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Checkliste Ist Ihr Vergabemanagement erfolgreich? Nehmen Sie an Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber (z. B. Kommunen, Zweckverbände, Landesbetriebe, öffentliche Unternehmen) teil? Handelt es sich um europaweite Vergabeverfahren, d. h., sind die relevanten Schwellenwerte (bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen regelmäßig in Höhe von 211.000,00, bei Bauaufträgen in Höhe von 5.278.000,00 ) überschritten? Wenn Sie beide Fragen mit Ja beantworten, sind die vergaberechtlichen Bestimmungen der 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) während eines Vergabeverfahrens zu beachten. Diese stellen strenge Anforderungen an die Teilnahme eines Bieters am Verfahren und insbesondere an die Angebotserstellung. Die Anwendung des s bedeutet aber auch, dass (vergaberechtswidrige) Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber (beispielsweise über den fehlerhaften Ausschluss Ihres eigenen Angebotes oder über die unzulässige Zuschlagserteilung an einen Konkurrenten) vor der zuständigen Vergabekammer überprüfbar sind. Die folgenden Fragen zeigen Ihnen, ob in Ihrem Unternehmen in vergaberechtlicher Hinsicht zusätzlicher Handlungsbedarf besteht: Prüfen Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Vergabebekanntmachungen sowie die Ausschreibungsunterlagen eines öffentlichen Auftraggebers auf etwaige sverstöße hin? Wenn Ihnen Fehler auffallen, rügen Sie diese sofort gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber? Erfolgt die Angebotserstellung in Ihrem Unternehmen organisiert und strukturiert mit festgelegten Zuständigkeiten durch (vergaberechtlich) geschulte Mitarbeiter? Haben Sie bislang erfolgreich an Vergabeverfahren teilgenommen? Oder wurden Ihre Angebote wegen formeller Fehler (z. B. fehlender Unterlagen, mangelnder Eignung oder unzulässiger Preisangaben) von der Angebotswertung ausgeschlossen? Sofern in einem Vergabeverfahren der Zuschlag auf das Angebot eines Konkurrenten erteilt worden ist: Hatten 1

Sie in der Vergangenheit immer das Gefühl, dass die Zuschlagsentscheidung mit rechten Dingen zugeht? Sofern die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers dagegen rechtswidrig war oder den Anschein der Rechtswidrigkeit erweckt hat, haben Sie die vergaberechtlich bestehende Möglichkeit genutzt und die Entscheidung des Auftraggebers von der zuständigen Vergabekammer überprüfen lassen? Wenn Sie alle Fragen mit Ja beantwortet haben, herrscht in Ihrem Unternehmen ein vergaberechtssicherer Umgang mit Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber. In diesem Fall informieren wir Sie gerne über aktuelle Entwicklungen im, damit Sie auch zukünftig erfolgreich an Ausschreibungen teilnehmen können! Wenn Sie dagegen eine oder mehrere dieser Fragen mit Nein beantwortet haben, raten wir Ihnen dringend dazu, Ihr Vergabemanagement im Unternehmen zu optimieren. Die fehlerfreie Erstellung von Angeboten und die kritische Auseinandersetzung mit den Ausschreibungsunterlagen eines öffentlichen Auftraggebers sind wichtig, um (vergabe-) rechtssicher an einem Vergabeverfahren teilzunehmen und dauerhaft (wirtschaftlichen) Erfolg bei Ausschreibungen zu erzielen! Wir zeigen Ihnen gerne, welche Maßgaben Sie vor, während und nach der Teilnahme an einem Vergabeverfahren (zwingend) berücksichtigen müssen, d.h., welche Fehlerquellen es zu vermeiden gilt und welche Möglichkeiten bestehen, gegen vergaberechtswidrige Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers vorzugehen. 2

Kurzinformation Die Bedeutung des s Unter ist die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften zu verstehen, die dem Staat, seinen Behörden und Institutionen eine bestimmte Vorgehensweise beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben, beispielsweise wenn eine Gemeinde zum Bau eines Rathauses die Lieferanten oder Bauunternehmer oder ein privates Unternehmen zur Erfüllung der ihr obliegenden Abfallentsorgungsdienstleistungen sucht. Dabei ist das zweigeteilt. Sofern bestimmte Schwellenwerte erreicht sind (bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen regelmäßig 211.000,00, bei Bauaufträgen 5.278.000,00 ), hat ein europaweites Vergabeverfahren stattzufinden. In diesem Fall finden die strengen Vorgaben der 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit der Vergabeverordnung und der jeweils einschlägigen Verdingungsordnung (VOL/A, VOB/A oder VOF) Anwendung. Auf die Einhaltung der Vergabevorschriften haben die Bieter einen Rechtsanspruch. Dabei kommt öffentlichen Aufträgen eine hohe wirtschaftliche Bedeutung zu; insgesamt sind ca. 10-20% des Bruttoinlandproduktes betroffen. So wird beispielsweise geschätzt, dass im Zeitraum von 2000 bis 2009 Ausgaben von rund 686 Mrd. erforderlich sind, um die kommunale Infrastruktur in ausreichender Qualität und Quantität zu erhalten bzw. zu schaffen; ein Großteil dieser Leistungen wird von privater Seite erbracht und damit im Wege von Ausschreibungen beschafft. Maßnahmen zur vergaberechtssicheren Teilnahme an einem Vergabeverfahren Hat ein öffentlicher Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf ermittelt, so formuliert er diesen in den Ausschreibungsunterlagen und macht die anstehende Vergabe mittels (europaweiter) Bekanntmachung publik. Grundsätzlich gelangt dann das offene Verfahren bei der Vergabe zur Anwendung, d. h., jedes Unternehmen mit dem nötigen Know-how und den erforderlichen Ressourcen kann sich um die Vergabe der entsprechenden Leistungen bemühen. Zunächst sollten Sie daher immer prüfen, ob Ihr Unternehmen zur Erbringung der Leistungen selbst in der Lage ist. Sollte dies nicht der Fall sein (z. B. weil Ihr Unternehmen zu klein ist oder derzeit nicht über ausreichend freie Kapazitäten verfügt) besteht die Möglichkeit, die Leistungserbringung zusammen mit einem Subunternehmer oder einem anderen Bieter im Rahmen einer Bietergemeinschaft anzubieten. 3

