H. DIE GRÜNDUNG EINES KULTURVEREINS



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Transkript:

1. Was spricht für die Gründung eines Kulturvereins? Kulturinitiativen und andere Veranstalter sind anfänglich oft nur ein loser Zusammenschluss kulturinteressierter Menschen. Die Gründung eines Vereins bedeutet nicht nur einen verbesserten internen Zusammenhalt, sondern auch die Aufteilung von Verantwortung. Insbesondere bei größeren oder regelmäßigen Veranstaltungen bietet ein Verein den Vorteil, dass nicht mehr Einzelne die alleinige, insbesondere finanzielle, Verantwortung tragen. Ein Verein kann Bankkonten eröffnen und Subventionen beantragen. Da der Verein eine eigene also von seinen Mitgliedern unabhängige Rechtspersönlichkeit besitzt, kann der Verein Rechte und Verbindlichkeiten übernehmen, eigenständig Verträge abschließen (Vereinslokal anmieten) etc. 2. Wo ist was geregelt? Vereinsgesetz 2002 3. Wie erfolgt die Gründung eines Vereins? Vereine sind in Österreich nach dem Vereinsgesetz zu gründen. Das Vereinsgesetz legt aber kaum Beschränkungen auf. Der Verein darf aber keine staatsfeindlichen, antidemokratischen oder gesetzwidrigen Ziele verfolgen. 4. Wer hat einen Verein wo anzumelden? Die beabsichtigte Gründung eines Vereins, der immer mindestens aus zwei (natürlichen oder juristischen) Personen besteht, ist von den VereinsgründerInnen bei der Vereinsbehörde anzumelden. Zuständige Vereinsbehörde sind Bundespolizeidirektionen bzw. Sicherheitspolizeidirektionen, sonst die Bezirkshauptmannschaft. Der von den Gründern eigenhändig unterschriebenen Vereinserrichtungsanzeige ist 1 Exemplar der Statuten beizulegen.

5. Was ist die Aufgabe der Behörde? Die Behörde kann innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige mit Bescheid die Erklärung abgeben, dass die Vereinsgründung wegen Gesetzwidrigkeit nicht gestattet ist. Wird die Vereinsbildung innerhalb dieser Zeit nicht untersagt, entsteht der Verein als Rechtsperson. 6. Was ist nach erfolgreicher Anzeige bei der Vereinsbehörde zu tun? Die VereinsgründerInnen haben eine konstituierende Generalversammlung einzuberufen. In dieser sind die VereinsgründerInnen und all jene Personen stimmberechtigt, die nach den Statuten eine vorläufige Mitgliedschaft erworben haben. Die Anwesenden wählen die in den Statuten vorgesehenen Organe. Der Vereinsbehörde sind die Mitglieder des Vereinsvorstandes (Name, Adresse, Funktion) bekannt zu geben. Die Bestellung organschaftlicher Vertreter muss binnen eines Jahres vorgenommen werden. Nach ungenütztem Ablauf der Jahresfrist gilt die Anzeige der Vereinsbildung als zurückgezogen. Es kann ein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt werden. 7. Was kostet die Gründung eines Vereins? Die Errichtungsanzeige ist mit 13,-- und die beigelegten Exemplare der Statuten pro Bogen mit 3,60 zu vergebühren. Der Höchstbetrag pro Beilage beträgt 21,80. Die bescheidmäßige Bewilligung kostet 6,50. Seite 2 von 5

T I P P Spricht die Vereinsbehörde über ausdrücklichen Antrag vor Fristablauf eine bescheidmäßige Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit aus, ist dafür eine Verwaltungsabgabe von 6,50 zu entrichten 8. Wie sehen Vereinsstatuten aus? Die Vereinsbehörde hat Musterstatuten aufliegen, die als Vorlage verwendet werden können. (Musterstatuten sind auch unter der Adresse www.bmi.gv.at abrufbar). In den Statuten müssen jedenfalls folgende Bestimmungen enthalten sein: Name des Vereins Hier ist alles möglich und fast nichts verboten. Der Name des Vereins darf nur nicht von anderen Vereinen bereits verwendet werden, zu Verwechslungen führen oder Irrtümer über die Rechtsform hervorrufen. Sitz Es reicht eine Ortsangabe, aber auch eine genaue Adresse ist möglich. Vereinszweck Angabe jener Ziele, die mit der Vereinstätigkeit erreicht werden sollen. Z.B. Aktive Kulturarbeit in einem bestimmten Stadtteil und Förderung autonomer Kulturprojekte. Mittel zur Umsetzung des Vereinszwecks ideelle Mittel: Durchführung von Veranstaltungen, Herausgabe von Zeitungen und Broschüren, Informationsarbeit über moderne Kunst materielle Mittel Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen, Erträgnisse aus Publikationen, Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen Seite 3 von 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder Wer kann Mitglied werden, welche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte haben die Mitglieder, welche Leistungen des Vereins können sie in Anspruch nehmen, welche Pflichten sind ihnen auferlegt, wann endet die Mitgliedschaft? Organe des Vereins Organe sind die zur Vertretung des Vereins gewählten Gremien und Funktionsträger. Dies sind die Mitgliederversammlung, das aus mind. 2 Personen bestehende Leitungsorgan (Vorstand), zwei RechnungsprüferInnen und eine Streitschlichtungseinrichtung. Bestimmungen über die Beschlussfassung Welche Mehrheiten sind in welchen Gremien erforderlich, was passiert bei Stimmengleichheit? Angaben über die allfällige Auflösung des Vereins Wer kann einen Verein auflösen und was passiert dann mit dem Vereinsvermögen? Ab einer bestimmten Größe der Einnahmen und Ausgaben eines Vereins ist eine Bilanz zu erstellen, die unter gewissen Umständen von einem Abschlussprüfer zu überprüfen ist. 9. Was ist ein gemeinnütziger Verein? Ein Verein ist wie jede andere Unternehmung steuerpflichtig. Wenn der Verein aber der Allgemeinheit dient also gemeinnützig ist ist er nur beschränkt steuerpflichtig. Eine steuerliche Veranlagung ist beim Durchschnittsverein gar nicht erforderlich. Gemeinnützigkeit liegt vor, wenn die Einkünfte des Vereins ausschließlich sozial nützlichen Vereinszwecken zufließen und keinesfalls, auch nicht im Fall der Auflösung des Vereins, Vereinsvermögen an die Vereinsmitglieder fließt. Die Gemeinnützigkeit muss im Statut verankert sein. Seite 4 von 5

T I P P Sollte der Verein allerdings Jahresumsätze in der Höhe 10.000,-- und mehr bewegen, empfiehlt sich der Gang zum/r Steuerberater/in. 10. Wer haftet für die Verbindlichkeiten eines Vereins? Für Vereinsschulden haftet grundsätzlich nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Vorstandsmitglieder, RechnungsprüferInnen entsteht, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig Verbindlichkeiten für den Verein eingehen, die nicht beglichen werden können, die Eintreibung von Außenständen grob vernachlässigen, unmittelbar deliktische (schuldhaft gesetzwidrige) Verhaltensweisen setzen Eine interne Entlastung der Organe durch die Generalversammlung bewahrt lediglich vor Regressforderungen des Vereins. Schadenersatzansprüche gegen Organe des Vereins, soweit sie zur Befriedigung von Gläubigern erforderlich sind, verjähren erst in 5 Jahren. Eine unmittelbare Haftung der Organe kann sich auch bei Verstößen gegen die Wettbewerbsvorschriften des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) ergeben. Seite 5 von 5