entspricht, 2. die effektiven jährlichen Kosten, ausgenommen öffentliche Abgaben, den auf Grund des 14 Abs 1 Z 3 WGG sich ergebenden Prozentsatz nicht übersteigen und eine Änderung der jährlichen Kosten nur im Rahmen des 14 Abs 1 Z 3 WGG erfolgt; 3. für den Fall der Umschuldung keine Kosten entstehen und eine kontokorrentmäßige Abrechnung erfolgt und 4. die sonstigen Bedingungen eingehalten werden, die von der Landesregierung zur zweckmäßigen Gestaltung und Abwicklung der Förderung insbesondere hinsichtlich der Ü- bermittlung der maßgeblichen Darlehensdaten im Weg automationsunterstützter Datenübertragung festgelegt werden. Kündigung des Förderungsdarlehens wegen Gefährdung der Sicherheit 14 (1) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Schuldner 1. nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vorliegen triftiger Gründe seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen über das Förderungsdarlehen oder über sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommene Darlehen nicht nachkommt; 2. seine Verpflichtungen gemäß 13 oder Bedingungen (Auflagen) der Zusicherung nicht erfüllt; 3. das Förderungsdarlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet; 4. die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes unterlässt oder 5. ohne Zustimmung der Landesregierung Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet, vereinigt oder trennt oder am Gebäude erhebliche 17

18 Gemeinsame Bestimmungen wertvermindernde Änderungen vornimmt oder zulässt. (2) Von einer Kündigung gemäß Abs. 1 Z 1 kann abgesehen werden, wenn ansonsten schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern gefährdet werden würden. Kündigung des Förderungsdarlehens wegen Verletzung des Förderungszweckes 15 (1) Im Darlehensvertrag ist ferner vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn 1. die zur Benützung durch den geförderten Eigentümer bestimmte Wohnung weder von diesem noch von ihm nahestehenden Personen zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird, es sei denn, der Wohnungsinhaber ist wegen Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen vorübergehend abwesend; 2. der Förderungswerber nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen: a) bei der Errichtung von Mietwohnungen die Wohnungen nicht begünstigten Personen in Miete überlässt; oder b) bei der umfassenden Sanierung die Wohnung auf Förderungsdauer nicht an Personen vermietet, die darin ihren Hauptwohnsitz begründen; 3. der geförderte Eigentümer oder ein Mieter seine Rechte an der bisher von ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung entgegen den Bestimmungen des 9 Abs. 1 Z 4 nicht aufgibt; bei Mietwohnungen kann die Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn sie dem Förderungswerber schriftlich angedroht worden ist und innerhalb von sechs Monaten ab Androhung weder der Mieter das Recht an der bisherigen Wohnung aufgegeben hat noch der Förderungswerber das Mietverhältnis aufgekündigt hat ( 28 WFG 1984); 4. die Wohnung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe oder nach der Räumung durch den Vorbenützer in Benützung genommen wird; bei Vorliegen wichtiger Gründe ist eine Erstreckung der Frist möglich; 5. der Förderungswerber nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen zu einem höheren als dem gesetzlichen zulässigen Mietzins vermietet oder Handlungen zur Umgehung von Mietzinsbestimmungen setzt oder zuläßt. (2) Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil des Förderungsdarlehens auszusprechen, der dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur Nutzfläche aller geförderten Wohnungen des Gebäudes entspricht. (3) Für den Fall einer Kündigung gemäß Abs 1 und gemäß 14 ist im Darlehensvertrag vorzusehen, dass die zugezählten Darlehensbeträge ab Kündigung mit dem zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß 11 Abs 4 festgelegten Prozentsatz zu verzinsen sind. (4) Für den Fall des Widerrufs einer nach Abs. 1 Z 1 oder 4 erfolgten Kündigung, der deshalb erfolgt, weil die Wohnung vom geförderten Eigentümer selbst oder von ihm nahestehenden Personen wieder zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird oder die Wohnung nunmehr in Benützung genommen wurde, ist im Darlehensvertrag vorzusehen, daß die ab Kündigung bis zur (neuerlichen) widmungsgemäßen Verwendung der Wohnung nach Abs. 3 aufgelaufenen Zinsen zu bezahlen sind. Fälligstellung des 18

