Anti Geldwäsche Policy Deutsche Bank Group



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Level 2 Anti Geldwäsche Policy Deutsche Bank Group

Inhalt 1. Einleitung... 3 2. Anwendungsbereich... 3 2.1. Zielsetzung... 3 2.2. Anwendbarkeit... 3 2.3. Definition des Begriffs Geldwäsche... 3 3. Mindestanforderungen... 4 4. Funktionen und Zuständigkeiten... 5 5. Dokumentation und Aufbewahrung... 7 Seite 2

1. Einleitung Die Deutsche Bank ist beim Thema Geldwäsche höchsten Standards verpflichtet und verlangt von allen ihren Mitarbeitern und Führungskräften, diese Standards einzuhalten, um zu verhindern, dass unsere Produkte und Dienstleistungen zur Geldwäsche missbraucht werden können. Die Deutsche Bank überprüft laufend ihre Anti-Geldwäsche-Strategie und unterhält ein leistungsfähiges, konzernweites Anti-Geldwäsche Programm, das den Bedürfnissen eines globalen Finanzdienstleisters mit einer diversifizierten Produktpalette angepasst ist. Jeder einzelne Mitarbeiter ist dafür verantwortlich, sich an das Anti-Geldwäsche-Programm der Deutschen Bank zu halten. Dieses Programm wird vom Global Head of Anti Money Laundering formuliert und gesteuert. Es beinhaltet Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kundenverbindungen, die Verpflichtung, Transaktionen zu überwachen, Know Your Customer Richtlinien (einschließlich der Verpflichtung, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen), Embargo Richtlinien, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Verdachtsanzeigepflichten gemäß den jeweils einschlägigen rechtlichen Vorschriften sowie Anti-Geldwäsche-Schulungen. 2. Anwendungsbereich 2.1. Zielsetzung Die in dieser Policy festgelegten Standards sind Mindeststandards auf Basis der einschlägigen rechtlichen und regulatorischen Vorschriften und gelten für den gesamten Deutsche Bank Konzern. Diese Vorschriften sollen die Deutsche Bank, unsere Mitarbeiter und Kunden davor schützen, für Geldwäsche, Terrorfinanzierung oder sonstige Finanzkriminalität mißbraucht zu werden. Diese Policy gibt den Rahmen für den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung vor. 2.2. Anwendbarkeit Nach 25g des Kreditwesengesetzes ( 25g KWG) hat die Deutsche Bank sicherzustellen, dass die in diesem Gesetz und im Geldwäschegesetz festgelegten Pflichten auch von ihren nachgeordneten Unternehmen, Filialen und Tochterunternehmen in Deutschland und im Ausland eingehalten werden. Sofern lokale Regelungen strenger sind als die in dieser Policy festgelegten Mindeststandards, sind jeweils die strengeren Regelungen anzuwenden. Besteht ein Konflikt zwischen einschlägigen Gesetzen und dieser Policy, hat die betroffene Konzerngesellschaft die lokale Rechtabteilung und den Global Head of Anti Money Laundering zu informieren, um den Konflikt zu lösen. Soweit die Erfüllung der hier genannten geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten nach dem Recht eines anderen Staates tatsächlich oder rechtlich nicht zulässig ist, dürfen weder Geschäftsbeziehungen begründet noch Transaktionen durchgeführt werden. Wenn bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, muß die Deutsche Bank sicherstellen, daß diese Geschäftsbeziehung ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen beendet wird. 2.3. Definition des Begriffs Geldwäsche Als Geldwäsche wird das Einschleusen von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen oder aus bestimmten Straftaten herrühren (Vortaten), in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf, unter Verschleierung ihrer Herkunft, bezeichnet. Zu den Vortaten zählen z.b. Geldfälschung, Erpressung, Drogendelikte sowie Betrug, Korruption, organisierte Kriminalität, Terrorismus etc. Vortaten zur Geldwäsche werden durch lokale Gesetze definiert. Grundsätzlich kann man Geldwäsche in drei Phasen unterteilen: Plazierung: Die Einschleusung illegal erworbener Mittel über Banken oder andere Institutionen. Verschleierung: Die Trennung der illegalen Mittel von ihrer Herkunft durch diverse teils komplexe Finanztransaktionen. Diese sollen dazu dienen, die Nachvollziehbarkeit zu erschweren und für Anonymität zu sorgen Seite 3

