Aktuelle Änderungen im Bereich Immissionsschutzrecht und in der Anlagensicherheit

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Transkript:

Aktuelle Änderungen im Bereich Immissionsschutzrecht und in der Anlagensicherheit Dipl.-Ing. Peter Gamer Leiter des Referats Anlagenbezogener Immissionsschutz, Lärm

Übersicht Einleitung Immissionsschutzrecht Anlagensicherheit/Störfallvorsorge Fazit/Ausblick

Einleitung

Was beim Betrieb einer Biogasanlage alles zu beachten ist!

Je größer die Anlage, desto höher die Anforderungen Anlage bedarf einer Baugenehmigung Anlage bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Anlage fällt unter die Industrieemissions-Richtlinie (IED) Anlage fällt unter das Störfallrecht Umfang der einzuhaltenden Vorschriften

Was macht das LfULG? - Vollzugsaufgaben Anlagenüberwachung/Inspektionen Prüfung von Sicherheitsberichten, Alarm- und Gefahrenabwehrplänen, Genehmigungsanträgen und Anzeigen Untersuchung von und Berichterstattung über Störfälle Dokumentation von Anlagendaten/Inspektionen Berechnung/Visualisierung von Störfallszenarien (DISMA) Ständige Rufbereitschaft

Was macht das LfULG? - Fachaufgaben Wir nehmen u.a. folgende Aufgaben wahr: Berichte an Ministerium, Bund und EU Bekanntgabe/Qualitätssicherung von Sachverständigen Beurteilung Stand der Sicherheitstechnik Initiierung und Durchführung von Projekten Mitarbeit in Expertengremien (z.b. KAS) Beratung und fachliche Unterstützung des SMUL und anderer Behörden Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit Kompetenz- und Koordinierungsstelle für (Gefahr)Stoffe

LfULG als Fachbehörde/Dienstleister Laufende/abgeschlossene Projekte (Auswahl) Ermittlung des Stands der Sicherheitstechnik (Ex-Schutz) in BGA Anwendung moderner IR-Kameratechnik zur Leckageortung bei BGA H 2 S-Messungen in ausgewählten Biogasanlagen Stand der Technik Blitzschutz in Biogasanlagen kontinuierliche Überwachung der Funktionsfähigkeit von Katalysatoren Betriebsbedingte Emissionen an Biogasanlagen (BetEmBGA) Neue bzw. geplante Projekte (Auswahl) Untersuchung der Ursachen für Korrosion in Behältern von Biogasanlagen

Änderungen im Immissionsschutzrecht

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Änderung vom 30.11.2016- Die wichtigsten Änderungen im Überblick: 3 Begriffsbestimmungen 15 Abs. 2a Anzeige störfallrelevanter Änderungen 16a Genehmigung störfallrelevanter Änderungen 19 Abs. 4 Öffentlichkeitsbeteiligung bei Genehmigungsverfahren nach 16a 23a Anzeigeverfahren für (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 23b Genehmigungsverfahren für (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Geplante Biogasanlagenverordnung regelt u.a.: Emissionsbegrenzende Anforderungen an Errichtung, Beschaffenheit, Betrieb Mindestabstände zur nächsten Wohnbebauung in Anlehnung an TA Luft Abdeckung von Schächten, Behältern, Vorlagen, Gärrestelager (Emissionsminderungsgrad mind. 80%) Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase (ausgenommen BHKW) Anforderungen an Folien und Gärbehälter Brand- und Explosionsschutz (Ex-Schutzdokument, Feuerwehrpläne ) Eigenüberwachung Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen! Letzter Entwurf vom April 2015 Und wie geht es weiter???

Und schließlich die künftige neue TA Luft Kurzer Blick zurück: erste TA Luft 1964 Neufassungen 1974 und 1986 aktuelle Version vom 24. Juli 2002 Entwürfe Neufassung 2015, 2016, April 2017 Und wie geht es weiter???

