AGBs und allgemeine Mietbedingungen. 1. Allgemeines. 2. Buchung / Zahlung. 3. Besondere Hinweise / Nutzung auf eigene Gefahr

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Transkript:

AGBs und allgemeine Mietbedingungen 1. Allgemeines Die Anmietung eines Hot Rod - kün5ig als Fahrzeug bezeichnet - erfolgt ausschließlich auf Grundlage des schri5lichen Mietvertrages und dieser Mietbedingungen nach deutschem Recht. Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der schri5lichen Aufnahme in den Mietvertrag. Gegenstand des Mietvertrages ist die Überlassung eines Fahrzeugs für die im Mietvertrag festgelegte Dauer. Der Mietpreis ergibt sich aus der Preisliste die Bestandteil des Mietvertrages ist. Dem Vermieter steht es frei die Vermietung ohne Angaben von Gründen abzulehnen. 2. Buchung / Zahlung Die Buchung des Fahrzeugs ist nach BestäLgung durch den Vermieter in TexOorm bindend und es werden ein oder mehrere Fahrzeuge zur Anmietung zum vereinbarten Termin für den Besteller reserviert. Der Besteller ist verpflichtet die in der Buchung mitgeteilten Kosten (Miete) unverzüglich an den Vermieter zu zahlen. Der Mietvertrag wird vor Übergabe des Fahrzeugs vor Ort schri5lich geschlossen. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin entgegengenommen, oder kommt der Mietvertrag aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht zu Stande, hat der Besteller 50% der bei der Buchung mitgeteilten Fahrzeugmiete als pauschalen Ausgleich für die entgangenen Mieteinnahmen zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Falle hat der Mieter einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro als Mindestschaden zur Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes zu zahlen. 3. Besondere Hinweise / Nutzung auf eigene Gefahr Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den gemieteten Fahrzeugen und Sonderfahrzeuge handelt. Die Fahrzeuge sind in Bedienung und Fahrverhalten nicht mit gewöhnlichen PKW vergleichbar, so dass auch geübte Fahrer sich mit Bedienung und Fahrverhalten vertraut machen müssen. Der Mieter nimmt die verbundenen größeren Risiken im Vergleich zu gewöhnlichen Straßenfahrzeugen ausdrücklich in Kauf. Die Benutzung erfolgt insoweit auf eigene Gefahr. Die Vermieterin habet insbesondere nicht für Schäden, die auf Risiken im Zusammenhang mit der der besonderen Bauart beruhen. Der Mieter wird insbesondere auf nachfolgende bauartbedingten Besonderheiten und Risiken hingewiesen: Fahrzeuge werden aufgrund der Größe schwerer wahrgenommen Das Fahrzeug verfügt nicht über die heute üblichen Sicherheitsvorkehrungen wie z.b. ABS/ Sicherheitsgurt/Airbag Das Fahrzeug verfügt über eine AutomaNk und eine sehr direkte Lenkung (kleine Lenkradbewegungen führen zu großen Richtungsänderungen). Die Bremse ist abweichend zu üblichen PKW mit dem linken Fuß zu bedienen.

