BTHG PSG II und III. Folgen für die Eingliederungshilfe. Herzlich willkommen. SGB IX Bundesteilhabegesetz (BTHG) Bundesrat: NRW

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Transkript:

BTHG PSG II und III Folgen für die Eingliederungshilfe Herzlich willkommen 16.12.2016 Bundesrat: NRW Es gibt deutliche Verbesserungen bei Einkommen und Vermögen, und dies nicht nur in der Eingliederungshilfe. Es ist gelungen, den Vermögensfreibetrag in der gesamten Sozialhilfe von 2 600 Euro auf 5 000 Euro anzuheben. Es gibt eine klare Schnittstellenregelung zur Abgrenzung von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege. Für die Abgrenzung wird das Lebenslagenmodell, welches unter anderem von NRW entwickelt worden ist, eingesetzt. Die Festlegung des leistungsberechtigten Personenkreises nach 99 wird zunächst wissenschaftlich evaluiert und in einem weiteren Schritt modellhaft in den einzelnen Bundesländern erprobt. Hierdurch können wir letztendlich sicherstellen, dass der Zugang zur Eingliederungshilfe eben nicht eingeschränkt wird. 1

Agenda Reformstufen und Aufbau des SGB IX Allgemeine Bestimmungen ( Ziele, Begriff der Behinderung, Leistungen) Verfahren und Fristen Leistungen zur Sozialen Teilhabe Leistungsberechtigter Personenkreis Schnittstelle BTHG Pflege Planung Gesamthilfeplan, Teilhabeplanung Der Einzelfall Weiteres Reformstufen des SGB IX 01.01.2023 ab 01.01.2017 Vorgezogene Änderung im Schwerbehindertenrecht Verbesserung bei Einkommens Vermögensberücksichtigung Ab 01.01.2018 Einführung Teil 1 und Teil 3 Reform Vertragsrecht Vorgezogene Verbesserung im Vertragsrecht und Gesamtplan-verfahren Ab 01.01.2020 Einführung Teil 2 Zweiter Schritt bei Verbesserung von Einkommen und Vermögensberücksichtigung Leistungsberechtigter Personenkreis 99 IX Aufhebung der Differenzierung zwischen stat. und amb. Maßnahmen Ab 1.4.2017 Erhöhung des Schonvermögens auf 5.000 2

Aufbau Teil 1 Rehabilitation 1-89 1-8 Allgemeiner Teil 29 Persönliches Budget 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung 76-84 Soziale Teilhabe Teil 2 Eingliederungshilfe 90 150 90-98 Allgemeine Vorschriften 99-108 Grundsätze der Leistungen 113 Soziale Teilhabe 117 122 Gesamtplan, Instrumente, Vereinbarungen 123-134 Vertragsrecht 135-150 Einkommen, Vermögen, Statistik, Übergangsbestimmungen Teil 3 Schwerbehindertenrecht 151-237b Agenda Aufbau des SGB IX Allgemeine Bestimmungen ( Ziele, Begriff der Behinderung, Leistungen) Verfahren und Fristen Leistungen zur Sozialen Teilhabe Leistungsberechtigter Personenkreis Schnittstelle BTHG Pflege Planung Gesamthilfeplan, Teilhabeplanung Der Einzelfall Weiteres 3

7 1 Selbstbestimmung und Teilhabe a.l.i.d. Gesellschaft Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen. 8 2 Begriffsbestimmungen Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrierenan der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaftmit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper-und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustandabweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. 4

9 4 Leistungen zur Teilhabe (1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,.. 3. die Teilhabe am Arbeitsleben 4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. 10 4 Leistungen zur Teilhabe (2). Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden. (3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen o.v.b.v.b. Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können.dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligtund ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen. (4) Leistungen für Mütter und Vätermit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen. 5

11 5 Leistungsgruppen Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, 4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, 5. Leistungen zur sozialen Teilhabe. 12 8 Wunsch- und Wahlrecht der LB (1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen. (2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen 6