19 Gemeinsame Bestimmungen Förderungsdarlehens 16 Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündigung fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden. zurückzufordern. Liegt ein Fälligstellungsgrund des 16 vor, sind rückzahlbare Annuitätenzuschüsse fällig zu stellen und zurückzufordern, nicht rückzahlbare Annuitätenzuschüsse sind einzustellen. Annuitätenzuschüsse 17 (1) Ob rückzahlbare Annuitätenzuschüsse verzinslich oder unverzinslich sind, wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt. (2) Die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse sind unter Anwendung des 13 Abs. 2 und 3 grundbücherlich sicherzustellen. Dabei können je nach Förderungssparte unterschiedliche Höchstbeträge festgelegt werden. Für die Höhe eines Pfandrechtes, dem in Anwendung des 13 Abs. 3 ein Vorrang vor dem Pfandrecht für den Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse eingeräumt wird, hat die Landesregierung durch Verordnung einen Höchstbetrag festzulegen. (3) Für rückzahlbare Annuitätenzuschüsse, die nicht gemäß 21 subjektbezogen zurückgezahlt werden, gilt 13 Abs. 5. (4) Die Bestimmungen des 13 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß für rückzahlbare Annuitätenzuschüsse. Rückforderung und Einstellung von Annuitätenzuschüssen 18 Liegt ein Kündigungsgrund der 14 und 15 vor, sind Annuitätenzuschüsse auch für den Fall vereinbarter Nichtrückzahlbarkeit unter Anwendung des 15 Abs. 3 einzustellen und 19

20 Gemeinsame Bestimmungen 3. Abschnitt Förderung des Erwerbes von neu errichteten Wohnungen Förderungsvoraussetzungen 19 (1) Natürlichen Personen, die eine neu errichtete Wohnung ins Eigentum (Wohnungseigentum, Baurechtswohnungseigentum) erwerben, kann eine Förderung gewährt werden, wenn sie 1. begünstigte Personen sind und 2. Eigenmittel aufbringen. Das Ausmaß der mindestens aufzubringenden Eigenmittel ist, bezogen auf den Kaufpreis pro Quadratmeter förderbarer Nutzfläche, durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen; es darf 25 v. H. des förderbaren Kaufpreises nicht übersteigen. Für wachsende Familien, Jungfamilien und kinderreiche Familien ist ein geringeres Ausmaß an Eigenmitteln festzusetzen. (2) Eine Wohnung gilt als neu errichtet, wenn die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme ( 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997) im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung höchstens drei Jahre zurückliegt und a) die Wohnung bisher noch nicht für Wohnzwecke genutzt worden ist oder b) vom bisherigen Erstmieter ins Eigentum erworben wird. (3) Die Förderung setzt weiter voraus, daß 1. der Verkäufer ein Bauträger gemäß 6 Z 16 und Eigentümer der Bauliegenschaft ist oder ein Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes daran auf die Dauer von mindestens 70 Jahren besitzt; die Einräumung des Baurechtes darf im Zeitpunkt der Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme ( 17 Abs. 1 Baupolizeigesetz) nicht länger als fünf Jahre zurückliegen; 2. die Wohnung in einem Haus in der Gruppe ( 6 Abs 1 Z 5) oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder im Baurechtswohnungseigentum errichtet wird. Der Grundstücksbedarf darf bei einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Durchschnitt der Gesamtanlage 250 m2 je Wohnung nicht übersteigen. In den Grundstücksbedarf sind Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, nicht einzurechnen. 3. der Übergabetermin vertraglich vereinbart ist, wobei eine unabdingbare Frist von höchstens 24 Monaten einzuhalten ist; 4. der Kauf- bzw. Kaufanwartschaftsvertrag für die Wohnung im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens nicht älter als sechs Monate ist; 5. die Wohnungsübergabe im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens, ausgenommen im Fall des Abs 2 lit b, nicht länger als sechs Monate zurückliegt; *Druckerfehlerberichtigung LGBl 43/ der Bauträger den Erwerber gegen den Verlust der von diesem aufgrund des Vertrages über den Erwerb der Wohnung geleisteten Zahlungen sicherstellt. Die Sicherung hat die Zahlungen in voller Höhe zu umfassen und kann entweder durch Abwicklung der geleisteten Zahlungen über ein Baukonto gemäß 7 Abs. 6 Z 4 Bauträgervertragsgesetz oder durch schuldrechtliche Sicherstellung gemäß 8 Bauträgervertragsgesetz erfolgen. Die Sicherung hat die Verpflichtung des Bauträgers zur Rückzahlung der nachgewiesenen Zahlungen auf erste Anforderung des Käufers zu beinhalten, wenn der Bauträger nicht binnen Monatsfrist ab Rücktritt vom Vertrag die Feststellungsklage, daß der Rücktritt zu Unrecht erfolgt ist, oder eine entsprechende Leis- 20

