Merkblatt Versteigerer

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2. Antragsteller/-in (Erlaubnisinhaber/-in): Herr Frau. Vorname/n (Rufname bitte unterstreichen):

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, AG, Ltd.

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2. Antragsteller/-in bzw. Erlaubnisinhaber/-in: Herr Frau. Vorname/n (Rufname bitte unterstreichen):

Merkblätter für Versicherungsvermittler. Checklisten. A) Übersicht der Gebühren Seite 3. B) Checklisten Erlaubnisverfahren

Transkript:

Merkblatt Versteigerer Die Aufnahme einer Tätigkeit als Versteigerer ist an einige Vorschriften geknüpft. Mit diesem Merkblatt wollen wir in kurzer Form aufzeigen, welche rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung zu erfüllen sind. 1. Grundsatz Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach 34 b Gewerbeordnung (GewO). Neben dem 34 b GewO hat der Versteigerer auch die Versteigerverordnung (VerstV) zu beachten. Die vorgenannten Rechtsvorschriften finden keine Anwendungen auf: Internetauktionen, Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden, Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden, Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen. 2. Erlaubnisvoraussetzungen Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (z.b. GmbH, AG). Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.b. GbR, ohg, KG einschließlich GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter, der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt ist, erforderlich. Bei juristischen Personen müssen ferner alle vertretungsberechtigten Personen die Zuverlässigkeitskriterien erfüllen. Der Antragsteller hat einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis nach 34 b Abs. 1 GewO, sofern nicht die Versagungsgründe des Absatzes 4 vorliegen. Dies sind im Einzelnen die Unzuverlässigkeit des Antragstellers sowie das Vorliegen von ungeordneten Vermögensverhältnissen. Nach 34 b Abs. 4 Nr. 1 GewO muss die Erlaubnis versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Industrie- und Handelskammer zu Dortmund Postanschrift: IHK zu Dortmund 44127 Dortmund Haus- und Lieferanschrift: Märkische Straße 120 44141 Dortmund Tel.: 0231 5417-0 Fax: 0231 5417-109 E-Mail: info@dortmund.ihk.de Internet: www.dortmund.ihk24.de

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies ist allerdings kein abschließender Katalog. Hinweise auf die gewerbliche Unzuverlässigkeit können sich auch aus der fortgesetzt Dritten oder die Allgemeinheit schädigenden Verletzungen anderer gesetzlicher Vorschriften ergeben. Das können z. B. steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten, wie z. B. Steuerrückstände sein. Gemäß 34 b Abs. 4 Nr. 2 GewO ist die Erlaubnis ist ferner zu versagen, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder eine Eintragung in dem vom Insolvenzgericht oder in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis vorliegt. 3. Antragsunterlagen Die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers erfolgt unter anderem anhand der Unterlagen, die bei der Antragstellung vorzulegen sind. Einige dieser Unterlagen sind gebührenpflichtig. Sollte es nicht zu einer Antragstellung kommen, wird keine Erstattung der Gebühren vorgenommen. Für die Erteilung einer Erlaubnis sind folgende Unterlagen notwendig: Personalausweis oder Pass und Meldebescheinigung, Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 6 Monate, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 6 Monate, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes des Wohnsitzes der letzten 3 Jahre/bzw. des Betriebssitzes Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren vorliegt bzw.anhängig ist Sofern die Antragstellerin eine juristische Person ist, notarielles Protokoll der Gesellschafterversammlung zur Firmengründung und zur Bestellung des/der Geschäftsführer(s) Falls bereits eine Eintragung ins Handelsregister erfolgte, so ist auch der Handelsregisterauszug beizufügen. Das Beibringen weiterer Unterlagen kann erforderlich sein. Eine vorherige persönliche Vorsprache beim Ordnungs-/Gewerbeamt ist dringend zu empfehlen, wenn die Unterlagen negative Eintragungen enthalten. Das Amt berät und entscheidet im Einzelfall. Da die Beschaffung der notwendigen Unterlagen regelmäßig einige Zeit in Anspruch nimmt, muss mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Ordnungs-/Gewerbeamt wird daher empfohlen.

