Bundesverband der Deutschen Industrie. Deutscher Industrie- und Handelskammertag



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Transkript:

Bundesverband der Deutschen Industrie Deutscher Industrie- und Handelskammertag Stellungnahme zum Vorschlag für eine Änderung der achten Richtlinie über die Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates Abschlussprüfung und Corporate Governance Die Spitzenverbände unterstützen das grundsätzliche Ziel, das Vertrauen des Marktes und der Öffentlichkeit in die Abschlussprüfung zu stärken. Dabei ist anzumerken, dass bei den zurückliegenden Bilanzskandalen in aller Regel vorsätzlich gegen bestehendes Recht verstoßen wurde. Neue, zusätzliche Regeln bieten keinerlei Gewähr dafür, dass solche Ereignisse nicht erneut auftreten. Nicht vergessen werden darf, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der Unternehmen im Einklang mit rechtlichen Vorschriften handelt. Ihnen sollten nicht ständig zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, die auch Einfluss auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit haben. Bei jeder neuen Regelung sind die zusätzlichen administrativen Belastungen und Kosten gegenüber dem zu erwartenden Nutzen abzuwägen. Dazu gilt es, das nötige Augenmaß zu wahren. Denn die stetige Erhöhung der Regelungsdichte und Prüfungsschritte führt tendenziell zu einer stärkeren Konzentration auf Formalien und Dokumentationserfordernisse, an Stelle einer Konzentration auf die eigentlichen Inhalte. Die Kommission muss insofern ihre angekündigte Gesetzesfolgenabschätzung möglichst schnell in die Praxis umsetzen und dies auch bei dem Vorschlag für eine achte Richtlinie nachholen. 1. Zuständige Stelle, Art. 2 Abs. 8 In Zusammenhang mit Art. 47 regen wir an, die Definition der zuständigen Stelle in Absatz 8 zu ändern: bedeutet eine durch Gesetz bestimmte Stelle oder Einrichtung, die ausschließlich für die Regulierung und Überwachung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verantwortlich ist. So kann sichergestellt werden, dass die entsprechende Stelle die notwendigen Informationen für Ihre Tätigkeit erhält und zugleich die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt bleibt. 2. Schweigepflicht und Berufsgeheimnis Art. 22 Für den Fall einer Anlass- oder Stichprobenprüfung im Rahmen eines Enforcements innerhalb der EU darf die in Absatz 2 vorgesehene Durchbrechung der Schweigepflicht und des Berufsgeheimnisses nur unter den engen Voraussetzungen der jeweiligen nationalen Rechtsordnung zulässig sein. Dazu gehören auch Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote, auf die in Absatz 2 ebenfalls Bezug genommen werden sollte. Ferner sollte klargestellt werden, dass bei der Kooperation mit ausländischen Behörden die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten sind.

Schließlich ist sicherzustellen, dass den geprüften Emittenten nach der Unterrichtung über eine bevorstehende Einsichtnahme beim Prüfer ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird, um die etwaige Verletzung eigener Rechte geltend machen zu können. Auch dies sollte in der Richtlinie klargestellt werden. 3. Unabhängigkeit der Abschlussprüfer, Art. 4, 23, 40 Regelungen zur Unabhängigkeit der Abschlussprüfer werden grundsätzlich positiv gewertet. Eine pauschale Unvereinbarkeit der Tätigkeit des Abschlussprüfers mit anderen Tätigkeiten ist dabei nicht angemessen. Es sollte daher im Richtlinienvorschlag klargestellt werden, dass das Erbringen von prüfungsfremden Dienstleistungen durch den Abschlussprüfer grundsätzlich zulässig ist. Ein vollkommenes Verbot bzw. Feststellung der Unvereinbarkeit ist nicht immer verhältnismäßig. Bei einzelnen Unvereinbarkeitsgründen sollte geprüft werden, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist bzw. eine zeitliche Einschränkung der Ausschlussgründe eingefügt werden. Nur eine mit der Prüfungstätigkeit in zeitlichem Zusammenhang stehende und darauf Einfluss nehmende Beratungstätigkeit kann unvereinbar sein. Dabei erscheint die Diskussion mit dem Prüfungsausschuss über Unvereinbarkeitsgründe wie auch die Unabhängigkeitserklärung als geeignetes Instrument. 4. Dokumentationspflicht, Art. 23 Abs. 2 Es muss sichergestellt sein, dass der Begriff Arbeitspapiere auch Aufzeichnungen erfasst, die zu einem großen Teil in Qualitätshandbüchern und von zentralen Dokumentationen aufbewahrt werden. Eine darüber hinaus gehende Dokumentationspflicht scheint zu weitgehend. 5. Festlegung der Prüfungsgebühren, Art. 25, 50 Ziff. 1a, 2 Diese Regelungen könnten im Ergebnis dazu führen, dass Mitgliedstaaten eine Festlegung von Prüfungsgebühren vornehmen. Dieses wäre im Sinne des zu unterstützenden Marktmechanismus nicht sinnvoll. Die Beurteilung der Angemessenheit der Prüfungshonorare sollte weiterhin dem Aufsichtsrat obliegen. 6. Sonderuntersuchungen und Sanktionen, Art. 30 Art. 30 Abs. 1 bezieht sich auf die Sonderuntersuchungen und Sanktionen, die eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen aufdecken sollen. Es sollte klargestellt werden, dass es sich hier nicht um eine Sonderuntersuchung von Unternehmensabschlüssen, sondern eine Überwachung der Abschlussprüfer handelt. Zudem ist im Rahmen der in Art. 34 vorgesehenen Zusammenarbeit sicherzustellen, dass keine Unternehmensinterna an Dritte bzw. die Öffentlichkeit geraten. 2