13 8 Wunsch- und Wahlrecht der LB (3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung. (4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten. Agenda Aufbau des SGB IX Allgemeine Bestimmungen ( Ziele, Begriff der Behinderung, Leistungen) Verfahren und Fristen Leistungen zur Sozialen Teilhabe Leistungsberechtigter Personenkreis Schnittstelle BTHG Pflege Planung Gesamthilfeplan, Teilhabeplanung Der Einzelfall Weiteres 7

15 14 Leistender Rehabilitationsträger (1)Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.. Fristen nach 14 und 15 nach Antragseingang und akzeptierter Zuständigkeit(keine Weiterleitung) : Entscheidung 3 Wochen nach Antragseingang, - bei Beteiligung anderen Rehaträger 6 Wochen, - bei Durchführung einer Teilhabeplankonferenz 2 Monate - Bei Einholung eines Gutachtens 2 Wochen nach Vorliegen - Bei Weiterleitung (max 2 Wochen) verlängern sich die Fristen jeweils um 2 Wochen Max- 12 Wochen (Verweis entsprechend in 120 Abs. 1 SGB IX für Gesamthilfeplanung) 8

Agenda Aufbau des SGB IX Allgemeine Bestimmungen ( Ziele, Begriff der Behinderung, Leistungen) Verfahren und Fristen Leistungen zur Sozialen Teilhabe Leistungsberechtigter Personenkreis Schnittstelle BTHG Pflege Planung Gesamthilfeplan, Teilhabeplanung Der Einzelfall Weiteres 18 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe (1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 (medizinische Reha, Arbeitsleben, untershalssichernde Leistung, Bildung) zu erbringen sind. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach Kapitel 3 und 4. (Ermittlung Rehabedarf, Koordinierung von Leistungen) 9

19 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe (2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere 1. Leistungen für Wohnraum, 2. Assistenzleistungen, 3. Heilpädagogische Leistungen, 4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, 5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, 6. Leistungen zur Förderung der Verständigung, 7. Leistungen zur Mobilität und 8. Hilfsmittel. 20 78 Assistenzleistungen (1)Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme (Satz 3)Die Leistungen umfassen. 1. die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und 2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung. 10

21 78 Assistenzleistungen (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitung und Übung von allgemeinen Erledigungen des Alltags sowie von Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung und die Freizeitgestaltung einschließlich kultureller und sportlicher Aktivitäten. (3) Die Leistungen für Assistenz umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. (4) Sind mit der Assistenz Fahrtkosten notwendig (5) Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben (6) Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme werden erbracht, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist. -8+ 22 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabeam Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und - führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Medizinische Arbeit Bildung (5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. 11

Agenda Aufbau des SGB IX Allgemeine Bestimmungen ( Ziele, Begriff der Behinderung, Leistungen) Verfahren und Fristen Leistungen zur Sozialen Teilhabe Leistungsberechtigter Personenkreis Schnittstelle BTHG Pflege Planung Gesamthilfeplan, Teilhabeplanung Der Einzelfall Weiteres 24 99 Leistungsberechtigter Personenkreis Änderungsartikel 25a (1) Eingliederungshilfe ist Personen nach 2 Absatz zu leisten, deren Beeinträchtigungen die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und -struktur einschließlich der geistigen und seelischen Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße liegt vor, wenn die Ausführung von Aktivitäten in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist. Mit steigender Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 ist ein geringeres Ausmaß der jeweiligen Einschränkung ür die Leistungsberechtigung ausreichend. 12

