Betreff: Bericht der GPA NRW vom hier: Altersteilzeit bei Beamtinnen und Beamten

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Transkript:

KREIS WESEL Drucksache 1132 /IX IX. Wahlperiode 2014-2020 Betreff: Bericht der GPA NRW vom 03.11.2016 hier: Altersteilzeit bei Beamtinnen und Beamten Vorlagenart/-datum: Verwaltungsvorlage vom 24.02.2017 Beratungsart: öffentlich Federführung: Der Landrat, VB 1, Fachdienst 11 Personal - Anlagen: keine Beratungsweg: Ausschuss für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten Sitzungsdatum: 22.03.2017 I. Beschlussvorschlag: Dem Ausschuss für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten zur Kenntnis. II. Sachlage: 1. Ausgangslage Aus Anlass des Wegfalls der Befristung im 65 (jetzt 66) Landesbeamtengesetz (LBG) zum 31.12.2015 wurde die Thematik Altersteilzeitregelungen für Mitarbeitende der Kreisverwaltung aufgearbeitet. Daraufhin hat der Kreistag in seiner Sitzung am 17.03.2016 beschlossen, die Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen (wesentlichste Veränderung war dabei die Verringerung von 10 auf 6 Jahre) zu gewähren. Abweichungen von den beschlossenen Regelungen sind nur in Ausnahmefällen bei ausdrücklich anerkanntem dienstlichem Interesse möglich (Drs. 719/IX).

2 Handlungsleitend für diese neue Regelung waren folgende Erwägungen: a) Die Zeitdauer der Altersteilzeit sollte verringert werden, um sowohl den Anforderungen an eine Kompensation von Mehraufwendungen als auch einer effizienten Personalgewinnung weiter gerecht zu werden. b) Es sollte ein möglichst einheitliches System zur Beantragung und Bewilligung von Altersteilzeit sowohl für die Statusgruppen Tarifbeschäftigte und Beamtinnen/Beamte als auch für die verschiedenen Berufsgruppen erreicht werden. Für die Tarifbeschäftigten konnte mit dem Personalrat eine 6-Jahres-Regelung in Anlehnung an die seinerzeitige Förderrichtlinie nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart werden, die mit dem Kreistagsbeschluss vom 17.03.2016 auch für die Beamtinnen und Beamten gilt. 2. Auswirkungen des Kreistagsbeschlusses vom 17.03.2016 Das Heraufsetzen des Lebensalters, in dem Altersteilzeit begonnen werden kann, vom 55. auf das 57. Lebensjahr hatte zur Folge, dass zunächst keine weiteren Anträge eingegangen sind, weil Interessenten/innen aus den Geburtsjahrgängen bis 1961 offensichtlich nicht mehr vorhanden waren und Interessenten/innen der Geburtsjahrgänge ab 1962 nun frühestens in 2019 mit der Altersteilzeit beginnen können. Entsprechende Anträge werden erst ab 10/2017 (max. 15 Monate vor Beginn der Altersteilzeit) angenommen. Altersteilzeitbewilligungen auf der Basis der seit März 2016 geltenden Regelungen sind deshalb noch nicht erteilt worden. Gleichwohl haben sich jedoch Interessenten/innen für weitere Altersteilzeitvereinbarungen gemeldet. Ziel dieser Beamtinnen/Beamten ist überwiegend ein möglichst frühzeitiges Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, auch unter Hinnahme entsprechender Abschläge bei den Versorgungsbezügen. Diese Beamten/innen würden dann mit dem 60. Lebensjahr in die Freizeitphase wechseln und mit dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand treten. Diese Rechtsfolge würde bereits mit der Altersteilzeitbewilligung festgelegt und wäre nicht mehr einseitig änderbar.

