Fragiles-X in der Familie: Wer kann betroffen sein? Wer darf getestet werden? Wer trägt die Kosten? Andreas Dufke,

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Transkript:

Fragiles-X in der Familie: Wer kann betroffen sein? Wer darf getestet werden? Wer trägt die Kosten? Andreas Dufke, 30.09.2016

2 Wer kann betroffen sein?

Es war einmal Quelle: Fotos: Internet und https://instagram.com/gesichtermix/

46,XY 46,XX

Keimzellbildung 46,XX 23,X 23,X 46,XY 23,X 23,Y 46,XX 46,XY

Der X-chromosomale Erbgang 46,XX 23,X 23,X 46,XY 23,X 23,Y können die Erkrankung nicht an vererben vererben die Erkrankung an alle können die Erkrankung an und vererben

Der Erbgang bei FraX ist viel komplexer CGG n FMR1-Gen Üblich: 6 44 Wiederholungen des CGG-Motivs CGG n FMR1-Gen Prämutation: 55 200 Wiederholungen des CGG-Motivs CGG n FMR1-Gen Vollmutation: > 200 Wiederholungen des CGG-Motivs Verlängerung über mehrere Generationen möglich

Eine Gen mehrere Erkrankungen CGG-Repeat-Expansion Prämutation 55-220 (gesund; FXPOI; FXTAS) Vollmutation >200 (FXS) Vollmutation ausschließlich mütterlich vererbt - aus einer Prämutation kann nur eine Vollmutation entstehen, wenn sie über eine Eizelle weitergegeben wird - nur Frauen geben die Vollmutation weiter

FraX: molekulargenetisch Vollmutation Prämutation Normalallel (Y) (Y) väterliches X-Chromosom: nur an Töchter mütterliches X-Chromosom FraX: 50% an jedes Kind

FraX: klinisch Vollmutation Prämutation Normalallel (Y) (Y) Klinische Symptome? FXPOI FXTAS mgl. FXPOI FXTAS mgl. FXS mgl. FXTAS mgl. FXS

FraX: Vererbung Vollmutation Prämutation Normalallel (Y) (Y) Vererbung möglich? Vollmutatiomutation Prä- nein an an Kinder Töchter

Wer kann betroffen sein? mehrere Generationen keine Weitergabe von Väter an Söhne mit Prämutation: FXTAS mgl. (kein FXS bei Nachkommen) mit Prämutation: FXPOI / FXTAS mgl. (FXS bei Kindern mgl.) mit Vollmutation können gesund sein oder ein FXS entwickeln, haben aber kein Risiko für FXTAS / FXPOI mit Vollmutation haben ein FXS, aber kein FXTAS

Wer trägt die Kosten (~ 250 350 )? bei indizierten Untersuchungen die gesetzlichen Krankenkassen GOP 11360 Fragiles-X- und Fragiles-X-assoziiertes Tremor- /Ataxie-Syndrom Analyse einer Repeat-Expansion auch bei bekannter Mutation bei einem Erkrankten oder bei einer weiblichen Risikoperson Kosten werden i.d.r. von privaten Versicherungsträgern übernommen

Wer darf getestet werden? Fast Jeder unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Das GenDG Regelungen zum Schutz der betroffenen Person Informationelles Selbstbestimmungsrecht Recht auf Nicht-Diskriminierung Standards für Personen / Institutionen die genetische Diagnostik durchführen, veranlassen und in Anspruch nehmen

8 Abschnitte - 27 Paragraphen Abschnitt 1: Abschnitt 2: Abschnitt 3: Abschnitt 4: Allgemeine Vorschriften Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich 15

8 Abschnitte - 27 Paragraphen Abschnitt 5: Abschnitt 6: Abschnitt 7: Abschnitt 8: Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben Allgemein anerkannter Stand der Technik Straf- und Bußgeldvorschriften Schlussvorschriften 16

3 Begriffsbestimmungen / 10 Genetische Beratung 1. eine diagnostische genetische Untersuchung ist eine genetische Untersuchung mit dem Ziel a) der Abklärung einer bereits bestehenden Erkrankung oder gesundheitlichen Störung, Ø Aufklärungspflicht / Angebot (Empfehlung) zur genetischen Beratung 2. eine prädiktive genetische Untersuchung ist eine genetische Untersuchung mit dem Ziel der Abklärung a) einer erst zukünftig auftretenden Erkrankung oder gesundheitlichen Störung oder b) einer Anlageträgerschaft für Erkrankungen oder gesundheitliche Störungen bei Nachkommen Ø eine (fachgebundene) genetische Beratung ist obligat soweit die betroffene Person nicht im Einzelfall nach vorheriger schriftlicher Information über die Beratungsinhalte auf die genetische Beratung schriftlich verzichtet 17

