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Transkript:

Regionalkonferenz am 20.03.2013 Vorstellung der Arbeit des es des Landkreises Teltow-Fläming 1

Warum werden Pflegeeltern gesucht? Im Landkreis Teltow-Fläming stieg die Zahl der jungen Menschen und deren Familien, die erzieherische Hilfe in Anspruch nehmen in den zurückliegenden Jahren stetig an. Reichen die Unterstützungsangebote in der Herkunftsfamilie nicht aus, erfolgt eine Fremdunterbringung Des Kindes in einer Pflegefamilie oder in einem Heim. Wenn keine Hilfe durch die Eltern angenommen wird und eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, wendet sich das Jugendamt an das Familiengericht und wird eine Unterbringung des Kindes auch gegen den Willen der Eltern vollziehen. Das Jugendamt hat gemäß 27 ff. SGB VIII ein Konzept erarbeitet, mit dem Ziel Kinder deren Wohl nicht bei den eigenen Eltern sichergestellt ist, vermehrt in Pflegefamilien unterzubringen, bis sich die Bedingungen in der Herkunftsfamilie soweit gebessert haben, dass das Kind oder der Jugendliche dorthin zurückkehren kann oder auf Dauer in einer Pflegefamilie lebt. 2

Warum werden Pflegeeltern gesucht? Anzahl der Pflegekinder 2012: 155 Anzahl der Pflegefamilien aktuell: 114 Vermittlungsanfragen in 2012: 63 3

Aus Kindern werden Pflegekinder Familien mit einer Drogensymptomatik bzw. anderem Suchtverhalten Psychische Erkrankungen Vernachlässigung, Misshandlung, sexueller Missbrauch Inhaftierung der Eltern bzw. eines Elternteils Krankheit, Scheidung, Trennung, Arbeitslosigkeit Ablehnung des Kindes Alter der Kinder Säuglinge Kleinkinder Vorschulkinder Schulkinder aber auch Jugendliche bis Vollendung des 18. Lebensjahres 4

Aus Kindern werden Pflegekinder Ein Pflegekind hält sich zur Pflege und Erziehung in einer Familie vorübergehend oder für einen längeren Zeitraum außerhalb seines Elternhauses auf. Es ist sehr belastet von Vorerfahrungen (häufige Trennungen von vertrauten Bezugspersonen, Gewalt, körperliche und seelische Vernachlässigungen). Diese Erfahrungen haben sein Bindungsverhalten zu Erwachsenen wesentlich geprägt. Pflegekinder haben nun zwei Familien und können dadurch leicht in Loyalitätskonflikte geraten. Sie benötigen dringend die Erlaubnis von den Eltern für einen kurzen oder längeren Zeitraum in einer Pflegefamilie leben zu können und Besuchskontakte zu ihnen und ihren Geschwistern halten zu dürfen. Besonders wichtig für Kinder ist daher die gegenseitige Wertschätzung und Achtung zwischen Herkunftsfamilie und Pflegefamilie. 5

Anforderungen an Pflegefamilien / Eignungskriterien Personen, die bereit und in der Lage sind Erziehungsverantwortung für ein fremdes Kind zu übernehmen Alleinerziehende Ehepaare Gleichgeschlechtliche Paare Einzelpersonen mit und ohne eigene Kinder 6

Anforderungen an Pflegeeltern/ Eignungskriterien Überprüfung als Pflegestelle gemäß 37 Abs. 2, 72 a SGB VIII Körperliche, geistige Gesundheit, psychische sowie physische Belastbarkeit Emotionale Stabilität und gute Wahrnehmungsfähigkeit sowie Empathie (Reflexion über eigenes Leben) Verantwortungsbewusstsein sowie die Fähigkeit sich in das Kind emotional einfühlen zu können Bereitschaft der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und anderen Institutionen Fähigkeit zur Akzeptanz der Herkunftsfamilie und Toleranz gegenüber verschiedenen Lebensweisen, das Kind in seiner Herkunft annehmen können und die Kontakte zur Herkunftsfamilie fördern und unterstützen können Hilfe in Problemsituationen in Anspruch nehmen können 7

Ausschlusskriterien Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurden, an lebensbedrohlichen übertragbaren Erkrankungen oder an organischen Störungen des zentralen Nervensystems, sowie psychotischen Erkrankungen leiden die Bereitschaft der Zusammenarbeit mit Herkunftsfamilie und dem Jugendamt nicht vorliegt 8