Während eines Vergabeverfahrens sind die tragenden Grundprinzipien des Gleichbehandlungs- und des Transparenzgebotes sowie des Wettbewerbsprinzips zu beachten. Für Sie bedeutet dies, dass Sie sowohl die gesetzlichen Bestimmungen des s zur Angebotserstellung als auch die Vorgaben des Auftraggebers in den Ausschreibungsunterlagen strikt berücksichtigen müssen, damit die Vergleichbarkeit Ihres Angebotes mit denen der übrigen Bieter gewährleistet ist. Fehlerhafte Unterlagen führen grundsätzlich zum zwingenden Angebotsausschluss! So wird auf zunächst die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der eingegangenen Angebote geprüft. Wichtig ist, dass Sie die formellen Vorgaben (u. a.: Angebote sind zu unterschreiben und verschlossen einzureichen, alle geforderten Preisangaben, sonstige Erklärungen und Nachweise müssen im Angebot enthalten sein, sog. Mischkalkulationen sind verboten, das Angebot muss widerspruchsfrei sein und darf nicht von den Ausschreibungsunterlagen abweichen) einhalten. Besonderes Augenmerk gilt außerdem den Eignungs- und Zuschlagskriterien. Zur Beurteilung der Eignung der Bieter (d. h. der zur Leistungserbringung erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) steht es einem öffentlichen Auftraggeber regelmäßig frei, bestimmte Eignungsnachweise von den Bietern zu verlangen. Sie müssen zwingend alle geforderten Eignungsnachweise mit Angebotsabgabe vorlegen. Das Nachreichen fehlender Eignungsnachweise ist unzulässig. Ein öffentlicher Auftraggeber ist an die geforderten Eignungsnachweise gebunden. Er darf nicht zugunsten einzelner Unternehmen von diesen absehen auch wenn Sie einer Vergabestelle möglicherweise aus früheren Vertragsverhältnissen bekannt und bewährt sind. Schließlich sollten Sie Ihr Angebot unter besonderer Berücksichtigung der festgelegten Zuschlagskriterien konzipieren. Diese bestimmen, wer unter welchen Voraussetzungen den Zuschlag erhält. Ein öffentlicher Auftraggeber kann dabei entscheiden, ob er als Zuschlagskriterium lediglich den niedrigsten Preis wählt oder ob er weitere Kriterien (wie z. B. Qualität, technischer Wert, Umwelteigenschaften, Kundendienst) heranzieht. An die Kriterien ist er während der gesamten Dauer des Vergabeverfahrens gebunden. 4

Überprüfung einer vergaberechtswidrigen Entscheidung eines Auftraggebers Sollten die Ausführungen eines Auftraggebers in den Ausschreibungsunterlagen unklar oder fehlerhaft sein, ist eine Rüge gegenüber der Vergabestelle unerlässlich. Einem öffentlichen Auftraggeber soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, sein fehlerhaftes Verhalten zu korrigieren. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass Sie die Ausschreibungsunterlagen richtig verstehen und dementsprechend ein vollständiges und den Unterlagen entsprechendes Angebot einreichen. Sollte ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibungsunterlagen nicht berichtigen oder im Verlaufe des Vergabeverfahrens weitere Fehler machen, so sind Sie anschließend unter bestimmten Voraussetzungen zur Überprüfung der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers vor der Vergabekammer berechtigt. Dies gilt namentlich, sofern der Ausschluss Ihres Angebotes und/oder die Zuschlagserteilung auf das Angebot eines Konkurrenten vergaberechtswidrig sind. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass Sie das fehlerhafte Verhalten des öffentlichen Auftraggebers diesem gegenüber unverzüglich gerügt haben (am besten innerhalb eines Tages nach Kenntnis) und nicht selbst mit Ihrem Angebot von dem Vergabeverfahren auszuschließen sind. Gibt die Vergabekammer Ihrem Nachprüfungsantrag statt, so verbietet sie die geplante Zuschlagserteilung auf das Angebot Ihres Konkurrenten und fordert den Auftraggeber auf, die Wertung erneut (diesmal vergaberechtskonform) unter Berücksichtigung Ihres Angebotes vorzunehmen. Dann haben Sie mit Ihrem Angebote eine erneute Chance auf Zuschlagserteilung. 5

Impressum spichernstraße 75-77 50672 köln t +49 [0]221.39 07 10 f +49 [0]221.39 07 129 koeln@-law.com www.-law.com www.brak.de ust-id-nr. de 814 17 29 76 steuer nr. 13/225/62722 fa berlin-charlottenburg ist eine eingetragene dienstleistungsmarke der berger, bock, brüninghaus, busch, figgen, gerhold, kaminski, schierack, voß partnerschaft. die partnerschaft sowie deren partner sind im partnerschaftsregister des amtsgerichts berlin-charlottenburg unter pr 331 b eingetragen. salary partner, counsel, of counsel und associates sind nicht partner der partnerschaftsgesellschaft. Verantwortlich für den Inhalt dieses Newsletters sind: Markus Figgen Dr. Bettina Ruhland 6