Was kommt da auf Anlagenbetreiber zu (Auszug)? - Biogas-BHKW, TA Luft 2002- Schadstoff Gas-Otto-Motoren < 3 MW 3 MW Zündstrahlmotoren < 3 MW 3 MW Gesamtstaub 20 mg/m 3 CO 1000 mg/m 3 650 mg/m 3 2000 mg/m 3 650 mg/m 3 NO x 500 mg/m 3 1000 mg/m 3 650 mg/m 3 SO x 350 mg/m 3 Formaldehyd 60 (40) mg/m 3 Dynamisierungsklausel Gesamt-C (Methan) der allgemeine Grenzwert von 50 mg/m 3 findet keine Anwendung

Was kommt da auf Anlagenbetreiber zu (Auszug)? - Biogas-BHKW, Entwurf 2015, Entwurf 2016 - Schadstoff Gas-Otto-Motoren < 3 MW 3 MW Zündstrahlmotoren < 3 MW 3 MW Gesamtstaub 20 mg/m 3 5 mg/m 3 CO 1000 mg/m 3 650 mg/m 3 2000 mg/m 3 650 mg/m 3 200 mg/m 3 300 mg/m 3 NO x 500 mg/m 3 1000 mg/m 3 650 mg/m 3 500 mg/m 3 SO x 350 mg/m 3 100 mg/m 3 Formaldehyd 60 (40) mg/m 3 20 mg/m 3 30(40) mg/m 3 Dynamisierungsklausel Gesamt-C (Methan) der allgemeine Grenzwert von 50 mg/m 3 findet keine Anwendung 1000 mg/m 3 1300 mg/m 3

Was kommt da auf Anlagenbetreiber zu (Auszug)? - Biogas-BHKW, Entwurf 2017- Schadstoff Gas-Otto-Motoren < 3 MW 3 MW Zündstrahlmotoren < 3 MW 3 MW Gesamtstaub 20 mg/m 3 5 mg/m 3 CO 1000 mg/m 3 650 mg/m 3 2000 mg/m 3 650 mg/m 3 200 mg/m 3 300 mg/m 3 NO x 500 mg/m 3 1000 mg/m 3 650 mg/m 3 500 mg/m 3 SO x 350 mg/m 3 100 mg/m 3 Formaldehyd 60 (40) mg/m 3 30(40) mg/m 3 (20/30) mg/m 3 *) Dynamisierungsklausel Gesamt-C (Methan) der allgemeine Grenzwert von 50 mg/m 3 findet keine Anwendung 1000 mg/m 3 1300 mg/m 3 *) LAI-Vollzugsempfehlung von 2015

Was kommt da auf Anlagenbetreiber zu (Auszug) Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung Ermittlung der Kenngröße der zu erwartenden Geruchs-Zusatzbelastung gemäß Anhang 7. Diese darf auf keiner Beurteilungsfläche die festgesetzten Geruchsimmissionswerte um mehr als 60% überschreiten. Immissionswerte für Geruch: Wohn-/Mischgebiete = 0,10 Gewerbe-/Industriegebiete = 0,15 Dorfgebiete = 0,15

Was kommt da auf Anlagenbetreiber zu (Auszug) Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung Anhang 7 Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) Anhang 9 Bioaerosole (Anhaltspunkte für Sonderfallprüfung) Zusätzliche Anforderungen an - Gärrestelager - Fackeln - Substrataufbereitung, - Gaserzeuger und Gärrestelager - Silo, Anlieferung, Transport

Was kommt da auf Anlagenbetreiber zu (Auszug) Silo, Anlieferung, Transport Silagen sind zur Minderung von Geruchsemissionen mit geeigneten Folien oder Planen abzudecken Anschnittfläche auf ein Mindestmaß reduzieren Silagesickersäfte sind austrittsflächennah zu erfassen, über geruchsdichte Schächte oder Behälter zu sammeln und unverzüglich einer Vorlage oder einem Fermenter zuzuführen. nur Stoffe als Substrat annehmen und einsetzen, die für die Erzeugung von Biogas geeignet sind, die keine schädliche Umweltwirkungen, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorrufen. Staubförmige Emissionen und Geruchsemissionen sind bei Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Eingabe der Substrate sowie bei Behandlung, Lagerung und Transport von Gärresten zu vermeiden.