Rechtliche Situation von Pflegeeltern SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) und BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) Die elterliche Sorge verbleibt bei den leiblichen Eltern, es sei denn Teile der elterlichen Sorge oder die gesamte elterliche Sorge wird durch ein Familiengericht den Eltern per Beschluss entzogen. Dann erhält das Kind einen gesetzlichen Vormund oder Ergänzungspfleger. Pflegeeltern üben gemäß 1688 BGB die Personensorge und können damit alltägliche Angelegenheiten, die das Kind betreffen, selbständig entscheiden. 9

Rechtliche Situation von Pflegeeltern Teile der Personensorge In allen diesen Bereichen gibt es sowohl grundsätzliche Entscheidungen, die der Sorgeberechtigte zu treffen hat, als auch Angelegenheiten des täglichen Lebens, die von den Pflegeeltern in Vertretung entschieden werden können. Gesundheitsfürsorge Recht zur Regelung des Umgangs Recht, Jugendhilfe zu beantragen Fürsorgerecht Schulangelegenheiten Aufenthaltsbestimmungsrecht Erziehungsrecht Aufsichtspflicht 10

Rechtliche Situation von Pflegeeltern Eltern, Großeltern und Geschwister haben gemäß 1648 BGB ein Besuchs und Umgangsrecht, auch wenn die elterliche Sorge durch ein Familiengericht entzogen wurde. Nur bei schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls kann das Besuchsrecht durch das Familiengericht zeitweise zum Ruhen gebracht werden. Eine Rückführung eines Pflegekindes zu seinen leiblichen Eltern ist möglich, wenn sich die Herkunftssituation stabilisiert hat und das Kind für einen längeren Zeitraum bei Pflegeeltern gelebt hat. Die Eltern oder der Vormund können die Herausgabe eines Kindes aus der Pflegefamilie veranlassen. 11

Finanzielle Leistungen Pflegeeltern im Landkreis Teltow- Fläming erhalten laut Richtlinie über die Erziehung in Vollzeitpflege, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens, monatlich eine Pauschale für den Lebensunterhalt des Pflegekindes. Die Zahlung der finanziellen Leistungen sind abhängig vom Alter des Kindes und decken den regelmäßigen Unterhaltsbedarf des Kindes. Darüber hinaus werden im Einzelfall einmalige finanzielle Leistungen gewährt. Zusätzlich erfolgt eine monatliche Abgeltung der Erziehungsleistung der Pflegeeltern. Pflegeeltern haben Anspruch auf eine Elternzeit, diese kann ab den Zeitpunkt der Aufnahme für die Dauer von drei Jahren in Anspruch genommen werden, längstens aber bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Pflegekindes. Erziehungsgeld bzw. Elterngeld erhalten Pflegeeltern nicht. 12

Finanzielle Leistungen Altersstufe bis zum vollendeten 7. Lebensjahr vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr monatliche materielle Aufwendungen 496,00 231,00 574,00 231,00 vom vollendeten 14. 660,00 231,00 Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr über das 18. Lebensjahr hinaus Monatliche Kosten der Erziehung 660,00 Entscheidung nach Einzelfall 231,00 13

Vielfalt von Pflegefamilien Kurzzeitpflege Familiäre Bereitschaftsbetreuung Dauerpflege Vollzeitpflege mit erweitertem pädagogischen Förderbedarf 14

Der Aufgaben und Ziele Sicherung der Umsetzung von Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß 33 SGB VIII Auswahl und Vorbereitung von Pflegeelternbewerbern in Form von Einzelgesprächen und der Durchführung von Bewerberseminaren Überprüfung der Pflegefamilien Vermittlung von Kindern in Pflegefamilien Begleitung der Pflegeverhältnisse Fortbildung der Pflegefamilien, Qualitätssicherung Öffentlichkeitsarbeit und Werbung potentieller Pflegepersonen 15

Ansprechpartner im des Landkreises Teltow-Fläming Jugendamt Familienunterstützende Hilfen Pflegekinderwesen Frau Schmidt, Andrea Frau Kuschnier, Sylke Tel: 03371 608-3512 Tel: 03371 608-3507 Fax: 03371 608-9150 Fax: 03371 608-9150 Mail: Andrea.Schmidt@teltow-flaeming.de Mail: Sylke.Kuschnier@teltow-flaeming.de Frau Bürgel, Bettina Tel: 03371 608-3513 Fax: 03371 608-9150 Mail: Bettina.Buergel@teltow-flaeming.de 16