Nach Erteilung der Erlaubnis gemäß 34 b GewO ist die gewerbliche Tätigkeit noch nach 14 GewO anzuzeigen. Die zuständige Behörde für das Antragsverfahren ist das Ordnungsamt-/Gewerbeamt an dem Standort, der Geschäftssitz des Versteigerers sein soll. In dem Anhang zum Merkblatt sind die Anschriften der fachlich zuständigen Stellen im Bezirk der Industrieund Handelskammer zu Dortmund aufgeführt. Die Erlaubniserteilung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren kann beim zuständigen Ordnungs-/Gewerbeamt erfragt werden. 4. Verbote und Pflichten Dem Versteigerer ist es gemäß 34 b Abs. 6 GewO verboten, auf seinen Versteigerungen selbst oder durch einen anderen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, seinen nahen Angehörigen oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, es liegt ein schriftliches Gebot des anderen vor, bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist, Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt, Neu- und Verbrauchswaren zu versteigern. Dies gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört, wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird, im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschriften, 383 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch, veräußert wird oder im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen wurde. Der Versteigerer hat folgende Verpflichtungen: Er hat jede Versteigerung nach 3 VerstV spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich anzuzeigen. Die Adressaten für die Anzeige können aus der Adressauflistung im Anhang entnommen werden. In der Anzeige sind der Ort und der Zeitpunkt der Versteigerung sowie die Gattung der zu versteigernden Waren anzugeben. Ggfs. sind der Anlass der Versteigerung sowie Name und Anschrift der Auftraggeber anzuzeigen. Die Versteigerung darf frühestens zwei Wochen, nachdem sämtliche Angaben und Unterlagen vorliegen und nur an dem angezeigten Ort durchgeführt werden. Eine möglichst frühzeitige Anzeige der Versteigerung wird daher empfohlen. Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen. Von diesem Erfordernis ausgenommen sind z. B. Briefmarken- und Münzversteigerungen gemäß 2 Abs. 2 VerstV.

Er hat zudem die Pflicht, über den Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Diese Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen der Behörde hat der Versteigerer weitere erforderliche Unterlagen herauszugeben und eine Vorbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen. Er hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei dem Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Die Behörde kann eine Versteigerung aufheben, unterbrechen oder untersagen, wenn der Versteiger z. B. die vorgenannten Verbote und Pflichten nicht berücksichtigt. 5. Ablauf der Versteigerung Der Versteigerer hat die Versteigerung persönlich zu leiten. Diese Verpflichtung obliegt bei juristischen Personen dem gesetzlichen Vertreter. Sie können sich jedoch auf Antrag bei der zuständigen Behörde durch geeignete Mitarbeiter vertreten lassen. Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrages mit dem Auftraggeber versteigern. Der Versteigerer hat den Bietern mindestens zwei Stunden die Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn eine anderweitige Möglichkeit zur hinreichenden Beurteilung des Versteigerungsgutes möglich ist. Die Gelegenheit zur Besichtigung kann auch an Sonnund Feiertagen erfolgen. Versteigerungen selbst sind grundsätzlich nur an Werktagen möglich, es sei denn, es handelt sich um verderbliche Ware. Da das Ladenschlussgesetz keine Anwendung findet, kann die Versteigerung während des ganzen Tages, also von 0.00 bis 24.00 Uhr, stattfinden. Die Versteigerung darf maximal 6 Tage dauern. Mit einer neuen Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst fünf Tage nach Beendigung der vorhergehenden Versteigerung begonnen werden. Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen von diesen Fristen zulassen. Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird. 6. Öffentliche Bestellung und Vereidigung ( 34 b Abs. 5 GewO) Auf Antrag können besonders sachkundige Versteigerer gemäß 34 b Abs. 5 GewO allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen öffentlich bestellt werden. Die öffentliche Bestellung ist mit einer Vereidigung auf gewissenhafte und unparteiische Ausübung der Tätigkeit verknüpft. Unter der besonderen Sachkunde versteht man das Vorliegen überdurchschnittlicher Fachkenntnisse und Erfahrungen.

Der zu bestellende Versteigerer muss durch fundiertes Fachwissen, langjährige Berufserfahrung und besondere Vertrauenswürdigkeit aus dem Kreis seiner Berufskollegen herausragen. Dabei muss der Antragsteller sowohl Rechts- als auch Fachkenntnisse nachweisen. Zu den erforderlichen Rechtskenntnissen gehört die Kenntnis einschlägiger Bestimmungen der Gewerbeordnung, der Versteigererverordnung, des HGB und des BGB, soweit darin Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten eines Versteigerers geregelt werden. Die erforderliche Fachkunde beinhaltet, dass der Versteigerer von den zu versteigernden Sachen Grundkenntnisse über Eigenschaften, Qualität und Preise der zu versteigernden Gegenstände besitzt, um seiner Vertrauensstellung gegenüber den Auftraggebern gerecht werden zu können. Ebenso gehört zur besonderen Sachkunde, dass der Bewerber über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügt sowie mehrere Versteigerungen im Jahr durchgeführt hat. Für Versteigerer gibt es weder eine Ausbildungsordnung für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit noch ein einschlägiges Berufsbild mit entsprechender Aus- und Vorbildung. Das bedeutet, dass im Wesentlichen die praktische Tätigkeit nach Erteilung der Erlaubnis gemäß 34 b Abs. 1 GewO dem Versteigerer die geeigneten Kenntnisse über die Breite seines zukünftigen Betätigungsfeldes liefern kann. Antragsteller kann nur eine natürliche Person sein, keine juristische. Die öffentliche Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Zuständigkeit für die öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger und zuverlässiger Versteigerer liegt in Nordrhein-Westfalen bei den Industrie- und Handelskammern. Die Voraussetzungen für eine Bestellung bei der IHK zu Dortmund können der hiesigen Versteigererordnung entnommen werden. 7. Fachliteratur Der Auktionator, Kommentar zum Recht der gewerblichen Versteigerung, Helmut Marx und Heinrich Arens, 2. Auflage Mai 2004, ISBN: 3-472-05079-9, 120,-. Praxis des Versteigerungsrechts - Ein Leitfaden für Verwaltungsbehörden, Kammern, Verbände und gewerbliche Versteigerer, Hartmut Fackler und Peter Konermann, 2. Auflage Dezember 2003, ISBN: 3-406-47853-0, 24,80. Die Immobilienversteigerung - Zwangs- und Teilungsversteigerung, Zwangsverwaltung, Bieterinformation, Hans Dieter Matschke, 4. Auflage Februar 2010, ISBN: 3-423-05297-X, 9,90. Der moderne Auktionshandel - Die Kunstwissenschaft und das Geschäft mit der Kunst, Friederike Sophie Drinkuth, April 2003, ISBN: 3-412-13702-2, 39,90.

