Was muss man bei einer Ausfuhr beachten?



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Nr. 12-1/Dezember 2005-Januar A 12041

Transkript:

Was muss man bei einer Ausfuhr beachten? Eine Anleitung für den ersten Einstieg. Bei einer Ausfuhr muss man zuerst einmal die Unterscheidung zwischen einer Versendung in EG-Länder und einer Ausfuhr in Drittländer machen. Versendung in EG-Länder Bei einer Versendung in EG-Länder müssen die Regelungen für den Binnenmarkt beachtet werden. º Binnenmarktregelung: Bei Lieferungen in andere EG-Länder sind keine Ausfuhrpapiere zu erstellen. Man kann mit einem Lieferschein oder einer Handelsrechnung Waren von Deutschland z. B. nach Frankreich liefern. Grundsätzlich sind Versendungen in EG-Länder steuerfrei. Für die steuerfreie Lieferung müssen drei Grundvoraussetzungen erfüllt werden: 1. Das Geschäft muss sich zwischen Unternehmern abspielen. Beide Unternehmer, sowohl der deutsche als auch der ausländische Unternehmer, müssen Umsatzsteueridentifikationsnummern ( USt-IDNr.) besitzen. Diese USt-IDNr. können in Deutschland bei dem Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis beantragt werden. Die USt-IDNr. ausländischer Kunden können ebenfalls in Saarlouis überprüft werden. 2. Die Ware muss grenzüberschreitend befördert werden, d. h. das mindestens eine Grenze überschritten werden muss. Eine grenzüberschreitende Beförderung wird nachgewiesen durch: º Übernahmebescheinigung des Frachtführers, º Spediteurbescheinigungen zu Umsatzsteuerzwecken des in der EG ansässigen Spediteurs, º Empfangsbescheinigung des Kunden. 3. Die Warenlieferung muss entgeltlich abgewickelt werden. Das heißt, dass die Ware bezahlt werden muss. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so kann eine steuerfreie Lieferung in andere EG-Länder vorgenommen werden. Bei regelmäßigen Lieferungen in andere EG-Länder muss ab einer bestimmten Wertgrenze ( Euro 200.000,00) HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer Kammer nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden, es sei denn, der IHK wird vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nachgewiesen. - 1 - Mönchengladbach Bismarckstraße 109, 41061 Mönchengladbach Telefon (0 21 61) 241-0, Telefax (02161) 241-105 ihk

Forsetzung Was muss man bei einer Ausfuhr beachten? eine Intrahandelsstatistik ausgefüllt werden. Diese Intrahandelsstatistik wird auf einem Vordruck abgegeben. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, sie über das Internet an das Statistische Bundesamt nach Wiesbaden zu schicken (w3stat.statistik-bund.de). Bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres muss eine sogenannte zusammenfassende Meldung (ZM) ausgefüllt werden. In dieser ZM werden alle Lieferungen in andere EG-Länder mit Wert und USt-IdNr. des Empfängers genannt. Diese ZM schickt man an die Zentralstelle nach Saarlouis. Hier wird sie erfasst und kontrolliert. Ausfuhr in Drittländer Soll nun eine Lieferung in andere Nicht-EG-Länder vorgenommen werden, so liegt eine Ausfuhr vor. Ein Auftrag geht ein, was ist zu beachten? In einem kurzen Grobraster wollen wir beim Einstieg in die Ausfuhrproblematik helfen. Der Auftrag ist zunächst wie ein Inlandsauftrag zu prüfen: º Stimmt er mit dem Angebot in allen Teilen überein? º Können evtl. Abweichungen akzeptiert werden? Im zweiten Schritt muss geprüft werden, ob für das Land, in das exportiert werden soll, ein Verbot (Embargo) vorliegt. Sollte ein Embargo vorhanden sein, so können wir den Auftrag nicht abwickeln. Im dritten Schritt muss geprüft werden, ob die Ware ausfuhrgenehmigungspflichtig ist. Die Ausfuhrgenehmigungspflicht einer Ware prüft man anhand der Ausfuhrliste. Diese Ausfuhrliste ist bei der zuständigen IHK einsehbar. Hier sind alle Waren nach technischen Gesichtspunkten aufgelistet, die einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen. Sollte die Ware in einer Ausfuhrliste genannt sein, so ist eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Ausfuhr (BafA) in Eschborn zu beantragen. Liegt für das Land kein Embargo und für die Ware keine Ausfuhrgenehmigungspflicht vor, so wird eine Ausfuhranmeldung notwendig sein. Im Zollgesetz der EG (Zollkodex) ist festgehalten, dass bei Warenlieferung bis zum Wert von º Euro 800,00 keine Ausfuhrpapiere erstellt werden müssen. º Zwischen Euro 800,00 und Euro 3.000,00 muss eine Ausfuhranmeldung erstellt werden, die direkt mit der Ware zur EG-Außengrenze laufen kann. º Ab Euro 3.000,00 aufwärts muss eine Ausfuhranmeldung ausgestellt werden, die zuvor beim Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt) vorbehandelt werden - 2 - Mönchengladbach Bismarckstraße 109, 41061 Mönchengladbach Telefon (0 21 61) 241-0, Telefax (02161) 241-105 ihk