25 99 Leistungsberechtigter Personenkreis Änderungsartikel 25a (2) Leistungsberechtigt nach diesem Teil sind auch Personen, denen nach fachlicher Kenntnis eine erhebliche Einschränkung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Ist bei Personen nach 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 die Ausführung von Aktivitäten in weniger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Lebensbereichen nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in weniger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Lebensbereichen auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich, ist aber im Einzelfall in ähnlichem Ausmaß personelle oder technische Unterstützung zur Ausführung von Aktivitäten notwendig, können Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden. 26 99 Leistungsberechtigter Personenkreis (2) Lebensbereicheim Sinne von Absatz 1 sind 1. Lernen und Wissensanwendung, 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. Häusliches Leben, 7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. Bedeutende Lebensbereiche, 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. (3) Personelle Unterstützung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ist die regelmäßig wiederkehrende und über einen längeren Zeitraum andauernde Unterstützungdurch eine anwesende Person. 13

27 99 Leistungsberechtigter Personenkreis Änderungsartikel 25a 7) Das Nähere über 1. die größere und geringere Anzahl nach Absatz 1 Satz 2, 2. das Verhältnis von der Anzahl der Lebensbereiche zum Ausmaß der jeweiligen Einschränkung nach Absatz 1 Satz 3 und 3. die Inhalte der Lebensbereiche nach Absatz 4 bestimmt ein Bundesgesetz." Agenda Aufbau des SGB IX Allgemeine Bestimmungen ( Ziele, Begriff der Behinderung, Leistungen) Verfahren und Fristen Leistungen zur Sozialen Teilhabe Leistungsberechtigter Personenkreis Schnittstelle BTHG Pflege Planung Gesamthilfeplan, Teilhabeplanung Der Einzelfall Weiteres 14

29 103 Sonderregelung für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in Räumlichkeiten im Sinne von 42b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches (Eingliederungshilfe)erbracht, umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in diesen Räumlichkeiten. Stellt der Leistungserbringer fest, dass der Mensch mit Behinderung so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in diesen Räumlichkeiten nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Eingliederungshilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Leistungserbringer,dass die Leistung bei einem anderen Leistungserbringer erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des Menschen mit Behinderung Rechnung zu tragen. 30 103 Sonderregelung für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen (Lebenslagenmodell) (2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des 43a des Elften Buches in Verbindung mit 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den 64a bis 64f, 64i (Pflegegeld, Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Wohnumfeldverbessserung, Entlastungsbeträge) und 66 SGB XII (125 Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1)des Zwölften Buches, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes ( 121 SGB IX) erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.. 15

31 SGB V Häusliche Krankenpflege Darstellung auf der Homepage: www.diakonie-pflege.de/haeuslichekrankenpflege Verabreichen von Injektionen (z.b. Insulin) Versorgen von Wunden z.b. nach ambulanten Operationen und Krankenhausaufenthalten Erneuern von Verbänden Blutdruckmessen und Blutzuckerbestimmung Medikamentenstellen und/oder Medikamentenverabreichung Versorgung nach ambulanter Operation in Ausnahmefällen auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung Die medizinisch notwendigen Maßnahmen müssen vom Arzt verordnet und von der Krankenkasse bewilligt werden (SGB V) 66 XII SGB Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur 1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen, 2. Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags, 3. Inanspruchnahme von a) Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des 64b, b) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes 64e, c) anderen Leistungen nach 64f, d) Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des 64g, 4. Inanspruchnahme von Unterstützungsangebotenim Sinne des 45a des Elften Buches 16

91 Nachrang der Eingliederungshilfe (1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. (3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen des Eingliederungshilfe bestimmt sich nach 13 Absatz 3 des 11 Buches. SGB XI 13 (3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem Zwölften Buch. 2. 3.. vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt.leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Buch, bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; 91 Nachrang der Eingliederungshilfe Zusammentreffen von Leistungen des Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe ( 91 SGB XI); 13 SGB XI (4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger, dass der EGH-Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheides zu übernehmen hat. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat. ( 104 SGB X) 17

35 SGB XI Pflegeversicherung 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in 15 festgelegten Schwere bestehen. 36 SGB XI Pflegeversicherung 15 Grad der Pflegebedürftigkeit (1)Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Punktbereich 0: keinebeeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, P. 1: geringe Beeinträchtigungen P: 2: erhebliche Beeinträchtigungen P. 3: schwerebeeinträchtigungen P. 4: schwerste Beeinträchtigungen 18