Diagnostische genetische Untersuchungen erfordern eine Aufklärung nach 9 durch die verantwortliche ärztliche Person über Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen Untersuchung... Der betroffenen Person ist nach der Aufklärung eine angemessene Bedenkzeit bis zur Entscheidung über die Einwilligung einzuräumen. 18

Umgang mit Befunden nach GenDG ein Befund darf ausschließlich an den verantwortlichen Arzt versendet werden die nachrichtliche Weitergabe von Befunden ist nicht zulässig eine direkte Befundmitteilung durch ein Labor an Patienten ist nicht zulässig Eine nach 7 Abs. 2 beauftragte Person oder Einrichtung darf die genetische Analyse nur vornehmen, wenn ihr ein Nachweis der Einwilligung vorliegt 19

Die Bedeutung des GenDG Erschwert die Diagnoseweitergabe zwischen Ärzten bei interdisziplinärer Betreuung Schützt genetische Anlageträger vor Stigmatisierung und sichert die Rechte der untersuchten Personen

14 Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen Für Erkrankungen, die erst im Erwachsenenalter auftreten und für die keine Präventionsmaßnahmen möglich sind, liegen die Vorraussetzungen für eine genetische Untersuchung von Kindern und Jugendlichen vor Einwilligungsfähigkeit nicht vor. Das gilt beispielsweise für spätmanifeste neurologische Erkrankungen. Das gebietet der Respekt vor dem Recht auf Nichtwissen und der künftigen Entscheidungsautonomie des Kindes bzw. des Jugendlichen hinsichtlich der Inanspruchnahme von genetischen Untersuchungen auch bei einem entgegenstehenden, dringenden Wunsch der Eltern. Die altersbedingte Nicht-Einwilligungsfähigkeit endet spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Einwilligungsfähigkeit entwickelt sich mit zunehmender Reife und kann deshalb auch bei Jugendlichen schon vorhanden sein. Sie ist kontextabhängig zu beurteilen. Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) zu genetischen Untersuchungen bei nicht-einwilligungsfähigen Personen nach 14 in Verbindung mit 23 Abs. 2 Nr. 1c GenDG 21

Voraussetzungen für genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen 1. behandlungsrelevant oder (unter bestimmten Voraussetzungen) relevant für Angehörige 2. keine Ablehnung der Untersuchung oder der Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe 3. möglichst wenig Risiken und Belastungen durch die Probengewinnung 4. Aufklärung und Einwilligung des Vertreters der Person Cave: gemeinsames Sorgerecht; Sorgerechtliche Befugnisse von Pflegeeltern 22

15 Vorgeburtliche genetische Untersuchungen (1) Eine genetische Untersuchung darf vorgeburtlich nur zu medizinischen Zwecken und nur vorgenommen werden, soweit die Untersuchung auf bestimmte genetische Eigenschaften des Embryos oder Fötus abzielt, die seine Gesundheit während der Schwangerschaft oder nach der Geburt beeinträchtigen und die Schwangere nach 9 aufgeklärt worden ist und diese nach 8 Abs. 1 eingewilligt hat. eine (fachgebundene) genetische Beratung ist obligat 23

15 Vorgeburtliche genetische Untersuchungen (2) Eine vorgeburtliche genetische Untersuchung, die darauf abzielt, genetische Eigenschaften des Embryos oder des Fötus für eine Erkrankung festzustellen, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ausbricht, darf nicht vorgenommen werden 24

18 Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages (1) Der Versicherer darf von Versicherten weder vor noch nach Abschluss des Versicherungsvertrages 1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder 2. die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden. Für die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Erwerbsunfähigkeitsversicherung und die Pflegerentenversicherung gilt Satz 1 Nr. 2 nicht, wenn eine Leistung von mehr als 300 000 Euro oder mehr als 30 000 Euro Jahresrente vereinbart wird. (2) Vorerkrankungen und Erkrankungen sind anzuzeigen; insoweit sind die 19 bis 22 und 47 des Versicherungsvertragsgesetzes anzuwenden. 25

19 Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses Der Arbeitgeber darf von Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses 1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder 2. die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden. 26

Zusammenfassung GenDG Diagnostische genetische Untersuchungen können von jeder Ärztin und jedem Arzt nach Aufklärung und schriftlicher Einwilligung vorgenommen werden. Die Befundmitteilung hat durch den verantwortlichen Arzt zu erfolgen. Es soll bzw. muss eine genetische Beratung angeboten werden. Eine (fachgebundene) genetische Beratung ist obligat bei prädiktiven oder vorgeburtlichen genetischen Untersuchungen. Versicherer / Arbeitgeber dürfen genetische Analysen nicht verlangen oder deren Ergebnisse erfragen (Ausnahmen) 27