Der Mieter und etwaige weitere Fahrer sind verpflichtet, sich mit der Bedienung des Fahrzeugs und dessen Besonderheiten vor Antria der Fahrt vertraut zu machen. Das betrifft insbesondere auch das Lenk- und Bremsverhalten. Bestehen Unklarheiten ist der Vermieter bzw. deren Mitarbeiter im Rahmen der Übergabe/ Einweisung zu befragen. Der Mieter darf die Fahrt erst antreten, wenn er das Fahrzeug sicher beherrscht. Der Mieter wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge keinen Schutz vor Wiaerungseinflüssen bieten.der Vermieter ha5et nicht für wiaerungsbedingte Schäden oder Verschmutzungen. Es obliegt der Verantwortung und der Entscheidung des Vermieters, bereits geplante Fahrten aufgrund schwieriger Weaerverhältnisse im Sinne der Sicherheit aller Teilnehmer zu verschieben. 4. Übernahme des Fahrzeuges Vor Übernahme des Fahrzeugs hat der Mieter für sich und alle im Mietvertrag als Fahrer benannten Personen vorzulegen: einen gülngen Personalausweis bzw. Reisepass einen gülngen und zur Führung des Fahrzeugs berechngenden Führerschein (PKW) eine EC- oder Kreditkarte Das Fahrzeug wird dem Mieter in verkehrssicherem, unbeschädigten und technisch und oplsch einwandfreiem Zustand vollgetankt mit allem Zubehör (Verbandskasten, Sicherungseinrichtungen etc.) übergeben. Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen bei Fahrzeugübernahme dem Vermieter zu melden und hat auf deren schri5liche DokumentaLon im Übernahmeprotokoll zu achten. Der Mieter wird bei Übergabe in die Besonderheiten der Bedienung des Fahrzeugs eingewiesen. Mit Übernahme des Fahrzeugs bestälgt er, dass er hinreichend über die Handhabung und Bedienung des Fahrzeugs aufgeklärt wurde. 5. BerechNgte Fahrer Das Fahrzeug darf außer vom Mieter nur von den sonslgen im Mietvertrag mit namentlich bezeichneten Personen geführt werden. Jeder Fahrer des Fahrzeuges muss die erforderliche und güllge Fahrerlaubnis besitzen, keinen Fahrverbot unterliegen und mindestens 18 Jahre alt sein. Ferner müssen alle Fahrer zur sicheren Führung des Fahrzeuges körperlich und geislg geeignet d.h. fahrtüchlg sein. Die FahrtüchLgkeit darf nicht durch Medikamente, Drogen, Alkohol oder auf andere Weise beeinträchlgt sein. Der Vermieter oder seine Mitarbeiter dürfen die Fahrt oder Weiterfahrt untersagen, wenn Sie begründete Zweifel hieran haben. Im Übrigen ist der Mieter selbst dafür verantwortlich, dass er oder andere berechlgte Fahrer die gesetzlichen Anforderungen zum Führen von Kra5fahrzeugen erfüllen und ha5et widrigenfalls für alle hieraus entstehenden Folgen. Der Mieter ha5et für das Verhalten der weiteren berechlgten Fahrer wie für eigenes Handeln. 6. Nutzung des Fahrzeuges Das Fahrzeug darf ausschließlich im Rahmen der durch einen Guide geführten Tour auf einer vorgegebenen Route genutzt werden. Jegliche Anweisungen des Guide/Vermieters sind zu beachten. Verliert der Fahrer den Anschluss, hat er unverzüglich an geeigneter Stelle anzuhalten und sich mit dem Vermieter bzw. Guide in Verbindung zu setzen. Die Fahrt darf nur mit Einwilligung des Vermieters fortgesetzt werden. Das Fahren ist nur mit einem nach den gesetzlichen BesLmmungen in der Bundesrepublik zulässigen Motorradschutzhelm gestaaet. Dieser kann selber mitgebracht werden oder wird vom Vermieter kostenfrei gestellt.

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind. Die Nutzung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs ist nur mit schri5licher Einwilligung des Vermieters zulässig. Eine Benutzung auf Bundesautobahnen ist nicht zulässig. Der Vermieter ist berechlgt im Mietvertrag weitere geografische oder sachliche Beschränkungen der Nutzung festzulegen. Dem Mieter ist die Weitervermietung, sonslge Überlassung an Driae sowie sonslge zweckenoremdende Nutzungen nicht gestaaet. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut- Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) ist untersagt. Das Fahrzeug darf nicht zum Abschleppen anderer Fahrzeuge genutzt werden und es dürfen mit Ausnahme des mit gemieteten Zubehörs und den Sachen des persönlichen Bedarfs (Bekleidung für die Fahrt, Handtasche) keine anderen Gegenstände an oder im Fahrzeug transporlert werden. Die Bedienungsvorschri5en auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kra5stoff sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen BesLmmungen. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung beslmmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, die Bedienungsvorschri5en und die gesetzlichen Vorschri5en zu beachten. Er ist insbesondere auch für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand des gemieteten Fahrzeugs während der Mietdauer verantwortlich und hat insbesondere auf technische Fehler (Öldruck, Reifendruck, ungewöhnliche Geräusche, Keaendurchhang, BremsfunkLon) zu achten. Ergeben sich Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand hat der Mieter den Vermieter zu informieren und die weitere Nutzung des Fahrzeugs zu unterlassen. 7. Abstellen des Fahrzeuges Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird - insbesondere während der Nachtstunden - ist das Fahrzeug in einem verschlossenen Raum unterzustellen; soweit dies nicht möglich ist, an einer vor Beschädigung möglichst geschützten Stelle an einem hierfür geeigneten fest mit dem Erdboden verbundenen Gegenstand (z.b. Laternenpfahl) anzuschließen. Sämtliches bewegliche Zubehör ist aus dem Fahrzeug zu enoernen. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und - papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. 8. Rückgabe des Fahrzeuges Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß zurückgeben. Bei Vorliegen eines wichlgen Grundes - insbesondere bei Pflichtverletzungen des Mieters (z.b. Nichtbeachtung der Weisung des Guide) - ist der Vermieter berechlgt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeilg zu einem beslmmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen. Wir das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, hat der Mieter für jede angefangene Stunde den vereinbarte Mietpreis gemäß der Preisliste zu entrichten. Der Mieter hat zudem alle weiteren Schäden aus einer verspäteten Rückgabe zu tragen. 9. Pflichten des Mieters/Fahrers bei Schadensfall oder Panne Bei einem Schadensfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nach Absicherung vor Ort und der Leistung von Erster Hilfe alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, insbesondere dass: a) sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Driaer sowie bei selbstverschuldeten Unfällen und insbesondere bei Wildunfällen. b) zur Weiterleitung an den Vermieter Ort und Datum des Unfalls sowie die Namen und Anschri5en von allen Unfallbeteiligten und Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge nolert werden sowie