21 Förderung des Erwerbes von neu errichteten Wohnungen tungsklage einbringt. Im Vertrag über die Sicherstellung ist, wenn dieser mit einem Unternehmen udgl. mit Sitz im Ausland abgeschlossen wird, ein inländischer Gerichtsstand zu vereinbaren. Die Sicherstellung ist dem Land auf Verlangen nachzuweisen. 7. dem Erwerber der Wohnung bis zum Vorliegen einer Zusicherung ein kostenfreies Rücktrittsrecht von den zum Erwerb der Wohnung führenden Vereinbarungen eingeräumt ist. Art und Höhe der Förderung 20 (1) Die Förderung kann in der Gewährung eines Förderungsdarlehens und/oder von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen bestehen. (2) Wird ein Förderungsdarlehen gewährt, ist bei der Festsetzung seiner Höhe jedenfalls auf die Zahl der mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder Bedacht zu nehmen. (3) Die Auszahlung eines Förderungsdarlehens darf nur erfolgen, wenn ein Vertrag vorliegt, der den Übereignungsanspruch des Käufers begründet, der Kaufgegenstand übergeben und übernommen wurde und a) für das Förderungsdarlehen ein Pfandrecht im bedungenen Rang grundbücherlich einverleibt ist, b) eine treuhändige Haftung für die grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechtes im bedungenen Rang übernommen worden ist oder c) die Besicherung des Förderungsdarlehens bis zur Einverleibung des Pfandrechtes im bedungenen Rang in anderer Weise gewährleistet ist. (4) Werden Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen gewährt, ist für die Höhe der Hypothekardarlehen ein Fixbetrag je Quadratmeter förderbarer Nutzfläche festzusetzen; dabei kann auf regional unterschiedliche Grundkostenverhältnisse Bedacht genommen werden. Bei der Berechnung der Höhe des so geförderten Hypothekardarlehens ist ein allenfalls gewährtes Förderungsdarlehen von den aufgrund des Fixbetrages berechneten Gesamtkosten in Abzug zu bringen. (5) Die Annuitätenzuschüsse werden in der Höhe des Unterschieds zwischen dem maßgeblichen Wohnungsaufwand, der auf die förderbare Nutzfläche entfällt, und dem dem Förderungswerber zumutbaren Wohnungsaufwand gewährt. Zum maßgeblichen Wohnungsaufwand gehören: 1. die Tilgung und Verzinsung eines gewährten Förderungsdarlehens; 2. die Tilgung und Verzinsung eines aufgenommenen Hypothekardarlehens, zu dem Annuitätenzuschüsse gewährt werden, unter Zugrundelegung des gemäß Abs 4 bestimmten Fixbetrages und des höchstzulässigen Prozentsatzes gemäß 11 Abs 4 einschließlich, soweit durch Verordnung der Landesregierung nicht anderes bestimmt wird, Aufschlag und Rundung. Der zumutbare Wohnungsaufwand ist in einem Prozentsatz des Haushaltseinkommens festzusetzen. Dabei ist die Zahl der mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessen zu berücksichtigen. Ein mindestens zumutbarer Betrag, der nicht unterschritten werden darf, und ein höchstens zumutbarer Prozentsatz des Haushaltseinkommens, der nicht überschritten werden darf, kann festgelegt werden. Der Betrag der insgesamt gewährten Annuitätenzuschüsse kann begrenzt werden. Der Zeitraum der Zuschussgewährung bis zu einer Neuberechnung kann zwischen einem und drei Jahren festgelegt werden, während dessen aber trotzdem von Amts wegen oder auf Ansuchen des Förderungswerbers eine Anpassung des Annuitätenzuschusses erfolgen kann. Für die Gewährung von Annuitätenzuschüssen und für deren Rückzahlung kann ein Mindestbetrag festgelegt werden. Für die Auszahlung von Annuitätenzuschüssen ist Abs 3 sinngemäß anzuwenden. (6) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1, 2, 4 und 5 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen. 21

22 Förderung des Erwerbes von neu errichteten Wohnungen Subjektbezogene Rückzahlung 21 Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse sind während und nach Tilgung des Hypothekardarlehens zurückzuzahlen, soweit der zumutbare Wohnungsaufwand die Annuität des Hypothekardarlehens übersteigt. Für die Festsetzung des zumutbaren Wohnungsaufwandes gilt 20 Abs. 5 und 6. Zusage der Förderungsbereitstellung 22 (1) Für Bauvorhaben mit mehr als 20 Wohnungen kann die Bereitstellung einer Förderung zugesagt werden, wenn 1. das Bauvorhaben dem regionalen Wohnungsbedarf nach Maßgabe des Wohnbau-Förderungsprogramms entspricht; 2. die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß 1 Abs. 3 und 4 vorliegen; und 3. gewährleistet ist, daß die Förderungsvoraussetzungen gemäß 19 Abs. 3 Z 1 bis 3 für alle Wohnungen des Bauvorhabens erfüllt werden. Eine Zusage der Förderungsbereitstellung darf solange nicht erfolgen, als Mängel, die von der Landesregierung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellt worden sind, nicht in der für ihre Behebung bescheidmäßig festgelegten Frist behoben worden sind. (2) Die Zusage der Bereitstellung einer Förderung erlischt nach Ablauf von 24 Monaten. (3) Mit der Zusage der Bereitstellung einer Förderung verpflichtet sich das Land Salzburg gegenüber dem Bauträger, dem Erwerber einer neu errichteten Wohnung eine Förderung gemäß den vorstehenden Bestimmungen zu gewähren, wenn dessen Ansuchen um Förderung innerhalb der Geltungsdauer gemäß Abs. 2 eingebracht wird, und die Voraussetzungen des 19 Abs 3 Z 1 bis 3 gegeben sind. 22

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