muss. Vorbehandeln heißt, dass die vollständig ausgefüllte Ausfuhranmeldung mit der Ware beim zuständigen Binnenzollamt vorgeführt werden muss. Das Zollamt prüft dann die Ausfuhranmeldung und entnimmt Blatt 1 und Blatt 2. Blatt 3 wird gestempelt (vorbehandelt) und begleitet nun die Ware bis zur EG-Außengrenze. Der Vordruck besteht aus drei Blättern: º Blatt 1 dient der Ausfuhrkontrolle, º Blatt 2 dient der statistischen Erfassung und º Blatt 3 begleitet die Ware zur EG-Außengrenze. Der Ausfuhrbeteiligte (Ausführer) erhält vom zuständigen Binnenzollamt das abgestempelte Blatt 3 zurück. Dieses Blatt 3 begleitet nun die Ware bis zur EG- Ausgangszollstelle. An dieser Ausgangszollstelle wird auf Anforderung Blatt 3 dem Ausführer zur Verfügung gestellt. Da Exporte gemäß Umsatzsteuerrecht mehrwertsteuerfrei sind, ist es notwendig, dass der Ausführer einen dokumentären Nachweis in der Hand hält, dass die Ware das Wirtschaftsgebiet verlassen hat. Dieser Nachweis kann º eine weiße Spediteurbescheinigung zu Umsatzsteuerzwecken º oder das abgestempelte Blatt 3 von der EG-Außenstelle sein. Diese Papiere werden der Umsatzsteuervorausanmeldung beigelegt, so dass die Umsatzsteuer entsprechend erstattet werden kann. Alle übrigen Bestimmungen für die Ausfuhr kommen aus dem Ausland und sind entweder Vorschriften der Zollverwaltung des Landes, in das die Ware geliefert werden soll, oder Forderung des Kunden, die dieser im Kaufvertrag festschreibt und später im unwiderruflichen Akkreditiv* definiert. Diese weiteren Bestimmungen können sein: 1. Ursprungszeugnis: Der Kunde im Ausland möchte sicher gehen, dass die Ware, die er bestellt hat, auch die zugesicherte Eigenschaft (z. B. Ursprung Bundesrepublik Deutschland) tatsächlich hat. Dazu ist es notwendig über die Industrie- und Handelskammer ein Ursprungszeugnis zu beantragen. Dieses Ursprungszeugnis besteht aus einem Original, einem Antrag und, je nach Anforderung des Kunden, aus gelben Durchschriften. In dem Ursprungszeugnis ist die Ware mit allen Einzelheiten einzutragen. Die Ware muss vom Papier her erkennbar sein. Die zuständige Industrie- und Handelskammer überprüft die Angaben auf dem Ursprungszeugnis und stellt dieses dann ggf. aus. 2. Vorschriften der Zollverwaltung des Auslandes könnten sein, dass man beglaubigte Handelsrechnungen oder Warenverkehrsbescheinigungen (ATR, EUR 1 oder Präferenzerklärungen) - 3 - Mönchengladbach Bismarckstraße 109, 41061 Mönchengladbach Telefon (0 21 61) 241-0, Telefax (02161) 241-105 ihk