eine Skizze angeferlgt wird c) von dem Mieter/Fahrer keine Erklärungen zur Schuldfrage - insb. kein Schuldanerkenntnis - abgegeben wird d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort enoernen, bis er seiner Pflicht zur Aunlärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder - zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstaaen. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind soweit vorhanden Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu ferlgen. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen. Bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dem Vermieter und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskun5 zu erteilen, die zur Aunlärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Ha5ungslage erforderlich ist. Er hat dem Vermieter unverzüglich eine wahrheitsgemäße schri5liche Sachverhaltsschilderung zu übergeben. Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchlgt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzuslmmen. Jegliche Arbeiten am gemieteten Fahrzeug (z.b. Reparatur von Schäden) sind nur mit ausdrücklicher vorheriger ZusLmmung des Vermieters zulässig. Dennoch getälgte Aufwendungen werden nicht erstaaet. 10. HaBung des Mieters Der Mieter ha5et dem Vermieter für alle während der Anmietung entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und zubehör), soweit er dies zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter ha5et der Mieter soweit angefallen für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Driae einschließlich der im Mietvertrag bezeichneten weiteren Fahrer ha5et der Mieter für die Einhaltung der BesLmmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Driaen wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Stra5aten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und ha5et dem Vermieter für alle entstehende Gebühren und Kosten sowie Verwarn- und Bußgelder sowie Strafen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen. Der Mieter ha5et für Schäden bei Driaen (z.b. anderen Verkehrsteilnehmern) in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschri5en, soweit der Schaden nicht durch die bestehende Ha5pflichtversicherung gedeckt ist. Soweit der Vermieter als Fahrzeughalter für derarlge Schäden ha5et, hat der Mieter dem Vermieter den entstandenen Schaden zu ersetzen. 11. Versicherungen Im Mietpreis enthalten ist die Kra5fahrzeugha5pflichtversicherung mindestens in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang und eine Vollkasko Versicherung (Schäden am Objekt) mit einer Selbstbeteiligung von 300,-. 12. HaBung des Vermieters Der Vermieter bemüht sich, den einwandfreien Zustand des Fahrzeuges zu gewährleisten sowie das Fahrzeug termingerecht vereinbarungsgemäß bereitzustellen.

Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer Frist von 60 Minuten zur Verfügung stehen, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Besteller/Mieter nur Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen. Ein darüber hinausgehender Schaden (Anreise, anderweilge Miete) wird nicht erstaaet, sofern der Vermieter die Nichterfüllung des Vertrages nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terrorislsche Anschläge und Naturkatastrophen entbinden ihn von der Pflicht zur rechtzeilgen Leistung. Der Vermieter ha5et nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Personen- oder Sachschäden. Im Übrigen wird die Ha5ung - soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen - auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Benutzung des gemieteten Fahrzeugs erfolgt im Übrigen auf eigene Gefahr. 13. Datenschutz- Einwilligung Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschä5sabwicklung erforderlich sind, gemäß Bundesdatenschutzgesetz vom Vermieter gespeichert werden. 14. Übersichtsklausel und SchlussbesNmmungen Die Überschri5en dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Alle vorstehenden Regelungen gelten für den Mieter und auch den/ die berechlgten Fahrer. Sollte eine BesLmmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die GülLgkeit der übrigen BesLmmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame BesLmmung durch Regelungen zu ersetzten, die dem wirtscha5lichen Zweck der unwirksamen BesLmmung möglichst nahe kommen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der VermieOirma. Stand: Essen, März 2015 Hot Rod City Tour Essen GmbH I Freiherr- vom- Stein- Strasse 384 I 45133 Essen I Tel: 0201 857 968 24 I Fax: 0201 862 840 47 info@hotrod- citytour- essen.com I www.hotrod- citytour- essen.com GeschäBsführer: Mathias Mergel