Freistaat Bayern Sitzplatz- Nr. Wiederholung der Zwischenprüfung 2013 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Arbeitsrecht Arbeitszeit: 180 Minuten Hilfsmittel: Zugelassen sind die in der FMBek vom 02.12.2011, Az.: PE-P 3510-001- 43350/11, (FMBl S. 397) i.d.g.f. aufgeführten Hilfsmittel für den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz
2 Aufgabe A I. Sachverhalt Bei der für die Festsetzung und Abrechnung der Arbeitnehmerbezüge für das Universitätsklinikum Erlangen zuständigen Bezügestelle Arbeitnehmer in Ansbach geht ein Arbeitsvertrag über das ab 01.08.2012 beginnende Arbeitsverhältnis des Martin Marbach (M.) ein (siehe Anlage). Dem erst wenige Tage im Amt befindlichen Referatsleiter der Bezügestelle Arbeitnehmer fällt der Arbeitsvertrag beim Durchsehen der eingegangen Post auf. Er bittet daher den zuständigen Arbeitsgruppenleiter RI Emsig zu folgenden Punkten in Form eines Aktenvermerks Stellung zu nehmen. - Ist ein wirksames Arbeitsverhältnis zwischen dem Universitätsklinikum und M. zustande gekommen? Falls der Arbeitsvertrag grundsätzlich wirksam ist: - Ist die Befristung zulässig? - Sind die Regelungen zur Probezeit, zur Bezügezahlung, zur Arbeitszeit, zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, zur Urlaubsgewährung und zur Kündigung zulässig? II. Aufgabe Fertigen Sie den erbetenen Aktenvermerk. III. Bearbeitungshinweise 1. Auf das Bayerische Universitätsklinikagesetz ist nicht einzugehen. 2. Auf die Problematik der Mitbestimmung der Personalvertretung bei Vertragsabschluss ist nicht einzugehen. 3. Das Universitätsklinikum Erlangen ist Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). M. gehört keiner Gewerkschaft an. 4. M. wird als EDV-Fachmann als Leiter des IT-Bereichs des Klinikums im Rahmen einer 5- Tage-Woche eingesetzt, diese Tätigkeit entspricht nicht der gesetzlichen Definition eines leitenden Angestellten. 5. Der Arbeitsvertrag wurde von den dazu befugten Vertretern des Vorstands des Universitätsklinikums unterzeichnet 6. M. hat keine Vorbeschäftigung im öffentlichen Dienst.
3 Aufgabe B I. Sachverhalt: Karla Brundi (B.), geb. 28.05.1977, wird zum 01.03.2012 bei der Abteilung 1T beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle München, in ein unter den TV-L fallendes unbefristetes Arbeitsverhältnis vollbeschäftigt eingestellt. Aufgrund ihrer Tätigkeit wird B. in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Werdegang (Auszug): 01.12.2005 Beschäftigte beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz 30.04.2008 einschlägige Berufserfahrung sowie gleichzeitig auch eine Anerkennung als förderliche Zeit im Sinne des 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L liegen in jeweils vollem Umfang vor 01.05.2008 Beschäftigte bei der Firma Solutions 28.02.2012 Die gesamte Zeit wird als förderliche Zeit im Sinne des 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L anerkannt. Vom 11.05.2012 bis 25.05.2012 ist B. aufgrund eines grippalen Infekts arbeitsunfähig erkrankt. Von 18.06.2012 bis einschließlich 16.07.2012 ist B. an einer Nierenbeckenentzündung arbeitsunfähig erkrankt. Aufgrund der kühlen Witterung erleidet B. einen Rückfall und ist ab 21.08.2012 erneut wegen der Nierenbeckenentzündung erkrankt. Laut ärztlichem Attest besteht die Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 19.10.2012. II. Aufgaben 1. Berechnen und begründen Sie die Bezüge von B. und die Höhe des sozialversicherungs- pflichtigen Entgelts für den Monat März 2012. 2. Prüfen und begründen Sie, ob und ggf. wie lange B. für die Arbeitsunfähigkeit ab 21.08.2012 Anspruch auf Krankenbezüge hat. 3. Berechnen und begründen Sie die Bezüge von B. für Monat November 2012.