7. Bestellung des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung Art. 35 Das deutsche gesellschaftsrechtliche System für die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt zweistufig: Zum einen die Wahl des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung (oder die Anteilseigner) und zum anderen die Auftragserteilung durch den Aufsichtsrat (allgemeiner Geschäftsführer). Diese Zweistufigkeit der Bestellung des Abschlussprüfers unterstützt dessen Unabhängigkeit und sollte unseres Erachtens nicht durch die Regelungen der achten Richtlinie eingeschränkt werden. Die Bestellung des Abschlussprüfers sollte nach nationalem Recht erfolgen. Eine Harmonisierung ist nicht erforderlich. Des Weiteren gilt für deutsche Versicherungsunternehmen die Besonderheit, dass die Aufsichtsbehörde bei Bedenken verlangen kann, dass ein anderer Abschlussprüfer bestimmt wird ( 58 Absatz 2 Satz 2 VAG). Aus diesem Grund bestimmt bei Versicherungsunternehmen der Aufsichtsrat den Abschlussprüfer ( 341k Absatz 2 HGB). Sollte der Abschlussprüfer - nämlich seitens der Aufsicht - keine Anerkennung finden, muss ein ständig und nicht nur gelegentlich zusammentretendes Organ vorhanden sein, um einen neuen Abschlussprüfer bestimmen zu können. Ein derartiges Organ kann aber nur der Aufsichtsrat sein, da die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung viel zu zeit- und kostenaufwändig wäre. 8. Kommunikation Art. 37 Es besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit, bei allen auch mittelständischen Unternehmen die Mitgliedstaaten aufzufordern, entsprechende Regelungen zu erlassen. Je nach Größe des Unternehmens erfolgt die Kommunikation nur zwischen wenigen Personen und dem Abschlussprüfer. Gesonderte Regelungen sind überflüssig. Aufgrund nationaler und internationaler Standards für Wirtschaftsprüfer und der meisten Corporate Governance Kodizes (vgl. Anmerkung zu Art. 39) bestehen bereits ausreichende Vorgaben. Es sollte, wenn von der Regelung insgesamt nicht Abstand genommen wird, klargestellt werden, dass unter Regelung auch eine Empfehlung in einem Corporate Governance Kodex verstanden werden kann. Die separate Regelung zur Festlegung einer Dokumentationspflicht erscheint in Anbetracht der im Corporate Governance Kodex enthaltenen Empfehlung ebenfalls entbehrlich. Der Richtlinienvorschlag sollte zumindest klarstellen, dass die Dokumentationspflicht und die Kommunikation auch mittels Kodizes umgesetzt werden können. Dies ist zwar in der Einleitung zur Richtlinie vorgesehen, sollte jedoch auch explizit in den Richtlinientext aufgenommen werden. Dabei stellen die im Corporate Governance Kodex enthaltenden Regelungen grundsätzlich auf eine Berichtspflicht des Abschlussprüfers gegenüber den Organen des Unternehmens ab. Art. 37 des Richtlinienvorschlags sieht hingegen vor, dass die Dokumentation von dem geprüften Unternehmen vorzunehmen ist. Dies ist jedoch nicht praktikabel und widerspricht der gängigen Praxis. Danach dokumentiert und berichtet regelmäßig der Abschlussprüfer über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, die eine wirksame Kommunikation mit dem geprüften Unternehmen einschließen. Das ist nur konsequent, da der Abschlussprüfer auch für die Koordination und Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Aus diesem Grund sollte die Dokumentation grundsätzlich auch durch den Abschlussprüfer und nicht durch das geprüfte Unternehmen vorgenommen werden. 3