Versteigerung und Wertermittlung - Bau, Immobilien, Vergabe Zwangs-, Teilungs-, Nachlassversteigerungen und Versteigerungen nach Paragraph 19 WEG, Arbeitshilfen für die Praxis, Bernd Stumpe und Hans-Georg Tillmann, Februar 2009, 39,80 Gewerbeordnung 34b Versteigererverordnung 8. Ansprechpartner Ihre Ansprechpartner in der IHK zu Dortmund sind: Martina Johnen Märkische Straße 120 44141 Dortmund Tel.: (0231) 54 17 123 Fax: (0231) 5417-105 E-Mail: m.johnen@dortmund.ihk.de www.dortmund.ihk24.de Joachim Odenell Märkische Straße 120 44141 Dortmund Tel.: (0231) 54 17 111 Fax: (0231) 5417-105 E-Mail: j.odenell@dortmund.ihk.de www.dortmund.ihk24.de Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Dortmund, im August 2011

Regionale Kontaktadressen Bergkamen: Stadtverwaltung Bergkamen Rathausplatz 1 59192 Bergkamen Zentrale Rufnummer: 02307/96 50 E-Mail: info@bergkamen.de Internet: www.bergkamen.de Bönen: Gemeinde Bönen Am Bahnhof 7 59199 Bönen Zentrale Rufnummer: 02383/93 30 E-Mail: post@boenen.de Internet: www.boenen.de Dortmund: Stadt Dortmund Ordungsamt Olpe 1 44122 Dortmund Zentrale Rufnummer: 0231/50 22 32 9 E-Mail: ordnungsamt@dortmund.de Internet: www.ordnungsamt.dortmund.de Fröndenberg: Stadt Fröndenberg/Ruhr Bahnhofstr. 2 58730 Fröndenberg/Ruhr Zentrale Rufnummer: 02373/976 0 E-Mail: stadt@froendenberg.de Internet: www.froendenberg.de Hamm: Stadt Hamm Theodor-Heuss-Platz 16 59065 Hamm Zentrale Rufnummer: 02381/17 0 E-Mail: info@stadt.hamm.de Internet: www.hamm.de Holzwickede: Gemeinde Holzwickede Allee 4 59439 Holzwickede Zentrale Rufnummer: 02301/9152 22 E-Mail: info@holzwickede.de Internet: www.holzwickede.de Kamen: Stadtverwaltung Kamen Rathhausplatz 1 59174 Kamen Zentrale Rufnummer: 02307/148 0 E-Mail: rathaus@stadt-kamen.de Internet: www.stadt-kamen.de Lünen: Stadt Lünen Willy-Brandt-Platz 1 44532 Lünen Zentrale Rufnummer: 02306/104 0 E-Mail: info@lunen.de Internet: www.luenen.de Industrie- und Handelskammer zu Dortmund Postanschrift: IHK zu Dortmund 44127 Dortmund Haus- und Lieferanschrift: Märkische Straße 120 44141 Dortmund Tel.: 0231 5417-0 Fax: 0231 5417-109 E-Mail: info@dortmund.ihk.de Internet: www.dortmund.ihk24.de

Schwerte: Stadtverwaltung Schwerte Rathausstraße 31 58239 Schwerte Zentrale Rufnummer: 02304/104 0 E-Mail: info@stadt-schwerte.de Internet: www.schwerte.de Selm: Stadt Selm Adenauerplatz 2 59379 Selm Zentrale Rufnummer: 02592/69 0 E-Mail: info@stadtselm.de Internet: www.selm.de Unna: Kreisstadt Unna Rathausplatz 1 59423 Unna Zentrale Rufnummer: 02303/103 0 E-Mail: info@stadt-unna.de Internet: www.unna.de Werne: Stadt Werne Konrad-Adenauer-Platz 1 59368 Werne Zentrale Rufnummer: 02389/71 0 E-Mail: verwaltung@werne.de Internet: www.werne.de