4 III. Bearbeitungshinweise 1. Auf das Arbeitsverhältnis von B. findet der TV-L mit allen ergänzenden Bestimmungen Anwendung. 2. B. hat fristgerecht einen Antrag auf Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten eines Bausparvertrages gestellt. 3. B. hat Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe der Programmierzulage nach 17 Abs. 6 TVÜ-Länder und 4 Zulagen-TV vom 17.05.2008 in Höhe von 23,01 EUR 4. B. hat mit Vollendung des 67. Lebensjahres Anspruch auf eine abschlagsfreie Regelaltersrente. 5. B. ist versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. 6. Der allgemeine Standardsatz zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung kann entfallen. 7. Es sind die ab 01.01.2012 gültigen Tabellen der Anlage B zum TV-L zu Grunde zu legen. Für den Bereich der Sozialversicherung sind die Werte des Jahres 2012 maßgebend. 8. Von den angegebenen Daten ist auszugehen, sie sind nicht zu überprüfen. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****
ANLAGE Anstellungsvertrag Zwischen dem Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Klinikum) - Anstalt des öffentlichen Rechts - Krankenhausstraße 12, 91054 Erlangen, vertreten durch den Vorstand, und Herrn Martin Marbach, geb. 24.08.1978, Hindenburgstr. 24, 91033 Nürnberg - im Folgenden Angestellter genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses (1) Herr Marbach wird mit Wirkung vom 01.08.2012 befristet bis zum 31.07.2014 als vollbeschäftigter Angestellter beim Klinikum beschäftigt. (2) Die Probezeit beträgt 2 Monate. 2 Aufgaben, Arbeitszeit (1) Der Angestellte führt die Geschäfte nach Maßgabe dieses Vertrages, der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und der Geschäftsordnung des Klinikums in deren jeweiliger Fassung. (2) Als durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit gilt diejenige Arbeitszeit, die für vergleichbare Beamte des Klinikums jeweils maßgebend ist, dies sind derzeit 41 Stunden pro Woche. 3 Bezüge (1) Der Angestellte erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein festes Jahresgehalt in Höhe von 74.400 brutto, das in zwölf gleichen Raten jeweils am Monatsende gezahlt wird; (2) Über die Vergütung gemäß 3 Abs. 1 hinaus gewährt das Klinikum keine weitere Vergütung, Zulagen, Zuschläge, Prämien, Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen. Mit der Zahlung der Vergütung gem. 3 Abs. 1 sind sämtliche Tätigkeiten im Rahmen dieses Anstellungsvertrages einschließlich etwaiger Überstunden, Mehrarbeitsstunden und Arbeitsleistung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten, zu denen der Angestellte bei Vorliegen betrieblicher Gründe verpflichtet ist, vollständig abgegolten. Besteht das Anstellungsverhältnis in einem Geschäftsjahr nicht über volle zwölf Mo-
6 nate hinweg, wird die Vergütung gem. 3 Abs. 1 pro rata temporis ausgezahlt. 4 Dienstverhinderung Vergütungsfortzahlung bei Krankheit oder Unfall (1) Der Angestellte wird den Vorstand des Klinikums unverzüglich unter Angabe der Gründe verständigen, sofern er an einer Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist. Bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit von mehr als drei Kalendertagen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. (2) Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wird die Vergütung gemäß 3 Abs. 1 für die Dauer von drei Monaten, längstens aber bis zum Ende des Anstellungsvertrages, weitergezahlt. 5 Urlaub Der Angestellte hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 18 Arbeitstagen. Als Arbeitstage gelten Werktage mit Ausnahme der Samstage. Urlaub, der nicht bis zum 30.06. des Folgejahrs eingebracht wird, verfällt. 6 Beendigung des Dienstverhältnisses Dieser Anstellungsvertrag kann vor dem in 1 festgelegten Vertragsende nur durch außerordentliche Kündigung ( 626 BGB), die der Schriftform bedarf, oder einvernehmlich beendet werden. Erlangen, den Gez. Gez. (für den Arbeitgeber) (Angestellte/r) ****