9. Prüfungsausschuss, Art. 39 Grundsätzlich muss betont werden, dass die Qualität der Abschlussprüfung das ausschlaggebende Kriterium ist. Diese steht aber nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bestehen eines Abschlussprüfungsausschusses. Ein Abschlussprüfungsausschuss kann zwar bei Unternehmen mit großem Aufsichtsrat grundsätzlich zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung beitragen; eine Verpflichtung hierzu ist jedoch nicht notwendig. Zudem ist zu beachten, dass die vorgesehene Definition für Unternehmen im öffentlichen Interesse auch kleine und mittelständische Gesellschaften einschließt. Die verpflichtende Einrichtung würde dabei zu zusätzlichen Kosten gerade auch in den mittelständischen börsennotierten Unternehmen führen. Darüber hinaus haben mittelständische auch kapitalmarktorientierte Unternehmen oftmals nicht die Größe (Aufsichtsrat), um einen entsprechenden Ausschuss zu bilden. Zudem ist aufgrund der spezifischen Eigentümerstruktur des börsennotierten Mittelstandes ein verpflichtender Ausschuss überflüssig. Aus dem Wortlaut des 39 geht zudem nicht eindeutig hervor, was eine unabhängige Person auszeichnet bzw. was unter Unabhängigkeit in diesem Zusammenhang verstanden wird. Dieser Punkt bedarf einer weiteren Klarstellung. Insbesondere sollte eine solche Regelung in einem nationalen Kodex geregelt werden. Beispielsweise findet sich diese Forderung in der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 21. Mai 2003 in Ziffer 5.3.2 wieder, der ausschließlich für börsennotierte Gesellschaften gilt. Diese Empfehlung wird von den meisten deutschen börsennotierten Gesellschaften befolgt. Die im Jahresabschluss aufzunehmende Entsprechenserklärung schafft die nötige Transparenz. In dieser Erklärung (Comply or Explain-Modell) müssen die betroffenen Gesellschaften aufzeigen, welchen Empfehlungen des Kodex sie nicht folgen. Diese Transparenz der Entsprechenserklärungen führt gleichzeitig zu einem stärkeren Wettbewerb der Gesellschaften untereinander um die beste Unternehmensführung. Die Unternehmen sollten dementsprechend frei entscheiden können, ob die Einrichtung eines Abschlussprüfungsausschusses für das Unternehmen sinnvoll ist. Nimmt die Kommission von einer Verpflichtung nicht Abstand, muss die Definition gemäß 2 Abs. 11 konkretisiert werden. Die vorgeschlagene Definition der Gesellschaft im öffentlichen Interesse lässt den Anwendungsbereich unklar. Allein wegen seiner Größe, Unternehmensgegenstand oder Anzahl der Angestellten unabhängig von einer Börsennotierung - kann unseres Erachtens nicht von einem Unternehmen im öffentlichen Interesse ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Einbeziehung von Finanzdienstleistern bedenklich ist. Es gibt neben den Kredit- bzw. Finanzinstituten viele kleine und mittlere Unternehmen, die als Finanzdienstleister gelten, jedoch nicht als Unternehmen im öffentlichen Interesse stehen. Darüber hinaus ist für börsennotierte mittelständische Unternehmen aufgrund der oben dargelegten Eigentümerstruktur und der geringen Größe des Aufsichtsrates eine Pflicht zur Einrichtung eines Abschlussprüfungsausschusses nicht sinnvoll. Insoweit sollte eine Verpflichtung erst ab einer gewissen Größe auch des börsennotierten Unternehmens bzw. des Aufsichtsrates aufgenommen werden. Weiterhin regen wir an, Absatz 2 Buchstabe (d) aus Gründen der Klarheit wie folgt zu formulieren: die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der 4