Was kommt da auf Anlagenbetreiber zu (Auszug) Gaserzeugung, Gärrestelagerung Biogas einschließlich Hydrolysegas ist zu verwerten. Soweit eine Verwertung nicht möglich ist, ist das erzeugte Gas in der Anlage zu speichern. Sofern Speicherung nicht möglich ist Biogas über fest installierte Fackel zu verbrennen. Überdrucksicherung darf erst nach der Fackel oder Reserve-BHKW ansprechen. Muss automatisch geregelt sein. Bei Gasspeichern, einschließlich auf Gärbehältern, müssen Füllstand und Druck kontinuierlich überwacht sowie vor Ort und zentral angezeigt werden. Ansprechen von Über- oder Unterdrucksicherungen -> Alarm auslösen

Was kommt da auf Anlagenbetreiber zu (Auszug) Gaserzeugung, Gärrestelagerung Gärbehälter und Gasspeicher müssen doppelwandig sein. (Übergangsregelung für Altanlagen: 8 Jahren) Innenraum zwischen den Folien ständige Überwachung auf Methan Die Dichtigkeit aller gasbeaufschlagten Anlagenteile ist durch einen bekanntgegebenen Sachverständigen gemäß 29 b Bundes-Immissionsschutzgesetz vor Inbetriebnahme und danach jährlich zu prüfen. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Dichtigkeitsprüfung durch eine Leckageortung mittels eines geeigneten methansensitiven, optischen Verfahrens ersetzt wird.

Was kommt da auf Anlagenbetreiber zu (Auszug) Substrataufbereitung Abgase aus Anlagenteilen zur Separierung oder Pelletierung von Gärresten sind möglichst zu erfassen und einem Biofilter oder gleichwertigen einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Abgase aus der Trocknung von Gärresten sind zur Ammoniakabscheidung einem sauren Wäscher oder einer gleichwertigen Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Grenzwerte im Abgas von Gärresttrocknungsanlagen: Ammoniak: 5 mg/m 3 Gesamtstaub: 10 mg/m 3

Was kommt da auf Anlagenbetreiber zu (Auszug) Fackel Fackelanlage muss mit automatischen Zünd- und Überwachungseinrichtung ausgestattet sein und im Anforderungsfall automatisch in Betrieb gehen. Abgastemperatur brennende Fackel mindestens 850 C. wenn Gasproduktion dauerhaft die energetische Nutzungsmenge übersteigt -> Abgastemperatur ab Flammenspitze und Feuerungswärmeleistung > 1 MW mindestens 1 000 C und Verweilzeit Abgase im Verbrennungsraum ab Flammenspitze mindestens 0,3 Sekunden (Hochtemperaturfackel).

Was kommt da auf Anlagenbetreiber zu (Auszug) Gärrestelager Lagerung von flüssigen Gärresten oder Prozesswasser in technisch dichten Behältern, die an Gasverwertungseinrichtungen angeschlossen sind, mindestens 150 Tage Verweilzeit (oder Nachweis < 1% Restgas) Emissionsminderung bei offenen Behältern 90 % für Geruch und Ammoniak (Altanlagen 85 %) Befüllung offener Behälter in Unterspiegelbefüllung. Für Gülle und Gärreste, die an Dritte zur weiteren Verwertung abgegeben werden Nachweis der ordnungsgemäßen Lagerung und Verwertung. Nachweis ist fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Änderungen im Bereich der Anlagensicherheit

Vorbemerkung Stets findet Überraschung statt, da wo man es nicht vermutet hat. Wilhelm Busch

Vorbemerkung Erfahrungsbericht der 29b-BImSchG-Sachverständigen für das Berichtsjahr 2015 (http://www.kas-bmu.de/publikationen/kas_pub.htm)