3 Für den Kreis Wesel als Dienstherrn bedeutet dies eine langfristige Planungsmöglichkeit, da der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst ab Bewilligung der Altersteilzeit schon Jahre vorher konkret feststeht und nicht außerhalb des Einflussbereichs des Dienstherrn zwischen der Antragsaltersgrenze (63. Lebensjahr bzw. 60. Lebensjahr bei Schwerbehinderten) und der Regelaltersgrenze (max. 67. Lebensjahr) variieren kann. Dies ermöglicht eine effektive Personalplanung, da auf der einen Seite ausreichend Zeit für mögliche Aufgabenumschichtungen, Organisationsanpassungen oder Änderungen von Führungsfunktionen zur Verfügung steht und auf der anderen Seite mögliche Vakanzen geplant, Maßnahmen zum Wissenstransfer ergriffen und die Gewinnung von adäquat qualifiziertem Personal frühzeitig in die Wege geleitet werden können. Im Rahmen der Stellenbesetzungsverfahren werden alle vakanten Stellen neu bewertet, so dass Stellenwertänderungen schon mit dem Eintritt in die Freizeitphase und nicht erst mit Eintritt in den Ruhestand für die zukünftige Personalbewirtschaftung Berücksichtigung finden können. 3. Bewertung der Empfehlungen der GPA a) Beschränkung auf kw-stellen Die GPA schlägt vor, die Bewilligung von Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten auf die Fälle zu beschränken, in denen der Kreis Wesel auch wirtschaftlich davon profitiert. Dies soll erreicht werden, indem Altersteilzeit auf solche Beamtinnen und Beamten beschränkt wird, bei denen kw-vermerke zu erwirtschaften sind. Eine solche für Beamtinnen und Beamte grundsätzlich zulässige Regelung ist mit der Prämisse, ein möglichst einheitliches System zur Beantragung und Bewilligung von Altersteilzeit sowohl für die Statusgruppen Tarifbeschäftigte und Beamtinnen/Beamte als auch für die verschiedenen Berufsgruppen zu schaffen, nicht vereinbar. Während Beamtinnen und Beamten auf Antrag Alterszeit gewährt werden kann, haben Tarifbeschäftigte ab der Vollendung des 60. Lebensjahres sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen des TV FlexAZ einen Anspruch auf die Vereinbarung eines Arbeits-

4 verhältnisses in Altersteilzeit. Eine Beschränkung, die einen kw-vermerk als Voraussetzung vorsieht, ist damit für Tarifbeschäftigte nicht zulässig. Die Anbringung eines künftig wegfallend -Vermerkes dürfte darüber hinaus für viele Stellen der Kreisverwaltung, die mit Spezialberufen zu besetzen sind, faktisch nicht möglich sein. Damit würde bei einer solchen Regelung die Gewährung von Altersteilzeit für einige Berufsgruppen (z. B. Ärztinnen/Ärzte, Veterinärinnen/Veterinäre, Ingenieurinnen/Ingenieure sowie Sozialarbeiter/innen) im Falle der Verbeamtung faktisch nicht mehr möglich sein. Die vom Kreistag am 17.03.2016 beschlossene Regelung ermöglicht es der Personalentwicklung dagegen selbst bei Vakanzen in Spezialberufen, proaktiv Personalgewinnung vorzunehmen oder Qualifizierungskonzepte zu entwerfen und somit die Aufgabenwahrnehmung sicher zu stellen. b) Ermessensentscheidung von Gegenfinanzierung abhängig machen Als alternative Vorgehensweise schlägt die GPA vor, durch eine ermessensleitende interne Richtlinie zu regeln, dass Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte nur bewilligt wird, wenn die Kosten des konkreten Altersteilzeitverhältnisses vollständig gegenfinanziert werden können. Dies liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Stelle nicht nachbesetzt werden muss oder wenn die Stelle des Antragstellers zeitverzögert mit einem Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe nachbesetzt wird. Bereits in der Drucksache 719/IX wurden Beispiele für mögliche Gegenfinanzierungen genannt. Diese vergleichende Darstellung der durch Altersteilzeit entstehenden Kosten und Einsparungen bei einer verzögerten Wiederbesetzung ist nur anhand konkreter Annahmen möglich, da bei Beamtinnen und Beamten die Einzelfälle individuell zu betrachten sind. Vereinfachend wird hier vom Regelfall ausgegangen, dass die Beamten/innen aufgrund ihres Lebensalters die für die betreffende Stelle höchstmögliche Besoldungsgruppe mit der höchstmöglichen Erfahrungsstufe erreicht haben. Während der gesamten Altersteilzeit wird jedoch nur eine Teilzeitbesoldung von 50 % zuzüglich eines Altersteilzeitzuschlages gezahlt wird. Nach der Beispielsrechnung in der Drucksache 719/IX wären die Mehrkosten der Altersteilzeit einer Beamtin/eines Beamten A 12 in der Endstufe bei einer Verzögerung der Nachbesetzung mit A 10 nach rd. 2 Monaten, mit A 11 nach rd. 7,5 Monaten kompensiert.