Integration: Die Rückführung der gewaschenen Mittel in die legale Wirtschaft, so dass sie wie legale Mittel erscheinen Diese Phasen sind nicht statisch und überschneiden einander stark. Finanzinstitute können an jedem Punkt des Geldwäscheprozesses missbraucht werden. 3. Mindestanforderungen Alle Filialen und Tochtergesellschaften der Deutschen Bank müssen die folgenden Grundsätze einhalten: Feststellung der Identität des Kunden: - Bei Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung - Bei Abwicklung einer Einzeltransaktion - Bei Bargeld und/oder Werte Annahme außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung bei Transaktionen im Wert von 15.000 EUR oder mehr, auch wenn mehrere kleinere Transaktionen durchgeführt werden die zusammen diesen Betrag ausmachen (Stückelung) - Bei Geldtransfer Geschäften die außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung einen Betrag im Wert von 1.000,- Euro ausmachen Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung: Bei Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung muss die Deutsche Bank Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einholen, wenn sich dies im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergibt. Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten: Wann immer die Deutsche Bank einen Kunden zu identifizieren hat, muß die Identität derjenigen natürlichen Person(en) festgestellt und verifiziert werden, - in deren Eigentum oder - unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder - auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird Monitoring der Kundenkonten: Die Transaktionen auf Kundenkonten sind einer laufenden Überwachung zu unterziehen ( Monitoring ), um ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen feststellen zu können. Dieses Monitoring muss in allen zutreffenden Geschäftsbereichen implementiert werden. Dabei sind angemessene Prozesse und Systeme zu verwenden Korrespondenzbankgeschäft: Dem Korrespondenzbankgeschäft ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen und es sind spezielle Sicherungsmaßnahmen zu implementieren Verbotene Geschäfte: Das Führen von Durchleitungskonten und Geschäftsbeziehungen mit sogenannten Briefkastenbanken sind innerhalb der Deutschen Bank sowie für unsere Korrespondenzbanken verboten Verdachtsanzeigepflichten: Verdächtige Transaktionen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, müssen den zuständigen Behörden nach Maßgabe lokaler Gesetze gemeldet werden. Darüber hinaus ist Group Anti Money Laundering über alle verdächtigen Vorgänge zu informieren, sofern dies nicht aufgrund lokaler Gesetzgebung ausdrücklich verboten ist. Zuverlässigkeit der Mitarbeiter: Im Deutsche Bank Konzern dürfen keine Mitarbeiter beschäftigt werden, die nicht zuverlässig sind. Anti-Geldwäsche-Kontrollen: Der verantwortliche Anti Money Laundering Officer muß durch angemessene, kunden- und geschäftsbezogene Kontrollen sicherstellen, daß alle anwendbaren Vorschriften zum Schutz vor Geldwäsche eingehalten werden und die Sicherungssysteme ordnungsgemäß funktionieren. Seite 4

Anti-Geldwäsche-Schulungen: Alle Mitarbeiter (einschließlich Auszubildende, Trainees und Zeitarbeitskräfte/externes Personal), die mit der Durchführung von Transaktionen oder der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befasst sind, müssen Anti- Geldwäsche-Schulungen absolvieren. Die Deutsche Bank hat entschieden, diese Zielgruppe auf alle Mitarbeiter auszudehnen. Die Erstschulung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses absolviert werden. Danach ist alle zwei Jahre eine Auffrischungsschulung durchzuführen. Es sind die durch den Global Head of AML festgelegten Mindestanforderungen für den Schulungsinhalt zu beachten. Anti Money Laundering Risikoanalyse: Die Deutsche Bank hat ein System eingeführt, mit dem die kunden- und produktbezogene Risikoexposition gemessen werden kann. Aus dieser Risikoanalyse können angemessene Sicherungsmaßnahmen abgeleitet werden. Embargo-Bestimmungen: Die Deutsche Bank wird alle anwendbaren Embargo- Bestimmungen beachten sowie Kunden und Transaktionen gegen anwendbare Embargo-Listen filtern. 4. Funktionen und Zuständigkeiten Global Head of Anti Money Laundering und Group Embargo Officer Leitet das Group AML Global Operating Committee (AML GOC) und ist für die AML- & Embargo-Strategie der Bank verantwortlich. Das AML GOC ist auch für die Eskalation und Sanktionierung bei Nichtbeachtung von internen bzw. externen Vorgaben oder Qualitätsmängel zuständig Repräsentiert AML gegenüber dem Vorstand, Senior Group Committees und sonstigen leitenden Gremien der Bank Bestimmt die Struktur der AML Organisation und die Ausstattung mit Ressourcen auf globaler Ebene Steuert die Kommunikation mit dem Vorstand und anderen Stakeholdern für AML-Themen Unterhält die Verbindungen zu den externen Prüfern der Bank, Bankaufsichts- und anderen Behörden Kontrolliert, steuert und verwaltet das globale AML-Budget sowie die Ressourcenplanung Ist verantwortlich für AML-Systeme, Technologien, die AML Risikoanalyse, MIS und AMLspezifische Betriebsabläufe Alle Regional AML Heads haben eine funktionale Berichtslinie an den Global Head of AML Regional Head of Compliance Der Regional Head of Compliance ist für die Implementierung eines effektiven und effizienten AML-Programms in Übereinstimmung mit dem globalen Standard in der jeweiligen Region verantwortlich Ist der Senior Escalation Point für KYC- und Embargo-Eskalationen sowie sonstiger strittiger Themen vor weiterer Eskalation an den Global Head of AML. Ist dafür verantwortlich, den Global Head of AML zeitnah über alle wesentlichen Themen und Vorkommnisse mit Bezug zu seiner/ihrer Funktion zu informieren Hat sicherzustellen, daß die Ressourcen für AML so in der Region eingesetzt werden, daß Risiken effektiv mitigiert werden AML Regional Heads Repräsentieren Group AML auf regionaler Senior Management Ebene und steuern die Beziehungen zu den lokalen und regionalen Aufsichtsbehörden und den regionalen Leitungsebenen der Bank Formulieren die erforderlichen regionalen Zusätze zur globalen Strategie und setzen regionale Aspekte globaler und lokaler Anforderungen um Seite 5