Agenda Aufbau des SGB IX Allgemeine Bestimmungen ( Ziele, Begriff der Behinderung, Leistungen) Verfahren und Fristen Leistungen zur Sozialen Teilhabe Leistungsberechtigter Personenkreis Schnittstelle BTHG Pflege Planung Gesamthilfeplan, Teilhabeplanung Der Einzelfall Weiteres Gesamtplanverfahren (Kapitel 7 ; 117-122 Teil 2 SGB IX / bzw Übergangsregelungen nach 141ff) Gesamtplanung/ Verfahren nach Teil 2 SGB IX/BTHG Hilfeplanverfahren im Rahmen der Eingliederungshilfe für eine oder mehrere Eingliederungshilfeleistungen (Träger der Eingliederungshilfe zuständig), wenn mehrere Reha-Träger zu beteiligen sind, wird es automatisch eine Teilhabeplanung (bei weiterhin Federführung des Eingliederungshilfekostenträgers) 19

Gemeinsame Gesamthilfeplanung 117 (3) Bestehen Anhaltspunkte für einen Pflegebedarfwird die Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten informiert und in das Gesamthilfeplanverfahren einbezogen Pflegekasse ist verpflichtet sich beratend zu beteiligen Wenn Anhaltspunkte für Hilfe zur Pflege gilt Gleiches. wenn Anhaltspunkte für Leistungen zum Lebensunterhalt gilt Gleiche Gesamthilfeplanung Maßstäbe gemäß 117 - Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen das Verfahren betreffenden Verfahrenshandlungenbeginnend mit der Beratung. - Dokumentationder Wünsche der Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen, - Beachtung der Kriterientransparent, trägerübergreifend, interdisziplinär, konsensorientiert, individuell, lebensweltbezogen, sozialraumorientiert und zielorientiert, - Ermittlung des individuellen Bedarfes, - Durchführung einer Gesamtplankonferenz:Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, - Umfang und Dauer in einer Gesamtplankonferenz unter Beteiligung der betreffenden Leistungsträger. - Auf Verlangen des Leistungsberechtigten wird eine Person des Vertrauens beteiligt 20

Gesamtplankonferenz Wann? Mit Zustimmung des Leistungsberechtigtenkannder Eingliederungshilfeträger eine Konferenz durchführen Auf Vorschlag(des Betroffenen oder anderer Reha- Träger) kann eine Konferenz einberufen werden (oder auch abgelehnt werden, wenn schriftliche Ermittlung ausreicht und/oder der Aufwand zu groß ist im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung bei (leistungsberechtigten) Eltern istauf Wunsch eine Gesamthilfekonferenz durchzuführen. Eine Beteiligung der Leistungserbringer als solche ist nicht explizit vorgesehen Feststellung der Leistung 120 und Gesamtplan 121 Die Kostenträger stellen ihre Leistungen -ggf nach der Gesamtplankonferenz - innerhalb der Fristen fest. Der Eingliederungshilfeträger erstellt daraufhin den Gesamtplan (schriftlich, regelmäßig, alle zwei Jahre überprüft und fortgeschrieben) Der Gesamtplan dient der Steuerung und Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. In einem Eilfall erbringt der Eingliederungshilfeträger schon vor einer Konferenz die Leistungen vorläufig (im Umfang nach pflichtgemäßem Ermessen) Der Eingliederungshilfeträger erlässt auf Grundlage des Gesamtplans den Verwaltungsakt.Der Gesamtplan ist dem Betroffenen zur Verfügung zu stellen 21