ausstellen lassen müsste. Im Warenverkehr mit der Türkei werden Papiere (ATR) benötigt, die die Freiverkehrsfähigkeit der Ware dokumentiert. Das heißt, dass eine Ware hier in Deutschland hergestellt worden ist oder, wenn sie aus dem Ausland importiert worden ist, hier zum freien Verkehr abgefertigt wurde. Abfertigung zum freien Verkehr heißt, dass Zölle und Abgaben bezahlt worden sind. Da die EG und die Türkei ein spezielles Abkommen geschlossen haben, ist es notwendig bei der Einfuhr in die Türkei nachzuweisen, dass die Ware bereits in Deutschland verzollt wurde. Kann man anhand des ATR-Papieres diesen Nachweis erbringen, so fallen keine Zölle mehr in der Türkei an. Mit einer Vielzahl von weiteren Ländern sind sogenannte Präferenzabkommen geschlossen worden. Die Präferenzabkommen sehen so aus, dass man vertraglich abgesichert hat, dass unter bestimmten Be- oder Verarbeitungsvorgängen Waren ihren Ursprung erlangt haben. Für Waren mit Ursprung in der EG können hier bei der zuständigen Zollbehörde Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 beantragt werden. Die Wertgrenze für derartige EUR 1-Papiere liegen etwa ab Euro 6.000,00. Bis Euro 6.000,00 werden auf der Handelsrechnung sogenannte Präferenzerklärungen abgegeben. Hierin erklärt der Exporteur, dass die Ware Ursprungsware im Sinne des Präferenzabkommens der EG geworden ist. Abschließend kann man zusammenfassen und festhalten, dass für Warensendungen in Nicht-EG-Länder Ausfuhranmeldungen, ggf. Ausfuhrgenehmigungen und Ursprungszeugnisse oder Warenverkehrsbescheinigungen zu erstellen sind. Schreibt der Kunde derartige Papiere nicht vor, so reicht es aus, dass neben der Ausfuhranmeldung eine Exportrechnung erstellt wird. Anhang Begriffserklärung: º Binnenmarkt Zusammenschluss der EG Länder zu einer Zoll-, Wirtschafts- und Währungsunion mit dem Ziel, dass ein freier Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr herrschen soll. º Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IDNr.) Diese Nummer bekommt jedes Unternehmen in der EG. Mit dieser Nummer kann man nachweisen, dass man im Sinne des EG Rechts Unternehmen ist. Eine steuerfreie Lieferung von Waren darf innerhalb der EG nur zwischen - 4 - Mönchengladbach Bismarckstraße 109, 41061 Mönchengladbach Telefon (0 21 61) 241-0, Telefax (02161) 241-105 ihk

Unternehmen stattfinden. º Intrahandelsstatistik Diese Statistik wird für Warenlieferungen innerhalb der EG geführt. Da keine Ausfuhrpapiere mehr erstellt werden müssen, fehlen die statistischen Angaben über Versendungen in EG Länder. Damit die Aussenhandelsstatistik aber vollständig ist, müssen ab einem Wert von Euro 200.000,00 alle Versendungen in die EG und alle Eingänge aus der EG statistisch gemeldet werden. º Embargo Ist ein von den Vereinten Nationen erlassenes Verbot gegenüber einem Land. º Wirtschaftsgebiet Es ist das Gebiet, in dem die Gesetze des Steuer- und Zollrechts gelten, z. B. das Staatsgebiet Deutschlands mit seinen Zollanschluss- und ohne seine Zollausschlussgebiete. Zollanschlussgebiete sind u.a. das Kleinwalsertal und Büsing. Es sind fremde Staatsgebiete, die aber unter Aufsicht der deutschen Zollbehörden stehen. Zollausschlussgebiete sind die Freihäfen und Helgoland. Es ist zwar deutsches Staatsgebiet, aber hier gelten besondere Gesetze. º Präferenzabkommen Dies sind Verträge, die die EG mit bestimmten Staaten abgeschlossen hat. In diesen Verträgen ist eine Zollreduzierung für Ursprungsware der Vertragspartner festgeschrieben. Eine Liste der Abkommen kann bei der zuständigen IHK eingesehen werden. º Akkreditiv (Letter of credit/l/c) Unter einem Akkreditiv versteht man die Zahlungsverpflichtung einer Bank, im Auftrage eines Importeurs, zu genau festgelegten Bedingungen gegen Vorlage von vereinbarten und ordnungsgemäßen Dokumenten Zahlung zu leisten. - 5 - Mönchengladbach Bismarckstraße 109, 41061 Mönchengladbach Telefon (0 21 61) 241-0, Telefax (02161) 241-105 ihk