Sorgt für entsprechende Ressourcen in Zusammenarbeit mit dem Business Management und den Business Partnern, um die globale Strategie umzusetzen Sind verantwortlich für die Steuerung und Verwaltung des regionalen Ressourcenpools im laufenden Geschäft Sorgen für die Umsetzung regionaler Aspekte der globalen und regionalen Strategie und sind verantwortlich für ad-hoc Berichtsanforderungen seitens Central AML Benennen einen regionalen Koordinator als Ansprechpartner für Central AML zur Sammlung bzw. Verteilung von Informationen Business Partner Repräsentieren Group AML auf Senior Management Ebene gegenüber den Geschäftsbereichen Entwickeln einen AML Advisory-Ansatz für jeden Geschäftsbereich Sind für die Entwicklung divisionaler NCA-Standards & -Prozesse und -Konzepte für den Regular Client Review verantwortlich Entwickeln Best Practices für jeden Geschäftsbereich, identifizieren überregionale Trends und entwickeln entsprechende Lösungsvorschläge Benennen Business-Koordinatoren, um die divisionale Harmonisierung und überregionale Initiativen zu unterstützen Kommunizieren alle wesentlichen Themen an den Global Head of AML Group Embargo Officer Schützt die Bank vor rechtlichen, regulatorischen und Reputationsrisiken in Bezug auf Geschäfte, an denen Personen, Firmen oder Länder beteiligt sind, gegen die ein Embargo besteht Entwickelt und pflegt die Embargo Policy DB Group und die Special Risk Clients Policy Legt die Anforderungen für das Embargo-Filtering fest Unterstützt die Einheiten der Deutschen Bank in Bezug auf Embargo-Prozesse und regulatorische Anforderungen Führt Mitarbeiter-Schulungen zu Embargo-Vorschriften durch Legt fest, welche Transaktionen gegen einschlägige Embargo-Listen gefiltert werden müssen Unterstützt und ergänzt die Umsetzung bestimmter Policies zum Reputationsrisiko, wie z.b. die Kredit-Direktiven in Bezug auf Transaktionen aus bestimmten vordefinierten Risikobereichen Country Anti Money Laundering Officers Haben eine direkte Berichtslinie an das lokale Management und eine funktionale Berichtslinie an den Regional Head of AML Sind für die Umsetzung der einschlägigen Group Policies zu AML, KYC und Embargo verantwortlich Stellen sicher, dass lokale Richtlinien und Weisungen mit den lokalen AML-Regularien und den einschlägigen deutschen Vorschriften in Einklang stehen Legen für ihre Jurisdiktion die wesentlichen Richtlinien und Weisungen zu den Themen AMl, KYC und Embargo fest Sind erster Ansprechpartner für die örtlichen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden Sind für die lokale AML Risikoanalyse verantwortlich Sind für die Implementierung angemessener AML Monitoring-Systeme verantwortlich Überprüfen die Einhaltung von Auflagen, die in Zusammenhang mit einer Kundenverbindung stehen Implementieren Prozesse und Systeme, die sicherstellen, dass Informationen über auffällige bzw. verdächtige Transaktionen an Group AML (sofern nicht durch lokales Recht explizit Seite 6

verboten) und gem. lokalem Recht an die örtlichen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden Stellen die Einhaltung aller einschlägigen rechtlichen und regulatorischen AML-Anforderungen innerhalb ihrer Jurisdiktion durch die Entwicklung und Durchführung angemessener Kontrollen sicher Zeichnen im Rahmen des New Product Approval- und des Smartsourcing-Prozesses ab, sofern erforderlich Legal Entity Anti Money Laundering Officers Haben eine Berichtslinie an den Country AMLO und/oder, sofern eine Legal Entity nur einem Geschäftsbereich zugeordnet ist, an den jeweiligen Divisional AMLO Sind für die Einhaltung aller lokalen rechtlichen und regulatorischen Anforderungen sowie der globalen Mindeststandards verantwortlich Erstellen die AML Risikoanalyse falls erforderlich 5. Dokumentation und Aufbewahrung Alle Transaktions- und Identifizierungsdaten müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, außerdem alle sonstigen im Zusammenhang mit Anti-Geldwäsche-Vorschriften erhobenen Daten und Unterlagen (z.b. Unterlagen zu Geldwäsche-Verdachtsmeldungen, Dokumentationen zum AML Monitoring etc.). Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind mindestens 6 Jahre aufzubewahren. Seite 7