Prüfungsgesellschaft zu überprüfen und zu überwachen, insbesondere indem er sich über die von diesem für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen informiert. 10. Erweiterte Berichtspflichten des Abschlussprüfers, Art. 39 Abs. 3 In den meisten Corporate Governance Kodizes befinden sich schon vergleichbare Regelungen. So auch im deutschen Kodex. Der Abschlussprüfer soll soweit vereinbart den Aufsichtsrat über alle für die Aufgaben des Aufsichtsrates wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich berichten, die sich bei der Durchführung der Abschlussprüfung ergeben (vgl. Ziff. 7.2.3. Deutscher Corporate Governance Kodex). Diese in Verbindung mit der durch die Entsprechenserklärung gegebene Transparenz wird als ausreichend erachtet. Zudem besteht keine Notwendigkeit, eine Verpflichtung zu einem Abschlussprüfungsausschuss einzuführen. Soweit lediglich eine Empfehlung zu einem Abschlussprüfungsausschuss eingeführt wird, müsste Art. 39 Abs. 3 optional ausgestaltet werden. 11. Ernennung des Abschlussprüfers, Art. 39, 43 Eine Pflicht zur Einrichtung eines Abschlussprüfungsausschusses für Unternehmen im öffentlichen Interesse ist nicht erforderlich. Die Einrichtung eines solchen muss grundsätzlich dem Unternehmen als Option, nicht als Verpflichtung, zur Verfügung stehen. (vgl. auch unsere Anmerkungen zu Art. 39). Eine Festlegung, dass in Unternehmen von öffentlichem Interesse (vgl. zur Definition oben) der Abschlussprüfer zunächst vom Abschlussprüfungsausschuss im Rahmen einer Vorauswahl getroffen und dann von Vorstand und/oder Aufsichtsrat vorgeschlagen wird, widerspricht zudem der Konzernpraxis. Art. 43 würde bedeuten, dass entgegen den Beherrschungsverträgen und der Praxis, wonach konzernweit eine oder bei bestimmten Unternehmensgrößen mehrere Prüfungsgesellschaften ausgesucht werden, jede Tochter die Möglichkeit hat, den Abschlussprüfer selbst auszuwählen. Dies würde zu erhöhten Kosten und Reibungsverlusten bei der Konzernabschlussprüfung führen. 12. Unabhängigkeit, Art. 40 Das in Buchstabe (c) alternativ enthaltene Mitgliedstaatenwahlrecht über eine externe Rotation des Abschlussprüfers nach fünf Jahren ist problematisch und sollte gestrichen werden. Es ist inzwischen allgemein anerkannt und durch empirische Studien belegt, dass dadurch die Qualität der Abschlussprüfung sinkt, weil neue Prüfer nicht über die nötigen Erfahrungen und Kenntnisse verfügen wie mehrjährige Prüfer. Denn die Übertragung des mandatenspezifischen Know-Hows auf den neuen Prüfer ist ein umfangreicher und langwieriger Prozess. Insofern ist in den ersten Jahren nach Prüferwechsel die Fehleranfälligkeit auch höher. Im Übrigen ist in Bezug auf die Äußerungen der Kommission betreffend den Parmalat-Fall festzuhalten, dass gerade in Italien die externe Rotation seit Jahren besteht. Hilfsweise sind die Fristen zu verlängern. 5

Zudem muss klargestellt werden, dass sich die interne Rotation nur auf den Wechsel des Hauptverantwortlichen, nicht jedoch auf die bei der Prüfung in verantwortlicher Position Beschäftigten und die Assistenten, bezieht. Zudem muss Art. 40 Buchstabe (a) auf die optionale Einrichtung des Prüfungsausschusses Bezug nehmen, vgl. oben. 13. Zugang zu Prüfungsdokumenten, Art. 22 Abs. 2, 34, 47 Der Zugang zu internen Prüfungsdokumenten ist sowohl auf nationaler wie internationaler Ebene problematisch. Unerlässliche Voraussetzung dafür wäre die Einhaltung der grundlegenden nationalen Vorschriften, insbesondere über den Datenschutz und die Verschwiegenheit. Dafür gibt es ebenso wenig eine Gewähr wie für den unverzichtbaren Grundsatz der Reziprozität, den Drittstaaten wegen entgegenstehender zwingender Regeln oft nicht erfüllen können, weil ihnen der Austausch interner Daten mit ausländischen Stellen über heimische Unternehmen verwehrt ist. Soweit Informationen im Rahmen des Enforcements notwendig sein sollten, so wird dies in den entsprechenden nationalen Regelungen vorgesehen werden. Darüber hinaus ist aber sicherzustellen, dass weitere Beteiligte keinen Zugang haben, denn Prüfungsdokumente enthalten interne Unternehmensdaten. Die Regelung in Art. 47 Ziff. 2, 3 begegnet insofern Bedenken und bedarf unabhängig von der Reziprozität bzw. den Maßnahmen, die in Art. 47 Abs. 1 (c), (d) i.v.m. Absatz 2, 3 getroffen werden, der Klärung. Im Übrigen wird auf die Bemerkungen zu Art. 22 verwiesen, die hier in gleichem Maße gelten (vgl. auch Anmerkungen zu Art. 2). 14. Durchführungsmaßnahmen, Art. 48 Bei den umfangreichen Verweisen auf das Komitologie-Verfahren besteht die Gefahr, dass es zu Widersprüchen mit zahlreichen internationalen Regeln kommt. Europäische Durchführungsmaßnahmen sollten dahinter zurückstehen und sind auf das Notwendige zu beschränken. 16. Veröffentlichung von Prüfungshonoraren, Art. 50 Ziff.. 1a Die Angabepflicht für das Honorar des Abschlussprüfers führt nur zur Kostentransparenz für andere Mandanten des Abschlussprüfers. Es ist weder ein zusätzlicher Nutzen für die Anleger noch eine Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers erkennbar. 12. Mai 2004 6