43 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles (1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln. Sie werden so lange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes ( 121) erreichbar sind. (2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen, 1. wennund soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig übersteigt und 44 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles 2. der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalles durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann. (3) Bei der Prüfung der Angemessenheit nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einervon den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände und die Verhältnisse des Sozialraums sowie der eigenen Kräfte und Mittel zu würdigen. Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen. (4) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe von einem Leistungsanbieter erbracht werden, der die Betreuung durch Geistliche ihres Bekenntnisses ermöglicht. 22

45 118 Instrumente der Bedarfsermittlung (1) Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche der Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes erfolgt durch ein Instrument, das sich an der ICF orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen: 1. Lernen und Wissensanwendung, 2.Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. Häusliches Leben, 7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. Bedeutende Lebensbereiche, 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.. 46 118 Instrumente der Bedarfsermittlung (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen. 7 Absatz 2 bleibt unberührt. 23

Agenda Aufbau des SGB IX Allgemeine Bestimmungen ( Ziele, Begriff der Behinderung, Leistungen) Verfahren und Fristen Leistungen zur Sozialen Teilhabe Leistungsberechtigter Personenkreis Schnittstelle BTHG Pflege Planung Gesamthilfeplan, Teilhabeplanung Der Einzelfall Weiteres 48 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles (1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln. Sie werden so lange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes ( 121) erreichbar sind. (2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen, 1. wennund soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig übersteigt und 24

49 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles 2. der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalles durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann. (3) Bei der Prüfung der Angemessenheit nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einervon den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände und die Verhältnisse des Sozialraums sowie der eigenen Kräfte und Mittel zu würdigen. Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen. (4) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe von einem Leistungsanbieter erbracht werden, der die Betreuung durch Geistliche ihres Bekenntnisses ermöglicht. Agenda Aufbau des SGB IX Allgemeine Bestimmungen ( Ziele, Begriff der Behinderung, Leistungen) Verfahren und Fristen Leistungen zur Sozialen Teilhabe Leistungsberechtigter Personenkreis Schnittstelle BTHG Pflege Planung Gesamthilfeplan, Teilhabeplanung Der Einzelfall Weiteres 25

Was gibt es sonst noch: Die gemeinsame Inanspruchnahme von Assistenz- Mit diesem Gemeinschaftszwang wird das Recht auf individuelle Teilhabe unterlaufen. Wer in einer eigenen Wohnung lebt und Assistenz benötigt, ist vom "Poolen" der Leistungen befreit. Freibeträge werden angehoben: Der Vermögensfreibetrag von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe von 2.600 auf 5.000 Euro angehoben wird. Nach dem neuen Gesetz dürfen sie zunächst 25.000 ansparen, ab dem Jahr 2020 bis zu 50.000 Euro. Auch Ehepartner werden ab 2020 nicht mehr zur Finanzierung herangezogen Was gibt es sonst noch: Frauenbeauftragte in Werkstätten: gegen Gewalt und Übergriffe. Erstmals sollen im Herbst 2017 Frauenbeauftragte gewählt werden.. Auch Werkstatträte erhalten mehr Rechte. Für besonders wichtige Angelegenheiten, etwa den Arbeitslohn, hat der Werkstattrat künftig ein Mitbestimmungsrecht. Budget für Arbeit: Arbeitgeber erhalten bis zu 75 Prozent des Lohns bei Einstellung von Schwerbehinderten. (bisher schon in NW Praxis) Arbeitsförderungsgelt in Werkstätten wird von 26 Euro monatlich auf 52 Euro verdoppelt 26

Was gibt es sonst noch: Assistenzleistungen für höhere Studienabschlüsse Erstmals klargestellt wird, dass die Teilhabe an Bildung eine eigene Reha-Leistung ist. Damit werden Assistenzleistungen für höhere Studienabschlüsse wie ein Masterstudium oder in bestimmten Fällen eine Promotion ermöglicht. Ein Ansprechpartner wenn mehrere Träger Hilfen zahlen. Der Bund künftig rund 60 Millionen Euro in eine unabhängige Beratung investieren Und jetzt ne Pause 27