5 Die bisherige Praxis beim Kreis Wesel zeigt auch, dass Nachbesetzungen nahezu immer mit z.t. erheblicher Zeitverzögerung vorgenommen werden und die regelmäßig jüngeren Stellennachfolger sowohl einer niedrigeren Besoldungsgruppe als auch einer niedrigeren Erfahrungsstufe angehören. Nicht eingerechnet sind dabei mögliche Einsparungen aufgrund einer geringeren Steigerung des Ruhegehaltssatzes während der Altersteilzeit (0,8 statt 1,0 p.a.). Aus dem Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze ergibt sich eine dauerhafte Einsparung bei den Versorgungsbezügen; die entsprechende Minderung kann bis zu 14,4 % des Ruhegehalts betragen. 4. Fazit Die Verwaltung hält die Entscheidung des Kreistages vom 17.03.2016 weiterhin für richtig. Sie ist rechtssicher, berücksichtigt die Aspekte der Einheitlichkeit und kann so umgesetzt werden, dass die Gewährung von Altersteilzeit durch entsprechende personalwirtschaftliche Maßnahmen personalaufwandsneutral gestaltet wird. Auch die GPA sieht hinsichtlich der Gewährung von Altersteilzeit Vorteile: Altersteilzeitregelungen sind für die Mitarbeiter/innen interessant und können zu einer Motivationssteigerung führen. Die Altersteilzeit kann als personalwirtschaftliches Steuerungsinstrument genutzt werden. Beim Blockmodell liegt eine belastbare Datengrundlage zum Zeitpunkt und Umfang von Vakanzen vor. Beim Teilzeitmodell kann das Wissen aus erster Hand übergeben werden. Zwar kann die befristete Stellenvakanz für den Fachdienst zu einer Arbeitsverdichtung führen und sich auf die Mitarbeitenden des Fachdienstes motivationshemmend auswirken, aber eine nicht von Zufällen (individuelle Situationen der Beamtinnen/Beamten) abhängige gleichbehandelnde Regelung wird als gerechter empfunden und fördert so Betriebsfrieden und Motivation.

6 Um den Konsolidierungserfordernissen des Kreises Wesel gerecht zu werden, wird bei der Bewilligung von Anträgen (ohne die Ermessensentscheidung davon abhängig machen zu können) darauf geachtet, dass insgesamt die Kosten gegenfinanziert werden. Eine Änderung der bestehenden Altersteilzeitregelung wird daher nicht vorgeschlagen. Unter Hinweis auf die Anfrage aus dem Ausschuss für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten zu TOP 2 des nichtöffentlichen Teils der Sitzung am 07.12.2016 wird mitgeteilt, dass in 2017 insgesamt 11 Mitarbeitende (9,7 Stellen) in die Freizeitphase der Altersteilzeit wechseln werden. Von diesen 9,7 Stellen erscheint eine Nichtbesetzung von Stellen im Umfang von bis zu 2,77 Stellenanteilen möglich (1,67 zentrale Beschaffungen, 0,5 Verwaltungskraft im Veterinärwesen sowie 0,6 Sachbearbeitung BaföG). Bei den verbleibenden Stellen erscheint eine Nachbesetzung unerlässlich. Es handelt sich hierbei im Einzelnen um einen Bauingenieur (1,0), eine Ärztin (0,93), einen Vermessungsingenieur (1,0) sowie um Vakanzen aus den Bereichen Schulsekretariat (1,0), Dienstleistungszentrum (1,0), Sachbearbeitung Schulaufsicht (1,0) sowie Sachbearbeitung Zentralregistratur im Bereich Bauen (1,0). III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Ressourcen, Finanzen, Personal, IT): Keine