Anzahl Mängel bei Biogasanlagen Vorbemerkung Erfahrungsbericht der 29b-BImSchG-Sachverständigen für das Berichtsjahr 2015

Gefahrenpotenzial Biogas

Gefahrenmerkmale Biogas Entzündbares Gas Akut Toxisch (inhalativ Kategorie 2 oder 3), abhängig vom H 2 S-Gehalt

Explosionsgefahr Biogas 45

Vorbemerkung Eine Biogasanlage fällt unter den Anwendungsbereich der Störfallverordnung (12. BImSchV), wenn die Summe der gehandhabten Menge an gefährlichen Stoffen die entsprechende Mengenschwelle des Anhangs I (Stoffliste) erreicht oder überschreitet. Biogas ist als Entzündbares Gas eingestuft (Nr. 1.2.2) mit einer unteren Mengenschwelle von 10t und einer oberen Mengenschwelle von 50t. In Sachsen befinden sich aktuell 50 Biogasanlagen im Betrieb, die unter die Störfallverordnung fallen, davon 1 der oberen Klasse. Diese Anlagen werden landeszentral vom LfULG überwacht, Genehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Darüber hinaus gibt es rund 140 Biogasanlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.

Wichtige Änderungen im Bereich Anlagensicherheit Neue Störfallverordnung, in Kraft seit 14.01.2017

Was ist neu (Auszug)? Begriffsbestimmung -> störfallrelevante Änderung -> angemessener Sicherheitsabstand -> benachbarte Schutzobjekte Konzept zur Verhinderung von Störfällen -> Umsetzung mittels Sicherheitsmanagementsystem (SMS) -> Überprüfung/Aktualisierung spätestens alle 5 Jahre Information der Öffentlichkeit Der Betreiber hat der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang V ständig zugänglich zu machen, auch auf elektronischem Wege. Erweiterung Mindestangaben im Sicherheitsbericht Übergangsfristen (Termin 14.07.2017) Anhang I (Stoffliste)

Stoffliste (Anhang I) - alt Mengenschwellen Grundpflichten Erweiterte Pflichten Biogas

Stoffliste (Anhang I) - neu

Wichtige Änderungen im Bereich Anlagensicherheit Neue Störfallverordnung, in Kraft seit 14.01.2017 Arbeitshilfe Szenarienspezifische Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18, Stand November 2015, der KAS Vorgabe einer Methodik zur Ermittlung des sog. angemessenen Sicherheitsabstands. Für den sog. Achtungsabstand ohne Detailkenntnisse über die konkrete Anlage wird eine Entfernung von 200m bzgl. der Gefährdung durch freigesetztes toxisches H 2 S festgelegt.

Wichtige Änderungen im Bereich Anlagensicherheit Neue Störfallverordnung, in Kraft seit 14.01.2017 Arbeitshilfe Szenarienspezifische Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18, Stand November 2015, der KAS TRAS 120 Biogasanlagen, Entwurf Stand 22.06.2017 Vorentwurf.pdf

Fazit/Ausblick Neue/künftige materielle Anforderung an Errichtung und Betrieb von Biogasanlagen stellt große Herausforderung für Anlagenbetreiber und Behörden dar. Es besteht nach wie vor Handlungsbedarf, sowohl bei der Luftreinhaltung als insbesondere auch bei der Anlagensicherheit LfULG wird sich für eine Verschärfung der materiellen Anforderungen im Bereich Luftreinhaltung/Anlagensicherheit mit Augenmaß einsetzen LfULG versteht sich nicht nur als Überwachungsbehörde, sondern auch oder vielmehr als fachkompetenter Ansprechpartner

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Noch Fragen? Dipl.-Ing. Peter Gamer Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Postfach 54 01 37 01311 Dresden Tel.: 0351 2612 5200 Fax: 5099 Email: Peter.Gamer@smul.sachsen.de